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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Beachtung der<br />

Alters-<br />

Kennzeichnung<br />

Bildschirmspielgeräte<br />

38<br />

altersgekennzeichneten Trägermedien (Abs. 1 und 3) erlaubt, wenn sie einen Herstellerhinweis<br />

enthalten, dass die Auszüge auf dem Bildträger keine Jugendbeeinträchtigungen<br />

enthalten. „Keine Jugendbeeinträchtigung“ liegt nach der Position<br />

der obersten Landesbehörden dann vor, wenn das entsprechende Produkt mit der<br />

Alterskennzeichnung „freigegeben ab 12 Jahren“ versehen werden kann.<br />

Die oberste Landesbehörde kann diese Art von Vertrieb einzelnen Anbietern untersagen.<br />

Enthalten die periodischen Druckschriften aber Bildträger, die vollständige Spiele<br />

oder Filme enthalten, so gilt die Alterskennzeichnungspflicht gemäß § 12 Abs. 1.<br />

Der Händler hat dann beim Verkauf bzw. bei der Abgabe der periodischen Druckschrift<br />

die Altersbeschränkungen zu beachten und ggf. das Alter der Interessenten<br />

zu überprüfen.<br />

§ 13 Bildschirmgeräte<br />

Zu § 13 Abs. 1:<br />

Das Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist<br />

Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit ohne entsprechende Begleitung<br />

nur gestattet, wenn die jeweiligen Spiele für ihre Altersgruppe freigegeben sind.<br />

Damit unterliegen auch diese der Kennzeichnungs- und Altersfreigabepflicht nach<br />

§ 14 Abs. 6.<br />

Mit der Regelung wird allein auf die Spielinhalte abgestellt; das frühere Kriterium<br />

der entgeltlichen Benutzung ist entfallen.<br />

Bildschirmspielgeräte im Sinne dieser Vorschrift sind stationär aufgestellte Spielautomaten<br />

mit Bildschirmen oder Spielkonsolen, die elektronische Spielprogramme<br />

zugänglich machen (siehe § 6 Abs. 2). Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

(in Abhängigkeit der überwiegenden Nutzung) kann auch ein PC in einem<br />

Internetcafé ein Bildschirmspielgerät sein. Die <strong>zum</strong> Spiel verwendeten Programme<br />

unterliegen der Kennzeichnungspflicht, wenn sie Kindern und Jugendlichen<br />

zugänglich gemacht werden. Ausgenommen sind durch die Anbieter gekennzeichnete<br />

Info- und Lehrprogramme.<br />

Sind Bildschirmspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorhanden, gilt § 6 Abs. 1.<br />

Anders ist es zu beurteilen, wenn der Gewinn lediglich in der Möglichkeit besteht,<br />

länger zu spielen (Freispiele). Zum Begriff „Gewinnmöglichkeit“ siehe die Anmerkungen<br />

zu § 6 Abs. 2.<br />

„Elternprivileg“ Anders als beim Zugänglichmachen von Bildträgern nach § 12 dürfen Kinder und<br />

Jugendliche, die sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten<br />

Person befinden, auch dann an Bildschirmspielgeräten spielen,<br />

wenn diese nicht für ihre Altersgruppe freigegeben sind.<br />

Beschränkungen<br />

bei öffentlichaufgestellten<br />

Bildschirm-<br />

Spielgeräten<br />

Zu § 13 Abs. 2:<br />

Zulässige Aufstellung von Bildschirmspielgeräten:<br />

1. Das Aufstellen von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche<br />

zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, außerhalb von Gewerberäumen,<br />

unbeaufsichtigten Zugängen o. ä. ist dann gestattet, wenn das Spielprogramm<br />

für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren freigegeben worden ist oder<br />

als „Info“- oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet ist.<br />

2. Bei der Aufstellung von Bildschirmspielgeräten in gewerblich, beruflich

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