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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Erziehungsbeauftragte<br />

Person<br />

Voraussetzungen<br />

für die erziehungsbeauftragte<br />

Person<br />

Abschnitt 1 Allgemeines<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen<br />

2<br />

Das Gesetz gilt für Kinder und Jugendliche, die sich in seinem räumlichen Geltungsbereich<br />

(d. h. in der Bundesrepublik Deutschland) aufhalten. Ihre Staatsangehörigkeit<br />

ist unerheblich.<br />

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 4:<br />

In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wurde mit der Gesetzesnovellierung 2003 der bisherige Begriff<br />

des „Erziehungsberechtigten“ durch den Begriff der „erziehungsbeauftragten<br />

Person“ ersetzt. Dies kann jede Person sein, soweit sie<br />

• über 18 Jahre ist,<br />

• auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt und<br />

• aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person handelt.<br />

Außerdem können erziehungsbeauftragte Personen auch solche sein, die ein Kind<br />

oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe<br />

betreuen.<br />

Bei der Auslegung der Vorschrift schwierig gestaltet sich, was unter „Wahrnehmung<br />

von Erziehungsaufgaben“ zu verstehen ist, ob insbesondere besondere subjektive<br />

Anforderungen an die Geeignetheit und Qualität der beauftragten Person<br />

zu stellen sind, wie ein besonderes „Autoritätsverhältnis“ gegenüber dem Minderjährigen.<br />

Dies wird in zwei obergerichtlichen Entscheidungen verneint (OLG<br />

Nürnberg, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 2 St OLG Ss 108/06 sowie OLG Bamberg,<br />

Beschluss vom 16.12.2008, Az.: 2 Ss OWi 1325/08).<br />

Die 2003 im Gesetzgebungsverfahren <strong>zum</strong> JuSchG von der Bundesregierung getroffene<br />

Annahme, es müsse ein Autoritätsverhältnis entstehen, ohne das Erziehung<br />

nicht denkbar sei (BT-Drs. 15/88, S. 11; so auch bisherige Fassung der bayerischen<br />

<strong>Vollzugshinweise</strong>), konnte sich damit in der Praxis jedenfalls der für das<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht zuständigen Obergerichte nicht durchsetzen. Zwar<br />

führt das Oberlandesgericht Bamberg z. B. aus, dass der Begriff der „erziehungsbeauftragten<br />

Person“ in der von ihm vorgenommenen Auslegung im Einzelfall<br />

einem effektiven Jugendschutz zuwider laufen kann. Dies gelte vor allem dann,<br />

wenn es sich bei den begleitenden Personen lediglich um geringfügig ältere<br />

Freunde der Jugendlichen, etwa andere „Cliquenmitglieder“, oder um den volljährigen<br />

männlichen Freund einer Jugendlichen handelt. Dies unterstreicht aber letztlich<br />

nur, dass bei § 1 Abs. 1 Nr. 4, der 2003 gegen das Votum Bayerns eingeführt<br />

wurde, dringender bundesgesetzlicher Handlungsbedarf besteht.<br />

Eine wirksame Erziehungsbeauftragung liegt nach der bisherigen Rechtsprechung<br />

unter folgenden Voraussetzungen vor:<br />

• Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.<br />

• Zwischen den Eltern bzw. der personensorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten<br />

Person muss eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall<br />

tatsächlich getroffen worden sein, mit der im Rahmen eines Auftragsverhältnisses<br />

die Aufsichtspflicht als Teil der Personensorge übertragen wird.

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