Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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Die Palette der unzulässigen Angebote wurde in diesem Staatsvertrag parallel zu<br />
§ 15 Abs. 2 JuSchG erweitert (§ 4 Abs. 1 und 2 JMStV). So sind z. B. Angebote<br />
unzulässig, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung<br />
darstellen. Auch diese unterliegen einem Verbreitungsverbot.<br />
Einfach pornographische und indizierte Angebote sind im Rundfunk ohne Ausnahme<br />
unzulässig. Dagegen sind solche Angebote in Telemedien dann erlaubt,<br />
wenn sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (sog. Geschlossene Benutzergruppen).<br />
Dies ist durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen einschließlich<br />
eines verlässlichen Altersverifikationssystems zu gewährleisten.<br />
§ 5 JMStV Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote:<br />
§ 5 Abs. 2 JMStV stellt für Inhalte, für die bei Trägermedien eine FSK-Freigabe<br />
vorliegt, die gesetzliche Vermutung auf, dass für Kinder oder Jugendliche, für<br />
deren Altersstufe sie nicht freigegeben sind, die Eignung zu einer Entwicklungsbeeinträchtigung<br />
besteht.<br />
Dem ist beispielsweise durch Zugangsbeschränkungen bzw. Sendezeitverlagerungen<br />
Rechnung zu tragen.<br />
§ 6 JMStV Jugendschutz in Werbung und Teleshopping:<br />
Dieser Paragraph regelt sehr umfänglich Werbebeschränkungen im Hinblick auf<br />
den Schutz von Kindern und Jugendlichen.<br />
Das Aufsichtsmodell der regulierten Selbstregulierung:<br />
Die Verantwortung für die Medieninhalte privater Anbieter wird von einer staatlichen<br />
Kontrolle auf eine freiwillige Selbstkontrolle der Anbieter verlagert. Die<br />
Anbieter gründen freiwillige Selbstkontrollen, die für sie eine jugendschützerische<br />
Bewertung ihrer Medienangebote vornehmen (§ 19 JMStV). Die Anbieter<br />
haben die Möglichkeit, nicht die Pflicht, sich einer solchen privaten Selbstkontrolleinrichtung<br />
anzuschließen. Diese Selbstkontrolleinrichtungen müssen von der<br />
jeweils örtlich zuständigen Landesmedienanstalt anerkannt werden (§ 16 Nr. 6<br />
JMStV). Bestehen freiwillige Selbstkontrollen, wird die staatliche Kontrolle auf<br />
diese beschränkt (§ 20 Abs. 3 und 5 JMStV). Anbieter, die keiner anerkannten<br />
Selbstkontrolleinrichtung angehören, unterliegen dagegen der uneingeschränkten<br />
Aufsicht.<br />
Zuständige Aufsichtsbehörden sind die Landesmedienanstalten der einzelnen<br />
Bundesländer (§ 20 Abs. 6 JMStV). Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit für<br />
Jugendschutz in Mediendiensten vom Bayerischen Landesjugendamt auf die Bayerische<br />
Landeszentrale für neue Medien über.<br />
Um eine einheitliche Wahrnehmung des Jugendschutzes zu gewährleisten, ist bei<br />
länderübergreifenden Angeboten die KJM das zuständige Willensbildungsorgan<br />
für die Entscheidungen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalten.<br />
Sitz der KJM ist Erfurt. Sie setzt sich aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten,<br />
vier Vertretern der Obersten Landesjugendbehörden und zwei Vertretern<br />
der für den Jugendschutz zuständigen Bundesbehörde zusammen.<br />
Die Zuständigkeiten der KJM sind in § 16 JMStV geregelt. Aufgaben der KJM<br />
sind vor allem grundsätzliche Entscheidungen im Hinblick auf die Kontrolle der<br />
freiwilligen Selbstkontrollen, die Lizenzierung der Selbstkontrollen und Entscheidungen<br />
über die Zulässigkeit technischer Möglichkeiten (z. B. Filter, Altersverifi-