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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Zuständigkeit<br />

der Polizei<br />

Zusammenarbeit<br />

Jugendhilfe<br />

und Polizei<br />

Erziehungsberechtigte<br />

Person<br />

Unterrichtungspflicht<br />

26<br />

hen) eine Jugendgefährdung durch deren Inhalt und/oder Ablauf ergeben, so dass<br />

ein Eingreifen nach § 8 notwendig wird.<br />

„Zuständige Behörde oder Stelle“ ist gemäß Art. 55 Abs. 1 AGSG die Polizei.<br />

Zu den Aufgaben des Jugendamts gehören vor allem pädagogische Maßnahmen<br />

<strong>zum</strong> Kinder- und Jugendschutz (vgl. § 1 Abs. 3 SGB VIII). Aufgabe der Polizei<br />

ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 2<br />

Polizeiaufgabengesetz). Das Zusammenwirken von Jugendamt und Polizei ist<br />

durch Art. 56 Abs. 1 AGSG vorgeschrieben. Danach hat das Jugendamt bei der<br />

Polizei solche Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz junger Menschen anzuregen, die polizeiliche<br />

Aufgaben sind, und sie bei der Durchführung der Maßnahmen zu beraten und<br />

im Rahmen der eigenen Aufgaben zu unterstützen. Die Konkretisierung dieser<br />

Beratungs- und Unterstützungsfunktion bestimmt sich stets nach dem Einzelfall.<br />

Das Jugendamt hat ferner für eine geeignete Inobhutnahme der Kinder und Jugendlichen<br />

zu sorgen, die ihm nach § 8 zugeführt werden. Die Jugendämter haben<br />

dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche vorübergehend zu ihrem eigenen<br />

Schutz untergebracht werden können (vgl. §§ 8a, 42 SGB VIII). Dieser Verpflichtung<br />

können die Jugendämter dadurch nachkommen, dass sie Bereitschaftspflegestellen<br />

gewinnen, durch Verträge mit stationären Einrichtungen die Unterbringung<br />

und Betreuung sicherstellen oder – vor allem in größeren Städten – Jugendschutzstellen<br />

mit entsprechender pädagogischer Betreuung vorhalten. Die Personensorgeberechtigten<br />

sind unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten.<br />

Zur Heranziehung der Personensorgeberechtigten für die durch den Einsatz entstandenen<br />

Kosten können von den Ordnungsbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien<br />

Städte gesonderte Entscheidungen getroffen werden.<br />

Für eine reibungslose Abstimmung zwischen Jugendamt und Polizei ist es hilfreich,<br />

entsprechende Vorgehensweisen bereits vorher zu vereinbaren und gegenseitig<br />

Namen und Telefonnummern (ggf. auch privat) der Bediensteten auszutauschen.<br />

Dies erleichtert insbesondere auch außerhalb der Dienstzeiten die Gewährleistung<br />

des Kinder- und Jugendschutzes.<br />

Präzisiert wird durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, wer „erziehungsberechtigte<br />

Person“ im Sinne dieser Vorschrift ist, nämlich „der Personensorgeberechtigte<br />

und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund<br />

einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend<br />

und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.“<br />

Damit wurde neben der „personensorgeberechtigten Person“ (§ 1 Abs.1<br />

Nr. 3) und der „erziehungsbeauftragten Person“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ein weiterer<br />

Begriff eingeführt.<br />

Somit wird verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Orten<br />

im Sinne des § 8 eine Begleitung des Jugendlichen durch eine „erziehungsbeauftragte<br />

Person“ bzw. eine Zuführung an diese nicht ausreicht.<br />

Gemäß § 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde oder Stelle (Polizei) in schwierigen<br />

Fällen das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten. Eine<br />

Meldung der Kinder und Jugendlichen ist nicht vorgesehen.<br />

Für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist ein gemeinsamer Informationsaustausch<br />

zwischen Polizei und Jugendamt unerlässlich. Dieser kann neben Einzel-

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