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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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Ein wichtiges Anliegen sollte die Mitarbeit aller Beschäftigten<br />

auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sein. Die Mitarbeit<br />

aller Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit<br />

sollte aus der Überzeugung gewachsen sein, dass sicherheitsgerechtes<br />

und gesundheitsbewusstes Arbeiten nicht nur<br />

ihnen persönlich zugute kommt, sondern auch zum Erfolg<br />

des Betriebes führt.<br />

Der Betreiber einer wassertouristischen Anlage hat im Bereich<br />

des Arbeitsschutz folgende Pflichten:<br />

- Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers,<br />

- Bestellung der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit,<br />

- Bestellung eines Betriebsarztes,<br />

- Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilungen)<br />

und<br />

- Dokumentation.<br />

Im Folgenden werden diese Pflichten näher erläutert.<br />

Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers<br />

(§ 192 Sozialgesetzbuch VII)<br />

Der Betreiber muss innerhalb einer Woche nach Beginn des<br />

Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />

folgendes mitteilen:<br />

- die Art und den Geschäftsgegenstand des Unternehmens,<br />

- die Zahl der Mitarbeiter und<br />

- den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden<br />

Arbeiten <strong>für</strong> das Unternehmen.<br />

Es besteht die Mitteilungspflicht innerhalb von vier Wochen<br />

beim Unfallversicherungsträger bei Änderungen:<br />

- der Art und des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens,<br />

die <strong>für</strong> die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger<br />

von Bedeutung sein können,<br />

- der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zuordnung zu den Gefahrklassen<br />

und<br />

- der sonstigen Grundlagen <strong>für</strong> die Berechnung der Beiträge.<br />

Bestellung der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

(§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A6 „Sicherheitsingenieure<br />

und andere Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit”)<br />

Die Bestellung einer Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit ist<br />

schon ab einem Arbeitnehmer erforderlich. Fachkräfte <strong>für</strong><br />

Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige<br />

Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt,<br />

extern tätig sein oder auch einem überbetrieblichen<br />

Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz<br />

verpflichtet hat.<br />

Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung<br />

ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.<br />

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Bestellung eines Betriebsarztes<br />

(§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A7 „Betriebsärzte”)<br />

Der Betreiber hat ab einem Arbeitnehmer die schriftliche<br />

Bestellung eines Betriebsarztes vorzunehmen.<br />

Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige<br />

Kräfte bestellt werden. Sie können vom Betreiber eingestellt,<br />

freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen<br />

Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des<br />

Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) verpflichtet hat.<br />

Beurteilung der Arbeitsbedingungen – Gefährdungsbeurteilungen<br />

(§ 5 Arbeitsschutzgesetz)<br />

Der Betreiber hat durch eine Beurteilung der <strong>für</strong> die Mitarbeiter<br />

mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln,<br />

welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich<br />

sind.<br />

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten<br />

vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen<br />

ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit<br />

ausreichend.<br />

Eine Gefährdung kann sich ergeben durch<br />

- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und<br />

des Arbeitsplatzes,<br />

- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,<br />

- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von<br />

Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,<br />

Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,<br />

- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,<br />

Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken<br />

sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung der<br />

Beschäftigten.<br />

Dokumentation (§ 6) Arbeitsschutzgesetz<br />

Der Arbeitgeber muss nach Art der Tätigkeiten und der Zahl<br />

der Mitarbeiter über erforderliche Unterlagen verfügen, aus<br />

denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von<br />

ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das<br />

Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger<br />

Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen<br />

zusammengefasste Angaben enthalten.<br />

Der Unternehmer hat Unfälle in seinem Betrieb zu erfassen,<br />

bei denen ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt wird, dass<br />

er stirbt oder <strong>für</strong> mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits-<br />

oder dienstunfähig wird. Eine Unfallanzeige ist zu erstatten.<br />

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