Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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Zuständigkeit<br />
der Polizei<br />
Zusammenarbeit<br />
Jugendhilfe<br />
und Polizei<br />
Erziehungsberechtigte<br />
Person<br />
Unterrichtungspflicht<br />
26<br />
hen) eine Jugendgefährdung durch deren Inhalt und/oder Ablauf ergeben, so dass<br />
ein Eingreifen nach § 8 notwendig wird.<br />
„Zuständige Behörde oder Stelle“ ist gemäß Art. 55 Abs. 1 AGSG die Polizei.<br />
Zu den Aufgaben des Jugendamts gehören vor allem pädagogische Maßnahmen<br />
<strong>zum</strong> Kinder- und Jugendschutz (vgl. § 1 Abs. 3 SGB VIII). Aufgabe der Polizei<br />
ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 2<br />
Polizeiaufgabengesetz). Das Zusammenwirken von Jugendamt und Polizei ist<br />
durch Art. 56 Abs. 1 AGSG vorgeschrieben. Danach hat das Jugendamt bei der<br />
Polizei solche Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz junger Menschen anzuregen, die polizeiliche<br />
Aufgaben sind, und sie bei der Durchführung der Maßnahmen zu beraten und<br />
im Rahmen der eigenen Aufgaben zu unterstützen. Die Konkretisierung dieser<br />
Beratungs- und Unterstützungsfunktion bestimmt sich stets nach dem Einzelfall.<br />
Das Jugendamt hat ferner für eine geeignete Inobhutnahme der Kinder und Jugendlichen<br />
zu sorgen, die ihm nach § 8 zugeführt werden. Die Jugendämter haben<br />
dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche vorübergehend zu ihrem eigenen<br />
Schutz untergebracht werden können (vgl. §§ 8a, 42 SGB VIII). Dieser Verpflichtung<br />
können die Jugendämter dadurch nachkommen, dass sie Bereitschaftspflegestellen<br />
gewinnen, durch Verträge mit stationären Einrichtungen die Unterbringung<br />
und Betreuung sicherstellen oder – vor allem in größeren Städten – Jugendschutzstellen<br />
mit entsprechender pädagogischer Betreuung vorhalten. Die Personensorgeberechtigten<br />
sind unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten.<br />
Zur Heranziehung der Personensorgeberechtigten für die durch den Einsatz entstandenen<br />
Kosten können von den Ordnungsbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien<br />
Städte gesonderte Entscheidungen getroffen werden.<br />
Für eine reibungslose Abstimmung zwischen Jugendamt und Polizei ist es hilfreich,<br />
entsprechende Vorgehensweisen bereits vorher zu vereinbaren und gegenseitig<br />
Namen und Telefonnummern (ggf. auch privat) der Bediensteten auszutauschen.<br />
Dies erleichtert insbesondere auch außerhalb der Dienstzeiten die Gewährleistung<br />
des Kinder- und Jugendschutzes.<br />
Präzisiert wird durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, wer „erziehungsberechtigte<br />
Person“ im Sinne dieser Vorschrift ist, nämlich „der Personensorgeberechtigte<br />
und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund<br />
einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend<br />
und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.“<br />
Damit wurde neben der „personensorgeberechtigten Person“ (§ 1 Abs.1<br />
Nr. 3) und der „erziehungsbeauftragten Person“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ein weiterer<br />
Begriff eingeführt.<br />
Somit wird verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Orten<br />
im Sinne des § 8 eine Begleitung des Jugendlichen durch eine „erziehungsbeauftragte<br />
Person“ bzw. eine Zuführung an diese nicht ausreicht.<br />
Gemäß § 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde oder Stelle (Polizei) in schwierigen<br />
Fällen das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten. Eine<br />
Meldung der Kinder und Jugendlichen ist nicht vorgesehen.<br />
Für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist ein gemeinsamer Informationsaustausch<br />
zwischen Polizei und Jugendamt unerlässlich. Dieser kann neben Einzel-