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Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

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Vierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Hessische Versorgungs- und<br />

Zusatzversorgungskassen“<br />

Rechtsform und Organe<br />

örtliche Prüfung für notwendig, daß die Versorgungskassen ihre Datenbestände<br />

an die Ergebnisse der Gebietsreform anpassen.<br />

2.6 Rechtsform und Organe<br />

Von den vier in die Vergleichende Prüfung einbezogenen Zusatzversorgungskassen<br />

waren drei Gebietskassen (Darmstadt, Kassel, Wiesbaden) und eine<br />

Stadtkasse (Frankfurt am Main). Die drei Versorgungskassen für die Beamten<br />

waren sämtlich Gebietskassen. Die Struktur der Kassen spiegelt letztlich die<br />

historische Situation vor dem Zusammenbruch des Deutschen Bundes im Jahre<br />

1866 wider. Es lassen sich leicht das Kurfürstentum Hessen, das Großherzogtum<br />

Hessen, das Herzogtum Nassau und die Freie Stadt Frankfurt am Main<br />

erkennen.<br />

Dort, wo sowohl eine Zusatzversorgungskasse als auch eine Versorgungskasse<br />

bestehen, haben sie Verwaltungsgemeinschaften gebildet. In zwei Fällen<br />

(Kassel und Wiesbaden) waren die Kassen in die Verwaltungsgemeinschaft mit<br />

der jeweiligen Brandversicherungsanstalt eingeschlossen.<br />

Während die Versorgungskassen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,<br />

werden die Zusatzversorgungskassen als Sondervermögen geführt. Rechtsträger<br />

der Zusatzversorgungskasse Darmstadt ist die Versorgungskasse für die<br />

Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, der Zusatzversorgungskasse<br />

Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main und der<br />

Zusatzversorgungskasse Wiesbaden und der Zusatzversorgungskasse Kassel<br />

die jeweilige Brandversicherungsanstalt in Wiesbaden und Kassel.<br />

Die Anbindung der beiden letztgenannten Zusatzversorgungskassen an die<br />

Brandversicherung ist historisch begründet; organisatorisch haben Zusatzversorgungskassen<br />

und Brandversicherung außer einer Verwaltungsgemeinschaft<br />

nichts gemein. Die Anbindungen und auch die Verwaltungsgemeinschaften<br />

werden problematisch, wenn die Brandversicherungen - wie vorgesehen - im<br />

Jahr 1998 mit der Hessischen Sparkassenversicherung verschmolzen werden<br />

sollen.<br />

Die vier Zusatzversorgungskassen verfolgen nahezu den gleichen Zweck. Deshalb<br />

ist der aus einer Mustersatzung abgeleitete Wortlaut ihrer Satzungen<br />

sehr ähnlich.<br />

Aus dieser Mustersatzung ist auch der organisatorische Aufbau abgeleitet.<br />

Organe der Zusatzversorgungskassen sind - außer bei der Zusatzversorgungskasse<br />

Frankfurt am Main - jeweils ein Direktor/eine Direktorin als Leitungsorgan<br />

sowie ein Verwaltungsausschuß beziehungsweise -rat als Kontrollorgan.<br />

Die strikte Trennung von Leitungs- und Kontrollebene ist zweckgerecht. Bei<br />

der Zusatzversorgungskasse Frankfurt am Main versteht sich der Verwaltungsausschuß<br />

(hier Kassenausschuß genannt) mehr als entscheidendes denn<br />

als kontrollierendes Organ. Hier ist die strikte Trennung von Leitungs- und<br />

Kontrollebene nicht gegeben, da der Verwaltungsleiter (hier Kassenleiter genannt)<br />

die Mitglieder des Kassenausschusses beruft und auch den Vorsitz im<br />

Kassenausschuß führt.<br />

Auch die drei Versorgungskassen für die Beamten haben gleiche Zwecke.<br />

Beim organisatorischen Aufbau gibt es nur geringfügige Unterschiede.<br />

Die drei Versorgungskassen für die Beamten haben sämtlich einen Verwaltungsrat<br />

beziehungsweise -ausschuß. Bei der Zusatzversorgungskasse Kassel<br />

und bei der Beamtenversorgungskasse Kassel besteht darüber hinaus noch<br />

das Organ Mitgliederversammlung, das die Mitglieder der Verwaltungsräte<br />

5<br />

Strukturen von<br />

1866<br />

Brandversicherungsanstalt<br />

Hessische<br />

Sparkassenversicherung<br />

Mustersatzung

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