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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Gewerbebetreibende<br />

bzw.<br />

Veranstalter<br />

Sonstige Erwachsene;Personensorgeberechtigte<br />

Verhältnis zwischenStrafverfahren<br />

und<br />

Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />

Medien gelten.<br />

50<br />

Täter nach Absatz 2 können nur Gewerbetreibende oder Veranstalter sein. Verstöße,<br />

die an sich Ordnungswidrigkeiten wären, werden durch die Merkmale der<br />

schweren Entwicklungsgefährdung Minderjähriger, der Gewinnsucht oder der<br />

beharrlichen Wiederholung zu Straftaten. Eine beharrliche Wiederholung kann im<br />

Extremfall auch schon beim zweiten Verstoß gegeben sein; dann muss aber in<br />

besonders hohem Maße die Geringschätzung gegenüber der gesetzlichen Regelung,<br />

deren Einhaltung die Ordnungswidrigkeitenvorschrift dient, <strong>zum</strong> Ausdruck<br />

kommen.<br />

Das „Elternprivileg“ ist eingeschränkt: Danach können sich gemäß Abs. 4 Satz 2<br />

auch personensorgeberechtigte Personen strafbar machen, wenn sie durch das<br />

Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen indizierter Medien ihre Erziehungspflicht<br />

gröblich verletzen. Des Weiteren ist das Angehörigenprivileg des §<br />

11 Abs. 1 StGB (z. B. Onkel, Verlobter etc.) weggefallen. Ein Absehen von Strafe<br />

ist hinsichtlich dieser Personengruppe nicht mehr möglich.<br />

Die Strafverfolgung veranlassen die örtlichen Staatsanwaltschaften; daneben<br />

wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft München die Zentralstelle des Freistaates<br />

Bayern zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornografischer und sonstiger<br />

jugendgefährdender Schriften eingerichtet.<br />

In der Vergangenheit sind in der Praxis der für den Vollzug des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es<br />

zuständigen Behörden häufig Probleme entstanden, wenn ein jugendschutzrelevanter<br />

Sachverhalt neben einem Ordnungswidrigkeiten- gleichzeitig einen<br />

Straftatbestand erfüllt.<br />

Als Beispiel dafür kann etwa das öffentliche Anbieten eines indizierten Trägermediums<br />

(z. B. Videofilm, DVD) auf einem Flohmarkt herangezogen werden. In<br />

diesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 15 <strong>Jugendschutzgesetz</strong> (JuSchG) vor. Zuständig<br />

für die Ahndung dieses Verstoßes ist die Staatsanwaltschaft, da es sich bei<br />

§§ 27 Abs.1 Nr.1 JuSchG i. V. m. 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG um eine Strafvorschrift<br />

handelt. Gleichzeitig liegt aber auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1<br />

JuSchG vor, der grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit nach § 28 JuSchG zu ahnden<br />

ist, da ein Trägermedium einem Minderjährigen zugänglich gemacht wurde,<br />

obwohl es kein Kennzeichen hat.<br />

Ist eine Handlung – wie in diesem Fall – gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit,<br />

so wird grundsätzlich nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

– OWiG). Unproblematisch für die für den Vollzug des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es<br />

zuständigen Behörden sind die Fälle, in denen es tatsächlich<br />

zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft bzw. einer Verurteilung durch das<br />

Gericht kommt.<br />

Wird hingegen ein Strafverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht<br />

weiter verfolgt, ist zu unterscheiden:<br />

Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und gibt sie die Sache zur<br />

Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde zurück, ist der<br />

Weg für die Fortsetzung des Bußgeldverfahrens grundsätzlich frei. Stellt die

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