Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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denen Waren feilgehalten werden, sowie Nebenräume, die im Zusammenhang<br />
mit den Hauptgeschäftsräumen stehen (z. B. Lagerräume, Büros,<br />
Waschräume, Erfrischungs- und Warteräume für die Kunden), wenn eine<br />
betriebliche Einheit mit dem Geschäftsraum gegeben ist (BayObLG, Urteil<br />
vom 11.03.1986, Az.: RReg. 4 St 226/85, NJW 1986, S. 1701). Es<br />
muss unterschieden werden, ob der Nebenraum gewerblich genutzt wird<br />
oder nur Verkehrsfläche ist. Die Unterscheidung erfolgt nach eingehender<br />
Beschreibung des Raumes, seiner Ausstattung, des Zwecks, für den er tatsächlich<br />
genutzt wird. Gewerbliche Nutzung des Raumes liegt z. B. vor<br />
bei Werbung für (freigegebene) Videofilme, Nutzung als Warteraum für<br />
Kinder, die ihre Eltern beim Geschäftsbesuch begleiten. Abteilungen innerhalb<br />
eines Ladengeschäfts sind kein eigenes Ladengeschäft (BGH, Urteil<br />
vom 07.07.1987, Az.: 1 StR 247/87, NJW 1988, S. 272 ff.).<br />
• Separater Zugang <strong>zum</strong> Laden von der Straße oder einer sonstigen allgemeinen<br />
Verkehrsfläche, (BayObLG, Urteil vom 11.03.1986, siehe oben).<br />
Der Geschäftsraum darf nicht bloß ein abgetrennter Teil eines Geschäfts<br />
sein. Die gesetzliche Regelung richtet sich gegen das shop-in-the-shop-<br />
Prinzip. Nicht gefordert ist ausschließlich nur ein Eingang von einer öffentlichen<br />
Verkehrsfläche (LG Hamburg, Beschluss vom 02.12.1988, Az.:<br />
1300 Js 155/88, NJW 1989, S.1046). Kaum kontrollierbare Fluktuationen<br />
in einem Massengeschäft mit einheitlicher personeller Besetzung sollen<br />
unterbunden werden. Zweifelhaft ist die Beurteilung in Fällen, in denen<br />
ein Geschäftslokal räumlich in ein Ensemble von mehreren, jeweils unabhängigen<br />
Einzelhandelsgeschäften eingebunden ist. Diese Geschäfte sind<br />
untereinander durch Flächen verbunden, die dem Publikum als Zugang<br />
dienen. Für die Entscheidung dient weniger die Charakterisierung der<br />
Verkehrsflächen als vielmehr die Beurteilung, ob die mehreren Geschäfte<br />
einem Warenhaus ähneln oder sich eigens abgrenzen lassen (BGH, Urteil<br />
vom 07.07.1987, siehe oben.).<br />
− Unzulässigkeit einer „Wechselvideothek“: Das Ladengeschäft wird hier zu<br />
unterschiedlichen Zeiten Kindern und Jugendlichen bzw. Erwachsenen geöffnet.<br />
Da Kinder und Jugendliche mit pornografischen, gewaltverherrlichenden<br />
oder indizierten Bildträgern (z. B. Videokassetten) in der Öffentlichkeit<br />
nicht konfrontiert werden dürfen, fordert der Gesetzgeber daher die (räumliche)<br />
Trennung des Vermietvorgangs in Ladengeschäften, die Kindern und<br />
Jugendlichen zugänglich sind, und solche, die ihnen nicht zugänglich sind.<br />
Durch die Trennung soll erreicht werden, dass pornografische und indizierte<br />
Bildträger in einem auf diese Videos spezialisierten Geschäft angeboten werden.<br />
Das Landgericht Hannover verneint mit Beschluss vom 17.04.1986 (32<br />
Qs 104/85) die Zulässigkeit einer Wechselvideothek, die tagsüber bis 18 Uhr<br />
familienfreundlich ist und von 18 bis 19 Uhr indizierte und pornographische<br />
Videokassetten vermietet. Die Entscheidung wird damit begründet, dass die<br />
rein zeitliche Trennung kaum kontrollierbar ist, dass die geänderte Betriebsform<br />
nicht deutlich wird und dass sich Kinder und Jugendliche auch nach 18<br />
Uhr noch im Ladengeschäft befinden. Über diese Gründe hinaus besteht die<br />
Gefahr, dass eine Vermischung der Betriebsformen z. B. bei der Rückgabe<br />
der Bildträger erfolgt.<br />
− Auch minderjährigen Beschäftigten darf kein Zugang in die Erwachsenenvideothek<br />
möglich sein (§ 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz).<br />
− Keine „Einsehbarkeit“ für Kinder und Jugendliche in die Erwachsenenvideo-