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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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Vorhäfen<br />

Die Vorhäfen dienen als Warteplätze bei Gegenverkehr, als<br />

Halteplätze sowie als Vorratsbecken <strong>für</strong> die Füllwassermenge.<br />

Wasserliegeplätze<br />

Wasserliegeplätze sind Liegeplätze <strong>für</strong> größere Motor- und<br />

Segelboote in der Wassersportsaison.<br />

Wasserwanderrastplätze<br />

Wasserwanderrastplätze sind öffentliche Einrichtungen mit<br />

maximal 80 Liegeplätzen. Es sind Sanitäreinrichtungen und<br />

Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Boote mit Fäkalientanks und<br />

Chemietoiletten vorzusehen. Die Nutzung sollte überwiegend<br />

touristisch sein. Die maximale Liegedauer wird auf 3<br />

Wochen begrenzt.<br />

Die Betreibung eines Wasserwanderrastplatzes obliegt der<br />

Kommune, kann von ihr jedoch an einen Verein oder gewerblichen<br />

Betreiber übertragen werden. Dabei darf jedoch<br />

keine Gewinnerzielung angestrebt werden.<br />

Im <strong>Praxisleitfaden</strong> werden die Wasserwanderrastplätze<br />

nicht separat betrachtet. Die Inhalte des <strong>Praxisleitfaden</strong>s<br />

gelten weitgehend auch <strong>für</strong> Wasserwanderrastplätze.<br />

Werkstätten<br />

Werkstätten dienen der Reparatur und Wartungsarbeiten<br />

von Schiffsbestandteilen, wie Waschen von Kleinteilen<br />

oder Motoren, Schweißen, maschinenbauliche Arbeiten,<br />

Schlosserarbeiten oder Rohr- und Armaturenbauarbeiten.<br />

Winterlagerhallen<br />

Winterlagerhallen dienen der Lagerung von Booten. Sie<br />

können unbeheizt oder beheizt sein.<br />

Im <strong>Praxisleitfaden</strong> werden die Begriffe Hafen, Sportboothafen,<br />

Yachthafen und Marina synonym verwendet.<br />

Sie stehen jeweils stellvertretend <strong>für</strong> alle Hafenarten und<br />

Wasserwanderrastplätze, es sei denn, aus dem Text ergibt<br />

sich ausdrücklich etwas anderes.<br />

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Zu den Erschließungsanlagen werden z. B. Straßen, Wege,<br />

Promenaden, Parkplätze, Außenanlagen, Sport- und Freizeit-<br />

sowie sanitäre Anlagen gezählt. Weiterhin gehören<br />

Ver- und Entsorgungsanlagen hierzu.<br />

Versorgungsanlagen sind Trinkwasser-, Strom-, Gas- und<br />

Telefonleitungen sowie Kabelanschlüsse. Entsorgungsanlagen<br />

werden <strong>für</strong> Abwasser und Abfall benötigt.<br />

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Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

Geschützte Landschaftsbestandteile sind Landschaftsbestandteile,<br />

deren besonderer Schutz<br />

- zur Sicherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes,<br />

- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter<br />

wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder gefährdeter<br />

Tier- und Pflanzengemeinschaften,<br />

- wegen ihrer außergewöhnlichen Entstehungsgeschichte<br />

oder Besonderheit des Reliefs,<br />

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und<br />

Landschaftsbildes, zur Verbesserung und Erhaltung des<br />

Kleinklimas oder<br />

- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />

erforderlich ist. Sie können durch Rechtsverordnung der unteren<br />

Naturschutzbehörde zu geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

erklärt werden. Der Schutz kann in bestimmten<br />

Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken,<br />

kleinen Wasserflächen, Steilufern oder anderen Landschaftsbestandteilen<br />

erstreckt werden; entsprechendes gilt<br />

<strong>für</strong> Parke. Geschlossene Wälder und denkmalgeschützte<br />

Parke sollen nicht einbezogen werden (§ 26 LNatG M-V).<br />

Biosphärenreservate<br />

Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte<br />

einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete,<br />

die<br />

- großräumig und <strong>für</strong> bestimmte Landschaftstypen charakteristisch<br />

sind,<br />

- in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen<br />

eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines<br />

Landschaftsschutzgebiets erfüllen,<br />

- vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung<br />

einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung<br />

geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen<br />

Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und<br />

früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer<br />

Tier- und Pflanzenarten, dienen und<br />

- beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die<br />

Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen<br />

(§ 25 BNatSchG).<br />

Europäische Vogelschutzgebiete<br />

Europäische Vogelschutzgebiete sind nach Art. 4 Abs. 1 bis<br />

3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979<br />

über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG<br />

Nr. 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/<br />

EWG vom 29. Juli 1997 (Abl. EG Nr. L 223 S. 9) zu benennende<br />

Gebiete (§ 28 LNatG M-V). Ziel ist die Erhaltung<br />

oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands<br />

der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten<br />

und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten<br />

sowie ihrer Lebensräume.<br />

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