Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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prozent (% Vol.) aus.<br />
Abgabe Abgabe ist jede Form der Zugangsverschaffung zu den Getränken und umfasst<br />
nicht nur den entgeltlichen Verkauf. Untersagt ist also gegenüber Kindern und<br />
Jugendlichen auch ein Ausschank zur Probe, zur Kundenwerbung oder im Rahmen<br />
von Veranstaltungen. Dabei geht es nicht nur um den eigenen Verzehr. Der<br />
Klarheit willen ist jede Abgabe untersagt, also auch wenn vorgeblich oder tatsächlich<br />
für Erwachsene der Branntwein besorgt werden soll. Dies betrifft auch so<br />
genannte „Testkäufe“ (vgl. § 28 Abs. 4).<br />
Mittelbare Abgabe<br />
Gestattung des<br />
Verzehrs<br />
Weitere Anordnungen<br />
nach §<br />
7<br />
Nachweis des<br />
Lebensalters<br />
Andere alkoholische<br />
Getränke<br />
28<br />
Als Problem im Vollzug stellte sich zudem heraus, dass die Abgabevorschriften<br />
häufig dadurch umgangen werden, dass alkoholische Getränke von älteren Jugendlichen<br />
oder Heranwachsenden für Jüngere „organisiert“ werden. Daher wird<br />
darauf hingewiesen, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen, die<br />
diese entgegen den Vorschriften des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es an Minderjährige weitergeben,<br />
unzulässig ist.<br />
Die genannten Altersgrenzen gelten auch hinsichtlich der Gestattung des Verzehrs<br />
alkoholischer Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit<br />
(§ 9 Abs. 1 a. E.). Daher dürfen Erwachsene nicht gestatten, dass in ihrem<br />
Verantwortungsbereich entgegen der Vorschriften des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es alkoholische<br />
Getränke von Minderjährigen konsumiert werden; bei Gewerbetreibenden<br />
reicht sogar Fahrlässigkeit aus. Andernfalls kann eine Ordnungswidrigkeit<br />
vorliegen (§ 28 Abs. 1 Nr.10, Abs. 4). Daher sollten schon aus eigenem Interesse<br />
Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass tatsächlich auch kein<br />
Verzehr alkoholischer Getränke durch Kinder und Jugendliche der jeweiligen<br />
Altersstufen erfolgt. Als geeignete Maßnahme bietet sich eine entsprechende Aufsicht<br />
an.<br />
Weitergehende behördliche Anordnungen sind möglich, wenn von einer öffentlichen<br />
Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche,<br />
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht (siehe §<br />
7).<br />
Zum Nachweis des Lebensalters siehe § 2 Abs. 2<br />
Zum Versandhandel von Alkohol siehe § 2 Abs. 2<br />
Zu Absatz 1 Nr. 2<br />
„Andere alkoholische Getränke“ dürfen an Jugendliche über 16 Jahren auch ohne<br />
Begleitung von Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen<br />
abgegeben werden.<br />
„Andere alkoholische Getränke“ sind z. B. Bier, Wein, Sekt, Obstwein, Most.<br />
Wein-Mixgetränke oder Bier-Mixgetränke, denen kein Branntwein, sondern lediglich<br />
Saft oder Aromen zugesetzt werden, fallen – ebenso wie „Radler“, Cola-<br />
Weizen u. ä. – unter die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und dürfen als sog. „andere<br />
alkoholische Getränke“ an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung ist alkoholfreies Bier kein alkoholisches Getränk