Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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Ein wichtiges Anliegen sollte die Mitarbeit aller Beschäftigten<br />
auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sein. Die Mitarbeit<br />
aller Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit<br />
sollte aus der Überzeugung gewachsen sein, dass sicherheitsgerechtes<br />
und gesundheitsbewusstes Arbeiten nicht nur<br />
ihnen persönlich zugute kommt, sondern auch zum Erfolg<br />
des Betriebes führt.<br />
Der Betreiber einer wassertouristischen Anlage hat im Bereich<br />
des Arbeitsschutz folgende Pflichten:<br />
- Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers,<br />
- Bestellung der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit,<br />
- Bestellung eines Betriebsarztes,<br />
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilungen)<br />
und<br />
- Dokumentation.<br />
Im Folgenden werden diese Pflichten näher erläutert.<br />
Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers<br />
(§ 192 Sozialgesetzbuch VII)<br />
Der Betreiber muss innerhalb einer Woche nach Beginn des<br />
Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />
folgendes mitteilen:<br />
- die Art und den Geschäftsgegenstand des Unternehmens,<br />
- die Zahl der Mitarbeiter und<br />
- den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden<br />
Arbeiten <strong>für</strong> das Unternehmen.<br />
Es besteht die Mitteilungspflicht innerhalb von vier Wochen<br />
beim Unfallversicherungsträger bei Änderungen:<br />
- der Art und des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens,<br />
die <strong>für</strong> die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger<br />
von Bedeutung sein können,<br />
- der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zuordnung zu den Gefahrklassen<br />
und<br />
- der sonstigen Grundlagen <strong>für</strong> die Berechnung der Beiträge.<br />
Bestellung der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />
(§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A6 „Sicherheitsingenieure<br />
und andere Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit”)<br />
Die Bestellung einer Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit ist<br />
schon ab einem Arbeitnehmer erforderlich. Fachkräfte <strong>für</strong><br />
Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige<br />
Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt,<br />
extern tätig sein oder auch einem überbetrieblichen<br />
Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz<br />
verpflichtet hat.<br />
Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung<br />
ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.<br />
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Bestellung eines Betriebsarztes<br />
(§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A7 „Betriebsärzte”)<br />
Der Betreiber hat ab einem Arbeitnehmer die schriftliche<br />
Bestellung eines Betriebsarztes vorzunehmen.<br />
Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige<br />
Kräfte bestellt werden. Sie können vom Betreiber eingestellt,<br />
freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen<br />
Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des<br />
Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) verpflichtet hat.<br />
Beurteilung der Arbeitsbedingungen – Gefährdungsbeurteilungen<br />
(§ 5 Arbeitsschutzgesetz)<br />
Der Betreiber hat durch eine Beurteilung der <strong>für</strong> die Mitarbeiter<br />
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln,<br />
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich<br />
sind.<br />
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten<br />
vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen<br />
ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit<br />
ausreichend.<br />
Eine Gefährdung kann sich ergeben durch<br />
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und<br />
des Arbeitsplatzes,<br />
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,<br />
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von<br />
Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,<br />
Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,<br />
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,<br />
Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken<br />
sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung der<br />
Beschäftigten.<br />
Dokumentation (§ 6) Arbeitsschutzgesetz<br />
Der Arbeitgeber muss nach Art der Tätigkeiten und der Zahl<br />
der Mitarbeiter über erforderliche Unterlagen verfügen, aus<br />
denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von<br />
ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das<br />
Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger<br />
Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen<br />
zusammengefasste Angaben enthalten.<br />
Der Unternehmer hat Unfälle in seinem Betrieb zu erfassen,<br />
bei denen ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt wird, dass<br />
er stirbt oder <strong>für</strong> mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits-<br />
oder dienstunfähig wird. Eine Unfallanzeige ist zu erstatten.<br />
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