Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Technische<br />
Sicherungen<br />
Kennzeichnungspflicht<br />
bei<br />
Alkopops<br />
§ 11 Abs. 5<br />
Regelungen des<br />
Gaststättenrechts <br />
Ladenschlussgesetz<br />
Alkoholkonsum<br />
im öffentlichen<br />
Raum<br />
30<br />
sind, besteht dagegen das Aufstellungsverbot des § 9 Abs. 3 Satz 1.<br />
Zu den technischen Vorrichtungen nach Abs. 3 Nr. 2 können auch Chipkarten-<br />
Lesegeräte gehören, wenn sichergestellt ist, dass die Automaten nur von Erwachsenen<br />
bedient werden können. Eine Vorrichtung, die Automatenabgabe nur an<br />
Inhaber von Code-Karten zulässt, reicht als technische Vorkehrung nicht aus,<br />
wenn solche Code-Karten an jedermann nur gegen Altersnachweis abgegeben<br />
werden, so dass der Inhaber sie ohne jeden Nachteil an Jugendliche weitergeben<br />
könnte.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren<br />
des Alkohol- und Tabakkonsums neu eingefügt wurde die Verpflichtung für Hersteller<br />
und Gewerbetreibende, Alkopops (branntweinhaltige Mixgetränke) deutlich<br />
erkennbar mit dem Hinweis zu versehen, dass die Abgabe an Personen unter<br />
18 Jahren verboten ist. Um Alkopops nach § 1 Abs. 2 AlkopopStG handelt es<br />
sich, wenn sie – auch in gefrorener Form –<br />
− aus einer Mischung von alkoholfreien (oder anderen Alkohol enthaltenden)<br />
Getränken und Branntwein (oder branntweinhaltigen Getränken) bestehen<br />
− einen Alkoholgehalt zwischen 1,2 und 10 % Vol. aufweisen<br />
− trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt<br />
sind und<br />
− der Branntweinsteuer unterliegen.<br />
Zu Alkopops zählen auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten, die in<br />
einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind, § 1 Abs. 3 AlkopopStG.<br />
Weitere Hinweise:<br />
Bei öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Werbefilme oder -programme, die<br />
für alkoholische Getränke oder für Tabakwaren werben, erst nach 18 Uhr vorgeführt<br />
werden (§ 11 Abs. 5).<br />
Zu den Regelungen des Gaststättenrechts, insbesondere dem Verbot von Flatrate-<br />
bzw. sonstigen Billig-Alkoholalkoholveranstaltungen sowie den Gestattungen:<br />
siehe ausführlich § 4.<br />
<strong>Vollzugshinweise</strong> zu § 6 Ladenschlussgesetz (Abgabe von Alkohol als Reisebedarf<br />
an Tankstellen): https://www.verkuendungbayern.de/allmbl/jahrgang:2012/heftnummer:5/seite:353/doc:2.<br />
Das Ladenschlussgesetz (Gesetzestext) findet sich unter: www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/ladschlg/gesamt.pdf.<br />
Probleme bereiten aber auch teilweise „Saufgelage“ an öffentlichen Plätzen, Parks<br />
usw., an denen häufig auch junge Menschen teilnehmen. Nicht selten sind Belästigungen,<br />
Vandalismus bzw. eine Gesundheitsgefährdung der Beteiligten zu beobachten.<br />
Selbst wenn dieser gemeinschaftliche Konsum von Alkohol unter freiem<br />
Himmel durch Erwachsene erfolgt, kann dies nicht unerhebliche Wirkung im<br />
Hinblick auf die Vorbildfunktion für Kinder und Jugendliche und auf mögliches