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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Ausnahmegenehmigung<br />

14<br />

Moderne Tanzformen sind daher keine Brauchtumspflege. Faschingsbälle sind<br />

normale öffentliche Tanzveranstaltungen und fallen somit nicht unter die Ausnahmeregelung.<br />

Schützen- und ähnliche Vereinsfeste fallen nur dann unter die<br />

Sonderregelung, wenn sie tatsächlich dem Brauchtum dienlich sind. Häufig sind<br />

solche Feste auch (Massen-) Veranstaltungen, die der Unterhaltung, kommerziellen<br />

Aspekten oder <strong>zum</strong>indest der Aufstockung der Vereinskasse dienen. Diese<br />

haben nichts mit Brauchtumspflege zu tun, ebenso wenig wie Diskoveranstaltungen,<br />

die nur im Zusammenhang mit traditionellen Festen stattfinden.<br />

Zu § 5 Abs. 3:<br />

Gemäß Abs. 3 kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen. In Bayern<br />

sind die Jugendämter für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig,<br />

Art. 57 AGSG.<br />

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Das<br />

Jugendamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse des Wohles<br />

der Kinder und Jugendlichen. Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich auch<br />

für kommerzielle Veranstalter möglich. Allerdings ist es bei Ausnahmen zu belassen<br />

(vgl. Ausführungen zu § 4). Die Genehmigung von regelmäßigen Kinderdiskos<br />

ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung können Auflagen gemäß § 7 erteilt werden.<br />

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind immer auch öffentliche Vergnügungen nach<br />

Art. 19 LStVG. Die Anzeigepflicht an bzw. die Erlaubnis durch die zuständige<br />

Gemeinde dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Selbst wenn im Bescheid<br />

auf die Bestimmungen des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es hingewiesen wird, hat<br />

dies nur deklaratorische Bedeutung und ersetzt nicht die Ausnahmegenehmigung<br />

des Jugendamtes.<br />

In Absprache zwischen Jugendamt und Gemeinde können Ausnahmegenehmigungen<br />

(§ 5 Abs. 3), Anordnungen gemäß § 7 und sonstige Anordnungen nach<br />

dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (Art. 19 LStVG) in einen Bescheid aufgenommen<br />

werden.<br />

§ 6 Spielhallen, Glücksspiele<br />

§ 6 regelt nur grundsätzlich den Aufenthalt in Spielhallen und die Teilnahme an<br />

Glücksspielen; für elektronische Bildschirmspielgeräte wurde in § 13 eine gesonderte<br />

Regelung eingeführt.<br />

Zu § 6 Abs. 1:<br />

Absatz 1 enthält ein Anwesenheitsverbot für Kinder und Jugendliche in öffentlichen<br />

Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen.<br />

Spielhalle Sowohl gewerberechtlich (§§ 33 i, 60 a Abs. 3 Gewerbeordnung, GewO) als auch<br />

baurechtlich (Baugesetzbuch, Bayerische Bauordnung, Baunutzungsverordnung)<br />

kann der Betrieb einer Spielhalle generell untersagt werden. Das <strong>Jugendschutzgesetz</strong><br />

regelt dagegen nur, dass die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen<br />

nicht gestattet werden darf.

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