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Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

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Fünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Grundstücke“<br />

Preispolitik<br />

3.9 Preispolitik<br />

Die Preispolitik im Sinne der Prüfung umfaßt die Bodenpreise und die Erschließungsbeiträge.<br />

§ 109 Absatz 1 HGO verpflichtet die Gemeinden, Grundstücke in der Regel zu<br />

ihrem vollen Wert zu verkaufen. Die Ermittlung des „vollen Werts“ gestaltet<br />

sich in der Praxis zum Teil schwierig. Zur Bestimmung des Verkehrswerts für<br />

ein Grundstück können die Kommunen die Bodenrichtwerttabellen der Kreisgutachterausschüsse<br />

heranziehen oder Gutachten in Auftrag geben.<br />

Bei der praktischen Preisfindung ließen sich die Städte und Gemeinden von<br />

unterschiedlichen Zielsetzungen leiten: Einige Städte und Gemeinden nahmen<br />

die Verkehrswerte zwar als Richtschnur, jedoch spielten stets weitere Kriterien,<br />

wie etwa soziale Erwägungen, bei der abschließenden Preisfindung unter<br />

dem Verkehrswertniveau ein Rolle. Eine zweite Gruppe von Gemeinden legte<br />

die Verkehrswerte der Grundstücke auskunftsgemäß (und in den Auswirkungen<br />

für die Vergleichende Prüfung dann auch meßbar) überhaupt nicht zugrunde.<br />

Statt dessen wurden die Zielsetzungen beschrieben mit: „Wir als Gemeinde<br />

wollen nicht Preistreiber auf dem Grundstücksmarkt sein“ oder „Wir<br />

wollen Grundstücke zu erschwinglichen Preisen anbieten“.<br />

Demgegenüber formuliert § 109 Absatz 1 HGO den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.<br />

Eine systematische Unterschreitung des Verkehrswertniveaus - und<br />

damit eine systematische Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes -<br />

ist nicht zulässig.<br />

Die Überörtliche Prüfung stellte in diesem Zusammenhang fest, daß die Bodenrichtwerttabellen<br />

der Kreisgutachterausschüsse von höchst unterschiedlicher<br />

Qualität waren. So wiesen nur einige der Tabellen die Bodenwerte einschließlich<br />

der Erschließungskosten aus. Auch war die Bandbreite der Grundstücksarten<br />

nicht immer vollständig abgedeckt, so daß den Gemeinden nicht<br />

für alle Grundstückstransaktionen ein Vergleichspreis aus den Tabellen zur<br />

Verfügung stand. Bei Preisunsicherheiten ist eine Ausschreibung des Grundstücks<br />

der geeignete Weg, um den gegenwärtigen Marktpreis zu ermitteln.<br />

Die Gemeinden haben hierauf jedoch verzichtet.<br />

37<br />

Verkehrswert als<br />

gesetzlich vorgeschriebenerMaßstab<br />

der Preisermittlung<br />

Praktische Preisermittlung<br />

nach<br />

anderen Kriterien<br />

Bodenrichtwerttabellen<br />

von unterschiedlicher<br />

Qualität

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