27.02.2013 Aufrufe

Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Grundstücke“<br />

Prüfungen durch die Rechnungsprüfungsämter<br />

Neben den Zins- und Tilgungsvereinbarungen existiert eine zweite Gruppe von<br />

Vertragsbedingungen, die in hohem Maße geeignet sind, Risiken für die Kommunen<br />

zu bergen. So wurden in vielen Fällen Verpflichtungen mit den Vertragspartnern<br />

vereinbart, etwa die Fertigstellung des Baus (in unterschiedlichen<br />

Reifegraden) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie die Konsequenzen<br />

der Nichteinhaltung. Jedoch wurde in zahlreichen Fällen darauf verzichtet,<br />

die Rechte der Gemeinde im Grundbuch abzusichern. Dies geschah zum Teil<br />

aus Nachlässigkeit und zum Teil aus Vertrauen in den gewünschten Gang der<br />

Dinge, welches häufig auf der (in einer übersichtlichen Stadt oder Gemeinde<br />

nicht unüblichen) persönlichen Kenntnis des Vertragspartners beruhte. Die<br />

Überörtliche Prüfung empfiehlt den Kommunen, ihre Rechte für den Fall der<br />

Nichteinhaltung von Vertragsbedingungen stets dinglich abzusichern.<br />

3.11 Prüfungen durch die Rechnungsprüfungsämter<br />

Die Feststellungen zur Preispolitik und zu den vertraglichen Bedingungen haben<br />

die Wirtschaftlichkeit kommunaler Entscheidungen im Grundstücksgeschäft<br />

deutlich gemacht. Interne Kontrollmechanismen greifen hier in vielen<br />

Fällen offenbar nicht. Die interne Kontrolle des gemeindlichen Handelns wird<br />

durch externe Instanzen ergänzt: insbesondere das Rechnungsprüfungsamt<br />

und die Aufsichtsbehörde. So soll die staatliche Aufsicht sicherstellen, daß die<br />

Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden; die Aufsichtsbehörden<br />

sind indes nicht Objekt einer überörtlichen Prüfung. Die Überörtliche<br />

Prüfung begrüßt die Änderung des § 109 HGO, da das nunmehr aufgegebene<br />

Genehmigungsverfahren zu keiner erkennbaren Qualitätsverbesserung geführt<br />

hat. Für die Rechnungsprüfungsämter gilt die Maßgabe, Zweckmäßigkeit und<br />

Wirtschaftlichkeit des gemeindlichen Handelns zu überprüfen, so auch, ob bei<br />

den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren<br />

wurde. Da zu diesen Vorschriften auch § 109 HGO alter Fassung zählte, wurden<br />

zahlreiche Rechnungsprüfungsämter ihrer Aufgabe nicht gerecht. Andernfalls<br />

hätten die Defizite der Wirtschaftlichkeit der Grundstücksgeschäfte<br />

erkannt, beanstandet und seither vermieden werden müssen.<br />

3.12 Grundstücksmanagement<br />

Das Grundstücksmanagement im Sinne der Prüfung umfaßt Aspekte der Ablauf-<br />

und Aufbauorganisation, der technischen Unterstützung der Abläufe und<br />

der Aktenführung.<br />

Die Vorkaufsregelung ermöglicht den Gemeinden unter bestimmten Umständen<br />

Eingriffe in angebahnte private Grundstücksgeschäfte. Daneben können<br />

die Gemeinden eine Fülle von Informationen über das Geschehen auf dem<br />

kommunalen Grundstücksmarkt erwerben. Dies gilt insbesondere für Preisinformationen,<br />

die aufgrund der Bodenrichtwerttabellen nicht immer lückenlos<br />

vorliegen und deren Einholung über in Auftrag gegebene Gutachten kostspielig<br />

sein kann. Trotz der relativ seltenen faktischen Nutzung des Vorkaufsrechts<br />

erwies sich die Regelung aufgrund der durch sie eröffneten Möglichkeiten zu<br />

Grundstücksgeschäften sowie zu Informationsbeschaffung als wichtiges kommunales<br />

Instrument.<br />

Der Ausweis einer Wertgrenze zur Einbeziehung der Gemeindevertretung in<br />

den Entscheidungsprozeß zeigt, in welchem Umfang die Verwaltung selbständige<br />

Entscheidungen zu treffen befugt ist. Ein niedriger Wert besagt, daß die<br />

Gemeindevertretung sich verhältnismäßig früh in die Entscheidungsfindung<br />

einschaltet und deutet darauf hin, daß sie tendenziell auch verhältnismäßig<br />

häufig in Grundstücksgeschäfte eingreift (Entsprechend umgekehrt verhält es<br />

41<br />

Absicherung<br />

kommunaler<br />

Rechte im<br />

Grundbuch häufig<br />

versäumt<br />

Kontrollen durch<br />

Rechnungsprüfungsämter<br />

und Aufsichtsbehörden<br />

führen<br />

nicht zur Qualitätsverbesserung<br />

Vorkaufsrecht als<br />

Informationsquelle<br />

und Möglichkeit<br />

zum Eingriff<br />

in den<br />

kommunalen<br />

Grundstücks-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!