Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof
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Vierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Hessische Versorgungs- und<br />
Zusatzversorgungskassen“<br />
Aspekte der Gebührenerhebung<br />
rogen ist. Mitglieder sind nicht nur die mehr oder weniger von Landesrecht<br />
einheitlich gesteuerten hessischen Gebietskörperschaften, sondern Einheiten,<br />
auf die das Land Hessen keinen Einfluß hat. Zu nennen sind die außerhessischen<br />
Kommunen in Rheinhessen und Nassau und kirchliche Organisationen,<br />
Sparkassen, Krankenhäuser und Wohlfahrtsverbände.<br />
2.19 Aspekte der Gebührenerhebung<br />
Der Vorteil, der aus Sicht der öffentlichen Dienstherren beziehungsweise Arbeitgeber<br />
derzeit mit dem Umlagesystem verbunden ist, dürfte deshalb mittelfristig<br />
wegfallen. Demgegenüber bietet das Anwartschaftsdeckungsverfahren<br />
den Vorteil, daß die voraussichtlich insgesamt benötigten Deckungsmittel<br />
während der Aktivenzeit des Versorgungsberechtigten vorausfinanziert werden.<br />
Anders als beim Umlageverfahren wird der Versorgungsaufwand wirtschaftlich<br />
dem einzelnen Versorgungsberechtigten und dem Zeitraum zugeordnet,<br />
in dem dieser die Versorgungsleistungen erwirbt: Mit jedem Jahr seiner<br />
Dienstzeit erbringt er einen Teil seiner Gegenleistung für die ihm zugesagte<br />
Versorgung.<br />
Die wirtschaftlich korrekte Zuordnung des Versorgungsaufwandes könnte insbesondere<br />
für die Frage der Erhebung von Gebühren von Bedeutung sein. Aus<br />
Sicht eines Gebührenzahlers ist das Umlageverfahren unbefriedigend. Er finanziert<br />
mit den - in den Gebühren enthaltenen - Umlagen Versorgungsverpflichtungen,<br />
die in keinerlei Zusammenhang mit der Leistung stehen, die er<br />
im Augenblick in Anspruch nimmt. Bei einem Versorgungssystem, das im Wege<br />
des Anwartschaftsdeckungsverfahrens finanziert wird, wird das Mitglied<br />
hingegen mit dem Versorgungsaufwand belastet, der in dem konkreten Abrechnungszeitraum<br />
entstanden ist.<br />
Die Zusatzversorgungskassen Nassau und Frankfurt am Main bauen inzwischen<br />
eine Mindestrücklage auf. Sie soll eine Zukunftsvorsorge über das gegenwärtige<br />
Maß hinaus schaffen. Der Umlagesatz wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen festgesetzt: Die Jahresumlage soll zusammen<br />
mit den sonstigen Einnahmen und dem Kassenvermögen ausreichen, um die<br />
Ausgaben für das laufende und ein weiteres Jahr zu bestreiten und eine Mindestrücklage<br />
ansammeln zu können. Gleichwohl werden gegen das Anwartschaftsdeckungsverfahren<br />
Einwendungen mit folgenden Argumenten erhoben:<br />
• Geldentwertungsrisiko<br />
• Einem potentiellen Deckungsstockvolumen von dann schätzungsweise 2,75<br />
Billionen DM (dies entspricht der Summe der geschätzten notwendigen<br />
Rücklagen bei einem kapitalfinanzierten Versorgungssystem) stünden weder<br />
in Deutschland noch in Europa hinreichende Anlagemöglichkeiten gegenüber.<br />
• Öffentliche Kapitalsammelbecken seien in Zeiten schwieriger Haushaltslagen<br />
vor staatlichem Zugriff nicht sicher.<br />
• Um eine Verstetigung zu erreichen, könne auch ein im Umlageverfahren<br />
finanziertes System über einen Vermögensstock verfügen, der dann zu einer<br />
langfristig gleichmäßigen, tragbaren Belastung öffentlicher Haushalte<br />
führen könne.<br />
Ohne die Fragen abschließend klären zu wollen, weist die Überörtliche Prüfung<br />
auf vier Punkte hin:<br />
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