Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof
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Vierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Hessische Versorgungs- und<br />
Zusatzversorgungskassen“<br />
Finanzmanagement (Geld- und Kapitalanlage)<br />
schaften gebildet haben, können die Unterschiede nur daraus resultieren, daß<br />
die Bereiche jeweils unterschiedlich abgegrenzt waren. Auch konnte die Erfassung<br />
der Kosten wegen der fehlenden Kostenrechnung unterschiedlich gehandhabt<br />
worden sein. Gleichwohl bleibt es bei der Feststellung, daß aus einem<br />
solchen Verbund Rationalisierungseffekte erzielt werden können.<br />
2.14 Finanzmanagement (Geld- und Kapitalanlage)<br />
Nach § 69 der Satzungen sollen die Zusatzversorgungskassen für ihre satzungsgemäßen<br />
Leistungen und für ihre Verwaltungskosten als Deckungsmasse<br />
ein Kassenvermögen führen. Das Kassenvermögen soll durch Umlagen,<br />
Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und durch sonstige Einnahmen,<br />
die nicht für die satzungsgemäßen Ausgaben benötigt werden, gespeist werden.<br />
Die Versorgungskassen für die Beamten haben gemäß § 38 ihrer Satzungen<br />
zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben eine Betriebsmittelrücklage<br />
zu bilden. Zusätzlich verlangen die Satzungen eine Ausgleichsrücklage,<br />
um größere Schwankungen des Umlagesatzes zu vermeiden.<br />
Über die absolute oder relative Höhe dieses Kassenvermögens beziehungsweise<br />
der Rücklagen enthalten die Satzungen keine Regelungen. Es wird lediglich<br />
verlangt, das Kassenvermögen so anzulegen, daß ein angemessener Ertrag<br />
gewährleistet wird. Außerdem soll im Interesse der Sicherheit eine Mischung<br />
der Vermögensanlagen erfolgen.<br />
Soweit es im Rahmen der Untersuchungen festgestellt werden konnte, sind<br />
alle Kassen dieser Auflage nachgekommen. Bei den einzelnen Kassen wurde<br />
keine Vermögensanlage vorgefunden, die mit einem besonderen Risiko behaftet<br />
war. Auch die Mischung der Vermögensanlagen wurde mit Ausnahme<br />
der Zusatzversorgungskasse Frankfurt am Main, die im wesentlichen Darlehen<br />
an ihren Rechtsträger gewährt hat, eingehalten.<br />
In Ansicht 13 und Ansicht 14 ist das Kassenvermögen der einzelnen Zusatzversorgungs-<br />
und der Versorgungskassen betragsmäßig zusammengestellt:<br />
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