Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof
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Fünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Grundstücke“<br />
Preispolitik<br />
3.9 Preispolitik<br />
Die Preispolitik im Sinne der Prüfung umfaßt die Bodenpreise und die Erschließungsbeiträge.<br />
§ 109 Absatz 1 HGO verpflichtet die Gemeinden, Grundstücke in der Regel zu<br />
ihrem vollen Wert zu verkaufen. Die Ermittlung des „vollen Werts“ gestaltet<br />
sich in der Praxis zum Teil schwierig. Zur Bestimmung des Verkehrswerts für<br />
ein Grundstück können die Kommunen die Bodenrichtwerttabellen der Kreisgutachterausschüsse<br />
heranziehen oder Gutachten in Auftrag geben.<br />
Bei der praktischen Preisfindung ließen sich die Städte und Gemeinden von<br />
unterschiedlichen Zielsetzungen leiten: Einige Städte und Gemeinden nahmen<br />
die Verkehrswerte zwar als Richtschnur, jedoch spielten stets weitere Kriterien,<br />
wie etwa soziale Erwägungen, bei der abschließenden Preisfindung unter<br />
dem Verkehrswertniveau ein Rolle. Eine zweite Gruppe von Gemeinden legte<br />
die Verkehrswerte der Grundstücke auskunftsgemäß (und in den Auswirkungen<br />
für die Vergleichende Prüfung dann auch meßbar) überhaupt nicht zugrunde.<br />
Statt dessen wurden die Zielsetzungen beschrieben mit: „Wir als Gemeinde<br />
wollen nicht Preistreiber auf dem Grundstücksmarkt sein“ oder „Wir<br />
wollen Grundstücke zu erschwinglichen Preisen anbieten“.<br />
Demgegenüber formuliert § 109 Absatz 1 HGO den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.<br />
Eine systematische Unterschreitung des Verkehrswertniveaus - und<br />
damit eine systematische Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes -<br />
ist nicht zulässig.<br />
Die Überörtliche Prüfung stellte in diesem Zusammenhang fest, daß die Bodenrichtwerttabellen<br />
der Kreisgutachterausschüsse von höchst unterschiedlicher<br />
Qualität waren. So wiesen nur einige der Tabellen die Bodenwerte einschließlich<br />
der Erschließungskosten aus. Auch war die Bandbreite der Grundstücksarten<br />
nicht immer vollständig abgedeckt, so daß den Gemeinden nicht<br />
für alle Grundstückstransaktionen ein Vergleichspreis aus den Tabellen zur<br />
Verfügung stand. Bei Preisunsicherheiten ist eine Ausschreibung des Grundstücks<br />
der geeignete Weg, um den gegenwärtigen Marktpreis zu ermitteln.<br />
Die Gemeinden haben hierauf jedoch verzichtet.<br />
37<br />
Verkehrswert als<br />
gesetzlich vorgeschriebenerMaßstab<br />
der Preisermittlung<br />
Praktische Preisermittlung<br />
nach<br />
anderen Kriterien<br />
Bodenrichtwerttabellen<br />
von unterschiedlicher<br />
Qualität