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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Ausnahme für<br />

Info- und Lehrprogramme<br />

Hinweispflicht<br />

36<br />

Danach ist die Abgabe von Bildträgern mit Filmen und Spielen an Kinder und<br />

Jugendliche nur dann zulässig, wenn diese Medien von den obersten Landesjugendbehörden<br />

oder einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle für die<br />

jeweilige Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet sind, oder wenn es sich<br />

um sog. „Info- oder Lehrmedien“ handelt.<br />

Ungeprüfte Bildträger dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.<br />

Bei den Freigabeentscheidungen nach § 12 bedienen sich die obersten Landesbehörden<br />

(nach Art. 55 Abs. 2 AGSG das Bayerische Staatsministerium für Arbeit<br />

und Sozialordnung, Familie und Frauen, das hier im Benehmen mit dem Bayerischen<br />

Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu entscheiden hat) der Ausschüsse<br />

der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware<br />

Selbstkontrolle (USK) als gutachterliche Stellen. Die FSK ist<br />

eine Tochtergesellschaft der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO e. V.),<br />

die in Form einer GmbH betrieben wird. Träger der USK ist die Freiwillige<br />

Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH (FSU). Die Prüfvoten dieser<br />

Selbstkontrolleinrichtungen werden von den obersten Landesbehörden als eigene<br />

Entscheidung übernommen, so dass die Bildträger mit Filmen und Spielen gemäß<br />

§ 11 von ihnen gekennzeichnet sind, sofern sie nicht für ihren Bereich eine abweichende<br />

Entscheidung treffen. Die Altersfreigaben im Bereich der Computerspiele<br />

werden auf Vorschlag der USK vorgenommen. Die von der USK vor dem<br />

01.04.2003 vorgenommenen freiwilligen Empfehlungen „geeignet ohne Altersbeschränkung“,<br />

„geeignet ab 6 Jahren“, „geeignet ab 12 Jahren“ und „geeignet ab 16<br />

Jahren“ wurden von den obersten Jugendbehörden der Länder als eigene Altersfreigaben<br />

übernommen. Von dieser Übernahme ausgenommen sind indizierte<br />

Bildträger mit einer USK-Empfehlung.<br />

Die von der USK bis <strong>zum</strong> 31.03.2003 (freiwillig) erteilte Empfehlung „nicht geeignet<br />

unter 18“ gilt dagegen nicht als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5.<br />

Dies bedeutet, dass entsprechende Bildträger bis zu einer erneuten Kennzeichnung<br />

als nicht gekennzeichnet gelten. Sie unterliegen somit den Vertriebsbeschränkungen<br />

des § 12 Abs. 3.<br />

Ausgenommen von einer Altersfreigabekennzeichnung sind sog. „Infoprogramme“<br />

oder „Lehrprogramme“, die von den Anbietern als solche gekennzeichnet<br />

sind. Die obersten Landesbehörden haben bei Missbrauch dieses Selbstkennzeichnungsrechts<br />

die Möglichkeit, das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne<br />

Anbieter oder bereits vorgenommene Kennzeichnungen aufzuheben.<br />

Zu Abs. 2:<br />

Auf die Altersstufenkennzeichnung ist sowohl auf dem Bildträger als auch auf der<br />

Hülle deutlich hinzuweisen. Anbieter von Telemedien (vgl. § 1 Abs. 3) müssen<br />

bei entsprechenden Inhalten ebenfalls auf die vorhandene Kennzeichnung deutlich<br />

hinweisen. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es vom<br />

01.07.2008 wurde bestimmt, dass die Kennzeichnungen der Bildträger mit Filmen<br />

und Spielen so groß sein müssen, dass sie dem Verkaufspersonal und auch den<br />

Eltern ins Auge springen. Dies soll bei einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern<br />

auf der Frontseite der Hülle links unten und bei einer Fläche von<br />

mindestens 250 Quadratmillimetern auf dem Bildträger der Fall sein. Dem Handel<br />

wurde eine Übergangszeit bis 31.08.2008 eingeräumt. Bereits fertig produzierte<br />

Bildträger, die sich noch auf Lager befinden oder schon an den Einzelhandel ausgeliefert<br />

wurden, dürfen mit den bisherigen Kennzeichen bis <strong>zum</strong> 31.03.2010<br />

verkauft werden.

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