Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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Beachtung der<br />
Alters-<br />
Kennzeichnung<br />
Bildschirmspielgeräte<br />
38<br />
altersgekennzeichneten Trägermedien (Abs. 1 und 3) erlaubt, wenn sie einen Herstellerhinweis<br />
enthalten, dass die Auszüge auf dem Bildträger keine Jugendbeeinträchtigungen<br />
enthalten. „Keine Jugendbeeinträchtigung“ liegt nach der Position<br />
der obersten Landesbehörden dann vor, wenn das entsprechende Produkt mit der<br />
Alterskennzeichnung „freigegeben ab 12 Jahren“ versehen werden kann.<br />
Die oberste Landesbehörde kann diese Art von Vertrieb einzelnen Anbietern untersagen.<br />
Enthalten die periodischen Druckschriften aber Bildträger, die vollständige Spiele<br />
oder Filme enthalten, so gilt die Alterskennzeichnungspflicht gemäß § 12 Abs. 1.<br />
Der Händler hat dann beim Verkauf bzw. bei der Abgabe der periodischen Druckschrift<br />
die Altersbeschränkungen zu beachten und ggf. das Alter der Interessenten<br />
zu überprüfen.<br />
§ 13 Bildschirmgeräte<br />
Zu § 13 Abs. 1:<br />
Das Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist<br />
Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit ohne entsprechende Begleitung<br />
nur gestattet, wenn die jeweiligen Spiele für ihre Altersgruppe freigegeben sind.<br />
Damit unterliegen auch diese der Kennzeichnungs- und Altersfreigabepflicht nach<br />
§ 14 Abs. 6.<br />
Mit der Regelung wird allein auf die Spielinhalte abgestellt; das frühere Kriterium<br />
der entgeltlichen Benutzung ist entfallen.<br />
Bildschirmspielgeräte im Sinne dieser Vorschrift sind stationär aufgestellte Spielautomaten<br />
mit Bildschirmen oder Spielkonsolen, die elektronische Spielprogramme<br />
zugänglich machen (siehe § 6 Abs. 2). Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
(in Abhängigkeit der überwiegenden Nutzung) kann auch ein PC in einem<br />
Internetcafé ein Bildschirmspielgerät sein. Die <strong>zum</strong> Spiel verwendeten Programme<br />
unterliegen der Kennzeichnungspflicht, wenn sie Kindern und Jugendlichen<br />
zugänglich gemacht werden. Ausgenommen sind durch die Anbieter gekennzeichnete<br />
Info- und Lehrprogramme.<br />
Sind Bildschirmspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorhanden, gilt § 6 Abs. 1.<br />
Anders ist es zu beurteilen, wenn der Gewinn lediglich in der Möglichkeit besteht,<br />
länger zu spielen (Freispiele). Zum Begriff „Gewinnmöglichkeit“ siehe die Anmerkungen<br />
zu § 6 Abs. 2.<br />
„Elternprivileg“ Anders als beim Zugänglichmachen von Bildträgern nach § 12 dürfen Kinder und<br />
Jugendliche, die sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten<br />
Person befinden, auch dann an Bildschirmspielgeräten spielen,<br />
wenn diese nicht für ihre Altersgruppe freigegeben sind.<br />
Beschränkungen<br />
bei öffentlichaufgestellten<br />
Bildschirm-<br />
Spielgeräten<br />
Zu § 13 Abs. 2:<br />
Zulässige Aufstellung von Bildschirmspielgeräten:<br />
1. Das Aufstellen von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche<br />
zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, außerhalb von Gewerberäumen,<br />
unbeaufsichtigten Zugängen o. ä. ist dann gestattet, wenn das Spielprogramm<br />
für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren freigegeben worden ist oder<br />
als „Info“- oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet ist.<br />
2. Bei der Aufstellung von Bildschirmspielgeräten in gewerblich, beruflich