Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof
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Vierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Hessische Versorgungs- und<br />
Zusatzversorgungskassen“<br />
Versicherungsmathematische Berechnungen<br />
satz von 6 Prozent vor. Maßgeblich für die Berechnung sind die Verhältnisse<br />
am Bewertungsstichtag. Dynamisierungen dürfen nach § 6a EStG nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
In dem alternativ angewendeten Verfahren nach IAS 19 wird für alle Berechtigten<br />
der Barwert des am Stichtag erdienten Versorgungsanspruchs ermittelt,<br />
mithin der Wert aller künftigen Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung<br />
der Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Fälligkeit und abgezinst auf den Bewertungsstichtag.<br />
Diese Bewertungsmethode entspricht der des § 6a EStG bei<br />
allen bereits beendeten Dienstverhältnissen. Allerdings sind im Unterschied<br />
zur Berechnungsmethode nach § 6a EStG künftig zu erwartende Änderungen<br />
der Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Als Rechnungszins wird jedoch<br />
eine in Höhe der am Kapitalmarkt langfristig zu erwartende Rendite angesetzt.<br />
Dafür wird ein Zinssatz von 7 Prozent gewählt. Außerdem wird hinsichtlich<br />
der zukünftigen Einkommensentwicklung angenommen, daß bei der<br />
derzeitigen Haushaltslage der Kommunen langfristig eine Einkommenssteigerung<br />
von mehr als 3 Prozent nicht realistisch ist. Der nach diesem Verfahren<br />
ermittelte Wert zeigt den zukünftigen Verpflichtungsumfang an, der bis zum<br />
jeweiligen Bewertungsstichtag besteht.<br />
Die nach § 6a EStG ermittelten Werte bilden hingegen die zukünftigen Versorgungsverpflichtungen<br />
nicht vollständig ab. Der § 6a EStG schreibt einen Rechnungszinssatz<br />
von 6 Prozent vor. Außerdem sind für die Berechnung die Verhältnisse<br />
am Bewertungsstichtag angesetzt worden; Dynamisierungen dürfen<br />
nach § 6a EStG nicht berücksichtigt werden.<br />
Im Rahmen der Berechnung der Versorgungsverpflichtungen wurde auch ermittelt,<br />
wie sich die Verpflichtungen der einzelnen Versorgungskassen auf ihre<br />
Mitglieder aufteilen. Da diese Verpflichtungen, soweit nicht Erträge aus dem<br />
Vermögensstock zur Verfügung stehen, durch Umlagen finanziert werden<br />
müssen, zeigen sie die zukünftigen Belastungen der einzelnen Haushalte auf.<br />
Den einzelnen Mitgliedern der jeweiligen Kassen wurde im Zuge der aktuellen<br />
Diskussion um die Finanzierung der Versorgungsleistungen der auf sie entfallende<br />
Anteil des Verpflichtungsumfangs zum 31. Dezember 1995 in gesonderten<br />
Schreiben im Herbst <strong>1997</strong> mitgeteilt. Über die Lage der nassauischen<br />
und rheinhessischen Mitglieder wurde der <strong>Rechnungshof</strong> Rheinland-Pfalz informiert.<br />
Dabei wurde festgestellt, daß von den kommunalen Körperschaften<br />
im Augenblick nichts zu veranlassen sei, da das von den Kassen derzeit angewandte<br />
Umlageverfahren weiterhin gültig sei. Falls das Umlageverfahren aber<br />
durch eine kapitalgedeckte Altersvorsorge ersetzt werden sollte, wären für die<br />
von den Bediensteten erworbenen Versorgungs- und Zusatzversorgungsansprüche<br />
im nachhinein Beiträge an die Kassen zu entrichten. Die Kommunen<br />
müßten in dieser Situation mit Beträgen rechnen, die in Höhe der mitgeteilten<br />
versicherungsmathematisch ermittelten Werte lägen. Die Schreiben der Überörtlichen<br />
Prüfung wurden von den kommunalen Körperschaften mit Aufmerksamkeit<br />
verfolgt.<br />
25<br />
International<br />
Accounting<br />
Standards 19<br />
Alle hessischen<br />
Gemeinden und<br />
Kreise informiert