Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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Gewerbebetreibende<br />
bzw.<br />
Veranstalter<br />
Sonstige Erwachsene;Personensorgeberechtigte<br />
Verhältnis zwischenStrafverfahren<br />
und<br />
Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />
Medien gelten.<br />
50<br />
Täter nach Absatz 2 können nur Gewerbetreibende oder Veranstalter sein. Verstöße,<br />
die an sich Ordnungswidrigkeiten wären, werden durch die Merkmale der<br />
schweren Entwicklungsgefährdung Minderjähriger, der Gewinnsucht oder der<br />
beharrlichen Wiederholung zu Straftaten. Eine beharrliche Wiederholung kann im<br />
Extremfall auch schon beim zweiten Verstoß gegeben sein; dann muss aber in<br />
besonders hohem Maße die Geringschätzung gegenüber der gesetzlichen Regelung,<br />
deren Einhaltung die Ordnungswidrigkeitenvorschrift dient, <strong>zum</strong> Ausdruck<br />
kommen.<br />
Das „Elternprivileg“ ist eingeschränkt: Danach können sich gemäß Abs. 4 Satz 2<br />
auch personensorgeberechtigte Personen strafbar machen, wenn sie durch das<br />
Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen indizierter Medien ihre Erziehungspflicht<br />
gröblich verletzen. Des Weiteren ist das Angehörigenprivileg des §<br />
11 Abs. 1 StGB (z. B. Onkel, Verlobter etc.) weggefallen. Ein Absehen von Strafe<br />
ist hinsichtlich dieser Personengruppe nicht mehr möglich.<br />
Die Strafverfolgung veranlassen die örtlichen Staatsanwaltschaften; daneben<br />
wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft München die Zentralstelle des Freistaates<br />
Bayern zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornografischer und sonstiger<br />
jugendgefährdender Schriften eingerichtet.<br />
In der Vergangenheit sind in der Praxis der für den Vollzug des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es<br />
zuständigen Behörden häufig Probleme entstanden, wenn ein jugendschutzrelevanter<br />
Sachverhalt neben einem Ordnungswidrigkeiten- gleichzeitig einen<br />
Straftatbestand erfüllt.<br />
Als Beispiel dafür kann etwa das öffentliche Anbieten eines indizierten Trägermediums<br />
(z. B. Videofilm, DVD) auf einem Flohmarkt herangezogen werden. In<br />
diesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 15 <strong>Jugendschutzgesetz</strong> (JuSchG) vor. Zuständig<br />
für die Ahndung dieses Verstoßes ist die Staatsanwaltschaft, da es sich bei<br />
§§ 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG i. V. m. 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG um eine Strafvorschrift<br />
handelt. Gleichzeitig liegt aber auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1<br />
JuSchG vor, der grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit nach § 28 JuSchG zu ahnden<br />
ist, da ein Trägermedium einem Minderjährigen zugänglich gemacht wurde,<br />
obwohl es kein Kennzeichen hat.<br />
Ist eine Handlung – wie in diesem Fall – gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit,<br />
so wird grundsätzlich nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />
– OWiG). Unproblematisch für die für den Vollzug des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es<br />
zuständigen Behörden sind die Fälle, in denen es tatsächlich<br />
zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft bzw. einer Verurteilung durch das<br />
Gericht kommt.<br />
Wird hingegen ein Strafverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht<br />
weiter verfolgt, ist zu unterscheiden:<br />
Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und gibt sie die Sache zur<br />
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde zurück, ist der<br />
Weg für die Fortsetzung des Bußgeldverfahrens grundsätzlich frei. Stellt die