Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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Ausnahme für<br />
Info- und Lehrprogramme<br />
Hinweispflicht<br />
36<br />
Danach ist die Abgabe von Bildträgern mit Filmen und Spielen an Kinder und<br />
Jugendliche nur dann zulässig, wenn diese Medien von den obersten Landesjugendbehörden<br />
oder einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle für die<br />
jeweilige Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet sind, oder wenn es sich<br />
um sog. „Info- oder Lehrmedien“ handelt.<br />
Ungeprüfte Bildträger dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.<br />
Bei den Freigabeentscheidungen nach § 12 bedienen sich die obersten Landesbehörden<br />
(nach Art. 55 Abs. 2 AGSG das Bayerische Staatsministerium für Arbeit<br />
und Sozialordnung, Familie und Frauen, das hier im Benehmen mit dem Bayerischen<br />
Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu entscheiden hat) der Ausschüsse<br />
der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware<br />
Selbstkontrolle (USK) als gutachterliche Stellen. Die FSK ist<br />
eine Tochtergesellschaft der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO e. V.),<br />
die in Form einer GmbH betrieben wird. Träger der USK ist die Freiwillige<br />
Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH (FSU). Die Prüfvoten dieser<br />
Selbstkontrolleinrichtungen werden von den obersten Landesbehörden als eigene<br />
Entscheidung übernommen, so dass die Bildträger mit Filmen und Spielen gemäß<br />
§ 11 von ihnen gekennzeichnet sind, sofern sie nicht für ihren Bereich eine abweichende<br />
Entscheidung treffen. Die Altersfreigaben im Bereich der Computerspiele<br />
werden auf Vorschlag der USK vorgenommen. Die von der USK vor dem<br />
01.04.2003 vorgenommenen freiwilligen Empfehlungen „geeignet ohne Altersbeschränkung“,<br />
„geeignet ab 6 Jahren“, „geeignet ab 12 Jahren“ und „geeignet ab 16<br />
Jahren“ wurden von den obersten Jugendbehörden der Länder als eigene Altersfreigaben<br />
übernommen. Von dieser Übernahme ausgenommen sind indizierte<br />
Bildträger mit einer USK-Empfehlung.<br />
Die von der USK bis <strong>zum</strong> 31.03.2003 (freiwillig) erteilte Empfehlung „nicht geeignet<br />
unter 18“ gilt dagegen nicht als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5.<br />
Dies bedeutet, dass entsprechende Bildträger bis zu einer erneuten Kennzeichnung<br />
als nicht gekennzeichnet gelten. Sie unterliegen somit den Vertriebsbeschränkungen<br />
des § 12 Abs. 3.<br />
Ausgenommen von einer Altersfreigabekennzeichnung sind sog. „Infoprogramme“<br />
oder „Lehrprogramme“, die von den Anbietern als solche gekennzeichnet<br />
sind. Die obersten Landesbehörden haben bei Missbrauch dieses Selbstkennzeichnungsrechts<br />
die Möglichkeit, das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne<br />
Anbieter oder bereits vorgenommene Kennzeichnungen aufzuheben.<br />
Zu Abs. 2:<br />
Auf die Altersstufenkennzeichnung ist sowohl auf dem Bildträger als auch auf der<br />
Hülle deutlich hinzuweisen. Anbieter von Telemedien (vgl. § 1 Abs. 3) müssen<br />
bei entsprechenden Inhalten ebenfalls auf die vorhandene Kennzeichnung deutlich<br />
hinweisen. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es vom<br />
01.07.2008 wurde bestimmt, dass die Kennzeichnungen der Bildträger mit Filmen<br />
und Spielen so groß sein müssen, dass sie dem Verkaufspersonal und auch den<br />
Eltern ins Auge springen. Dies soll bei einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern<br />
auf der Frontseite der Hülle links unten und bei einer Fläche von<br />
mindestens 250 Quadratmillimetern auf dem Bildträger der Fall sein. Dem Handel<br />
wurde eine Übergangszeit bis 31.08.2008 eingeräumt. Bereits fertig produzierte<br />
Bildträger, die sich noch auf Lager befinden oder schon an den Einzelhandel ausgeliefert<br />
wurden, dürfen mit den bisherigen Kennzeichen bis <strong>zum</strong> 31.03.2010<br />
verkauft werden.