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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Keine Kennzeichnung<br />

Freiwillige<br />

Selbst-<br />

Kontrollen<br />

(FSK, USK)<br />

Info- oder<br />

Lehrprogramme<br />

40<br />

Die alte Bezeichnung gilt bei bereits gekennzeichneten Medien fort.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Die Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle haben in ihre Altersfreigabevoten<br />

bereits Überlegungen bezüglich einer möglichen Jugendgefährdung einzubeziehen,<br />

da die Freigabeentscheidungen (einschließlich der Altersfreigabe „keine<br />

Jugendfreigabe“) einen Indizierungsschutz bewirken (§ 18 Abs. 8, Satz 1). Wird<br />

eine Jugendgefährdung bejaht, erfolgt keine Kennzeichnung, so dass eine Indizierung<br />

durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien möglich bleibt. In<br />

Zweifelsfällen ist die Bundesprüfstelle einzuschalten.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Freigaben für Filme bzw. Bildträger oder Bildschirmspielgeräte gelten bei gleichem<br />

Inhalt wechselseitig. Dies dient der Einheitlichkeit der Freigaben.<br />

Zu Absatz 6:<br />

Die bisherige Praxis der obersten Jugendbehörden der Länder, sich für die Altersfreigaben<br />

von Filmen einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle der<br />

Wirtschaft als gutachterliche Stelle zu bedienen, ist rechtlich klarer geregelt (vgl.<br />

Anmerkungen zu §§ 11 und 12).<br />

Jede für den Jugendschutz zuständige oberste Landesbehörde kann nach abgeschlossener<br />

Jugendprüfung eines Films oder eines Bildträgers mit Filmen oder<br />

Spielen die erneute Prüfung durch die Freiwilligen Selbstkontrollen verlangen<br />

(Appellationsverfahren).<br />

Das Bayerische Landesjugendamt überprüft die Prüfvoten der FSK und USK und<br />

koordiniert die Aktivitäten Bayerns hinsichtlich des Jugendmedienschutzes in<br />

diesen Bereichen. Der Bayerische Filmgutachterausschuss als Gremium erfahrener<br />

Medienexperten unterstützt das Bayerische Landesjugendamt bei der Wahrnehmung<br />

dieser Aufgaben. Gegebenenfalls wird dem Bayerischen Staatsministerium<br />

für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die Einleitung eines Appellationsverfahrens<br />

empfohlen. Die Jugendämter können beim Landesjugendamt<br />

die Überprüfung einzelner Altersfreigaben anregen.<br />

Wenn Bildträger bekannt werden, die den Verdacht auf eine Straftat nahe legen,<br />

ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten. In Betracht kommen z. B. §<br />

86, § 130, § 130a, § 131 StGB (grausame und unmenschliche Gewalttätigkeiten,<br />

Verletzung der Menschenwürde, Rassenhass), § 184, § 184a (Gewaltpornographie,<br />

Sodomie) oder § 184b StGB (Kinderpornografie).<br />

Zu Absatz 7:<br />

In Abs. 7 sind die Voraussetzungen für die Kennzeichnung mit „Infoprogramm“<br />

oder „Lehrprogramm“ geregelt. Bei dieser Selbstkennzeichnung der Anbieter<br />

muss ein einheitliches Logo, das die obersten Jugendbehörden der Länder bestimmt<br />

haben, verwendet werden.<br />

Bei der Entscheidung über die Kennzeichnung sind außer den Film- oder Spielprogrammen<br />

auch Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern<br />

oder Tönen mit zu berücksichtigen (Abs. 8).

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