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Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

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Vierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Hessische Versorgungs- und<br />

Zusatzversorgungskassen“<br />

Versicherungsmathematische Berechnungen<br />

satz von 6 Prozent vor. Maßgeblich für die Berechnung sind die Verhältnisse<br />

am Bewertungsstichtag. Dynamisierungen dürfen nach § 6a EStG nicht berücksichtigt<br />

werden.<br />

In dem alternativ angewendeten Verfahren nach IAS 19 wird für alle Berechtigten<br />

der Barwert des am Stichtag erdienten Versorgungsanspruchs ermittelt,<br />

mithin der Wert aller künftigen Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung<br />

der Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Fälligkeit und abgezinst auf den Bewertungsstichtag.<br />

Diese Bewertungsmethode entspricht der des § 6a EStG bei<br />

allen bereits beendeten Dienstverhältnissen. Allerdings sind im Unterschied<br />

zur Berechnungsmethode nach § 6a EStG künftig zu erwartende Änderungen<br />

der Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Als Rechnungszins wird jedoch<br />

eine in Höhe der am Kapitalmarkt langfristig zu erwartende Rendite angesetzt.<br />

Dafür wird ein Zinssatz von 7 Prozent gewählt. Außerdem wird hinsichtlich<br />

der zukünftigen Einkommensentwicklung angenommen, daß bei der<br />

derzeitigen Haushaltslage der Kommunen langfristig eine Einkommenssteigerung<br />

von mehr als 3 Prozent nicht realistisch ist. Der nach diesem Verfahren<br />

ermittelte Wert zeigt den zukünftigen Verpflichtungsumfang an, der bis zum<br />

jeweiligen Bewertungsstichtag besteht.<br />

Die nach § 6a EStG ermittelten Werte bilden hingegen die zukünftigen Versorgungsverpflichtungen<br />

nicht vollständig ab. Der § 6a EStG schreibt einen Rechnungszinssatz<br />

von 6 Prozent vor. Außerdem sind für die Berechnung die Verhältnisse<br />

am Bewertungsstichtag angesetzt worden; Dynamisierungen dürfen<br />

nach § 6a EStG nicht berücksichtigt werden.<br />

Im Rahmen der Berechnung der Versorgungsverpflichtungen wurde auch ermittelt,<br />

wie sich die Verpflichtungen der einzelnen Versorgungskassen auf ihre<br />

Mitglieder aufteilen. Da diese Verpflichtungen, soweit nicht Erträge aus dem<br />

Vermögensstock zur Verfügung stehen, durch Umlagen finanziert werden<br />

müssen, zeigen sie die zukünftigen Belastungen der einzelnen Haushalte auf.<br />

Den einzelnen Mitgliedern der jeweiligen Kassen wurde im Zuge der aktuellen<br />

Diskussion um die Finanzierung der Versorgungsleistungen der auf sie entfallende<br />

Anteil des Verpflichtungsumfangs zum 31. Dezember 1995 in gesonderten<br />

Schreiben im Herbst <strong>1997</strong> mitgeteilt. Über die Lage der nassauischen<br />

und rheinhessischen Mitglieder wurde der <strong>Rechnungshof</strong> Rheinland-Pfalz informiert.<br />

Dabei wurde festgestellt, daß von den kommunalen Körperschaften<br />

im Augenblick nichts zu veranlassen sei, da das von den Kassen derzeit angewandte<br />

Umlageverfahren weiterhin gültig sei. Falls das Umlageverfahren aber<br />

durch eine kapitalgedeckte Altersvorsorge ersetzt werden sollte, wären für die<br />

von den Bediensteten erworbenen Versorgungs- und Zusatzversorgungsansprüche<br />

im nachhinein Beiträge an die Kassen zu entrichten. Die Kommunen<br />

müßten in dieser Situation mit Beträgen rechnen, die in Höhe der mitgeteilten<br />

versicherungsmathematisch ermittelten Werte lägen. Die Schreiben der Überörtlichen<br />

Prüfung wurden von den kommunalen Körperschaften mit Aufmerksamkeit<br />

verfolgt.<br />

25<br />

International<br />

Accounting<br />

Standards 19<br />

Alle hessischen<br />

Gemeinden und<br />

Kreise informiert

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