Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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dende Musik<br />
oder Darbietung <br />
Lautstärkenbegrenzung<br />
Exkurs<br />
§ 8<br />
Zusammenarbeit<br />
24<br />
sik oder Darbietung an sich ausgehen. Vielmehr sind auch Ort und Größe der<br />
Veranstaltung und die angesprochene Zielgruppe zu berücksichtigen. Gerade auch<br />
bei Rock- und Popkonzerten sind daher verschiedene Aspekte zu beachten. Denkbar<br />
sind z. B. Zutrittsverbot von Kindern unter 6 Jahren, Zutritt von Kindern unter<br />
14 Jahren nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigen oder Erziehungsbeauftragten,<br />
höhere Altersbeschränkung, wenn die Veranstaltung erst nach 24 Uhr<br />
endet, Einrichtung einer Kinderfundstelle, bei Auftritten von Teenie-Bands größere<br />
Zahl von Sanitätern wegen erhöhter Gefahr von hysterischen Ohnmachtsanfällen,<br />
Ausweisen eines Sammelpunktes oder Einrichten eines Aufenthaltsraumes,<br />
an dem Eltern ihre Kindern nach dem Konzert abholen können.<br />
Ebenso ist zu beachten, dass Filme, Werbefilme oder Videoclips, die bei Konzerten<br />
gezeigt werden, gekennzeichnet werden müssen. Bei normalen Konzerten, für<br />
die keine speziellen Altersbeschränkungen gelten, dürfen daher nur Filme, Clips<br />
etc. gezeigt werden, die mit „Freigegeben ab sechs Jahren“ gekennzeichnet sind.<br />
Gesetzliche Grenzwerte für den Geräuschpegel sind durch § 15 Arbeitsstättenverordnung<br />
festgelegt und mittlerweile von 85 Dezibel dB(A) auf jetzt 80 dB(A)<br />
reduziert worden. Diese Regelung für Beschäftigte wirkt sich natürlich auch auf<br />
Besucher aus.<br />
Nach zahlreichen Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes stellen Musikschallpegel<br />
unter 100 dB(A) einen Kompromiss zwischen Gesichtspunkten des<br />
präventiven Gehörschutzes und der Lust auf laute Musik dar, sofern die Betroffenen<br />
nicht auch anderen Schallquellen hoher Intensität ausgesetzt sind. Das Umweltbundesamt<br />
und die Bundesärztekammer haben sich daher für äquivalente<br />
Dauerschallpegel zwischen 90 – 95 dB(A) ausgesprochen. Es wird daher empfohlen,<br />
bei Jugendtanzveranstaltungen eine Lautstärkenbegrenzung von 90 – 95<br />
dB(A) anzuordnen.<br />
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />
setzt auf eine freiwillige Schallpegelbegrenzung auf unter 100 dB(A). In<br />
diesem Zusammenhang wurde auch das Präventionsprojekt „DJ-Führerschein“,<br />
dem sog. Diskjockey-Sachkundenachweis eingeführt. Kernpunkt ist die Schulung<br />
der Diskjockeys über die gesundheitlichen Folgen überlauter Musik, tontechnische<br />
Aspekte und haftungsrechtliche Tatbestände mit Prüfung und Zertifizierung.<br />
Ebenso hat das Ministerium die bayerischen Diskotheken und Tanzbetriebe angeschrieben<br />
und gebeten, ein entsprechendes Messsystem anzuschaffen und den DJs<br />
freiwillig bereitzustellen.<br />
Über den sachgerechten Einsatz von Laseranlagen informiert ein Merkblatt des<br />
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.<br />
(Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen, Stand 10/2000, unter<br />
http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/gaa/3/00201/index.html).<br />
Bei Veranstaltungen, in deren Verlauf unvorhergesehene Jugendgefährdungen<br />
auftreten, können Kinder und Jugendliche notfalls <strong>zum</strong> Verlassen der Veranstaltung<br />
aufgefordert werden (§ 8).<br />
Um mögliche Gefährdungspotentiale zu erkennen und bereits im Vorfeld durch<br />
entsprechende Auflagen ausschließen bzw. einschränken zu können, empfiehlt<br />
sich auch hier eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Veranstaltern<br />
und den beteiligten Behörden (vgl. Anmerkungen zu § 4).