Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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ner öffentlichen Liste (Teile A und B) und einer nichtöffentlichen Liste (Teile C<br />
und D). Telemedien (vgl. § 1 Abs. 3) werden nur in der nichtöffentlichen Liste<br />
geführt. Des Weiteren wird unterschieden zwischen Listen mit einem Verbreitungsverbot<br />
in Bezug auf Minderjährige und Listen mit einem absoluten Verbreitungsverbot<br />
(§ 18 Abs. 2).<br />
Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben wird von der Bundesprüfstelle eine Liste<br />
Teil E geführt. Diese ist öffentlich und enthält alle Medien, die vor dem<br />
01.04.2003 indiziert wurden und bei denen deshalb noch keine Unterteilung in A,<br />
B, C oder D erfolgte.<br />
Bezeichnung Inhalt lt. Gesetz Erläuterung<br />
Teil A<br />
Öffentliche Liste<br />
der Trägermedien<br />
Teil B<br />
Öffentliche Liste<br />
der Trägermedien<br />
mit absolutemVerbreitungsverbot<br />
Teil C<br />
Nichtöffentliche<br />
Liste der Medien<br />
Trägermedien soweit<br />
nicht B, C, oder D<br />
Trägermedien, die<br />
einen in § 86, § 130,<br />
§ 130a, § 131 oder<br />
§ 184 Abs. 3 oder 4<br />
StGB bezeichneten<br />
Inhalt haben, soweit<br />
nicht in D<br />
Trägermedien, die<br />
nur deshalb nicht in<br />
A aufgeführt sind,<br />
weil gemäß § 24 Abs.<br />
3 Satz 2 von einer<br />
Veröffentlichung<br />
abgesehen wird<br />
sowie<br />
alle Telemedien, soweit<br />
nicht D<br />
Trägermedien mit einemjugendgefährdenden,<br />
aber nicht strafrechtlich<br />
relevanten<br />
Inhalt, die den Verbreitungsverboten<br />
des § 15<br />
unterliegen<br />
Alle Trägermedien, die<br />
jugendgefährdend und<br />
strafrechtlich relevant<br />
sind<br />
jugendgefährdende<br />
Trägermedien, bei denen<br />
von einer Veröffentlichung<br />
abgesehen<br />
wird<br />
sowie<br />
Telemedien mit einem<br />
jugendgefährdenden,<br />
aber nicht strafrechtlich<br />
relevanten Inhalt