Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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Hinweis auf<br />
Rechtslage<br />
Eingangsbereich<br />
20<br />
schränken zu können, empfiehlt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />
den Veranstaltern und den beteiligten Behörden. Dabei sollten konkret auf<br />
den jeweiligen Einzelfall bezogen insbesondere Ziel, Zielgruppe, voraussichtliche<br />
Besucherzahl und etwaige Besonderheiten der Veranstaltung erörtert werden.<br />
1. Zunächst und vorrangig sollte grundsätzlich immer darauf hingewiesen<br />
werden, dass der Veranstalter im besonderen Maße verpflichtet ist, die einschlägigen<br />
Bestimmungen der relevanten Gesetze, insbesondere die des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es<br />
(JuSchG), des Gaststättengesetzes (GastG) und des Gesundheitsschutzgesetzes<br />
(GSG) zu beachten. Diese Verpflichtung ist immer<br />
gegeben unabhängig von weiteren Auflagen des Jugendamts.<br />
Unter Umständen ist es sinnvoll, auf die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen<br />
besonders hinzuweisen. Dabei sind von zentraler Bedeutung:<br />
- § 3 Abs. 1 JuSchG (Bekanntmachung der Vorschriften)<br />
- § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke)<br />
- § 6 GastG (Ausschank alkoholfreier Getränke)<br />
- § 20 Nr. 2 GastG (Keine Abgabe von alkoholischen Getränken an erkennbar<br />
Betrunkene)<br />
- § 10 JuSchG (Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren)<br />
Daneben können relevant sein:<br />
- § 4 JuSchG (Gaststätten)<br />
- § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen)<br />
- § 6 JuSchG (Spielhallen, Glücksspiele)<br />
- § 11 JuSchG (Filmveranstaltungen)<br />
- § 12 Abs. 3 JuSchG (Bildträger mit Filmen oder Spielen)<br />
- § 13 JuSchG (Bildschirmspielgeräte) und<br />
- § 15 JuSchG (Jugendgefährdende Trägermedien).<br />
2. Vielfältige Erfahrungen zeigen, dass es sehr sinnvoll ist, den Veranstalter<br />
nicht nur zu verpflichten, eine verantwortliche Person für die gesamte Veranstaltung<br />
zu benennen, sondern auch mindestens eine volljährige Person,<br />
die während der ganzen Veranstaltung anwesend ist und darauf zu achten<br />
hat, dass sowohl die Jugendschutzbestimmungen wie auch die erteilten Auflagen<br />
eingehalten werden (Jugendschutzbeauftragter).<br />
3. Der Veranstalter muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen,<br />
dass die Jugendschutzbestimmungen auch tatsächlich eingehalten<br />
werden. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, wenn diese organisatorischen<br />
Auflagen neben den gesetzlichen Anforderungen konkret bestimmt<br />
und als Auflagen formuliert werden.<br />
- Es sollten geeignete Ordner oder anderes Funktionspersonal in ausreichender<br />
Zahl benannt werden, die den Ablauf der Veranstaltung und die Einhaltung<br />
der Gesetze und Auflagen nach Weisung der Verantwortlichen gewährleisten.<br />
Eine Orientierungsgröße für die Anzahl des benötigten Personals ist etwa zwei<br />
bis drei Ordner pro 100 Besucher. Das Personal sollte volljährig und nüchtern