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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Hinweis auf<br />

Rechtslage<br />

Eingangsbereich<br />

20<br />

schränken zu können, empfiehlt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen<br />

den Veranstaltern und den beteiligten Behörden. Dabei sollten konkret auf<br />

den jeweiligen Einzelfall bezogen insbesondere Ziel, Zielgruppe, voraussichtliche<br />

Besucherzahl und etwaige Besonderheiten der Veranstaltung erörtert werden.<br />

1. Zunächst und vorrangig sollte grundsätzlich immer darauf hingewiesen<br />

werden, dass der Veranstalter im besonderen Maße verpflichtet ist, die einschlägigen<br />

Bestimmungen der relevanten Gesetze, insbesondere die des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es<br />

(JuSchG), des Gaststättengesetzes (GastG) und des Gesundheitsschutzgesetzes<br />

(GSG) zu beachten. Diese Verpflichtung ist immer<br />

gegeben unabhängig von weiteren Auflagen des Jugendamts.<br />

Unter Umständen ist es sinnvoll, auf die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen<br />

besonders hinzuweisen. Dabei sind von zentraler Bedeutung:<br />

- § 3 Abs. 1 JuSchG (Bekanntmachung der Vorschriften)<br />

- § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke)<br />

- § 6 GastG (Ausschank alkoholfreier Getränke)<br />

- § 20 Nr. 2 GastG (Keine Abgabe von alkoholischen Getränken an erkennbar<br />

Betrunkene)<br />

- § 10 JuSchG (Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren)<br />

Daneben können relevant sein:<br />

- § 4 JuSchG (Gaststätten)<br />

- § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen)<br />

- § 6 JuSchG (Spielhallen, Glücksspiele)<br />

- § 11 JuSchG (Filmveranstaltungen)<br />

- § 12 Abs. 3 JuSchG (Bildträger mit Filmen oder Spielen)<br />

- § 13 JuSchG (Bildschirmspielgeräte) und<br />

- § 15 JuSchG (Jugendgefährdende Trägermedien).<br />

2. Vielfältige Erfahrungen zeigen, dass es sehr sinnvoll ist, den Veranstalter<br />

nicht nur zu verpflichten, eine verantwortliche Person für die gesamte Veranstaltung<br />

zu benennen, sondern auch mindestens eine volljährige Person,<br />

die während der ganzen Veranstaltung anwesend ist und darauf zu achten<br />

hat, dass sowohl die Jugendschutzbestimmungen wie auch die erteilten Auflagen<br />

eingehalten werden (Jugendschutzbeauftragter).<br />

3. Der Veranstalter muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen,<br />

dass die Jugendschutzbestimmungen auch tatsächlich eingehalten<br />

werden. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt, wenn diese organisatorischen<br />

Auflagen neben den gesetzlichen Anforderungen konkret bestimmt<br />

und als Auflagen formuliert werden.<br />

- Es sollten geeignete Ordner oder anderes Funktionspersonal in ausreichender<br />

Zahl benannt werden, die den Ablauf der Veranstaltung und die Einhaltung<br />

der Gesetze und Auflagen nach Weisung der Verantwortlichen gewährleisten.<br />

Eine Orientierungsgröße für die Anzahl des benötigten Personals ist etwa zwei<br />

bis drei Ordner pro 100 Besucher. Das Personal sollte volljährig und nüchtern

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