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Fünfter Zusammenfassender Bericht 1997 - Hessischer Rechnungshof

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Vierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Hessische Versorgungs- und<br />

Zusatzversorgungskassen“<br />

Finanzmanagement (Geld- und Kapitalanlage)<br />

schaften gebildet haben, können die Unterschiede nur daraus resultieren, daß<br />

die Bereiche jeweils unterschiedlich abgegrenzt waren. Auch konnte die Erfassung<br />

der Kosten wegen der fehlenden Kostenrechnung unterschiedlich gehandhabt<br />

worden sein. Gleichwohl bleibt es bei der Feststellung, daß aus einem<br />

solchen Verbund Rationalisierungseffekte erzielt werden können.<br />

2.14 Finanzmanagement (Geld- und Kapitalanlage)<br />

Nach § 69 der Satzungen sollen die Zusatzversorgungskassen für ihre satzungsgemäßen<br />

Leistungen und für ihre Verwaltungskosten als Deckungsmasse<br />

ein Kassenvermögen führen. Das Kassenvermögen soll durch Umlagen,<br />

Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und durch sonstige Einnahmen,<br />

die nicht für die satzungsgemäßen Ausgaben benötigt werden, gespeist werden.<br />

Die Versorgungskassen für die Beamten haben gemäß § 38 ihrer Satzungen<br />

zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben eine Betriebsmittelrücklage<br />

zu bilden. Zusätzlich verlangen die Satzungen eine Ausgleichsrücklage,<br />

um größere Schwankungen des Umlagesatzes zu vermeiden.<br />

Über die absolute oder relative Höhe dieses Kassenvermögens beziehungsweise<br />

der Rücklagen enthalten die Satzungen keine Regelungen. Es wird lediglich<br />

verlangt, das Kassenvermögen so anzulegen, daß ein angemessener Ertrag<br />

gewährleistet wird. Außerdem soll im Interesse der Sicherheit eine Mischung<br />

der Vermögensanlagen erfolgen.<br />

Soweit es im Rahmen der Untersuchungen festgestellt werden konnte, sind<br />

alle Kassen dieser Auflage nachgekommen. Bei den einzelnen Kassen wurde<br />

keine Vermögensanlage vorgefunden, die mit einem besonderen Risiko behaftet<br />

war. Auch die Mischung der Vermögensanlagen wurde mit Ausnahme<br />

der Zusatzversorgungskasse Frankfurt am Main, die im wesentlichen Darlehen<br />

an ihren Rechtsträger gewährt hat, eingehalten.<br />

In Ansicht 13 und Ansicht 14 ist das Kassenvermögen der einzelnen Zusatzversorgungs-<br />

und der Versorgungskassen betragsmäßig zusammengestellt:<br />

21

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