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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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prozent (% Vol.) aus.<br />

Abgabe Abgabe ist jede Form der Zugangsverschaffung zu den Getränken und umfasst<br />

nicht nur den entgeltlichen Verkauf. Untersagt ist also gegenüber Kindern und<br />

Jugendlichen auch ein Ausschank zur Probe, zur Kundenwerbung oder im Rahmen<br />

von Veranstaltungen. Dabei geht es nicht nur um den eigenen Verzehr. Der<br />

Klarheit willen ist jede Abgabe untersagt, also auch wenn vorgeblich oder tatsächlich<br />

für Erwachsene der Branntwein besorgt werden soll. Dies betrifft auch so<br />

genannte „Testkäufe“ (vgl. § 28 Abs. 4).<br />

Mittelbare Abgabe<br />

Gestattung des<br />

Verzehrs<br />

Weitere Anordnungen<br />

nach §<br />

7<br />

Nachweis des<br />

Lebensalters<br />

Andere alkoholische<br />

Getränke<br />

28<br />

Als Problem im Vollzug stellte sich zudem heraus, dass die Abgabevorschriften<br />

häufig dadurch umgangen werden, dass alkoholische Getränke von älteren Jugendlichen<br />

oder Heranwachsenden für Jüngere „organisiert“ werden. Daher wird<br />

darauf hingewiesen, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen, die<br />

diese entgegen den Vorschriften des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es an Minderjährige weitergeben,<br />

unzulässig ist.<br />

Die genannten Altersgrenzen gelten auch hinsichtlich der Gestattung des Verzehrs<br />

alkoholischer Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit<br />

(§ 9 Abs. 1 a. E.). Daher dürfen Erwachsene nicht gestatten, dass in ihrem<br />

Verantwortungsbereich entgegen der Vorschriften des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es alkoholische<br />

Getränke von Minderjährigen konsumiert werden; bei Gewerbetreibenden<br />

reicht sogar Fahrlässigkeit aus. Andernfalls kann eine Ordnungswidrigkeit<br />

vorliegen (§ 28 Abs. 1 Nr.10, Abs. 4). Daher sollten schon aus eigenem Interesse<br />

Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass tatsächlich auch kein<br />

Verzehr alkoholischer Getränke durch Kinder und Jugendliche der jeweiligen<br />

Altersstufen erfolgt. Als geeignete Maßnahme bietet sich eine entsprechende Aufsicht<br />

an.<br />

Weitergehende behördliche Anordnungen sind möglich, wenn von einer öffentlichen<br />

Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche,<br />

geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht (siehe §<br />

7).<br />

Zum Nachweis des Lebensalters siehe § 2 Abs. 2<br />

Zum Versandhandel von Alkohol siehe § 2 Abs. 2<br />

Zu Absatz 1 Nr. 2<br />

„Andere alkoholische Getränke“ dürfen an Jugendliche über 16 Jahren auch ohne<br />

Begleitung von Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen<br />

abgegeben werden.<br />

„Andere alkoholische Getränke“ sind z. B. Bier, Wein, Sekt, Obstwein, Most.<br />

Wein-Mixgetränke oder Bier-Mixgetränke, denen kein Branntwein, sondern lediglich<br />

Saft oder Aromen zugesetzt werden, fallen – ebenso wie „Radler“, Cola-<br />

Weizen u. ä. – unter die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und dürfen als sog. „andere<br />

alkoholische Getränke“ an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung ist alkoholfreies Bier kein alkoholisches Getränk

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