Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof
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Fünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Grundstücke“<br />
Prüfungen durch die Rechnungsprüfungsämter<br />
Neben den Zins- und Tilgungsvereinbarungen existiert eine zweite Gruppe von<br />
Vertragsbedingungen, die in hohem Maße geeignet sind, Risiken für die Kommunen<br />
zu bergen. So wurden in vielen Fällen Verpflichtungen mit den Vertragspartnern<br />
vereinbart, etwa die Fertigstellung des Baus (in unterschiedlichen<br />
Reifegraden) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie die Konsequenzen<br />
der Nichteinhaltung. Jedoch wurde in zahlreichen Fällen darauf verzichtet,<br />
die Rechte der Gemeinde im Grundbuch abzusichern. Dies geschah zum Teil<br />
aus Nachlässigkeit und zum Teil aus Vertrauen in den gewünschten Gang der<br />
Dinge, welches häufig auf der (in einer übersichtlichen Stadt oder Gemeinde<br />
nicht unüblichen) persönlichen Kenntnis des Vertragspartners beruhte. Die<br />
Überörtliche Prüfung empfiehlt den Kommunen, ihre Rechte für den Fall der<br />
Nichteinhaltung von Vertragsbedingungen stets dinglich abzusichern.<br />
3.11 Prüfungen durch die Rechnungsprüfungsämter<br />
Die Feststellungen zur Preispolitik und zu den vertraglichen Bedingungen haben<br />
die Wirtschaftlichkeit kommunaler Entscheidungen im Grundstücksgeschäft<br />
deutlich gemacht. Interne Kontrollmechanismen greifen hier in vielen<br />
Fällen offenbar nicht. Die interne Kontrolle des gemeindlichen Handelns wird<br />
durch externe Instanzen ergänzt: insbesondere das Rechnungsprüfungsamt<br />
und die Aufsichtsbehörde. So soll die staatliche Aufsicht sicherstellen, daß die<br />
Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden; die Aufsichtsbehörden<br />
sind indes nicht Objekt einer überörtlichen Prüfung. Die Überörtliche<br />
Prüfung begrüßt die Änderung des § 109 HGO, da das nunmehr aufgegebene<br />
Genehmigungsverfahren zu keiner erkennbaren Qualitätsverbesserung geführt<br />
hat. Für die Rechnungsprüfungsämter gilt die Maßgabe, Zweckmäßigkeit und<br />
Wirtschaftlichkeit des gemeindlichen Handelns zu überprüfen, so auch, ob bei<br />
den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren<br />
wurde. Da zu diesen Vorschriften auch § 109 HGO alter Fassung zählte, wurden<br />
zahlreiche Rechnungsprüfungsämter ihrer Aufgabe nicht gerecht. Andernfalls<br />
hätten die Defizite der Wirtschaftlichkeit der Grundstücksgeschäfte<br />
erkannt, beanstandet und seither vermieden werden müssen.<br />
3.12 Grundstücksmanagement<br />
Das Grundstücksmanagement im Sinne der Prüfung umfaßt Aspekte der Ablauf-<br />
und Aufbauorganisation, der technischen Unterstützung der Abläufe und<br />
der Aktenführung.<br />
Die Vorkaufsregelung ermöglicht den Gemeinden unter bestimmten Umständen<br />
Eingriffe in angebahnte private Grundstücksgeschäfte. Daneben können<br />
die Gemeinden eine Fülle von Informationen über das Geschehen auf dem<br />
kommunalen Grundstücksmarkt erwerben. Dies gilt insbesondere für Preisinformationen,<br />
die aufgrund der Bodenrichtwerttabellen nicht immer lückenlos<br />
vorliegen und deren Einholung über in Auftrag gegebene Gutachten kostspielig<br />
sein kann. Trotz der relativ seltenen faktischen Nutzung des Vorkaufsrechts<br />
erwies sich die Regelung aufgrund der durch sie eröffneten Möglichkeiten zu<br />
Grundstücksgeschäften sowie zu Informationsbeschaffung als wichtiges kommunales<br />
Instrument.<br />
Der Ausweis einer Wertgrenze zur Einbeziehung der Gemeindevertretung in<br />
den Entscheidungsprozeß zeigt, in welchem Umfang die Verwaltung selbständige<br />
Entscheidungen zu treffen befugt ist. Ein niedriger Wert besagt, daß die<br />
Gemeindevertretung sich verhältnismäßig früh in die Entscheidungsfindung<br />
einschaltet und deutet darauf hin, daß sie tendenziell auch verhältnismäßig<br />
häufig in Grundstücksgeschäfte eingreift (Entsprechend umgekehrt verhält es<br />
41<br />
Absicherung<br />
kommunaler<br />
Rechte im<br />
Grundbuch häufig<br />
versäumt<br />
Kontrollen durch<br />
Rechnungsprüfungsämter<br />
und Aufsichtsbehörden<br />
führen<br />
nicht zur Qualitätsverbesserung<br />
Vorkaufsrecht als<br />
Informationsquelle<br />
und Möglichkeit<br />
zum Eingriff<br />
in den<br />
kommunalen<br />
Grundstücks-