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Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

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Fünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Grundstücke“<br />

Einheimischenmodelle<br />

selbst können am Grundstücksgeschäft Beteiligte nicht auf eine verbindliche<br />

Grundlage zurückgreifen, und zudem entzieht sich das Verwaltungshandeln in<br />

bezug auf seine Zielorientierung einer Überprüfung. Die Überörtliche Prüfung<br />

empfiehlt daher, die programmatischen Zielsetzungen und Vergaberichtlinien<br />

von der Gemeindevertretung nach § 51 Absatz 1 HGO beschließen zu lassen.<br />

Daß eine schriftliche Fixierung allein nicht automatisch zu mehr Klarheit und<br />

Sicherheit führen muß, zeigt indes die Realität niedergelegter Richtlinien zur<br />

Vergabe gemeindlicher Grundstücke.<br />

Die Bandbreite der vorgefundenen, von den gemeindlichen Organen beschlossenen<br />

Kriterien war beachtlich: So besaßen alle geprüften Kommunen das<br />

Vergabekriterium „Ortsansässigkeit“, wobei Aspekte wie etwa Ortsteilansässigkeit,<br />

soziale Bindungen oder Familienstand bei einzelnen Kommunen auch<br />

als Auswahlkriterien herangezogen wurden. Hinsichtlich der familiären Situation<br />

spielte bei neun geprüften Kommunen das Kriterium „Kinder“ eine wichtige<br />

Rolle. Für fünf Kommunen ist es bedeutsam, daß der potentielle Erwerber<br />

seiner beruflichen Tätigkeit in der jeweiligen Gemeinde nachgeht.<br />

Einzelne Kommunen verlangen auch die Baufertigstellung innerhalb einer bestimmten<br />

Frist oder knüpfen die Erwartung einer Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

an die Vergaben. Festzuhalten bleibt, daß die Vergabekriterien der Gemeinden<br />

individuell und damit sehr unterschiedlich sind und daß es den Gemeinden in<br />

unterschiedlichem Maße gelingt, ihre Zielsetzungen in konkrete - meß- und<br />

überprüfbare - Kriterien umzusetzen. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit<br />

für alle am Grundstücksgeschäft Beteiligten und klare Handlungsgrundlage für<br />

die Verwaltung sollten die Kommunen zunächst ihre Ziele klären. Sodann sind<br />

sie eindeutig zu formulieren und schließlich in einem dritten Schritt in Kriterienkatalogen<br />

zusammenzustellen.<br />

Zwei Gruppen sind hier besonders interessant: Die Regelungen zur Deckung<br />

des örtlichen Bedarfs („Einheimischenmodelle“) und die Kriterien zur wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit des Bewerbers:<br />

3.8 Einheimischenmodelle<br />

Die meisten der Kommunen verfügten in ihren Vergaberichtlinien über eine<br />

Einheimischenklausel, nach welcher ortsansässige Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen<br />

waren. Die Definitionen der ortsansässigen Bewerber waren<br />

unterschiedlich und häufig nicht eindeutig. Sie fanden ihre Ausgestaltung in<br />

der Bandbreite vom aktuellen Hauptwohnsitz bis zum nicht näher bestimmten<br />

ehemaligen Einwohner. Vier Gemeinden gingen noch einen Schritt weiter und<br />

forderten für die Vergabe von Grundstücken in bestimmten Ortsteilen, daß der<br />

Bewerber aus demselben Ortsteil stammen müsse. Gleichwohl war auch in<br />

diesen Fällen die Ortsansässigkeit nicht zweifelsfrei bestimmt. Mit unklaren<br />

Begriffen schaffen die Gemeinden Rechtsunsicherheit.<br />

Fraglich ist die Rechtmäßigkeit von Einheimischenmodellen. Nach Auffassung<br />

der Überörtlichen Prüfung bestehen Bedenken gegen Einheimischenmodelle,<br />

sofern sie Auswärtige de facto vom Zuzug in die Gemeinde ausschließen. Dies<br />

trifft dann zu, wenn sich der Wirkungsbereich der Einheimischenmodelle auf<br />

das gesamte Gemeindegebiet oder auf sämtliche Bauplätze erstreckt.<br />

Anhand der zweiten, näher zu betrachtenden Gruppe, der Kriterien zur wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit der Grundstücksbewerber, wird ein Grundproblem<br />

bei der Kriterienformulierung offenbar. Längst nicht alle in den Vergaberichtlinien<br />

enthaltenen Merkmale sind zweifelsfrei handhabbar. Formulierungen<br />

wie „sozial schwach“, „Art der Unterbringung zum Zeitpunkt der Vergabe“<br />

und „hat in absehbarer Zeit kein Wohn- oder Grundeigentum aus Erbschaft zu<br />

35<br />

Unklar definierte<br />

Kriterien schaffen<br />

Interpretationsspielräume<br />

Kriterien zur<br />

wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit<br />

oft ungeeignet

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