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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Öffentliche<br />

Filmveranstaltung<br />

34<br />

freigegeben und gekennzeichnet sind, oder wenn es sich um sog. „Info- oder<br />

Lehrmedien“ handelt.<br />

Ungeprüfte Filme dürfen also nur Volljährigen zugänglich gemacht werden.<br />

Bei den Freigabeentscheidungen nach § 11 bedienen sich die obersten Landesbehörden<br />

(nach Art. 55 Abs. 2 AGSG das Bayerische Staatsministerium für Arbeit<br />

und Sozialordnung, Familie und Frauen, das hier im Benehmen mit dem Bayerischen<br />

Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu entscheiden hat) der Ausschüsse<br />

der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als gutachterliche<br />

Stelle. Die FSK ist eine Tochtergesellschaft der Spitzenorganisation der<br />

Filmwirtschaft (SPIO e. V.), die in Form einer GmbH betrieben wird. Die Prüfvoten<br />

dieser Selbstkontrolleinrichtung werden von den obersten Landesbehörden als<br />

eigene Entscheidung übernommen, so dass die Filme gemäß § 11 von ihnen gekennzeichnet<br />

sind, sofern sie nicht für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung<br />

treffen.<br />

Die Öffentlichkeit von Filmveranstaltungen ist gegeben, sobald der Zuschauerkreis<br />

des Films nicht näher bestimmbar ist (vgl. Anmerkungen zu § 5). Die Öffentlichkeit<br />

von Filmveranstaltungen ist sowohl in den Lichtspieltheatern in geschlossenen<br />

Räumen als auch bei Autokinos, Open Air-Kinos, Gaststätten, öffentlichen<br />

Jugendeinrichtungen und sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen gegeben.<br />

Auch Filme, die über einen Videobildschirm in Schaufenstern gezeigt werden,<br />

gehören zu Filmveranstaltungen unabhängig davon, ob tatsächlich ein Passant<br />

sich diesen Film ansieht. Entsprechendes gilt für die zunehmende Werbung<br />

auf großen Flachbildschirmen in öffentlichen U-Bahn-Stationen und teilweise<br />

auch auf kleineren Bildschirmen in Abteilungen von U-Bahnen und Straßenbahnen<br />

sowie in Bussen, ferner in Flughäfen und Flugzeugen, Hotelhallen, Kinovorhallen<br />

etc.<br />

In Kinos hat der Betreiber durch entsprechende Einlasskontrollen sicherzustellen,<br />

dass die Vorschriften des § 11 eingehalten werden. Eine Einlasskontrolle beim<br />

Kauf der Karte ist nicht ausreichend. Bei entsprechender räumlicher Ausdehnung<br />

ist eine Alterskontrolle auch während des Hauptfilmes für jeden Kinosaal erforderlich.<br />

Während des Films kann eine entsprechende Einlasskontrolle auch durch<br />

Kameras erfolgen.<br />

Filme sind laufende Bilder im Gegensatz zu Dias. Ein Film ist die Darstellung<br />

eines Vorganges auf einem Bild- oder Bild/Tonträger unabhängig von dem technischen<br />

Mittel (siehe auch §§ 2 Nr. 6, 21, 19 UrhG). Werden z. B. Videofilme,<br />

Videoclips oder Trailer öffentlich (z. B. in Diskotheken, Schaufenstern, Kinos<br />

oder bei Konzerten) vorgeführt, handelt es sich um Filmveranstaltungen nach §<br />

11. Dies gilt auch für die Darstellung eines Trailers vor dem Kino oder im Foyer<br />

(mit oder ohne Ton).<br />

Das Zeigen von Liveübertragungen an großen Bildschirmen und Leinwänden in<br />

der Öffentlichkeit (Public Viewing), wie z. B. Fußballübertragungen sind keine<br />

Filmveranstaltungen im Sinn des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es. Die Bestimmungen des §<br />

4 zu Gaststätten sind zu beachten, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt<br />

werden.

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