Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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Öffentliche<br />
Filmveranstaltung<br />
34<br />
freigegeben und gekennzeichnet sind, oder wenn es sich um sog. „Info- oder<br />
Lehrmedien“ handelt.<br />
Ungeprüfte Filme dürfen also nur Volljährigen zugänglich gemacht werden.<br />
Bei den Freigabeentscheidungen nach § 11 bedienen sich die obersten Landesbehörden<br />
(nach Art. 55 Abs. 2 AGSG das Bayerische Staatsministerium für Arbeit<br />
und Sozialordnung, Familie und Frauen, das hier im Benehmen mit dem Bayerischen<br />
Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu entscheiden hat) der Ausschüsse<br />
der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als gutachterliche<br />
Stelle. Die FSK ist eine Tochtergesellschaft der Spitzenorganisation der<br />
Filmwirtschaft (SPIO e. V.), die in Form einer GmbH betrieben wird. Die Prüfvoten<br />
dieser Selbstkontrolleinrichtung werden von den obersten Landesbehörden als<br />
eigene Entscheidung übernommen, so dass die Filme gemäß § 11 von ihnen gekennzeichnet<br />
sind, sofern sie nicht für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung<br />
treffen.<br />
Die Öffentlichkeit von Filmveranstaltungen ist gegeben, sobald der Zuschauerkreis<br />
des Films nicht näher bestimmbar ist (vgl. Anmerkungen zu § 5). Die Öffentlichkeit<br />
von Filmveranstaltungen ist sowohl in den Lichtspieltheatern in geschlossenen<br />
Räumen als auch bei Autokinos, Open Air-Kinos, Gaststätten, öffentlichen<br />
Jugendeinrichtungen und sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen gegeben.<br />
Auch Filme, die über einen Videobildschirm in Schaufenstern gezeigt werden,<br />
gehören zu Filmveranstaltungen unabhängig davon, ob tatsächlich ein Passant<br />
sich diesen Film ansieht. Entsprechendes gilt für die zunehmende Werbung<br />
auf großen Flachbildschirmen in öffentlichen U-Bahn-Stationen und teilweise<br />
auch auf kleineren Bildschirmen in Abteilungen von U-Bahnen und Straßenbahnen<br />
sowie in Bussen, ferner in Flughäfen und Flugzeugen, Hotelhallen, Kinovorhallen<br />
etc.<br />
In Kinos hat der Betreiber durch entsprechende Einlasskontrollen sicherzustellen,<br />
dass die Vorschriften des § 11 eingehalten werden. Eine Einlasskontrolle beim<br />
Kauf der Karte ist nicht ausreichend. Bei entsprechender räumlicher Ausdehnung<br />
ist eine Alterskontrolle auch während des Hauptfilmes für jeden Kinosaal erforderlich.<br />
Während des Films kann eine entsprechende Einlasskontrolle auch durch<br />
Kameras erfolgen.<br />
Filme sind laufende Bilder im Gegensatz zu Dias. Ein Film ist die Darstellung<br />
eines Vorganges auf einem Bild- oder Bild/Tonträger unabhängig von dem technischen<br />
Mittel (siehe auch §§ 2 Nr. 6, 21, 19 UrhG). Werden z. B. Videofilme,<br />
Videoclips oder Trailer öffentlich (z. B. in Diskotheken, Schaufenstern, Kinos<br />
oder bei Konzerten) vorgeführt, handelt es sich um Filmveranstaltungen nach §<br />
11. Dies gilt auch für die Darstellung eines Trailers vor dem Kino oder im Foyer<br />
(mit oder ohne Ton).<br />
Das Zeigen von Liveübertragungen an großen Bildschirmen und Leinwänden in<br />
der Öffentlichkeit (Public Viewing), wie z. B. Fußballübertragungen sind keine<br />
Filmveranstaltungen im Sinn des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es. Die Bestimmungen des §<br />
4 zu Gaststätten sind zu beachten, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt<br />
werden.