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Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

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Vierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Hessische Versorgungs- und<br />

Zusatzversorgungskassen“<br />

Aspekte der Gebührenerhebung<br />

rogen ist. Mitglieder sind nicht nur die mehr oder weniger von Landesrecht<br />

einheitlich gesteuerten hessischen Gebietskörperschaften, sondern Einheiten,<br />

auf die das Land Hessen keinen Einfluß hat. Zu nennen sind die außerhessischen<br />

Kommunen in Rheinhessen und Nassau und kirchliche Organisationen,<br />

Sparkassen, Krankenhäuser und Wohlfahrtsverbände.<br />

2.19 Aspekte der Gebührenerhebung<br />

Der Vorteil, der aus Sicht der öffentlichen Dienstherren beziehungsweise Arbeitgeber<br />

derzeit mit dem Umlagesystem verbunden ist, dürfte deshalb mittelfristig<br />

wegfallen. Demgegenüber bietet das Anwartschaftsdeckungsverfahren<br />

den Vorteil, daß die voraussichtlich insgesamt benötigten Deckungsmittel<br />

während der Aktivenzeit des Versorgungsberechtigten vorausfinanziert werden.<br />

Anders als beim Umlageverfahren wird der Versorgungsaufwand wirtschaftlich<br />

dem einzelnen Versorgungsberechtigten und dem Zeitraum zugeordnet,<br />

in dem dieser die Versorgungsleistungen erwirbt: Mit jedem Jahr seiner<br />

Dienstzeit erbringt er einen Teil seiner Gegenleistung für die ihm zugesagte<br />

Versorgung.<br />

Die wirtschaftlich korrekte Zuordnung des Versorgungsaufwandes könnte insbesondere<br />

für die Frage der Erhebung von Gebühren von Bedeutung sein. Aus<br />

Sicht eines Gebührenzahlers ist das Umlageverfahren unbefriedigend. Er finanziert<br />

mit den - in den Gebühren enthaltenen - Umlagen Versorgungsverpflichtungen,<br />

die in keinerlei Zusammenhang mit der Leistung stehen, die er<br />

im Augenblick in Anspruch nimmt. Bei einem Versorgungssystem, das im Wege<br />

des Anwartschaftsdeckungsverfahrens finanziert wird, wird das Mitglied<br />

hingegen mit dem Versorgungsaufwand belastet, der in dem konkreten Abrechnungszeitraum<br />

entstanden ist.<br />

Die Zusatzversorgungskassen Nassau und Frankfurt am Main bauen inzwischen<br />

eine Mindestrücklage auf. Sie soll eine Zukunftsvorsorge über das gegenwärtige<br />

Maß hinaus schaffen. Der Umlagesatz wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen festgesetzt: Die Jahresumlage soll zusammen<br />

mit den sonstigen Einnahmen und dem Kassenvermögen ausreichen, um die<br />

Ausgaben für das laufende und ein weiteres Jahr zu bestreiten und eine Mindestrücklage<br />

ansammeln zu können. Gleichwohl werden gegen das Anwartschaftsdeckungsverfahren<br />

Einwendungen mit folgenden Argumenten erhoben:<br />

• Geldentwertungsrisiko<br />

• Einem potentiellen Deckungsstockvolumen von dann schätzungsweise 2,75<br />

Billionen DM (dies entspricht der Summe der geschätzten notwendigen<br />

Rücklagen bei einem kapitalfinanzierten Versorgungssystem) stünden weder<br />

in Deutschland noch in Europa hinreichende Anlagemöglichkeiten gegenüber.<br />

• Öffentliche Kapitalsammelbecken seien in Zeiten schwieriger Haushaltslagen<br />

vor staatlichem Zugriff nicht sicher.<br />

• Um eine Verstetigung zu erreichen, könne auch ein im Umlageverfahren<br />

finanziertes System über einen Vermögensstock verfügen, der dann zu einer<br />

langfristig gleichmäßigen, tragbaren Belastung öffentlicher Haushalte<br />

führen könne.<br />

Ohne die Fragen abschließend klären zu wollen, weist die Überörtliche Prüfung<br />

auf vier Punkte hin:<br />

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