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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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dende Musik<br />

oder Darbietung <br />

Lautstärkenbegrenzung<br />

Exkurs<br />

§ 8<br />

Zusammenarbeit<br />

24<br />

sik oder Darbietung an sich ausgehen. Vielmehr sind auch Ort und Größe der<br />

Veranstaltung und die angesprochene Zielgruppe zu berücksichtigen. Gerade auch<br />

bei Rock- und Popkonzerten sind daher verschiedene Aspekte zu beachten. Denkbar<br />

sind z. B. Zutrittsverbot von Kindern unter 6 Jahren, Zutritt von Kindern unter<br />

14 Jahren nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigen oder Erziehungsbeauftragten,<br />

höhere Altersbeschränkung, wenn die Veranstaltung erst nach 24 Uhr<br />

endet, Einrichtung einer Kinderfundstelle, bei Auftritten von Teenie-Bands größere<br />

Zahl von Sanitätern wegen erhöhter Gefahr von hysterischen Ohnmachtsanfällen,<br />

Ausweisen eines Sammelpunktes oder Einrichten eines Aufenthaltsraumes,<br />

an dem Eltern ihre Kindern nach dem Konzert abholen können.<br />

Ebenso ist zu beachten, dass Filme, Werbefilme oder Videoclips, die bei Konzerten<br />

gezeigt werden, gekennzeichnet werden müssen. Bei normalen Konzerten, für<br />

die keine speziellen Altersbeschränkungen gelten, dürfen daher nur Filme, Clips<br />

etc. gezeigt werden, die mit „Freigegeben ab sechs Jahren“ gekennzeichnet sind.<br />

Gesetzliche Grenzwerte für den Geräuschpegel sind durch § 15 Arbeitsstättenverordnung<br />

festgelegt und mittlerweile von 85 Dezibel dB(A) auf jetzt 80 dB(A)<br />

reduziert worden. Diese Regelung für Beschäftigte wirkt sich natürlich auch auf<br />

Besucher aus.<br />

Nach zahlreichen Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes stellen Musikschallpegel<br />

unter 100 dB(A) einen Kompromiss zwischen Gesichtspunkten des<br />

präventiven Gehörschutzes und der Lust auf laute Musik dar, sofern die Betroffenen<br />

nicht auch anderen Schallquellen hoher Intensität ausgesetzt sind. Das Umweltbundesamt<br />

und die Bundesärztekammer haben sich daher für äquivalente<br />

Dauerschallpegel zwischen 90 – 95 dB(A) ausgesprochen. Es wird daher empfohlen,<br />

bei Jugendtanzveranstaltungen eine Lautstärkenbegrenzung von 90 – 95<br />

dB(A) anzuordnen.<br />

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

setzt auf eine freiwillige Schallpegelbegrenzung auf unter 100 dB(A). In<br />

diesem Zusammenhang wurde auch das Präventionsprojekt „DJ-Führerschein“,<br />

dem sog. Diskjockey-Sachkundenachweis eingeführt. Kernpunkt ist die Schulung<br />

der Diskjockeys über die gesundheitlichen Folgen überlauter Musik, tontechnische<br />

Aspekte und haftungsrechtliche Tatbestände mit Prüfung und Zertifizierung.<br />

Ebenso hat das Ministerium die bayerischen Diskotheken und Tanzbetriebe angeschrieben<br />

und gebeten, ein entsprechendes Messsystem anzuschaffen und den DJs<br />

freiwillig bereitzustellen.<br />

Über den sachgerechten Einsatz von Laseranlagen informiert ein Merkblatt des<br />

Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.<br />

(Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen, Stand 10/2000, unter<br />

http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/gaa/3/00201/index.html).<br />

Bei Veranstaltungen, in deren Verlauf unvorhergesehene Jugendgefährdungen<br />

auftreten, können Kinder und Jugendliche notfalls <strong>zum</strong> Verlassen der Veranstaltung<br />

aufgefordert werden (§ 8).<br />

Um mögliche Gefährdungspotentiale zu erkennen und bereits im Vorfeld durch<br />

entsprechende Auflagen ausschließen bzw. einschränken zu können, empfiehlt<br />

sich auch hier eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Veranstaltern<br />

und den beteiligten Behörden (vgl. Anmerkungen zu § 4).

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