Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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Vorhäfen<br />
Die Vorhäfen dienen als Warteplätze bei Gegenverkehr, als<br />
Halteplätze sowie als Vorratsbecken <strong>für</strong> die Füllwassermenge.<br />
Wasserliegeplätze<br />
Wasserliegeplätze sind Liegeplätze <strong>für</strong> größere Motor- und<br />
Segelboote in der Wassersportsaison.<br />
Wasserwanderrastplätze<br />
Wasserwanderrastplätze sind öffentliche Einrichtungen mit<br />
maximal 80 Liegeplätzen. Es sind Sanitäreinrichtungen und<br />
Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Boote mit Fäkalientanks und<br />
Chemietoiletten vorzusehen. Die Nutzung sollte überwiegend<br />
touristisch sein. Die maximale Liegedauer wird auf 3<br />
Wochen begrenzt.<br />
Die Betreibung eines Wasserwanderrastplatzes obliegt der<br />
Kommune, kann von ihr jedoch an einen Verein oder gewerblichen<br />
Betreiber übertragen werden. Dabei darf jedoch<br />
keine Gewinnerzielung angestrebt werden.<br />
Im <strong>Praxisleitfaden</strong> werden die Wasserwanderrastplätze<br />
nicht separat betrachtet. Die Inhalte des <strong>Praxisleitfaden</strong>s<br />
gelten weitgehend auch <strong>für</strong> Wasserwanderrastplätze.<br />
Werkstätten<br />
Werkstätten dienen der Reparatur und Wartungsarbeiten<br />
von Schiffsbestandteilen, wie Waschen von Kleinteilen<br />
oder Motoren, Schweißen, maschinenbauliche Arbeiten,<br />
Schlosserarbeiten oder Rohr- und Armaturenbauarbeiten.<br />
Winterlagerhallen<br />
Winterlagerhallen dienen der Lagerung von Booten. Sie<br />
können unbeheizt oder beheizt sein.<br />
Im <strong>Praxisleitfaden</strong> werden die Begriffe Hafen, Sportboothafen,<br />
Yachthafen und Marina synonym verwendet.<br />
Sie stehen jeweils stellvertretend <strong>für</strong> alle Hafenarten und<br />
Wasserwanderrastplätze, es sei denn, aus dem Text ergibt<br />
sich ausdrücklich etwas anderes.<br />
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Zu den Erschließungsanlagen werden z. B. Straßen, Wege,<br />
Promenaden, Parkplätze, Außenanlagen, Sport- und Freizeit-<br />
sowie sanitäre Anlagen gezählt. Weiterhin gehören<br />
Ver- und Entsorgungsanlagen hierzu.<br />
Versorgungsanlagen sind Trinkwasser-, Strom-, Gas- und<br />
Telefonleitungen sowie Kabelanschlüsse. Entsorgungsanlagen<br />
werden <strong>für</strong> Abwasser und Abfall benötigt.<br />
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Geschützte Landschaftsbestandteile<br />
Geschützte Landschaftsbestandteile sind Landschaftsbestandteile,<br />
deren besonderer Schutz<br />
- zur Sicherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes,<br />
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter<br />
wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder gefährdeter<br />
Tier- und Pflanzengemeinschaften,<br />
- wegen ihrer außergewöhnlichen Entstehungsgeschichte<br />
oder Besonderheit des Reliefs,<br />
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und<br />
Landschaftsbildes, zur Verbesserung und Erhaltung des<br />
Kleinklimas oder<br />
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />
erforderlich ist. Sie können durch Rechtsverordnung der unteren<br />
Naturschutzbehörde zu geschützten Landschaftsbestandteilen<br />
erklärt werden. Der Schutz kann in bestimmten<br />
Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken,<br />
kleinen Wasserflächen, Steilufern oder anderen Landschaftsbestandteilen<br />
erstreckt werden; entsprechendes gilt<br />
<strong>für</strong> Parke. Geschlossene Wälder und denkmalgeschützte<br />
Parke sollen nicht einbezogen werden (§ 26 LNatG M-V).<br />
Biosphärenreservate<br />
Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte<br />
einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete,<br />
die<br />
- großräumig und <strong>für</strong> bestimmte Landschaftstypen charakteristisch<br />
sind,<br />
- in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen<br />
eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines<br />
Landschaftsschutzgebiets erfüllen,<br />
- vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung<br />
einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung<br />
geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen<br />
Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und<br />
früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer<br />
Tier- und Pflanzenarten, dienen und<br />
- beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die<br />
Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen<br />
(§ 25 BNatSchG).<br />
Europäische Vogelschutzgebiete<br />
Europäische Vogelschutzgebiete sind nach Art. 4 Abs. 1 bis<br />
3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979<br />
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG<br />
Nr. 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/<br />
EWG vom 29. Juli 1997 (Abl. EG Nr. L 223 S. 9) zu benennende<br />
Gebiete (§ 28 LNatG M-V). Ziel ist die Erhaltung<br />
oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands<br />
der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten<br />
und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten<br />
sowie ihrer Lebensräume.<br />
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