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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Die Palette der unzulässigen Angebote wurde in diesem Staatsvertrag parallel zu<br />

§ 15 Abs. 2 JuSchG erweitert (§ 4 Abs. 1 und 2 JMStV). So sind z. B. Angebote<br />

unzulässig, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung<br />

darstellen. Auch diese unterliegen einem Verbreitungsverbot.<br />

Einfach pornographische und indizierte Angebote sind im Rundfunk ohne Ausnahme<br />

unzulässig. Dagegen sind solche Angebote in Telemedien dann erlaubt,<br />

wenn sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (sog. Geschlossene Benutzergruppen).<br />

Dies ist durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen einschließlich<br />

eines verlässlichen Altersverifikationssystems zu gewährleisten.<br />

§ 5 JMStV Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote:<br />

§ 5 Abs. 2 JMStV stellt für Inhalte, für die bei Trägermedien eine FSK-Freigabe<br />

vorliegt, die gesetzliche Vermutung auf, dass für Kinder oder Jugendliche, für<br />

deren Altersstufe sie nicht freigegeben sind, die Eignung zu einer Entwicklungsbeeinträchtigung<br />

besteht.<br />

Dem ist beispielsweise durch Zugangsbeschränkungen bzw. Sendezeitverlagerungen<br />

Rechnung zu tragen.<br />

§ 6 JMStV Jugendschutz in Werbung und Teleshopping:<br />

Dieser Paragraph regelt sehr umfänglich Werbebeschränkungen im Hinblick auf<br />

den Schutz von Kindern und Jugendlichen.<br />

Das Aufsichtsmodell der regulierten Selbstregulierung:<br />

Die Verantwortung für die Medieninhalte privater Anbieter wird von einer staatlichen<br />

Kontrolle auf eine freiwillige Selbstkontrolle der Anbieter verlagert. Die<br />

Anbieter gründen freiwillige Selbstkontrollen, die für sie eine jugendschützerische<br />

Bewertung ihrer Medienangebote vornehmen (§ 19 JMStV). Die Anbieter<br />

haben die Möglichkeit, nicht die Pflicht, sich einer solchen privaten Selbstkontrolleinrichtung<br />

anzuschließen. Diese Selbstkontrolleinrichtungen müssen von der<br />

jeweils örtlich zuständigen Landesmedienanstalt anerkannt werden (§ 16 Nr. 6<br />

JMStV). Bestehen freiwillige Selbstkontrollen, wird die staatliche Kontrolle auf<br />

diese beschränkt (§ 20 Abs. 3 und 5 JMStV). Anbieter, die keiner anerkannten<br />

Selbstkontrolleinrichtung angehören, unterliegen dagegen der uneingeschränkten<br />

Aufsicht.<br />

Zuständige Aufsichtsbehörden sind die Landesmedienanstalten der einzelnen<br />

Bundesländer (§ 20 Abs. 6 JMStV). Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit für<br />

Jugendschutz in Mediendiensten vom Bayerischen Landesjugendamt auf die Bayerische<br />

Landeszentrale für neue Medien über.<br />

Um eine einheitliche Wahrnehmung des Jugendschutzes zu gewährleisten, ist bei<br />

länderübergreifenden Angeboten die KJM das zuständige Willensbildungsorgan<br />

für die Entscheidungen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalten.<br />

Sitz der KJM ist Erfurt. Sie setzt sich aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten,<br />

vier Vertretern der Obersten Landesjugendbehörden und zwei Vertretern<br />

der für den Jugendschutz zuständigen Bundesbehörde zusammen.<br />

Die Zuständigkeiten der KJM sind in § 16 JMStV geregelt. Aufgaben der KJM<br />

sind vor allem grundsätzliche Entscheidungen im Hinblick auf die Kontrolle der<br />

freiwilligen Selbstkontrollen, die Lizenzierung der Selbstkontrollen und Entscheidungen<br />

über die Zulässigkeit technischer Möglichkeiten (z. B. Filter, Altersverifi-

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