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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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<strong>Praxisleitfaden</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätze<br />

in Mecklenburg-Vorpommern<br />

Wirtschaftsministerium



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Mecklenburg-Vorpommern will einen Spitzenplatz im<br />

Wassertourismus. Dazu gehört nicht nur ein erstklassiges<br />

Angebot, sondern auch eine herausragende Qualität der Anlagen<br />

und Infrastruktur.<br />

Mecklenburg-Vorpommern ist als Wassersport- und Urlaubsrevier<br />

nicht nur in Deutschland eine gute Adresse.<br />

Zwischen Mecklenburger Bucht und Stettiner Haff gibt es<br />

über 200 <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Wasserwanderrastplätze<br />

mit mehr als 18.000 Liegeplätzen. Im Binnenland stehen<br />

Bootsurlaubern und Freizeitskippern knapp 14.000<br />

Liegeplätze in rund 190 Vereinshäfen, Bootsanlagen und<br />

Wasserwanderrastplätzen zur Verfügung. Nicht zuletzt bieten<br />

rund 1.700 km Ostseeküste, mehr als 2.000 Binnenseen<br />

und 26.000 km lange Fließgewässer ideale Wassersportbedingungen.<br />

Die wirtschaftliche Bedeutung des Wassertourismus nimmt<br />

stetig zu. Derzeit sind im Land in dieser Branche rund 1.400<br />

Unternehmen mit rund 6.000 Arbeitsplätzen verbunden.<br />

Der Umsatz beläuft sich auf 160 Millionen Euro pro Jahr.<br />

Mecklenburg-Vorpommern vergibt als erstes Bundesland<br />

mit der „Gelben Welle“ ein neues Gütesiegel im maritimen<br />

Tourismus. Wir setzen Qualitätsstandards <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong><br />

und wollen damit in Deutschland eine Vorreiterrolle<br />

übernehmen. Von großer Relevanz ist aber auch das wettbewerbsorientierte<br />

Serviceniveau der <strong>Sportboothäfen</strong>,<br />

<strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätze. Immer mehr Unternehmen<br />

setzen auf Servicequalität und Qualifikation der<br />

Beschäftigten.<br />

Die Angebote werden sehr gut genutzt. Insbesondere Hausbootferien<br />

an den Wasserstraßen bieten <strong>für</strong> viele Urlauber<br />

unseres Landes eine Alternative zur Fernreise. Ein Grund<br />

da<strong>für</strong> sind die gelockerten Führerscheinvorschriften, denn<br />

Freizeitkapitäne können auf vielen Gewässern Hausboote<br />

ohne Führerschein steuern. Das hat dem Bootstourismus in<br />

Mecklenburg-Vorpommern Auftrieb gegeben.<br />

Die vielfältigen wassertouristischen Angebote müssen weiter<br />

ausgebaut werden. Wir unterstützen Sie dabei. Dieser<br />

Leitfaden zeigt, welche Standards notwendig sind. Er gibt<br />

Hinweise zur Planung, Errichtung und den Betrieb wassertouristischer<br />

Anlagen, informiert über Managementsysteme,<br />

Klassifizierung und Qualifizierung, listet Ansprechpartner<br />

sowie Fördermöglichkeiten auf und gibt praktische<br />

Empfehlungen <strong>für</strong> Versicherungen.<br />

Dr. Otto Ebnet<br />

Wirtschaftsminister des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern


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3.1 Wassertouristische Anlagen ........................................8<br />

3.2 Erschließungsanlagen..................................................9<br />

3.3 Begriffe aus dem Natur- und Landschaftsschutz ........9<br />

3.4 Begriffe aus dem Umweltschutz ...............................11<br />

3.5 Betriebswirtschaftliche Begriffe................................13<br />

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4.1 Konzepterstellung......................................................16<br />

4.2 Genehmigungsverfahren ...........................................17<br />

4.2.1 Raumordnungsverfahren ................................17<br />

4.2.2 Planfeststellungsverfahren oder<br />

Genehmigung nach Wasserverkehrsgesetz ....17<br />

4.2.3 Bauleitplanverfahren ......................................19<br />

4.2.4 Bebauungsplan................................................19<br />

4.2.5 Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

(vorhabenbezogener Bebauungsplan).............19<br />

4.2.6 Baugenehmigung............................................20<br />

4.2.7 Naturschutz.....................................................21<br />

4.2.8 Genehmigung nach<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz......................22<br />

4.2.9 Wasserrechtliche Genehmigungen .................22<br />

4.2.10 Umweltverträglichkeitsprüfung......................24<br />

4.2.11 FFH-Prüfverfahren .........................................26<br />

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5.1 Investitionszuschüsse <strong>für</strong> gewerbliche<br />

wassertouristische Vorhaben.....................................27<br />

5.2 Investitionszuschüsse <strong>für</strong> wassertouristische<br />

Infrastrukturvorhaben................................................27<br />

5.3 Ergänzende Maßnahmen zur Förderung<br />

der wassertouristischen Infrastruktur ........................28<br />

5.4 Verbesserung der unternehmerischen<br />

Leistungsfähigkeit .....................................................28<br />

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6.1 Betriebswirtschaft...................................................... 30<br />

6.1.1 Anmeldeformalitäten...................................... 30<br />

6.1.2 Arbeitsrecht .................................................... 30<br />

6.1.3 Organisation des Betriebes............................. 31<br />

6.1.4 Personalmanagement...................................... 31<br />

6.1.5 Steuerarten...................................................... 31<br />

6.1.6 Rechnungswesen ............................................ 31<br />

6.1.7 Controlling...................................................... 32<br />

6.1.8 Marketing ....................................................... 32<br />

6.2 Betriebssicherheit...................................................... 33<br />

6.2.1 Brandschutz .................................................... 33<br />

6.2.2 Havarie- und Notfallpläne .............................. 34<br />

6.2.3 Katastrophenpläne .......................................... 34<br />

6.3 Arbeitsschutz und technische Sicherheit................... 34<br />

6.3.1 Organisation des Arbeitsschutzes................... 34<br />

6.3.2 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen . 36<br />

6.3.3 Gefahrstoffe.................................................... 36<br />

6.3.4 Anforderungen an die Arbeitsstätte................ 37<br />

6.3.5 Unfälle und Berufskrankheiten....................... 38<br />

6.3.6 Technische Sicherheit..................................... 39<br />

6.4 Qualitätssicherung..................................................... 44<br />

6.4.1 Qualität ........................................................... 44<br />

6.4.2 Hygiene........................................................... 44<br />

6.5 Umweltschutz............................................................ 45<br />

6.5.1 Naturschutz..................................................... 45<br />

6.5.2 Abfallwirtschaft.............................................. 47<br />

6.5.3 Wasserwirtschaft ............................................ 50<br />

6.5.4 Immissionsschutz ........................................... 53<br />

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7.1 Betriebsversicherungen ............................................. 56<br />

7.2 Personenversicherungen............................................ 57<br />

7.3 Mieterversicherungen................................................ 57<br />

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8.1 Maritimes Qualitätsmanagement MQM®................. 59<br />

8.1.1 Bewerbung...................................................... 59<br />

8.1.2 Zertifizierung.................................................. 60<br />

8.1.3 Ausstellung..................................................... 60<br />

8.1.4 Vergabe........................................................... 60<br />

8.1.5 Kontrolle......................................................... 60<br />

8.1.6 Zertifizierte Standorte .................................... 60<br />

8.1.7 Ablauforganisation MQM ............................. 61<br />

8.1.8 MQM®-Handbuch ......................................... 62<br />

8.2 Umweltmanagement.................................................. 63<br />

8.2.1 DIN EN ISO 14001 ........................................ 63<br />

8.2.2 Ökoaudit nach EMAS II................................. 63<br />

8.3 Qualitätsmanagement................................................ 63<br />

8.4 Managementsystem Arbeitssicherheit....................... 64<br />

8.4.1 OHSAS 18001................................................ 64<br />

8.4.2 SCC................................................................. 64<br />

8.5 Eigenkontrollkonzept ................................................ 64<br />

8.6 Zusammenfassung Managementsysteme .................. 65<br />


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11.1Ausgangspunkt und Anforderungsprofil .................. 76<br />

11.2Ansprechpartner <strong>für</strong> Qualifizierung und Beratung ... 76<br />

11.2.1 Schulische Abschlüsse ................................... 77<br />

11.2.2 Duale Berufsbildung ...................................... 77<br />

11.3Qualifizierung im Wassertourismus ......................... 78<br />

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12.1Genehmigungsbehörden ........................................... 79<br />

12.1.1 Bauleitplanung ............................................... 79<br />

12.1.2 Raumordnung................................................. 79<br />

12.1.3 Landkreise und kreisfreie Städte.................... 79<br />

12.1.4 Umweltbelange .............................................. 80<br />

12.1.5 Wasserverkehrsrecht ...................................... 81<br />

12.2Zertifizierer ............................................................... 82<br />

12.3Förderung.................................................................. 83<br />

12.4Kammern .................................................................. 83<br />

12.5Unternehmensverbände ............................................ 83<br />

12.6Tourismusverbände................................................... 83<br />

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Mecklenburg-Vorpommern ist heute eines der beliebtesten<br />

Urlaubsziele der Deutschen und erreicht weiterhin hohe<br />

Zuwachsraten. Besonders der maritime Tourismus ist in den<br />

letzten 13 Jahren zu einer neuen, bedeutsamen Wirtschaftsbranche<br />

geworden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

hat von 1990 bis 2003 fast 120 Millionen Euro allein in die<br />

Förderung kommunaler Wassertourismusprojekte gesteckt.<br />

Mit einem Beitrag von 10 Prozent zur gesamten touristischen<br />

Wertschöpfung entfaltet der maritime Tourismus eine<br />

Breitenwirkung in vielen Wirtschaftssektionen des Landes.<br />

Diese Branche stellt mit jährlich 160 Millionen Euro<br />

Bruttoumsatz bereits heute ein interessantes Segment des<br />

Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern dar. Rechnerisch<br />

entspricht dies rund 6.000 Arbeitsplätzen (Vollzeitbeschäftigtenäquivalente).<br />

Die tatsächliche Zahl derer, die im maritimen<br />

Tourismus beschäftigt sind, liegt deutlich darüber.<br />

Mecklenburg-Vorpommern ist das Land <strong>für</strong> den maritimen<br />

Tourismus, denn es ist das größte zusammenhängende Wassersportrevier<br />

in Deutschland. Rund 1.700 km Ostseeküste,<br />

mehr als 2.000 Binnenseen und über 26.000 km lange Fließgewässer<br />

bieten ideale Wassersportbedingungen. Das Land<br />

verfügt über ein erstklassiges Angebot in dieser Branche.<br />

Das Netz der knapp 400 <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Wasserwanderrastplätzen<br />

mit derzeit rund 18.000 Liegeplätzen<br />

an der Küste und weiteren 14.000 im Binnenland soll weiter<br />

ausgebaut werden. Geplant ist, die Zahl der Liegeplätze<br />

bereits 2005 um 10.000 und längerfristig um weitere 15.000<br />

bis 20.000 zu steigern.<br />

Nach dem „Strategiepapier Wassertourismus in Deutschland<br />

2003“ gibt es bundesweit neben den 1,85 Millionen in<br />

Sportvereinen organisierten Wassersportlern bis zu 17 Millionen<br />

Menschen, die in ihrer Freizeit oder im Urlaub surfen,<br />

tauchen, segeln, rudern, Kanu, Motorboot oder Wasserski<br />

fahren. Die Studie prognostiziert, abgesehen von den<br />

ohnehin schon begehrten Sportarten Segeln und Motorbootfahren,<br />

steigende Nachfragetrends vor allem beim Bootschartern,<br />

Kanufahren, Wasserski, Tauchen, Angeln, bei<br />

Kreuzschifffahrten (insbesondere auf Flüssen), der Traditionsschifffahrt<br />

und bei maritimen Großveranstaltungen.<br />

Beabsichtigt ist, diesem Bedarf nachzukommen und den<br />

Gästen des Landes einen unvergesslichen Urlaub zu bieten.<br />

Sie sollen regelmäßig in den Nordosten der Bundesrepublik<br />

kommen.<br />

Eine Analyse des maritimen Tourismus in Mecklenburg-<br />

Vorpommern verdeutlicht, dass wir es überwiegend mit traditionellen<br />

und konventionellen Produkten zu tun haben.<br />

Marktchancen <strong>für</strong> die Zukunft erwachsen entweder aus der<br />

Stärke einzelner <strong>für</strong> sich selbst oder aus der Verknüpfung<br />

aller Akteure <strong>für</strong> die Region. Überaus wichtig ist es indes<br />

auch, auf diesem Gebiet in erforderlicher Weise innovativ<br />

zu sein.<br />

Der als Etappenziel auf der langen Außenküstenstrecke<br />

zwischen Poel und Rostock wichtige Yachthafen mit 800<br />

Liegeplätzen in Kühlungsborn nimmt im April 2004 seinen<br />

regulären Betrieb auf. In Rostock soll der vom olympischen<br />

Bewerbergeist beflügelte Hafenkomplex mit bis zu 800 Liegeplätzen,<br />

Hotels, Geschäften, Konferenzzentrum und riesigem<br />

Wellnessbereich bereits 2005 eröffnet werden.<br />

Das strategische Ziel besteht darin, die Ressourcen des Landes<br />

optimal mit den Bedürfnissen der Wassersportler abzustimmen.<br />

Mecklenburg-Vorpommern verfügt über sehr<br />

gute, natürliche Potentiale <strong>für</strong> die Entwicklung des maritimen<br />

Tourismus. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist eine funktionierende<br />

und den Anforderungen entsprechende Infrastruktur<br />

sowie ein wettbewerbsorientiertes Dienstleistungsniveau<br />

der <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger. Der Service, die<br />

technischen und ökologischen Standards und die Ausbildung<br />

der Mitarbeiter sind entscheidende Kriterien <strong>für</strong> den<br />

Qualitätsstand im maritimen Tourismus.<br />

Mit der Ausbildungs- und Qualitätsoffensive „Maritimes<br />

Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger“<br />

MQM® wird diesem Anliegen Rechnung getragen.<br />

Der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern wird<br />

mit Hilfe von MQM® gemeinsam mit den Partnerverbänden,<br />

dem Wirtschaftsverbund maritimer Tourismus, dem<br />

Seglerverband, dem Motorjachtverband und dem Kanuverband<br />

des Landes die Wettbewerbsfähigkeit im maritimen<br />

Tourismus verbessern.<br />


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Ein ansprechendes Segelrevier wird nicht nur durch die<br />

Attraktivität einzelner Häfen, sondern insbesondere durch<br />

die Dichte und Vielfalt des Hafennetzes bestimmt. Wasserwanderer<br />

bzw. Küstenfahrtensegler sind auf ein engmaschiges<br />

revierinternes sowie -übergreifendes Hafennetz angewiesen.<br />

Dabei sollten im Idealfall innerhalb eines Reviers<br />

ausreichend Häfen mit unterschiedlichen Angeboten zur<br />

Verfügung stehen und die Verbindung zwischen den Revieren<br />

durch attraktive und sichere Anlegemöglichkeiten gegeben<br />

sein. Besonders günstig wäre das Angebot von Basishäfen,<br />

die überwiegend <strong>für</strong> Dauerlieger gedacht sind –<br />

landseitig gut erreichbar und somit ein willkommener<br />

Ausgangspunkt <strong>für</strong> abwechslungsreiche Touren.<br />

Den Bedürfnissen der Wassersportler entsprechend sollte<br />

die Distanz zwischen zwei benachbarten Häfen eine übliche<br />

Tageswegstrecke von 15 bis maximal 25 sm nicht überschreiten.<br />

Ein engeres Netz erhöht jedoch die Attraktivität,<br />

weil es kurzfristige Änderungen der geplanten Route erlaubt.<br />

Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Außenküste, da hier<br />

unvorhergesehene Wetterumschwünge bei großen Hafendistanzen<br />

zu Gefahren führen können.<br />

Bei der Planung eines Hafens spielt also die Lage des Hafens<br />

im Netz eine wichtige Rolle.<br />

Aus Sicht der Raumordnung muss weiter an der Verbesserung<br />

des Hafennetzes gearbeitet werden. Hier<strong>für</strong> spielen<br />

auch der Ausbau und die Umnutzung bestehender Anlagen<br />

eine wichtige Rolle. Der Neubau von Häfen sollte auf die<br />

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Schließung bestehender Netzlücken ausgerichtet sein.<br />

Wie auch die nachfolgende Karte zeigt, ist das Hafennetz<br />

entlang der Außenküste Mecklenburg-Vorpommerns stellenweise<br />

noch immer recht grobmaschig, während fast alle<br />

Binnenreviere (wie z.B. der Greifswalder Bodden, der<br />

Darßer Bodden oder das Achterwasser) bereits beachtliche<br />

Netzdichten aufweisen.<br />

Während in den letzten Jahren insbesondere an der Mecklenburger<br />

Außenküste und an der Nordküste Rügens durch<br />

den Bau der Häfen Kühlungsborn, Lohme und Glowe-<br />

Königshörn wichtige Distanzverkürzungen erreicht wurden,<br />

bestehen im Gegensatz dazu in anderen Revieren noch größere<br />

Netzlücken: im Westen zwischen Wismar und Travemünde,<br />

zwischen Rostock und dem Nothafen Darßer Ort,<br />

weiter ostwärts in Richtung Hiddensee/ Barhöft, zwischen<br />

Hiddensee und Glowe/ Lohme und vor allem an der Usedomer<br />

Außenküste. Ruden und Greifswalder Oie sind bis heute<br />

die östlichsten Häfen in Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Weiter östlich folgt dann in etwa 27 sm Entfernung der Hafen<br />

Swinemünde.<br />

Eine Netzverdichtung an den äußeren Enden der mecklenburg-vorpommerschen<br />

Küste – westlich von Wismar und<br />

östlich des Greifswalder Boddens – würde die Verbindung<br />

mit den Nachbarrevieren Schleswig-Holsteins und Polens<br />

und damit die Chancen von Mecklenburg-Vorpommern<br />

verbessern, noch mehr Bootstouristen aus diesen Revieren<br />

auf sich zu lenken und so den Wirtschaftszweig „Wassertourismus”<br />

weiter zu stärken.


Grundsätzlich gelten die netzbezogenen Anforderungen,<br />

die hier insbesondere <strong>für</strong> die Küste dargestellt worden<br />

sind, auch <strong>für</strong> die vielen hochattraktiven Binnenreviere in<br />

Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Auch wenn das Hafennetz in den vielen, äußerst reizvollen<br />

Binnenrevieren Mecklenburg-Vorpommerns bereits sehr<br />

dicht ist und es selten Netzlücken wie an der Außenküste<br />

gibt, gelten grundsätzlich auch hier die netzbezogenen Anforderungen.<br />

Im Gegensatz zur Außenküste kommt es in den Binnenrevieren<br />

eher auf die Kapazität und Ausstattung der Standorte<br />

im Netz an.<br />

Hinzu kommen spezielle Anforderungen durch andere Nutzergruppen,<br />

insbesondere Hausboote. Diese Urlaubsform<br />

wird häufig von unerfahrenen Wassersportlern und Familien<br />

mit Kindern gewählt. Entsprechend werden höhere Anforderungen<br />

an das Umfeldangebot an den Hafenstandorten<br />

gestellt.<br />

Weniger relevant sind insbesondere Aspekte der Sicherheit<br />

bzw. der Möglichkeit bei Wetterumschwüngen schnell einen<br />

sicheren Hafen zu erreichen.<br />

Bei der Planung und Erweiterung von Hafenanlagen im<br />

Binnenland sollten diese Aspekte berücksichtigt werden.<br />

Auch hier gilt also, dass der Blick über den konkreten<br />

Standort hinaus auf umliegende Standorte und deren Angebote<br />

gerichtet werden sollte.<br />


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Anlegestellen<br />

Anlegestellen sind Sommerliegeplätze <strong>für</strong> Boote und können<br />

als schwimmende, als feste Plattformen oder auch in<br />

Form von Treppen ausgebildet sein. Sie ermöglichen das<br />

leichte und sichere Be- und Entladen.<br />

Bootskräne<br />

Bootskräne sind feste Kräne, Mastenkräne oder bewegliche<br />

Schienen- und Autokräne. Für größere Einheiten werden<br />

selbstfahrende Doppelportalkräne, seltener Hebebühnen<br />

oder spezielle Gabelstapler genutzt.<br />

Bootsstege<br />

Bootsstege sind kleine bauliche Anlagen, die als Anlegestellen<br />

in Bootshäfen sowie auf der freien Strecke bei<br />

Gemeinschaftsliegeplätzen und bei sonstigen während der<br />

Wassersportsaison andauernden Bootsansammlungen<br />

(gewerblicher Bootsverleih u.a.) dienen.<br />

Sie sind fest oder schwimmend und mit Pollern, Klampen<br />

und Ringen zum Belegen mit Tauen ausgerüstet. Vorhandene<br />

Versorgungsleitungen <strong>für</strong> Wasser, Schwachstrom, Starkstrom,<br />

Telefon, Antennen können in Zapfstellen-Versorgungsblocks<br />

zusammengefasst werden.<br />

Einsetzstellen<br />

Einsetzstellen dienen dazu, Kleinfahrzeuge (Kanus, Ruderboote,<br />

kleine Segel- und Motorboote) möglichst leicht und<br />

sicher über Böschungen und senkrechte Ufereinfassungen<br />

in das Gewässer einzusetzen bzw. herauszunehmen. Sie<br />

werden als Rampen, Plattformen, Slipanlagen (Aufschleppen)<br />

oder Bootskräne ausgeführt.<br />

Häfen<br />

Häfen sind nicht nur Gewässerteile, sondern auch landseitige<br />

hafentypische Infrastruktureinrichtungen, insbesondere<br />

Lager- und Umschlaganlagen, sowie die landseitigen<br />

Verkehrsanlagen auf dem Hafengelände.<br />

Die Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern<br />

(HafVO) gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern<br />

sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht<br />

Bundeswasserstraßen sind. Häfen im Sinne dieser Verordnung<br />

sind auch Anlegestellen.<br />

Das Gebiet eines Hafens umfasst die Land- und Wasserflächen<br />

innerhalb der von der Hafenbehörde gekennzeichneten<br />

und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Je nach<br />

Nutzungsart können Häfen z.B. als Stadthafen, <strong>Marinas</strong>,<br />

Seglerhäfen, <strong>Sportboothäfen</strong>, Motorhäfen, Yachthäfen oder<br />

Naturhäfen bezeichnet werden.<br />

Landliegeplätze<br />

Jeder Sportboothafen muss Landliegeplätze haben. Hier<br />

werden nicht nur kleinere Motor- und Segelboote auf Anhängern<br />

(Trailern) während der Saison gelagert, sondern<br />

überwintern auch Boote, die nicht in hochwasserfreien Winterlagerhallen<br />

untergebracht werden können.<br />

<strong>Marinas</strong><br />

<strong>Marinas</strong> sind Häfen mit einem breiten Serviceangebot, wie<br />

z.B. komfortable und sichere Liegeplätze mit technischem<br />

Service, Gastronomie, Entsorgung, Sanitäranlagen und<br />

Winterservice.<br />

<strong>Marinas</strong> sind privatbetriebene Serviceanlagen.<br />

Promenaden<br />

Unter Strandpromenade wird die fußläufige Erschließung in<br />

Ufernähe von Küsten- und Binnengewässern bezeichnet,<br />

die sowohl zum Flanieren, Verweilen und die Durchführung<br />

von Veranstaltungen geeignet ist.<br />

Zur fußläufigen Erschließung wird die Befestigung der<br />

Oberfläche der Promenade sowie der Ausbau mit Sitzelementen,<br />

Beleuchtung, Uhren, öffentlichen Toilettenanlagen,<br />

Spielplätzen, Informationseinrichtungen und -tafeln<br />

sowie die Bepflanzung an den Wegen gezählt.<br />

Schiffsanlegestellen<br />

Schiffsanlegestellen sind Anlegestellen <strong>für</strong> Fahrgastschiffe.<br />

Seebrücken<br />

Bei Seebrücken handelt es sich um größere bauliche Anlagen<br />

mit einer Länge bis zu mehreren 100 m, die nicht unter<br />

die Begriffe „Steg“ oder „Anlegestelle“ eingeordnet werden<br />

können.<br />

Slipanlagen<br />

Slipanlagen ermöglichen mit Hilfe von schienengebundenen<br />

oder gummibereiften Transportwagen – <strong>für</strong> schwere<br />

Lasten (10 bis 150 kN) in Verbindung mit Winden und Zugmaschinen<br />

– das Einsetzen und das Herausnehmen insbesondere<br />

von größeren Booten.<br />

<strong>Sportboothäfen</strong><br />

<strong>Sportboothäfen</strong> sind ein Oberbegriff <strong>für</strong> touristisch genutzte<br />

Häfen <strong>für</strong> Sportboote mit unterschiedlichen Klientel oder<br />

Nutzungsart - z.B. <strong>Marinas</strong>, Seglerhäfen, Motor(boote)häfen,<br />

Yachthäfen oder Naturhäfen.<br />

Stege<br />

Stege sind kleine bauliche Anlagen, die nicht weiter als<br />

10 m in Gewässer führen und nicht breiter als 1,20 m sind.<br />

Sie dienen der Freizeitgestaltung.


Vorhäfen<br />

Die Vorhäfen dienen als Warteplätze bei Gegenverkehr, als<br />

Halteplätze sowie als Vorratsbecken <strong>für</strong> die Füllwassermenge.<br />

Wasserliegeplätze<br />

Wasserliegeplätze sind Liegeplätze <strong>für</strong> größere Motor- und<br />

Segelboote in der Wassersportsaison.<br />

Wasserwanderrastplätze<br />

Wasserwanderrastplätze sind öffentliche Einrichtungen mit<br />

maximal 80 Liegeplätzen. Es sind Sanitäreinrichtungen und<br />

Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Boote mit Fäkalientanks und<br />

Chemietoiletten vorzusehen. Die Nutzung sollte überwiegend<br />

touristisch sein. Die maximale Liegedauer wird auf 3<br />

Wochen begrenzt.<br />

Die Betreibung eines Wasserwanderrastplatzes obliegt der<br />

Kommune, kann von ihr jedoch an einen Verein oder gewerblichen<br />

Betreiber übertragen werden. Dabei darf jedoch<br />

keine Gewinnerzielung angestrebt werden.<br />

Im <strong>Praxisleitfaden</strong> werden die Wasserwanderrastplätze<br />

nicht separat betrachtet. Die Inhalte des <strong>Praxisleitfaden</strong>s<br />

gelten weitgehend auch <strong>für</strong> Wasserwanderrastplätze.<br />

Werkstätten<br />

Werkstätten dienen der Reparatur und Wartungsarbeiten<br />

von Schiffsbestandteilen, wie Waschen von Kleinteilen<br />

oder Motoren, Schweißen, maschinenbauliche Arbeiten,<br />

Schlosserarbeiten oder Rohr- und Armaturenbauarbeiten.<br />

Winterlagerhallen<br />

Winterlagerhallen dienen der Lagerung von Booten. Sie<br />

können unbeheizt oder beheizt sein.<br />

Im <strong>Praxisleitfaden</strong> werden die Begriffe Hafen, Sportboothafen,<br />

Yachthafen und Marina synonym verwendet.<br />

Sie stehen jeweils stellvertretend <strong>für</strong> alle Hafenarten und<br />

Wasserwanderrastplätze, es sei denn, aus dem Text ergibt<br />

sich ausdrücklich etwas anderes.<br />

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Zu den Erschließungsanlagen werden z. B. Straßen, Wege,<br />

Promenaden, Parkplätze, Außenanlagen, Sport- und Freizeit-<br />

sowie sanitäre Anlagen gezählt. Weiterhin gehören<br />

Ver- und Entsorgungsanlagen hierzu.<br />

Versorgungsanlagen sind Trinkwasser-, Strom-, Gas- und<br />

Telefonleitungen sowie Kabelanschlüsse. Entsorgungsanlagen<br />

werden <strong>für</strong> Abwasser und Abfall benötigt.<br />

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Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

Geschützte Landschaftsbestandteile sind Landschaftsbestandteile,<br />

deren besonderer Schutz<br />

- zur Sicherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes,<br />

- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter<br />

wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder gefährdeter<br />

Tier- und Pflanzengemeinschaften,<br />

- wegen ihrer außergewöhnlichen Entstehungsgeschichte<br />

oder Besonderheit des Reliefs,<br />

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und<br />

Landschaftsbildes, zur Verbesserung und Erhaltung des<br />

Kleinklimas oder<br />

- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />

erforderlich ist. Sie können durch Rechtsverordnung der unteren<br />

Naturschutzbehörde zu geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

erklärt werden. Der Schutz kann in bestimmten<br />

Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken,<br />

kleinen Wasserflächen, Steilufern oder anderen Landschaftsbestandteilen<br />

erstreckt werden; entsprechendes gilt<br />

<strong>für</strong> Parke. Geschlossene Wälder und denkmalgeschützte<br />

Parke sollen nicht einbezogen werden (§ 26 LNatG M-V).<br />

Biosphärenreservate<br />

Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte<br />

einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete,<br />

die<br />

- großräumig und <strong>für</strong> bestimmte Landschaftstypen charakteristisch<br />

sind,<br />

- in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen<br />

eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines<br />

Landschaftsschutzgebiets erfüllen,<br />

- vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung<br />

einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung<br />

geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen<br />

Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und<br />

früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer<br />

Tier- und Pflanzenarten, dienen und<br />

- beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die<br />

Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen<br />

(§ 25 BNatSchG).<br />

Europäische Vogelschutzgebiete<br />

Europäische Vogelschutzgebiete sind nach Art. 4 Abs. 1 bis<br />

3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979<br />

über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG<br />

Nr. 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/<br />

EWG vom 29. Juli 1997 (Abl. EG Nr. L 223 S. 9) zu benennende<br />

Gebiete (§ 28 LNatG M-V). Ziel ist die Erhaltung<br />

oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands<br />

der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten<br />

und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten<br />

sowie ihrer Lebensräume.<br />


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Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

(FFH-Gebiete)<br />

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind die nach<br />

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom<br />

21. Mai 1999 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L<br />

206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG<br />

vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) zu benennenden<br />

Gebiete (§ 28 LNatG M-V). Ziel ist die Erhaltung<br />

oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands<br />

der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten<br />

natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie<br />

aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem<br />

Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen.<br />

Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope<br />

Gesetzlich geschützt sind folgende Biotope in der in der<br />

Anlage 1 des LNatG beschriebenen Ausprägung:<br />

- naturnahe Moore und Sümpfe, Sölle, Röhrichtbestände<br />

und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,<br />

- naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte,<br />

Quellbereiche, Altwässer, Torfstiche und stehende Kleingewässer<br />

jeweils einschließlich der Ufervegetation, Verlandungsbereiche<br />

stehender Gewässer,<br />

- Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und<br />

Magerrasen sowie aufgelassene Kreidebrüche,<br />

- naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Gebüsche und<br />

Wälder trockenwarmer Standorte, Feldgehölze und Feldhecken,<br />

- Fels- und Steilküsten, Strandwälle, Dünen, Salzwiesen,<br />

marine Block- und Steingründe, Windwattflächen und<br />

Boddengewässer mit Verlandungsbereichen.<br />

Gesetzlich geschützt sind folgende Geotope in der in der<br />

Anlage 2 des LNatG beschriebenen Ausprägung:<br />

- Findlinge, Blockpackungen, Gesteinsschollen und Oser,<br />

- Trockentäler und Kalktuff-Vorkommen,<br />

- offene Binnendünen und Kliffranddünen,<br />

- Kliffs und Haken (§20 LNatG).<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, in denen ein besonderer<br />

Schutz von Natur und Landschaft<br />

- zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs-<br />

oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter,<br />

- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes<br />

oder<br />

- wegen ihrer besonderen Bedeutung <strong>für</strong> die Erholung<br />

erforderlich ist.<br />

Sie können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde<br />

zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden<br />

(§ 23 LNatG M-V).<br />

Nationalparke<br />

Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich<br />

zu schützende Gebiete, die<br />

- großräumig und von besonderer Eigenart sind,<br />

- in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen<br />

eines Naturschutzgebiets erfüllen und<br />

- sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem<br />

vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand<br />

befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln<br />

oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der<br />

einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in<br />

ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet<br />

(§ 24 BNatSchG).<br />

Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“<br />

Das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura<br />

2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG besteht<br />

aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und<br />

den Europäischen Vogelschutzgebieten (§ 10 BNatSchG).<br />

Naturdenkmale<br />

Naturdenkmale sind Einzelschöpfungen der Natur, deren<br />

besonderer Schutz<br />

- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen<br />

Gründen oder<br />

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen<br />

Bedeutung in einem Landschaftsraum<br />

erforderlich ist.<br />

Sie können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde<br />

zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit<br />

es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine<br />

Umgebung mit einbezogen werden (§ 25 LNatG M-V).<br />

Naturparke<br />

Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende<br />

Gebiete, die:<br />

- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete<br />

sind oder als solche ausgewiesen werden<br />

sollen,<br />

- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung <strong>für</strong> die<br />

naturverträgliche Erholung besonders eignen,<br />

- nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und<br />

der Landesplanung <strong>für</strong> die Erholung oder den Fremdenverkehr<br />

vorgesehen sind,<br />

- als historische Kulturlandschaft modellhafte Entwicklungsräume<br />

<strong>für</strong> nachhaltige Wirtschaftsformen darstellen,<br />

- günstige Bedingungen <strong>für</strong> die Öffentlichkeitsarbeit aufweisen<br />

und zur Umweltbildung und -erziehung in der<br />

Natur genutzt werden sollen,<br />

- entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck<br />

einheitlich geplant, gegliedert und geschützt, entwickelt<br />

und erschlossen werden sollen und<br />

- großräumig<br />

sind. Sie können durch Rechtsverordnung der Landesregierung<br />

zu Naturparken erklärt werden (§ 24 LNatG M-V).


Naturschutzgebiete<br />

Naturschutzgebiete sind Gebiete, in denen ein besonderer<br />

Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in<br />

einzelnen Teilen<br />

- zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften<br />

oder Lebensräumen bestimmter wildlebender<br />

Tier- und Pflanzenarten,<br />

- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen<br />

Gründen oder<br />

- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden<br />

Schönheit<br />

erforderlich ist. Sie können durch Rechtsverordnung der<br />

obersten Naturschutzbehörde zu Naturschutzgebieten erklärt<br />

werden. Die Notwendigkeit des Schutzes kann auf der<br />

besonderen Gefährdung des Gebietes oder seiner Bedeutung<br />

<strong>für</strong> die repräsentative Erhaltung von Lebensgemeinschaften,<br />

Lebensräumen und deren Arten beruhen (§ 22<br />

LNatG M-V).<br />

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Abfälle<br />

Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang<br />

I KrW/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren<br />

sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen<br />

muss.<br />

Anlagen<br />

Anlagen sind:<br />

- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,<br />

- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische<br />

Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht<br />

§ 38 BImSchG unterliegen,<br />

- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert<br />

oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen<br />

können. Hiervon sind öffentliche Verkehrswege<br />

ausgenommen.<br />

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Direkteinleitung<br />

Direkteinleitung ist die Einleitung von Abwässern direkt in<br />

eine Vorflut bzw. ein Gewässer. Die Direkteinleitung bedarf<br />

einer wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />

Indirekteinleitung<br />

Indirekteinleitung ist die Einleitung der Abwässer in eine<br />

Abwasserreinigungsanlage bzw. in die kommunale Abwasserkanalisation.<br />

Es besteht eine Genehmigungspflicht in<br />

Abhängigkeit von der Art der Inhaltsstoffe (gefährliche<br />

Stoffe).<br />

EMAS<br />

EMAS steht <strong>für</strong> die englische Bezeichnung<br />

„Eco-Management and Audit Scheme“. Es<br />

ist ein System <strong>für</strong> das Umweltmanagement<br />

und die Umweltbetriebsprüfung.<br />

Emissionen<br />

Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,<br />

Strahlen und ähnliche Erscheinungen.<br />

Gefahrstoffe<br />

Gefahrstoffe sind Stoffe, die explosiv oder leicht brennbar,<br />

giftig, ätzend, chronisch schädigend sind (§ 19 (2) ChemG).<br />

Küsten- und Gewässerschutzstreifen<br />

Die Bereiche in einem Abstand von bis zu 100 Metern land-<br />

und gewässerwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet<br />

an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit<br />

einer Größe von einem Hektar und mehr sind Gewässerschutzstreifen,<br />

an Küstengewässern beträgt der Abstand<br />

200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie.<br />

Gewässer erster Ordnung<br />

Die Gewässer erster Ordnung sind in Bundeswasserstraßen<br />

und die in Anlage 1 des Landeswassergesetzes Mecklenburg-Vorpommerns<br />

aufgeführten Landesgewässer unterteilt.<br />

Gewässer zweiter Ordnung<br />

Alle oberirdischen Gewässer, die nicht erster Ordnung sind,<br />

gehören zu den Gewässern zweiter Ordnung. Sie werden in<br />

den Anlagenkatastern der Wasser- und Bodenverbände ausgewiesen.<br />

Immissionen<br />

Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den<br />

Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige<br />

Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche,<br />

Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche<br />

Umwelteinwirkungen.<br />

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Luftverunreinigungen<br />

Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen<br />

Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch,<br />

Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.<br />

Stand der Technik<br />

Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher<br />

Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die<br />

praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von<br />

Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung<br />

der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen<br />

Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung<br />

oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur<br />

Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus <strong>für</strong> die<br />

Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.<br />

Umweltauswirkungen<br />

Umweltauswirkungen sind jede Veränderung der Umwelt,<br />

ob günstig oder ungünstig, die vollständig oder teilweise<br />

das Ergebnis der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen<br />

der Organisation ist. Schädliche Umwelteinwirkungen<br />

sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet<br />

sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche<br />

Belästigungen <strong>für</strong> die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft<br />

herbeizuführen.<br />

Umwelt<br />

Als Umwelt bezeichnet man die Umgebung, in der eine Organisation<br />

tätig ist. Dazu gehören Luft, Wasser, Land, natürliche<br />

Ressourcen, Flora, Fauna, der Mensch sowie deren<br />

Wechselwirkungen.<br />

Umweltmanagement<br />

Umweltmanagement ist der Teil des übergreifenden Managementsystems,<br />

der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeit,<br />

Verantwortlichkeiten, Methoden, Verfahren, Prozesse<br />

und Ressourcen zur Entwicklung, Implementierung,<br />

Erfüllung, Bewertung und Aufrechterhaltung der Umweltpolitik<br />

umfasst.<br />

Validierung<br />

Im Rahmen des Öko-Audits nach der EMAS II-Verordnung<br />

spielt die Validierung eine zentrale Rolle. Hierbei überprüft<br />

ein neutraler und unabhängiger Gutachter die Übereinstimmung<br />

des betrieblichen Umweltmanagements mit den in<br />

EMAS II festgelegten Anforderungen.<br />

Nach bestandener Validierung kann sich das Unternehmen<br />

in ein Register eintragen lassen, das jeweils auf Ebene der<br />

europäischen Staaten geführt wird.<br />

Das Unternehmen erhält das offizielle Prüfsiegel, das es<br />

verwenden darf, um die Öffentlichkeit über die erfolgreiche<br />

Teilnahme am EMAS-System zu informieren.<br />

Wassergefährdende Stoffe<br />

Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende<br />

Stoffe (VwVwS) in drei Wassergefährdungsklassen<br />

(WGK):<br />

1: schwach wassergefährdend<br />

2: wassergefährdend<br />

3: stark wassergefährdend<br />

Wasserschutzgebiete<br />

Wasserschutzgebiete sind Schutzgebiete <strong>für</strong> die öffentliche<br />

Trinkwasserversorgung. Trinkwasser soll als Naturprodukt<br />

nach der DIN 2000 so naturbelassen wie möglich sein.<br />

Ein Wasserschutzgebiet besteht aus 3 Schutzzonen.<br />

Dabei sind Eigentumsbeschränkungen <strong>für</strong> den Einzelnen<br />

(z. B. Bauverbot oder Lagerungsverbot <strong>für</strong> wassergefährdende<br />

Stoffe wie Heizöl) zum Wohle der Allgemeinheit,<br />

hier zur Versorgung der Bevölkerung mit sauberem, chemisch<br />

und biologisch einwandfreiem Wasser durchaus zumutbar.<br />

Die zuständige Wasserbehörde erlässt eine Rechtsverordnung.<br />

Diese setzt sich aus einem Textteil, der die Verbote<br />

und Nutzungsbeschränkungen beinhaltet, und dem Kartenteil,<br />

in dem der Grenzverlauf der einzelnen Schutzzonen<br />

dargestellt ist, zusammen.<br />

Die Karten liegen bei der oberen Wasserbehörde und bei der<br />

unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landkreises zur Einsicht<br />

bereit.<br />

Zertifizierung<br />

Die Zertifizierung ist ein Verfahren zum Nachweis der Installation<br />

eines Managementsystems im Unternehmen (z.B.<br />

MQM®, DIN EN ISO 9001: 2000, DIN EN ISO 14001).<br />

Die jeweilige Zertifizierungsstelle überprüft das Managementsystem<br />

der Unternehmen auf Grundlage der vereinbarten<br />

Norm. Das im Ergebnis überreichte Zertifikat ist ein allgemeingültiges<br />

Dokument und uneingeschränkt zu Werbe-<br />

und sonstigen Geschäftszwecken verwendbar.


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Betriebsmittelausstattung<br />

Für regelmäßige Betriebskosten wie Gehälter oder Mieten<br />

müssen die zu erwartenden Ausgaben bestimmt werden, da<br />

in der Anfangsphase ohne Einnahmen diese Kosten anderweitig<br />

finanziert werden müssen.<br />

Bilanz<br />

Die Bilanz hat zwei Seiten, die im Gleichgewicht sind –<br />

Aktiva und Passiva. Die Seite der Aktiva gibt Aufschluss<br />

über die Vermögenswerte des Unternehmens, aufgeschlüsselt<br />

nach Anlagenvermögen (z.B. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

wie z.B. Schutzrechte; Sachanlagen wie z.B.<br />

Grundstücke, Maschinen; Finanzanlagen wie z.B. Beteiligungen,<br />

Ausleihungen) und Umlaufvermögen (z.B. Vorräte,<br />

Forderungen, Wertpapiere, Schecks, Bankguthaben).<br />

Die Passiva enthalten das Kapital des Unternehmens, es<br />

wird unterteilt nach Eigenkapital (Geld, das der oder die<br />

Unternehmens-Eigentümer selbst eingebracht haben) und<br />

Fremdkapital (Geld, das einem Unternehmen z.B. von Banken<br />

geliehen wurde). Aktiva und Passiva kann man auch<br />

noch anders voneinander unterscheiden. Die Passivseite<br />

zeigt auf, woher das Geld kommt (Mittelherkunft), auf der<br />

Aktivseite wird gezeigt, wo<strong>für</strong> die Mittel eingesetzt werden<br />

(Mittelverwendung).<br />

Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)<br />

Für eine betriebswirtschaftliche Auswertung steht dem Unternehmen<br />

eine Betriebsergebnisrechnung zur Verfügung.<br />

Betriebsergebnisrechnung:<br />

Sie entsteht durch Gegenüberstellung von Kosten und betrieblichen<br />

Leistungen (Betriebserträgen) eines Rechnungsabschnittes.<br />

- Kosten sind die Werte des Einsatzes von Gütern (Sachen,<br />

Rechte, Dienstleistungen) zur Erstellung von betrieblichen<br />

Leistungen. Die Kosten lassen sich in folgende<br />

Gruppen zusammenfassen:<br />

- Stoffkosten,<br />

- Arbeitskosten,<br />

- Anlagekosten,<br />

- Kapitalkosten,<br />

- Fremdleistungskosten und<br />

- Kosten der menschlichen Gesundheit.<br />

- Betriebliche Leistungen sind sowohl die bereits umgesetzten<br />

als auch <strong>für</strong> den Umsatz vorgesehenen, aber noch<br />

gelagerten Erzeugnisse (unfertige und fertige Erzeugnisse)<br />

als auch <strong>für</strong> die Verwendung im eigenen Betrieb<br />

bestimmte Güter (innerbetriebliche Eigenleistungen).<br />

Aus der Gegenüberstellung der Ist-Kosten und der Betriebserträge<br />

ergibt sich das Betriebsergebnis (Betriebsgewinn<br />

bzw. Betriebsverlust) und aus der Gegenüberstellung der<br />

kalkulierten Kosten und der Umsatzerlöse ergibt sich das<br />

Umsatzergebnis.<br />

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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung)<br />

Die GuV-Rechnung ist ein wichtiger Teil des Jahresabschlusses<br />

eines Unternehmens. Aus der Erfassung und Aufrechnung<br />

von Erträgen und Aufwendungen ergibt sich der<br />

Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, der von einem Unternehmen<br />

in einer bestimmten Zeitperiode erwirtschaftet<br />

wird.<br />

Investitionsplan<br />

Der Investitionsplan erfasst alle Investitionstätigkeiten, die<br />

<strong>für</strong> den Start des Unternehmens erforderlich sind.<br />

Liquidität<br />

Die Liquidität eines Unternehmens ist von entscheidender<br />

Bedeutung, um einen Betrieb erfolgreich führen zu können.<br />

Sie ist die Fähigkeit eines Betriebs, auftretende Zahlungsverpflichtungen<br />

pünktlich zu erfüllen (Zahlungsbereitschaft).<br />

Unter Liquidität versteht man die Eigenschaft eines<br />

Vermögensgegenstandes (z.B. Bar- oder Giralgeld, Wechsel,<br />

Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen,<br />

fertige Erzeugnisse und Waren) mehr oder weniger leicht in<br />

bares Geld umwandelbar zu sein.<br />

Konkurrenzanalyse<br />

Aufgabe der Konkurrenzanalyse ist es, die im Markt befindlichen<br />

Wettbewerbsfirmen und deren Produkte auf Stärken<br />

und Schwächen zu untersuchen.<br />

Rentabilitätsvorschau<br />

Die Rentabilitätsvorschau gibt Einblick in die Rentabilität<br />

eines Unternehmens <strong>für</strong> die ersten Betriebsjahre eines Unternehmens.<br />

Rentabilität ist das Verhältnis des Reinertrags<br />

zum eingesetzten Kapital, meist ausgedrückt in einem Prozentsatz:<br />

Rentabilität = Reinertrag x 100%<br />

Kapital<br />

Umsatz- und Ertragsvorschau<br />

Die Umsatz- und Ertragsvorschau gibt eine Übersicht über<br />

geplante Umsätze und Erträge eines Unternehmens. Sie<br />

beinhaltet die Umsatzerlöse, Wareneinkauf, Rohertrag, sonstige<br />

betriebliche Erlöse, betrieblichen Rohertrag, Personalkosten,<br />

Raumkosten, betriebliche Steuern, Versicherungen/<br />

Beiträge, besondere Kosten, Kfz-Kosten, Werbe- und Reisekosten,<br />

Kosten der Warenabgabe, Abschreibungen, Reparatur/<br />

Instandhaltung, sonstige Kosten, Gesamtkosten, Betriebsergebnis,<br />

Zinsaufwendungen.<br />

Rechtsformen<br />

Mögliche Rechtsformen <strong>für</strong> ein Unternehmen sind in der<br />

Tabelle auf den folgenden Seiten zusammengefaßt.<br />

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Rechtsgrundlage § 1 ff.<br />

Abs. 1 Nr. 1 HGB<br />

§§ 705-740 BGB §§ 230-237 HGB §§ 105-160 HGB<br />

Gesellschafter --- mind. 2 mind. 1 Unternehmer,<br />

mind. 1 stiller<br />

Gesellschafter<br />

mind. 2<br />

Eintragung im Ja, wenn Kaufmann nach § 1 nein; sobald Ge- nein ja<br />

Handelsregister HGB (Unternehmen erfordert schäft im kaufmän-<br />

nach Art und Umfang einen in nischen Umfang,<br />

kaufmännischer Weise eingerich- gelten die Regelunteten<br />

Geschäftsbetrieb)<br />

gen <strong>für</strong> oHG<br />

Kapital kein vorgeschriebenes Mindest- kein vorgeschriebe- Einlage des „Stillen“, kein vorgeschriebekapitalnes<br />

Mindestkapital Höhe beliebig nes Mindestkapital<br />

Firma Kaufleute: Die Firma muss zur keine<br />

--- Sie muss zur Kenn-<br />

Kennzeichnung geeignet sein und<br />

zeichnung geeignet<br />

Unterscheidungskraft besitzen. Auftreten im Ge-<br />

sein und Unterschei-<br />

Hinweise auf den Geschäftszweig schäftsverkehr mit<br />

dungskraft besitzen.<br />

sind möglich. Bezeichnung z.B. Vor- u. Zunamen<br />

„offenen Handelsge-<br />

„eingetragener Kaufmann“ bzw. aller Gesellschafsellschaft“<br />

oder<br />

eine verständliche Abkürzung, ter, Zusätze (Phan-<br />

„OHG“ muss enthal-<br />

z.B. „e.K.“, ist notwendig tasiewort etc.) nicht<br />

ten sein<br />

Kleingewerbetreibende: führen<br />

keine Firma, Auftreten im Geschäftsverkehr<br />

mit Vor- u. Zunamen,<br />

Zusätze nicht zulässig<br />

zulässig<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

--- formlos formlos formlos<br />

Geschäftsfüh- --- gemeinschaftlich, --- durch jeden Gesellrung<br />

soweit Gesellschafter,<br />

soweit verschaftsvertragkeitraglich<br />

nichts andene<br />

andere Regelung<br />

vorsieht<br />

res geregelt<br />

Haftung unbeschränkt wie bei oHG stiller Gesellschafter unbegrenzte gesamt-<br />

mit Einlage, UnterschuldnerischeHafnehmenentspretung aller Gesellchend<br />

seiner Rechtsschafter, Ausgleich<br />

form<br />

im Innenverhältnis<br />

Vorteile Volle Selbständigkeit, Entschei- --- Verbreiterung der Ka- Breite Kapitalbasis,<br />

dungsfreiheit, ungeteilter Gepitalbasis,einge-<br />

relativ einfache<br />

winn, einfache Gründung, kreditschränkte<br />

Haftung Gründung, kreditwürdig<br />

des „Stillen“ würdig<br />

Nachteile unbeschränkte Haftung, alleini- --- Bindung des Unter- unbeschränkte Hafges<br />

Risiko<br />

nehmens an den stiltung,Auseinanderlen Gesellschafter setzunguntereinander Bemerkungen Der Kaufmann hat im Vergleich teilrechtsfähig, Beteiligung an ande- keine eigene Rechts-<br />

zum Kleingewerbetreibenden kann Träger von ren Unternehmen fähigkeit, aber recht-<br />

mehr Rechte (Erleichterungen im rechten und Pflich- abhängig von RechtslicheSelbständig- geschäfts- und Rechtsverkehr), ten sein<br />

form, reine Innenkeit (§ 124 HGB)<br />

aber auch mehr Pflichten (z.B.<br />

gesellschaft, „Stiller“<br />

Buchführung, Inventur)<br />

tritt nach außen nicht<br />

in Erscheinung


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Rechtsgrundlage §§ 161-177 a HGB GmbH-Gesetz GmbH-Gesetz<br />

§§ 161-177 a HGB<br />

Gesellschafter mind.1 Komplementär mind. 1 GmbH als<br />

und mind. 1 Kommanditist<br />

Komplementärin,<br />

mind. 1 Kommanditist<br />

Eintragung im ja ja (unabhängig v.<br />

ja<br />

Handelsregister<br />

Art u.Umfang des Geschäfts)<br />

Kapital kein vorgeschriebenes Mindestkapital<br />

Firma Sie muss zur Kennzeichnung<br />

geeignet sein u. Unterscheidungskraft<br />

besitzen.<br />

Die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“<br />

oder<br />

eine allgemein verständliche<br />

Abkürzung z.B. „KG“ muss<br />

enthalten sein<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Geschäftsführung<br />

Stammkapital mind. 25.000 � kein vorgeschriebenes<br />

Mindestkapital (<strong>für</strong> GmbH<br />

gilt 25.000 �)<br />

Sie muss zur Kennzeichnung geeignet<br />

sein und Unterscheidungskraft besitzen.<br />

Auf die Haftungsbeschränkung ist durch<br />

geeigneten Zusatz z.B. „GmbH“ hinzuweisen.<br />

formlos notariell beglaubigte Form: notwendige<br />

Regelungen über Sitz, Firma, Gegenstand,<br />

Stammkapital u. Stammeinlagen<br />

durch Komplementärin,<br />

Beteiligung von Kommanditisten<br />

kann im Gesellschaftsvertrag<br />

vorgesehen<br />

werden (im Außenverhältnis<br />

kann Kommanditist z.B.<br />

Prokura erhalten)<br />

Haftung Komplementäre:<br />

unbegrenzt, gesamtschuldnerisch<br />

Kommanditist: mit Einlage<br />

Vorteile breite Kapitalbasis, Haftungsbegrenzung<br />

bei Kommanditisten,<br />

kreditwürdig,<br />

hohes Ansehen im Geschäftsverkehr<br />

Nachteile unbeschränkte Haftung des<br />

Komplementärs, Auseinandersetzung<br />

untereinander<br />

Bemerkungen keine eigene Rechtsfähigkeit,<br />

aber rechtliche Selbständigkeit,<br />

Kontrollrechte<br />

der Kommanditisten: Einblick<br />

in Bücher und Bilanz<br />

durch einen oder mehrere von den Gesellschaftern<br />

bestellte(n) Geschäftsführer;<br />

auch Gesellschafter kann Geschäftsführer<br />

sein<br />

Gesellschaft haftet unbeschränkt;<br />

Gesellschafterhaftung nach Erbringung<br />

der Stammeinlage ausgeschlossen<br />

Haftungsbegrenzung, Sachfirma, Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

gilt steuerlich<br />

als Arbeitnehmer,<br />

Ein-Mann-GmbH möglich<br />

hoher Gründungsaufwand, vorgeschriebenes<br />

Mindestkapital, geringe Kreditwürdigkeit<br />

eigene Rechtspersönlichkeit, Offenlegung<br />

der Jahresabschlüsse (§§ 264-335<br />

HGB), besondere Angaben auf Geschäftsbriefen<br />

wie Kommanditgesellschaft,<br />

aber mit Kennzeichnung<br />

der Haftungsbeschränkung<br />

(GmbH &<br />

Co. KG)<br />

durch Geschäftsführer der<br />

GmbH<br />

GmbH: unbegrenzte Haftung<br />

Kommanditist: mit Einlage<br />

flexible Gestaltungsmöglichkeiten,Haftungsbeschränkung,<br />

gewisse steuerliche<br />

Vorteile, keine<br />

Offenlegungspflicht<br />

Komplizierte Gründung,<br />

Mindestkapital der GmbH,<br />

geringe Kreditwürdigkeit<br />

Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

Besonderheit: GmbH haftet<br />

persönlich; besondere<br />

Angaben auf Geschäftsbriefen<br />

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Die Konzepterstellung ist der wichtigste Schritt zur Errichtung<br />

einer wassertouristischen Anlage. Neben der Geschäftsidee<br />

und der Festlegung der Rechtsform und der Gesellschafter<br />

ist eine umfassende betriebswirtschaftliche<br />

Planung notwendig. Dazu sind u.a. eine Standortanalyse,<br />

Konkurrenzanalyse, der Investitionsplan, eine Umsatz- und<br />

Ertragsvorschau und eine Rentabilitätsvorschau sowie ein<br />

Marketingkonzept zu erstellen.<br />

Standortanalyse<br />

Die Standortanalyse dient der Prüfung der Stärken und<br />

Schwächen, Chancen und Risiken von Standorten im Hinblick<br />

auf die Realisierbarkeit eines Konzeptes. Dabei müssen<br />

folgende Punkte analysiert werden:<br />

- Bestehendes Planungsrecht (Regionalpläne, FNP, B-Plan,<br />

ggf. Bergaufsicht) und planerische Rahmenbedingungen<br />

(Flächennutzung der Umgebung, lokale und regionale<br />

Einbindung),<br />

- Lage/Image des Standortes im Hinblick auf mögliche<br />

Zielgruppen,<br />

- Verkehrssituation und Erreichbarkeit,<br />

- Flächenpotenziale: Erschließung, Größe/Expansionsmöglichkeiten,<br />

Eignung,<br />

- Potenzielle Restriktionen und Konflikte, z.B. durch die<br />

Nähe naturschutzrechtlich bedeutsamer Gebiete,<br />

- Bestandsaufnahme der lokal/regional vorhandenen ergänzenden<br />

Infrastruktur, Aufzeigen von Synergien,<br />

- Abgrenzung der Einzugsgebiete, Einzugsgebietanalyse<br />

und Bewertung im Hinblick auf die geplante Anlage<br />

(Bevölkerungs- bzw. Tourismuspotenzial, sozio-demographische<br />

Strukturen, ökomische Faktoren und Mobilitätskennziffern).<br />

Nach der Standortanalyse kann in Verbindung mit der Konkurrenzanalyse<br />

eine Abwägung der Standortvarianten erfolgen.<br />

Konkurrenzanalyse<br />

Die Konkurrenzanalyse liefert entscheidende Informationen<br />

<strong>für</strong> die klare Positionierung der wassertouristischen Anlage,<br />

des Ortes oder der Region im touristischen Wettbewerb.<br />

Eine fundierte Konkurrenzanalyse setzt Vergleichsmöglichkeiten<br />

voraus, sie muss entsprechend breit angelegt werden.<br />

Das bedeutet, dass sie nicht nur touristische Inhalte im engeren<br />

Sinne umfasst, sondern auch nichttouristische Bereiche<br />

einschließt. Zu den nicht unmittelbar dem Tourismus zuzurechnenden<br />

Konkurrenten zählen die Konsumgüterindustrie,<br />

die Lebens- und Freizeitqualität in den Herkunftsgebieten<br />

der Gäste, sonstige Möglichkeiten zur Abdeckung<br />

des Erholungsbedürfnisses etc.<br />

Der Vergleich mit den unmittelbaren touristischen Mitbewerbern<br />

beinhaltet lokale, regionale und überregionale<br />

Aspekte. Die Gegenüberstellung mit anderen wassertouristischen<br />

Anlagen bzw. Tourismusorten darf nicht beim<br />

Abzählen von Infrastruktureinrichtungen stehen bleiben.<br />

Sie sollte beispielsweise auch die Finanzkraft der Gemeinden<br />

und Tourismusorganisationen einschließen und auf die<br />

Qualität der Unternehmer und der Mitarbeiter, Serviceleistungen,<br />

Selbstwertgefühl u.a.m. eingehen.<br />

Investitionsplan<br />

Der Investitionsplan sollte die Kosten und alle Investitionstätigkeiten<br />

erfassen, die <strong>für</strong> den Start des Unternehmens<br />

erforderlich sind.<br />

Es ist folgende Übersicht über die Kosten zu erstellen:<br />

- Grunderwerb,<br />

- Bauliche Investition (davon Baunebenkosten),<br />

- Maschinen und Einrichtungen,<br />

- Immaterielle Wirtschaftsgüter.<br />

Aus dieser Übersicht sind die Gesamtkosten zu ermitteln.<br />

Zu den o.g. Kosten gehören z.B. der Kaufpreis von Grundstücken<br />

und Gebäuden, der Planungs- und Herstellungsaufwand<br />

<strong>für</strong> die Gebäude, Umbau/Renovierungen der Gebäude,<br />

die Anschaffung von Maschinen und Geräten, die<br />

Installation und die Inbetriebnahme der Anlagen, die Geschäfts-<br />

und Ladeneinrichtung, Ausstattung des Waren- und<br />

Materiallagers, alle Fahrzeuge, Patente, Lizenzen und Konzessionen<br />

sowie eventuelle Leasinganzahlungen auf Investitionsgüter.<br />

Finanzierungsplan<br />

Der Finanzierungsplan stellt dar, wie das Unternehmen<br />

finanziert werden soll, in welcher Höhe Eigenmittel eingebracht,<br />

welche Investitionen fremdfinanziert werden und zu<br />

welchem Zeitpunkt die Finanzierung nötig ist.<br />

Rentabilitätsvorschau<br />

Durch eine Rentabilitätsvorschau soll vor Investitionsbeginn<br />

geschätzt werden, ob sich das Unternehmen überhaupt<br />

lohnt. Bei zu geringer oder gar negativer Rentabilität sind<br />

Maßnahmen zu ergreifen, so dass einerseits die Umsatzerlöse<br />

überproportional steigen oder andererseits die Kosten<br />

derart gesenkt werden, dass eine angemessene Rentabilität<br />

erzielt werden kann.


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Um eine wassertouristische Anlage errichten und in Betrieb<br />

nehmen zu können, müssen je nach Art und Umfang sowie<br />

Standort der geplanten Anlage verschiedene Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden:<br />

- Raumordnungsverfahren,<br />

- Bauleitplanverfahren,<br />

- Baugenehmigungsverfahren,<br />

- wasserrechtliche Genehmigungen,<br />

- Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz.<br />

In diese werden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP),<br />

wenn erforderlich, ein FFH-Prüfverfahren oder Vogelschutz<br />

(VS)-Prüfverfahren integriert.<br />

Die Genehmigungsverfahren und die integrierten Planverfahren<br />

werden in den folgenden Abschnitten erläutert.<br />

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Die Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Raumordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

ist das Landesplanungsgesetz (LPIG)<br />

vom 05.05.1998. Es regelt Aufgaben, Grundsätze und Organisation<br />

der Raumordnung und Landesplanung in M-V und<br />

den jeweiligen Planungsregionen.<br />

Für eine geordnete räumliche Entwicklung ist die Abstimmung<br />

raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit<br />

den Zielen der Raumordnung und Landesplanung notwendig.<br />

Das erfordert die frühzeitige Unterrichtung der Planungsbehörden<br />

des Landes (§17 LPlG). Die Anzeigepflicht<br />

ist geregelt im Meldeerlass vom 06. Mai 1996 (ABl. M-V,<br />

S. 23). Dabei sind solche Planungen raumbedeutsam, durch<br />

die Grund und Boden in Anspruch genommen und die<br />

räumliche Entwicklung wesentlich beeinflusst wird.<br />

Die zuständige Landesplanungsbehörde führt <strong>für</strong> die in der<br />

Raumordnungsverordnung (RoV) genannten raum- und<br />

überörtlich bedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben)<br />

Raumordnungsverfahren (ROV, gemäß § 15 LPlG)<br />

durch. Die Landesplanungsbehörde kann von Amts wegen<br />

oder auf Antrag ein ROV durchführen.<br />

Im ROV sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planungen<br />

und Maßnahmen auf die Ziele der Raumordnung<br />

und die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten<br />

Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.<br />

Das ROV schließt mit einer landesplanerischen Beurteilung<br />

ab. Diese ist bei nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu<br />

berücksichtigen (§ 4 ROG).<br />

Die Raumordnungsverordnung schreibt Raumordnungsverfahren<br />

u. a. <strong>für</strong> die Herstellung, Beseitigung und wesentli-<br />

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che Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer vor, die<br />

einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

bedürfen.<br />

Kriterien <strong>für</strong> die Durchführung des Verfahrens sind:<br />

- Raumbedeutsamkeit des Vorhabens,<br />

- zu erwartende erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt,<br />

- die überörtliche Bedeutung diese Vorhabens.<br />

Ein Raumordnungsverfahren (ROV) wird nach Raumordnungserlass<br />

vom 06.05.1996 in der Regel auch <strong>für</strong> folgende<br />

Vorhaben nach Prüfung des Einzelfalls durchgeführt:<br />

1.Für größere Beherbergungsanlagen wie<br />

1.1 Ferienanlagen mit mehr als 100 Wohneinheiten,<br />

1.2 Hotelanlagen mit mehr als 400 Betten,<br />

1.3 Camping- und Wohnmobilplätze mit mehr als 200<br />

Stellplätzen.<br />

2.Für Freizeitanlagen mit besonderen Standortanforderungen<br />

wie<br />

2.1 <strong>Sportboothäfen</strong> mit mehr als 200 Liegeplätzen,<br />

2.2 Golfplätze mit mehr als 9 Löchern.<br />

3.Für Freizeitanlagen mit großen Tagesgästeaufkommen<br />

wie z.B.<br />

3.1 Freizeitbäder,<br />

3.2 Vergnügungsparks,<br />

3.3 Zoologische Anlagen.<br />

Als untere Landesplanungsbehörden führen die Ämter <strong>für</strong><br />

Raumordnung und Landesplanung Raumordnungsverfahren<br />

durch.<br />

Die Dauer eines Raumordnungsverfahrens ist gemäß §15<br />

Abs. 7 Satz 2 ROG ab Vorlage der vollständigen Unterlagen<br />

auf 6 Monate begrenzt.<br />

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Für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens,<br />

den Betrieb eines Hafens sowie die Errichtung, die wesentliche<br />

Änderung oder den Betrieb einer Anlege- oder<br />

Umschlagstelle ist eine Genehmigung nach Wasserverkehrsgesetz<br />

(WVG) notwendig.<br />

Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (siehe<br />

dazu Punkt 4.2.10), ist nach § 6 Abs. 4 WVG ein Planfeststellungsverfahren<br />

durchzuführen.<br />

Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung<br />

erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht<br />

oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen<br />

sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder<br />

eines anderen Rechtes einverstanden erklärt haben und mit<br />

den Trägern öffentlicher Belange das gesetzliche vorge-<br />

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VORPHASE<br />

DURCHFÜHRUNG<br />

ABSCHLUSS<br />

Projektträger Landesplanungsbehörde,<br />

Verfahrensträger<br />

Information<br />

über ein<br />

geplantes<br />

Objekt<br />

Erarbeitung<br />

der Unterlagen<br />

Einreichung<br />

der Unterlagen<br />

Antragstellung<br />

zur fachgesetzlichen<br />

Genehmigung<br />

Ziele der<br />

Raumordnung<br />

Alternativstandorte<br />

Festlegung der<br />

erforderlichen<br />

Unterlagen<br />

Beteiligung<br />

gem. § 15 Abs.<br />

4 ROG<br />

§ 15 LPIG<br />

Auswertung<br />

der Stellungnahmen,<br />

bei<br />

Konflikten<br />

Anhörung<br />

Bewertung der<br />

Raum- und<br />

Umweltverträglichkeit<br />

Festlegen von<br />

Auflagen.<br />

Landesplaneri<br />

Landespla-<br />

sche nerische<br />

Beurteilung<br />

Zustellung an<br />

Projektträger<br />

und Beteiligte<br />

Andere<br />

Behörden<br />

gem. § 4<br />

Abs. 5 ROG<br />

Abgabe der<br />

Stellungnahmen<br />

Gemeinde(n) Öffentlichkeit,<br />

Verbände<br />

...<br />

Ortsübliche<br />

Bekanntgabe,<br />

öffentliche<br />

Auslegung<br />

Abgabe der<br />

eigenen und<br />

Weiterleitung<br />

der Stellungnahmen<br />

der<br />

Öffentlichkeit<br />

ortsübliche<br />

Bekanntgabe<br />

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Anregungen<br />

und<br />

Bedenken


schriebene Einvernehmen oder Benehmen hergestellt worden<br />

ist.<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Genehmigung nach WVG <strong>für</strong> Häfen und<br />

Umschlagstellen ist das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Der Antragsteller hat alle zur Beurteilung<br />

erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Nachweise<br />

und Beschreibungen, Gutachten und Untersuchungen<br />

zu Umweltbelangen) einzureichen. In dem Verfahren werden<br />

u.a. die Statik der Anlage, die Umweltauswirkungen<br />

und andere nach den Gesetzen erforderliche Voraussetzungen<br />

geprüft.<br />

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Soll ein Yachthafen, ein Wasserwanderrastplatz oder eine<br />

Marina außerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage<br />

(Innenbereich) entstehen, müssen die planungsrechtlichen<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen in aller Regel mit einem<br />

verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan oder vorhabenbezogener<br />

Bebauungsplan) geschaffen werden, insbesondere<br />

dann, wenn neben dem eigentlichen Hafen auch noch Anlagen<br />

gebaut werden sollen, die mit dem Hafenbetrieb<br />

nichts zu tun haben, wie z. B. Reparaturwerft, Winterliegeplätze,<br />

Ferienhäuser etc. In den vorgenannten Plänen regelt<br />

die Gemeinde, was gebaut werden darf.<br />

Im Innenbereich kann in Einzelfällen von der Aufstellung<br />

eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplanes<br />

nur abgesehen werden, wenn sich das Vorhaben in Art und<br />

Maß in die Eigenart der umgebenden Bebauung einfügt<br />

(§34 Baugesetzbuch).<br />

Wenn die wasserseitigen Anlagen nicht mehr in dem Hoheitsgebiet<br />

einer Gemeinde liegen – dieses ist im Küstenbereich<br />

zum Teil der Fall – muss der Bereich inkommunalisiert,<br />

d. h. dem Hoheitsgebiet der Gemeinde zugeordnet<br />

werden, damit sie den entsprechenden Bereich überplanen<br />

kann. Die Zuordnung muss die Gemeinde beim Innenministerium<br />

Mecklenburg-Vorpommern beantragen<br />

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Ein Bebauungsplan, welcher aus einer Planzeichnung und<br />

einem textlichen Teil besteht, wird von der Gemeinde als<br />

Satzung beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.<br />

Das Verfahren, nach welchem die Satzung zustande kommt,<br />

regelt das Baugesetzbuch (BauGB).<br />

Im Bebauungsplan werden u.a. Art und Maß der Nutzung,<br />

die überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrswege<br />

sowie die Ausgleichsmaßnahmen bestimmt.<br />

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Häufig wird es genügen, wenn in der Planzeichnung als Art<br />

der Nutzung ein Sondergebiet z. B. „Sportboothafen“ als<br />

„Zweckbestimmung“ festgesetzt wird. Die nähere Struktur<br />

des Sondergebietes bzw. die geplanten Anlagen, wie z. B.<br />

Bootswerft, Bootslagerhallen, Hafenrestaurant etc. sind<br />

dann in dem Plan- und Textteil des Bebauungsplanes festzusetzen.<br />

Sofern besondere Gründe vorliegen, kann auch das<br />

„Sondergebiet Sportboothafen“ in mehrere Sondergebiete,<br />

wie z. B. Sondergebiet „Bootswerft“, Sondergebiet „Bootslagerhallen“<br />

etc. unterteilt werden.<br />

Die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffes<br />

durch die Bauvorhaben in Natur und Landschaft werden<br />

im Bebauungsplanverfahren abschließend geregelt. Die<br />

Ausgleichsmaßnahmen sollen in der Regel am Ort des Eingriffes,<br />

also im räumlichen Geltungsbereich des Planes,<br />

festgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann der Eingriff<br />

auch an anderer Stelle ausgeglichen werden. In der Regel<br />

wird in derartigen Fällen ein städtebaulicher Vertrag<br />

zwischen der Gemeinde und einem Vorhabenträger abzuschließen<br />

sein.<br />

Ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes nicht<br />

erforderlich, siehe zum Verhältnis Eingriff/Ausgleich Abschnitt<br />

4.2.7.<br />

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Ebenso wie der Bebauungsplan ist der Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

eine Ortssatzung. Das Verfahren, nach dem<br />

der Vorhaben- und Erschließungsplan zustande kommt, unterscheidet<br />

sich nicht von dem eines Bebauungsplanes. Der<br />

wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Vorhaben-<br />

und Erschließungsplan als projektbezogene Planung in einem<br />

Zusammenwirken zwischen Gemeinde und einem<br />

Vorhabenträger entsteht. Der Vorhabenträger hat sich in einem<br />

städtebaulichen Vertrag, dem sogenannten Durchführungsvertrag,<br />

welcher mit der Gemeinde abzuschließen ist,<br />

zum Bau des Hafens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes<br />

und zur Übernahme sämtlicher Kosten, die mit dem<br />

Bau des Hafens verbunden sind, einschließlich der Planungskosten<br />

verpflichteten. Der Vertrag muss abgeschlossen<br />

sein, bevor die Gemeinde den Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

als Satzung beschließen kann.<br />

Der Vorhabenträger muss der Gemeinde ebenfalls in nachprüfbarer<br />

Form nachweisen, dass seine Finanzierung gesichert<br />

ist und dass er in der Lage ist, den Hafen auch tatsächlich<br />

zu bauen, d.h. er muss Eigentümer der benötigten<br />

Grundstücke sein oder zumindest langfristige Pachtverträge<br />

besitzen. Hieraus folgt, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

nur aufgestellt werden kann, wenn alle vorgenannten<br />

Voraussetzungen vorliegen. Fehlt es auch nur an einer<br />

der Voraussetzungen, bleibt nur die Aufstellung eines<br />

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Bebauungsplanes. Dieser lässt als reine Angebotsplanung<br />

den Zeitpunkt der Baumaßnahmen offen.<br />

Abgesehen davon, dass in einem Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

auch Regelungen möglich sind, die in einem Bebauungsplan<br />

mangels fehlender Rechtsgrundlage nicht getroffen<br />

werden können, liegt der entscheidende Unterschied<br />

zu einem Bebauungsplan darin, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

aufgehoben werden kann, ohne dass Entschädigungsansprüche<br />

geltend gemacht werden können,<br />

wenn der Vorhabenträger sich nicht an die vertraglichen<br />

Vereinbarungen hält (§12 Abs. 6 BauGB).<br />

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Bauaufsichtliche Genehmigung <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong>,<br />

Seebrücken, Schiffsanlegestellen und Stege<br />

<strong>Sportboothäfen</strong>, Seebrücken, Schiffsanlegestellen und Stege,<br />

die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, bedürfen<br />

(sofern es sich nicht um Stege gemäß § 65 Abs. 1 Nr.<br />

44 LBauO M-V handelt) einer Baugenehmigung.<br />

Der Bauantrag ist beim Landrat bzw. Oberbürgermeister der<br />

kreisfreien Stadt als unterer Bauaufsichtsbehörde zu stellen.<br />

Zusammen mit dem Bauantrag sind der Bauaufsichtsbehörde<br />

die <strong>für</strong> die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens und die<br />

Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen, die<br />

sogenannten Bauvorlagen, einzureichen. Maßgebend <strong>für</strong><br />

die einzureichenden Bauvorlagen ist die Bauprüfverordnung<br />

vom 3. April 1998 (GVOBI. M-V S. 413). Die Bauaufsichtsbehörde<br />

kann – je nach Erfordernis – auf weitere<br />

Bauvorlagen verzichten, sie kann jedoch auch weitere Bauvorlagen<br />

anfordern.<br />

Die Bauvorlagen <strong>für</strong> ein beantragtes Bauvorhaben müssen<br />

von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der nach<br />

Sachkunde und Erfahrung <strong>für</strong> das jeweilige Bauvorhaben<br />

geeignet ist. Werden im Zusammenhang mit einer Hafenanlage,<br />

einer Seebrücke, einer Schiffsanlegestelle oder einem<br />

Steg Gebäude errichtet, so müssen die Bauvorlagen <strong>für</strong> freistehende<br />

Gebäude über 50 m² Grundfläche und mit mehr als<br />

zwei oberirdischen Geschossen sowie <strong>für</strong> Gebäude ohne<br />

Aufenthaltsräume über 100 m² Grundfläche mit mehr als<br />

zwei oberirdischen Geschossen von einem Entwurfsverfasser<br />

unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.<br />

Gibt es keinen Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

und bestehen daher vor Einreichung des Bauantrages<br />

Zweifel über die grundsätzliche Zulässigkeit des geplanten<br />

Vorhabens, so kann der Bauherr vorab zu einzelnen<br />

Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden<br />

ist, einen Antrag auf Vorbescheid (§ 68 LBauO<br />

M-V) stellen. Gegenstand eines Vorbescheides können beispielsweise<br />

Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit<br />

Wichtiger Hinweis an Investoren<br />

Vor Beginn der Planung einer Investition sollte sich der<br />

Investor an die Träger der räumlichen Gesamtplanung<br />

(Raumordnung, Bauleitplanung) sowie an die Fachgenehmigungsbehörden<br />

wenden, um die notwendigen<br />

Verfahrensschritte abzustimmen.<br />

Dadurch kann von Anfang an die Planung unter Berücksichtigung<br />

aller Belange effektiv gesteuert werden.<br />

eines Vorhabens, zur Einhaltung bestimmter öffentlich-<br />

rechtlicher Vorschriften oder zur Erteilung einer Befreiung<br />

von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes sein. Dem<br />

Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides müssen die Bauvorlagen<br />

beigefügt werden, die zur Beurteilung der durch<br />

den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens<br />

erforderlich sind.<br />

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im bauaufsichtlichen<br />

Verfahren nicht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften geprüft wird, die Gegenstand eines<br />

anderen eigenständigen Gestattungsverfahrens, wie beispielsweise<br />

der wasserrechtlichen Genehmigung <strong>für</strong> die vg.<br />

Anlagen gemäß § 86 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,<br />

der wasserverkehrsrechtlichen<br />

Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Wasserverkehrsgesetzes,<br />

der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung<br />

nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes<br />

oder der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung<br />

nach den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen, wenn sich<br />

Vorhaben z. B. im Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturschutzgebiet<br />

oder Landschaftsschutzgebiet befinden. Für<br />

diese Gestattungen sind vom Bauherrn neben dem Bauantrag<br />

eigene Anträge bei den zuständigen Verwaltungsbehörden<br />

zu stellen. Erst mit Vorliegen der anderen Gestattungen<br />

darf das Vorhaben begonnen werden.<br />

Freistellung von Stegen<br />

von der Baugenehmigungspflicht<br />

Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern sind nach § 65<br />

Abs. 1 Nr. 44 LBauO M-V baugenehmigungsfrei. Bei diesen<br />

Stegen handelt es sich um kleine, schmale, leichte, in<br />

bauordnungsrechtlicher Hinsicht unbedeutsame Brücken<br />

<strong>für</strong> Fußgänger. In Betracht kommen deshalb insbesondere<br />

Anlegestege <strong>für</strong> kleinere Boote oder Anglerstege. Im Regelfall<br />

ist davon auszugehen, dass mindestens Stege, die eine<br />

Länge von 10 m und eine Breite von 1,20 m nicht überschreiten,<br />

von der Baugenehmigungspflicht freigestellt<br />

sind.<br />

Unabhängig von der Baugenehmigungsfreiheit müssen diese<br />

Baumaßnahmen ebenso wie genehmigungsbedürftige<br />

Maßnahmen alle das Bauen berührenden öffentlich-recht-


lichen Bestimmungen einhalten. Zu den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften zählen beispielsweise die Landesbauordnung,<br />

das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Natur- und<br />

Landschaftsrechts, des Wasserrechts und des Straßen- und<br />

Wegerechts, die Bebauungspläne oder die als kommunale<br />

Satzungen erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Damit<br />

müssen dem Bauherrn auch die <strong>für</strong> das konkrete Bauvorhaben<br />

erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen<br />

anderer Behörden vor Baubeginn vorliegen.<br />

Zulässigkeit von Vorhaben während<br />

der Planaufstellung nach § 33 Baugesetzbuch<br />

Ist ein Bauvorhaben im Innen- oder Außenbereich unzulässig,<br />

liegt jedoch ein Beschluss <strong>für</strong> das Gebiet vor, in dem es<br />

verwirklicht werden soll, einen Bebauungsplan aufzustellen,<br />

so wird ein Bauantrag so behandelt, als ob die zu erwartenden<br />

Festsetzungen des Bebauungsplanes schon rechtswirksam<br />

wären. Diese Bestimmung gestattet somit die<br />

Erteilung einer Baugenehmigung im Vorgriff auf einen zukünftigen<br />

Bebauungsplan. Die Voraussetzungen da<strong>für</strong> sind:<br />

- Die (förmliche) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes<br />

ist durchgeführt und die Träger öffentlicher<br />

Belange sind an der Planung beteiligt worden.<br />

- Es ist anzunehmen, dass das Vorhaben den künftigen<br />

Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht.<br />

- Der Antragsteller hat die Festsetzungen <strong>für</strong> sich und seine<br />

Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt.<br />

- Die Erschließung ist gesichert.<br />

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Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

Mit der Errichtung von <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätzen<br />

sind Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz<br />

(LNatG M-V) verbunden. Eingriffe bedürfen nach § 15<br />

Abs. 2 LNatG M-V der Genehmigung. Soweit ein Eingriff<br />

nach anderen als naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig<br />

ist, trifft die zuständige Behörde die<br />

Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs sowie über<br />

die zum Ausgleich des Eingriffs oder zur Wiederherstellung<br />

des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Maßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde der<br />

Landkreise oder der kreisfreien Städte (§ 16 Abs. 2 LNatG<br />

M-V). Für Eingriffe in Küstengewässer erteilen die Staatlichen<br />

Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN) das Einvernehmen<br />

(§ 56 Abs. 1 Nr. 2 LNatG M-V).<br />

Erhöhte naturschutzrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit<br />

von Vorhaben sind im Anwendungsbereich nachfolgend<br />

aufgeführter naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu<br />

berücksichtigen:<br />

- Eingriffe mit Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete<br />

nach § 18 LNatG M-V i.V.m. § 28 LNatG M-V,<br />

- Küsten- und Gewässerschutzstreifen nach § 19 LNatG<br />

M-V,<br />

- Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach § 20<br />

LNatG M-V,<br />

- Naturdenkmale nach § 25 LNatG M-V,<br />

- Geschützte Landschaftsbestandteile nach § 26 LNatG<br />

M-V.<br />

Im Einzelfall können auch weitere naturschutzrechtliche<br />

Bestimmungen relevant sein.<br />

Nationalparke, Biosphärenreservate<br />

In Nationalparken und Biosphärenreservaten ist die Errichtung<br />

baulicher Anlagen verboten. Eine Ausnahme bildet die Schutzzone<br />

III im Biosphärenreservat Südostrügen. Die Errichtung<br />

oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen innerhalb der<br />

Schutzzone III ist nur verboten, sofern sie dem Schutzzweck<br />

zuwiderläuft oder zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />

bestimmter Biotope führen kann.<br />

Naturschutzgebiete<br />

In Naturschutzgebieten (NSG) ist in aller Regel die Errichtung<br />

und wesentliche Änderung baulicher Anlagen verboten.<br />

Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die NSG liegt bei den StÄUN.<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

In einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) sind nach Maßgabe<br />

näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die<br />

den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen<br />

Schutzzweck zuwiderlaufen. Je nach Verordnung kann sich<br />

das Verbot auch auf die Errichtung oder die wesentliche<br />

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Änderung baulicher Anlagen erstrecken. Zuständige Behörden<br />

sind die Landkreise und kreisfreien Städte.<br />

Naturparke<br />

In Naturparken gelten die jeweiligen Regelungen der betreffenden<br />

NSG- bzw. der LSG-Verordnungen (Naturparkplan).<br />

Der Naturparkplan entfaltet keine unmittelbare<br />

Rechtswirkung, ist aber <strong>für</strong> die gemeindliche Abwägung<br />

beachtlich.<br />

Küsten- und Gewässerschutzstreifen<br />

An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit<br />

einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche<br />

Anlagen in einem Abstand von bis zu 100 Metern land- und<br />

gewässerwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet nicht<br />

errichtet oder wesentlich geändert werden.<br />

An Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand<br />

von 200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie<br />

einzuhalten (§ 19 LNatG M-V).<br />

Ausnahmen können zugelassen werden. Für die Erteilung<br />

von Ausnahmen sind in der Regel landwärts die Landkreise<br />

oder kreisfreie Städte und im Bereich der Küstengewässer<br />

die StÄUN zuständig.<br />

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Für Anlagen, von denen Immissionen ausgehen, die <strong>für</strong> die<br />

Umwelt eine Gefährdung darstellen können, wurden im<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), den Bundesimmissionsschutz-Verordnungen<br />

(BImSchV) und der Technischen<br />

Anleitung Luft gesetzliche Vorschriften <strong>für</strong> die Ableitung<br />

der Abluft, die notwendigen Reinigungsanlagen<br />

sowie die einzuhaltenden Parameter <strong>für</strong> Emissionen und<br />

Immissionen festgelegt.<br />

Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) werden durch die Staatlichen<br />

Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN) genehmigt. Diese<br />

Behörde beteiligt als zentrierende Behörde alle anderen Behörden<br />

wie das Bauamt, das Amt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und<br />

technische Sicherheit, die Untere Wasserbehörde, das Naturschutzamt<br />

sowie das Brandschutz- und Rettungsamt.<br />

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die zu errichtende Anlage<br />

dem UVP-Gesetz unterliegt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ist vor Beginn des Genehmigungsverfahrens nach<br />

BImSchG abzuschließen.<br />

Mit der Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG inklusive<br />

der Baugenehmigung erhält man die Genehmigung <strong>für</strong><br />

die Errichtung und den Betrieb der in den Genehmigungsunterlagen<br />

eingereichten Gebäude und Anlagen.<br />

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im Anhang 1 der 4.<br />

BImSchV aufgeführt und werden unterteilt in:<br />

- Anlagen der Spalte 1: <strong>für</strong> diese Anlagen ist ein förmliches<br />

Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

nach § 10 BlmSchG zu führen.<br />

- Anlagen der Spalte 2: <strong>für</strong> diese Anlagen ist ein vereinfachtes<br />

Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

nach § 19 BlmSchG zu führen.<br />

Folgende Anlagen sind nach BImSchG genehmigungsbedürftig:<br />

- Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern<br />

oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von<br />

20 m oder mehr<br />

→ Anlage der Spalte 1<br />

- Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,<br />

Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen<br />

Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen<br />

Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren,<br />

Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben,<br />

Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch<br />

an organischen Lösungsmitteln von 25 kg bis<br />

weniger als 150 kg je Stunde oder 15 t bis weniger als<br />

200 t je Jahr<br />

→ Anlage der Spalte 2<br />

- Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren,<br />

Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder<br />

Mineralfasern oder -bahnen oder tafelförmigen Materialien<br />

einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen<br />

mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung<br />

ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-,<br />

Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-<br />

oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze<br />

10 kg bis weniger als 25 kg je Stunde beträgt, ausgenommen<br />

Anlagen <strong>für</strong> den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen<br />

→ Anlagen der Spalte 2<br />

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Für eine Vielzahl von wassertouristischen Anlagen sind<br />

wasserrechtliche Genehmigungen notwendig. Im Folgenden<br />

wird aufgezeigt, wo<strong>für</strong> Genehmigungen eingeholt werden<br />

müssen und welche gesetzlichen Grundlagen hier<strong>für</strong><br />

existieren.<br />

Die Zuständigkeiten <strong>für</strong> die Erteilung von Genehmigungen<br />

bzw. Ausnahmegenehmigungen richtet sich nach der Zuordnung<br />

der Gewässer nach § 48 LWaG. Die Gewässer<br />

werden unterteilt in Gewässer I. und II. Ordnung sowie Landesschutzdeiche,<br />

Seewasserstraßen und Küstengewässer.


Gewässer erster Ordnung<br />

Für Gewässer erster Ordnung sind die Staatlichen Ämter <strong>für</strong><br />

Umwelt und Natur zuständig. Sie sind außerdem <strong>für</strong> Entscheidungen<br />

und Anordnungen über das Einleiten von<br />

Abwasser nach der Abwasserherkunftsverordnung, die Gewässeraufsicht<br />

einschließlich der Gefahrenabwehr, Entscheidungen<br />

über den Bau, die wesentliche Änderung und<br />

Stillegung von Wassergewinnungs- und Abwasseranlagen<br />

verantwortlich.<br />

Gewässer zweiter Ordnung und das Grundwasser<br />

Für Gewässer zweiter Ordnung sind die Landräte und Oberbürgermeister<br />

(Bürgermeister) der kreisfreien Städte zuständig.<br />

Sie sind u.a. <strong>für</strong> Entscheidungen und Anordnungen über<br />

Maßnahmen nach Anzeigen über Anlagen zum Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen und nach Betriebsstörungen<br />

und Schadensfällen bei solchen Anlagen und allgemeine<br />

Gefahrenabwehr im Rahmen der Gewässeraufsicht verantwortlich.<br />

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Gewässerausbau,<br />

Gewässerherstellung<br />

Stege – bauliche<br />

Anlagen an, in,<br />

über, unter Gewässern<br />

Seebrücken – Genehmigung<br />

<strong>für</strong><br />

Anlagen an der<br />

Küste – Küstenschutzanlagen<br />

und sonstige Anlagen<br />

an der Küste<br />

wie Brücken,<br />

Treppen, Stege,<br />

Pfahlwerke, Zäune,<br />

Rohr- und Kabelleitungen,Gräben<br />

oder Wege<br />

Planfeststellung/<br />

Plangenehmigung/UVP-Prüfung<br />

Wasserrechtliche<br />

Gen.<br />

Wasserverkehrsrechtliche<br />

Gen.<br />

- Landesbehörde<br />

Wasserverkehrsrechtliche<br />

Gen.<br />

- Bundesbehörde<br />

Wasserrechtliche<br />

Gen.<br />

Wasserverkehrsrechtliche<br />

Gen.<br />

- Landesbehörde<br />

Wasserverkehrsrechtliche<br />

Gen.<br />

- Bundesbehörde<br />

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Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)<br />

Bundeswasserstraßen unterliegen strom- und schifffahrtsrechtlich<br />

der Bundeswasserstraßenverwaltung.<br />

Die zuständige Behörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt<br />

(WSA). Das WSA prüft, ob von wasserseitigen Baumaßnahmen<br />

Behinderungen oder Gefährdungen <strong>für</strong> den Schiffsverkehr<br />

ausgehen. Anlagen können zur Genehmigung mit<br />

formlosem Schreiben beantragt werden, in dem die Art und<br />

das Ausmaß der Inanspruchnahme von Gewässern und ihrer<br />

Uferbereiche deutlich gemacht wird.<br />

Der Antragsteller kann sich an den vom WSA Berlin herausgegebenen<br />

Informationsblättern „Schwimmende Steganlagen“<br />

und „Feste Steganlagen“ orientieren. Anlegestege<br />

der Fahrgastschifffahrt müssen feste Steganlagen sein.<br />

Schiffsanlegestellen<br />

Die nachfolgende Übersicht stellt die Zuständigkeiten <strong>für</strong><br />

die Genehmigungen baulicher Anlagen an Gewässern am<br />

Beispiel von Stegen und Seebrücken dar.<br />

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§ 31 WHG, § 70 LWag<br />

Untere Wasserbehörde (WB) - Staatliche Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN)<br />

§ 86 LWaG<br />

Untere WB-StAUN<br />

§ 82 Abs. 1 S. 1 LWaG<br />

Untere WB-StAUN<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 WVG<br />

Untere Wasserverkehrsbehörde – Landrat bzw. Oberbürgermeister (OB)<br />

§ 31 WaStrG<br />

WSA<br />

§ 86 LWaG<br />

Untere WB-StAUN<br />

– §31 WaStrG<br />

WSA<br />

§82 LWaG<br />

Untere WB-<br />

Landrat, OB<br />

– –<br />

§ 82 Abs. 8 S. 1 LWaG – Einvernehmen mit unterer<br />

Bauaufsichtsbehörde<br />

Untere WB-StAUN Untere WB-<br />

Landrat, OB<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WVG<br />

Wirtschaftsminister gem. § 10 WVG oder andere Behörde gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1<br />

WVG<br />

§ 31 WaStrG<br />

WSA<br />

– §31 WaStrG<br />

WSA<br />

– –<br />

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Für den Betrieb der wassertouristischen Anlage ist außerdem<br />

zu prüfen, ob folgende wasserrechtliche Genehmigungen<br />

beantragt werden müssen:<br />

- Für die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage ist<br />

eine Genehmigung <strong>für</strong> Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen<br />

nach § 38 LWaG einzuholen.<br />

- Für die Einleitung der Waschwässer in die Kanalisation<br />

ist eine Indirekteinleitergenehmigung <strong>für</strong> Abwassereinleitungen<br />

in öffentliche Abwasseranlagen nach § 42<br />

LWaG erforderlich.<br />

- Es ist eine Motorbootgenehmigung <strong>für</strong> das Befahren von<br />

Gewässern (§ 21 Abs. 7 LWaG) erforderlich.<br />

- Liegt die wassertouristische Anlage in einem Trinkwasserschutzgebiet,<br />

muss ggf. eine Ausnahmegenehmigung<br />

von den Verboten in den Trinkwasserschutzgebieten nach<br />

§136 LWaG, z. B. <strong>für</strong> die Errichtung und Nutzung von<br />

Gebäuden oder <strong>für</strong> die Lagerung wassergefährdender<br />

Stoffe beantragt werden.<br />

- Das Außerbetriebsetzen von Stauanlagen (§ 28 LWaG) ist<br />

genehmigungsbedürftig.<br />

Für die folgenden Gewässerbenutzungen muss eine wasserrechtliche<br />

Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde beantragt<br />

werden:<br />

- Abwassereinleitungen <strong>für</strong> Niederschlagswasser,<br />

- Abwassereinleitungen aus Kläranlagen mit > 8 m³/Tag,<br />

- Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen < 8 m³/ Tag,<br />

- Abwassereinleitungen aus Abwasseranlagen, die den<br />

Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) unterliegen<br />

(außer Anhang 1),<br />

- Grundwasserabsenkungen,<br />

- Entnahme aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern.<br />

Die Direkteinleitung in die Kanalisation ist an Einleitungsgrenzwerte<br />

gebunden, die bei den Zweckverbänden erfragt<br />

werden können.<br />

Sofern nach § 6 Abs. 4 des Wasserverkehrsgesetzes <strong>für</strong> die<br />

Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens eine<br />

UVP bzw. ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist,<br />

werden die nach Wasserrecht erforderlichen Genehmigungen<br />

von der Planfeststellung konzentriert.<br />

Gesetzliche Grundlagen:<br />

- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

- Gesetz über die Nutzung der Gewässer im Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern <strong>für</strong> den Verkehr<br />

- Wasserverkehrsgesetz (WVG)<br />

- Wassergesetz des Landes M-V (LWaG)<br />

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In der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird geprüft,<br />

ob von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die<br />

Umwelt zu erwarten sind und wenn ja, wie diese ausgeglichen<br />

werden können. Es werden alle erheblichen Auswirkungen<br />

eines Vorhabens auf den Menschen, die Flora und<br />

Fauna, Luft, Wasser, Boden sowie auf sonstige Sach- und<br />

Schutzgüter ermittelt.<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. künftig bei Bauleitplänen<br />

die Umweltprüfung ist kein selbstständiges Verfahren,<br />

sondern sie benötigt ein „Trägerverfahren”, d. h. sie<br />

wird im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens <strong>für</strong> einen Bebauungsplan<br />

oder einen Vorhaben- und Erschließungsplan,<br />

eines Planfeststellungsverfahrens, eines bauaufsichtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens etc. durchgeführt.<br />

Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong>,<br />

Yachthäfen, <strong>Marinas</strong> oder Wasserwanderrastplätze<br />

durchgeführt werden muss, richtet sich nach den Umweltverträglichkeitsgesetzen<br />

des Bundes und des Landes.<br />

Nach der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Novelle<br />

zum Baugesetzbuch ist eine Umweltprüfung (sog. Plan-UP)<br />

<strong>für</strong> alle Bauleitpläne vorgesehen. Es wird erwartet, dass das<br />

Gesetzgebungsverfahren Mitte 2004 abgeschlossen ist. Soweit<br />

also die Errichtung von <strong>Sportboothäfen</strong>, Yachthäfen,<br />

<strong>Marinas</strong> oder Wasserwanderrastplätze einen Bebauungsplan<br />

oder Vorhaben- und Erschließungsplan voraussetzt, ist<br />

die Umweltprüfung <strong>für</strong> den Plan zwingend.<br />

Ist ein Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

nicht notwendig gilt folgendes:<br />

- Der Bau oder die wesentliche Änderung von Yachthäfen<br />

unterliegt nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem Landes-UVP-Gesetz (Anlage 1, Ziff. 11 bis<br />

13), wenn bei Yachthäfen<br />

- mit mehr als 50 Liegeplätzen die allgemeine Vorprüfung<br />

des Einzelfalls nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Landes-UVP-Gesetz<br />

zum Ergebnis führt, dass das<br />

Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde<br />

auf Grund überschlägiger Prüfungen unter Berücksichtigung<br />

bestimmter vorgegebener Kriterien (siehe<br />

Anlage 2 zum Landes-UVP-Gesetz) erhebliche nachteilige<br />

Umweltauswirkungen haben kann, die bei der<br />

Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu<br />

berücksichtigen wären bzw.<br />

- ab 15 bis 50 Liegeplätzen die standortbezogene Vorprüfung<br />

des Einzelfalls nach § 3 Abs. 6 Satz 2 zum<br />

gleichen Ergebnis wie oben führt, wenn trotz der geringen<br />

Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund<br />

besonderer örtlicher Gegebenheiten bestimmter<br />

Schutzkriterien (gemäß Anlage 2 Nr. 2 zum Landes-UVP-Gesetz)<br />

erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />

zu erwarten sind.


Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen<br />

durch die vom Träger des Vorhabens<br />

vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

offensichtlich ausgeschlossen werden.<br />

Für folgende weitere Vorhaben, die im Rahmen der Errichtung<br />

wassertouristischer Anlagen möglich sind, kann ebenfalls<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein:<br />

- Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft zur Herstellung<br />

oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen<br />

aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr<br />

- Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung<br />

von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient<br />

- mit einem Fassungsvermögen von 5000 t bis weniger<br />

als 50.000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen<br />

Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedepunkt<br />

bei Normaldruck (1013 mbar) über 20 °C liegt,<br />

- 10.000 t bis weniger als 50.000 t bei sonstigen brennbaren<br />

Flüssigkeiten.<br />

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- Bau eines Hafens <strong>für</strong> die Binnenschifffahrt, wenn der<br />

Hafen Schiffe bis zu 1350 t aufnehmen kann<br />

- Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens<br />

oder einer infrastrukturellen Hafenanlage ab 1 ha<br />

Grundfläche<br />

- Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer<br />

sonstigen großen Einrichtung <strong>für</strong> die Ferien- und Fremdenbeherbergung,<br />

<strong>für</strong> den im bisherigen Außenbereich<br />

im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan<br />

aufgestellt wird, mit<br />

- einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr<br />

oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt<br />

200 oder mehr<br />

- einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger<br />

als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils<br />

insgesamt 80 bis weniger als 200.<br />

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Soll ein Sportboothafen, Yachthafen, eine Marina oder ein<br />

Wasserwanderrastplatz entweder in einem Vogelschutz-<br />

oder FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) oder in der<br />

Nachbarschaft dieser Gebiete entstehen, muss nachgewiesen<br />

werden, dass die Anlage mit dem Schutzweck oder den<br />

Erhaltungszielen dieser Gebiete vereinbar ist. Soweit eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. bei Bauleitplänen<br />

keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

prognostizierbar<br />

>> Pläne und Projekte zulässig<br />

Ergebnis positiv<br />

>> Pläne und Projekte zulässig<br />

Erheblichkeitsprüfung<br />

Verträglichkeitsprüfung<br />

a) Prüfung der Interessen b) Alternativensuche<br />

vprivates Interesse<br />

>> Pläne und Projekte<br />

unzulässig<br />

nicht zwingende Gründe<br />

>> Pläne und Projekte<br />

unzulässig<br />

nicht überwiegendes<br />

Vorhaben-Interesse<br />

>> Pläne und Projekte<br />

unzulässig<br />

Gebiet als solches ist<br />

beeinträchtigt<br />

>> ? (Folgen unklar)<br />

Pläne und Projekte könnten<br />

einzeln oder im Zusammenwirken<br />

mit anderen das Gebiet<br />

erheblich beeinträchtigen<br />

Ergebnis negativ<br />

zwingende Gründe des<br />

überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses<br />

künftig Umweltprüfung durchzuführen ist, erfolgt die Untersuchung<br />

im Rahmen der vorgenannten Prüfungen.<br />

Die wesentlichen Inhalte und Prüfschritte der Verträglichkeitsprüfung<br />

nach § 34 BNatSchG und § 18 Landesnaturschutzgesetz<br />

Mecklenburg-Vorpommern (LNatG M-V)<br />

wurden durch die Arbeitsgemeinschaft FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

wie folgt dargestellt:<br />

Zwingende Gründe des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses und keine Alternativlösung<br />

Feststellen der Beeinträchtigung<br />

Gebiet als solches ist<br />

nicht beeinträchtigt<br />

>> Pläne und Projekte<br />

zulässig<br />

Alternativlösung<br />

nicht vorhanden<br />

Ergreifen von<br />

Ausgleichsmaßnahmen <strong>für</strong> die<br />

Kohärenz von Natura 2000<br />

Behörde ggf. mit<br />

Gutachterunterstützung<br />

Verträglichkeitsstudie als<br />

Gutachterleistung<br />

a) durch die zuständige<br />

Behörde<br />

b) mögliche<br />

Gutachterleistung<br />

Alternativlösung<br />

vorhanden<br />

>> Pläne und Projekte<br />

unzulässig, ggf.<br />

Prüfung der<br />

Alternative<br />

durch die zuständige<br />

Behörde<br />

Maßnahmenplanung als<br />

mögliche<br />

Gutachterleistung


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Wer wird gefördert?<br />

Wassertouristische Vorhaben können nach den Regelungen<br />

der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen<br />

Wirtschaftsstruktur“ <strong>für</strong> private Unternehmen der gewerblichen<br />

Wirtschaft, die ihren Umsatz überwiegend aus Leistungen<br />

am Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern erzielen<br />

und in eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern<br />

investieren wollen, gefördert werden.<br />

Antragsberechtigt sind sowohl ansässige wie auswärtige,<br />

inländische wie ausländische Unternehmen.<br />

Was wird gefördert?<br />

1. Gewerbliche wassertouristische Vorhaben werden grundsätzlich<br />

dann gefördert, wenn sie ihren Umsatz überwiegend<br />

aus Leistungen <strong>für</strong> den Tourismus erzielen.<br />

2. Besondere Priorität bei der Förderung des Tourismus genießen<br />

Investitionen, die der Saisonverlängerung und der<br />

Verbesserung gewerblich betriebener Infrastruktur dienen sowie<br />

Investitionen sonstiger touristischer Einrichtungen, die<br />

zur qualitativen Erhöhung des Tourismusangebotes führen.<br />

Es können gefördert werden:<br />

- Errichtungsinvestitionen in die gewerblich touristische<br />

Infrastruktur in Orten, in denen nachweislich noch keine<br />

ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind.<br />

Wassertouristische Vorhaben haben grundsätzlich eine<br />

hohe Förderpriorität.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Vorhaben der gewerblichen wassertouristischen Wirtschaft<br />

können in den Tourismusschwerpunkt- und Tourismusentwicklungsräumen<br />

grundsätzlich mit bis zu 35 % der förderfähigen<br />

Investitionskosten gefördert werden.<br />

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Tourismusbetriebe bis 35% 1)<br />

Kleine und mittlere (KMU) Tourismusbetriebe bis 50% 2)<br />

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Kleine und mittlere Tourismusbetriebe (KMU) können<br />

grundsätzlich mit weiteren bis zu 15 Prozentpunkten gefördert<br />

werden.<br />

Die Gemeinden, die nicht den Tourismusschwerpunkt- und<br />

Tourismusentwicklungsräumen zugeordnet wurden, lassen<br />

keine besondere Eignung ihrer Räume <strong>für</strong> den Tourismus<br />

erkennen. Daher ist in diesen Räumen auch eine Förderung<br />

der gewerblichen touristischen Infrastruktur grundsätzlich<br />

nicht möglich.<br />

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

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Wer wird gefördert?<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände und nicht auf Gewinnerzielung<br />

ausgerichtete Träger, die eine Investitionsmaßnahme<br />

in die öffentlich touristische Infrastruktur vornehmen.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gemeinde<br />

oder ein Gemeindeverband private Dritte in Ausführung,<br />

Betrieb, Finanzierung, Vermarktung und Eigentumsübertragung<br />

des Infrastrukturobjektes einbinden.<br />

Was wird gefördert?<br />

Die Errichtung oder der Ausbau öffentlicher Einrichtungen<br />

des Tourismus wie z.B. Wasserwanderrastplätze sowie<br />

Maßnahmen der Geländeerschließung <strong>für</strong> den Tourismus<br />

können im Rahmen der touristischen Infrastruktur-Antragstellung<br />

durch Gemeinden oder Gemeindeverbände gefördert<br />

werden.<br />

Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen<br />

der Infrastruktur, die <strong>für</strong> die Leistungsfähigkeit und<br />

wirtschaftliche Entwicklung von Beherbergungsbetrieben<br />

von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem<br />

Tourismus dienen.<br />

Nicht gefördert werden grundsätzlich:<br />

Yachthäfen, da sie als gewerbliche Unternehmen entsprechend<br />

den Regelungen nach Pkt. 5.1. Unternehmensförderung<br />

erhalten können.<br />

Wie wird gefördert?<br />

Vorhaben der touristischen Infrastruktur können mit bis zu<br />

90 % der förderfähigen Investitionskosten gefördert werden.<br />

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

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a) Planungs- und Beratungsleistungen<br />

Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und<br />

Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur<br />

Vorbereitung/Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen<br />

von Dritten in Anspruch nehmen, sofern<br />

sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. Die Beteiligung<br />

aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />

der regionalen Wirtschaftsstruktur“ kann <strong>für</strong> eine<br />

Maßnahme bis zu 50.000 Euro betragen.<br />

b) Integrierte Regionale Entwicklungskonzepte<br />

Die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte<br />

der Regionen durch Dritte kann mit bis zu 90 % der förderfähigen<br />

Kosten gefördert werden. Die Beteiligung aus<br />

Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen<br />

Wirtschaftsstruktur“ darf <strong>für</strong> ein Konzept einen<br />

Höchstbetrag von 50.000 Euro nicht überschreiten.<br />

c) Regionalmanagement<br />

Mecklenburg-Vorpommern kann sich an den Ausgaben der<br />

Kreise bzw. kreisfreien Städte <strong>für</strong> Regionalmanagement-Vorhaben<br />

in einer Anlaufphase der Vorhaben von<br />

max. drei Jahren mit jährlich bis zu 200.000 Euro beteiligen.<br />

Die Kreise und kreisfreien Städte tragen mindestens<br />

20 Prozent der Ausgaben <strong>für</strong> das Regionalmanagement.<br />

Die Kreise bzw. kreisfreien Städte können die Regionalmanagement-Dienstleistungen<br />

bei privaten Dienstleistungserbringern<br />

erwerben. Wenn das Regionalmanagement durch<br />

Mitarbeiter der Kreise bzw. der kreisfreien Städte geleistet<br />

wird, sind lediglich solche Ausgaben förderfähig, die im<br />

Zusammenhang mit der Neueinstellung von zusätzlichem<br />

Personal <strong>für</strong> das Regionalmanagement entstehen.<br />

Antragsverfahren:<br />

Anträge sind auf amtlichem Formular vor Beginn der Maßnahme<br />

durch den Auftraggeber schriftlich an das Landesförderinstitut<br />

zu richten (Beginn der Maßnahme ist Unterzeichnung<br />

des Beratungsvertrages). Das Formular ist bei<br />

den im Pkt. 12.3 genannten Ansprechpartnern erhältlich.<br />

Es sind die Vergabevorschriften einzuhalten.<br />

Der Vertragsentwurf ist grundsätzlich vor seiner Unterschrift<br />

dem Wirtschaftsministerium vorzulegen, damit eine<br />

Prüfung der Förderfähigkeit erfolgen kann.<br />

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

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Ziel und Zweck:<br />

Verbesserung der Betriebsorganisation zur Anpassung der<br />

Unternehmen an den Binnenmarkt.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Begünstigte nach dem Landesaufbauprogramm sind kleine<br />

und mittlere Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe<br />

sowie aus Handel, Handwerk, wirtschaftlichen Dienstleistungen<br />

einschließlich Fremdenverkehr mit Betriebsstätte<br />

in Mecklenburg-Vorpommern, die<br />

- weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und<br />

- entweder nicht mehr als 40 Mio. Euro Jahresumsatz oder<br />

nicht mehr als 27 Mio. Euro Bilanzsumme erreichen und<br />

- nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile<br />

im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen<br />

gemeinsam stehen, die diese Definition nicht<br />

erfüllen (Ausnahmen: öffentliche Beteiligungsgesellschaften<br />

und, soweit keine Kontrolle ausgeübt wird, institutionelle<br />

Anleger).<br />

Wie wird gefördert?<br />

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der<br />

Anteilsfinanzierung. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme<br />

zu stellen. Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines<br />

der Maßnahme zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.<br />

Beratungen, die überwiegend auf Rechts-,<br />

Versicherungs- und Steuerfragen gerichtet sind oder die aus<br />

anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind nicht<br />

förderfähig.<br />

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.


A Allgemeine Unternehmensberatung<br />

Gewährt werden kann ein Zuschuss bis 50 % der förderfähigen<br />

Kosten <strong>für</strong> ein Unternehmen. Bei der Förderung von<br />

Beratungsleistungen wird ein Tagessatz der Unternehmensberater<br />

bzw. Unternehmensberatergesellschaften von höchstens<br />

500 Euro berücksichtigt (Auslagen und Reisekosten<br />

sind in die Bemessungsgrundlage eingeschlossen).<br />

Die Höchstgrenzen werden <strong>für</strong> die verschiedenen Unternehmensgrößen<br />

wie folgt festgelegt:<br />

1-9 Mitarbeiter 2.000 Euro<br />

10-49 Mitarbeiter 4.000 Euro<br />

50-249 Mitarbeiter 6.000 Euro<br />

B Qualitätsmanagement / Akkreditierungen<br />

Ziel der Förderung dieser Maßnahme ist die Verbesserung<br />

der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen<br />

durch deren Ausrichtung auf qualitätsgerechte Produkte,<br />

Technologien und Unternehmensführung.<br />

Im Rahmen der Einführung von Qualitätssicherungssystemen<br />

nach ISO 9000 ff. und EN 45000 ff. in Unternehmen<br />

werden folgende Maßnahmen gefördert:<br />

- externe Beratung (inkl.: Auslagen, Reisekosten)<br />

- Kosten der Zertifizierung bzw. Akkreditierung<br />

- Kosten <strong>für</strong> innerbetriebliche Weiterbildung<br />

- Kosten <strong>für</strong> Ausbildung eines Mitarbeiters zum Qualitätsbeauftragten<br />

DIN EN ISO 9000 ff.<br />

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als<br />

Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der<br />

Zuschuss beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben maximal jedoch bis zu 10.000 Euro je Betriebsstandort.<br />

EN 45000 ff. und EN/ISO 17025<br />

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung in<br />

Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt<br />

bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max.<br />

jedoch bis zu 7.500 Euro je Betriebsstandort.<br />

C Umweltmanagement<br />

Ziel der Förderung ist die Durchführung des Öko-Audits in<br />

kleinen und mittleren Unternehmen des Landes. Bezogen<br />

auf den gesamten betrieblichen Produktionsprozess von<br />

Planung und Beschaffung über Produktion bis zu Absatz<br />

und Entsorgung sind alle Maßnahmen von der Umweltprüfung<br />

bis zur Registrierung des Standorts bei der Industrie-<br />

und Handelskammer bzw. Handwerkskammer förderfähig.<br />

Im Rahmen des Umweltmanagements werden folgende<br />

Maßnahmen gefördert:<br />

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- externe Beratung (inkl.: Auslagen, Reisekosten),<br />

- Kosten der Umweltauditierung,<br />

- Kosten <strong>für</strong> innerbetriebliche Weiterbildung,<br />

- Kosten <strong>für</strong> Ausbildung eines Mitarbeiters zum Umweltbeauftragten.<br />

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss<br />

in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.<br />

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben max. jedoch bis zu 20.000 Euro je Betriebsstandort.<br />

D Leistungen Dritter zur Vorbereitung des Marktauftritts<br />

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

von kleinen und mittleren Unternehmen hinsichtlich<br />

ihrer Vorbereitung des Marktauftritts auf einem neuen<br />

Markt.<br />

Im Rahmen dieses Förderschwerpunktes werden folgende<br />

Maßnahmen gefördert:<br />

- Studien und Beratungsleistungen zur Vorbereitung der<br />

Lancierung eines neuen oder eines vorhandenen Produktes<br />

auf einem neuen Markt,<br />

- Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung der<br />

Unternehmensdarstellung im Sinne einer Corporate Identity.<br />

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss<br />

in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss<br />

beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />

max. jedoch bis zu 20.000 Euro je Maßnahme.<br />

Antragsverfahren:<br />

Das Antragsverfahren ist formgebunden vor Beginn der<br />

Maßnahme einzuleiten.<br />

nach A und C:<br />

an das<br />

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern<br />

Werkstr. 213<br />

19061 Schwerin (Hausanschrift)<br />

Postfach 16 02 55 (Postanschrift)<br />

19092 Schwerin<br />

Tel.: (03 85) 63 63 0 Fax: (03 85) 63 63 12 12<br />

http://www.lfi-mv.de<br />

info@lfi-mv.de<br />

nach B und D:<br />

Technologie-Beratungsinstitut GmbH<br />

Hagenower Str. 73<br />

19061 Schwerin<br />

Tel.: (03 85) 3 99 31 65<br />

Fax: (03 85) 3 99 31 64<br />

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Der erfolgreiche Betrieb einer wassertouristischen Anlage<br />

wird an seiner Wirtschaftlichkeit, der Einhaltung von Qualitätskriterien<br />

und der Einhaltung der geltenden Gesetze und<br />

Vorschriften gemessen.<br />

Nach der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und<br />

Betrieb einer Anlage nach BImSchG bzw. nach Baurecht ist<br />

der Betreiber der Anlage verpflichtet die Schutzgüter –<br />

Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre<br />

sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen, vor Gefahren oder erheblichen<br />

Belästigungen zu bewahren. Die Einhaltung der geltenden<br />

Gesetze und Vorschriften des Umweltrechts, der Betriebssicherheit,<br />

des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit,<br />

des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung<br />

dient dem Schutz der o.g. Güter.<br />

In diesem Kapitel wird auf die speziellen Anforderungen an<br />

den Betreiber bzw. den Betrieb der Anlagen in den Bereichen:<br />

- Betriebswirtschaft,<br />

- Betriebssicherheit,<br />

- Arbeitsschutz und technische Sicherheit,<br />

- Qualitätssicherung,<br />

- Umweltschutz (Naturschutz, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft<br />

und Immissionsschutz),<br />

- Sonstige Anforderungen<br />

eingegangen.<br />

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Eine selbständige Existenz erfordert unternehmerische<br />

Fähigkeiten. Unumgänglich ist das Management-<br />

Know-how. Hierzu gehören Kenntnisse oder Erfahrungen<br />

in den Bereichen Betriebsführung, Betriebsorganisation,<br />

Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Marketing und<br />

vieles andere mehr. Die Fähigkeiten des Unternehmers sind<br />

objektiv einzuschätzen und, falls erforderlich, helfen spezielle<br />

Seminare und Schulungen <strong>für</strong> Existenzgründer, die von<br />

Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern<br />

angeboten werden.<br />

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Vom Existenzgründer sind folgende Anmeldeformalitäten<br />

vorzunehmen:<br />

- Vom Arbeitsamt wird bei Anmeldung des Betriebes die<br />

Betriebsnummer erteilt. Die Angaben zur Betriebsnummer<br />

sind erforderlich, wenn <strong>für</strong> die Arbeitnehmer die<br />

„Meldung zur Sozialversicherung“ erstellt wird.<br />

- Für verschiedene Gewerbezweige besteht eine besondere<br />

Genehmigungspflicht durch die Notwendigkeit bestimmter<br />

Befähigungsnachweise, nähere Informationen erteilt<br />

das Gewerbeamt.<br />

- Als Unternehmer besteht <strong>für</strong> den Betrieb und die<br />

Mitarbeiter in der Regel Versicherungspflicht in einer<br />

Berufsgenossenschaft (siehe auch Kapitel 7).<br />

- Das Finanzamt teilt dem Unternehmer eine Steuernummer<br />

zu. Auf einem Fragebogen müssen verschiedene Fragen<br />

zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantwortet<br />

werden.<br />

- Der Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt<br />

(Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden. Notwendig<br />

ist hierzu ein Personalausweis sowie eventuell<br />

besondere Genehmigungen und Nachweise (Befähigungsnachweise).<br />

- Je nach Bedarf müssen mit den zuständigen Versorgungsunternehmen<br />

(z. B. Stadtwerke, Elektrizitätswerke usw.)<br />

Lieferverträge <strong>für</strong> Wasser, Strom, Gas usw. abgeschlossen<br />

werden. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die Entsorgung (z. B.<br />

Abwasser und Müllbeseitigung).<br />

- Das Handelsregister ist ein öffentlich geführtes Verzeichnis<br />

in dem gewerbliche Unternehmen und Handwerksunternehmen<br />

eingetragen sind. Anmeldungen erfordern die<br />

öffentliche Beglaubigung eines Notars.<br />

- IHK: Die Verwaltung und Interessenvertretung der<br />

Selbstständigen erfolgt über eine Zwangsmitgliedschaft<br />

in der jeweiligen Berufskammer. Die Gewerbetreibenden<br />

eines Bezirks sind in der Industrie- und Handelskammer<br />

organisiert, es sei denn es handelt sich um einen Handwerksbetrieb,<br />

<strong>für</strong> den grundsätzlich die jeweilige Handwerkskammer<br />

zuständig ist. Die IHK der jeweiligen<br />

Bezirke führen regelmäßig Seminare <strong>für</strong> Existenzgründer<br />

ihres Zuständigkeitsbereiches durch. Zudem geben sie in<br />

vielen Bereichen der Existenzgründung individuelle Auskunft<br />

bzw. führen individuelle Beratungen durch.<br />

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Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind u.a. folgende<br />

arbeitsrechtliche Grundlagen zu beachten:<br />

- Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines<br />

Arbeitsvertrages begründet. Der Arbeitsvertrag unterliegt<br />

grundsätzlich keinem Formzwang, d. h. er kann auch<br />

mündlich abgeschlossen werden. In diesem Fall ist der<br />

Arbeitgeber verpflichtet, spätestens 1 Monat nach dem<br />

vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen<br />

Vertragsbedingungen (Entgelt, Art der Arbeit,<br />

Arbeitszeit, -ort, Urlaub, Kündigungsfrist) schriftlich niederzulegen,<br />

die Niederschrift zu unterzeichnen und dem


Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Nachweisgesetz). Dies<br />

dient insbesondere der Beweissicherung. Es ist von Vorteil,<br />

den Arbeitsvertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen<br />

zu lassen.<br />

- Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber<br />

eine Vielzahl von Aufgaben wahrzunehmen. Er hat<br />

bei der Einstellung eines Arbeitnehmers die Versicherungspflicht<br />

bzw. -freiheit zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen<br />

zu beurteilen. Des Weiteren ermittelt er<br />

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, errechnet die Beiträge,<br />

erstellt einen Beitragsnachweis und zieht den<br />

Arbeitnehmeranteil der Beiträge ein. Ferner führt er den<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also die Beiträge zur<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,<br />

an die Krankenkasse ab. Die Krankenkasse leitet<br />

die Beiträge an die einzelnen Versicherungsträger weiter.<br />

Der Arbeitgeber hat daher in der Regel nur mit einem<br />

Ansprechpartner, nämlich der Krankenkasse, zu tun.<br />

- Weitere Vorschriften sind bei der Berufsausbildung, der<br />

Mutterschaft oder der Teilzeit zu beachten.<br />

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Ziel der betrieblichen Organisation ist die Strukturierung<br />

von Vorgängen zur Optimierung der Aufgabenerfüllung. Es<br />

soll vermieden werden, dass bei wiederkehrenden Aufgaben<br />

immer eine zeitraubende Einzelfallentscheidung zu<br />

treffen ist. Betriebsabläufe werden rationalisiert und Kosten<br />

eingespart. Ein zu hoher Grad an Organisation kann sich jedoch<br />

bei den Mitarbeitern auf Grund fehlender Entscheidungsbefugnisse<br />

bzw. Spielräume demotivierend auswirken.<br />

Grundsätzlich unterscheidet man betriebswirtschaftlich<br />

zwischen der:<br />

- Projektorganisation: Ein Projekt wird zur Erfüllung einer<br />

einmaligen Aufgabe organisiert. Die Organisation<br />

bezieht sich auf den Projektprozess, die Projektleitung<br />

und die Projektgruppe.<br />

- Ablauforganisation: Die Ablauforganisation strukturiert<br />

die betrieblichen Arbeitsabläufe.<br />

- Aufbauorganisation: Die Aufbauorganisation erläutert<br />

die funktionelle und hierarchische Struktur des Betriebes.<br />

Sie wird mit Hilfe eines Organigramms dargestellt.<br />

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Förderung von Motivation: Die Motivation ist ein wichtiger<br />

Faktor, wenn es darum geht, dass Mitarbeiter eine Aufgabe<br />

zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigen. Im Bereich<br />

des Personalmanagements wird zwischen monetären und<br />

nichtmonetären Anreizen zur Mitarbeitermotivation unterschieden.<br />

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Innovationsbereitschaft: Zur Förderung von Innovationsfähigkeit<br />

und -bereitschaft der Mitarbeiter kann auf bewährte<br />

Instrumente zurückgegriffen werden. Hierzu zählen vor allem:<br />

- Betriebliches Vorschlagswesen,<br />

- Arbeitnehmererfindungen,<br />

- Qualitätszirkel.<br />

Die Frage der konjunkturellen bzw. individuell betrieblichen<br />

Entwicklung kann nur schwer im Voraus geplant werden,<br />

es gibt jedoch arbeitsrechtliche Möglichkeiten, den<br />

Personalbedarf zunächst kurzfristig zu decken und gleichzeitig<br />

im Laufe der Zeit entstehende erschwerte Kündigungsmöglichkeiten<br />

der Mitarbeiter zu umgehen:<br />

- Befristeter Arbeitsvertrag,<br />

- Probezeit,<br />

- Probearbeitsverhältnis.<br />

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In der Abgabenordnung (AO) sind die <strong>für</strong> alle Steuern geltenden<br />

Grundtatbestände definiert und Regelungen grundsätzlicher<br />

Art darüber zu finden, welche Pflichten und<br />

Rechte die Steuerpflichtigen einerseits und die Finanzverwaltung<br />

andererseits beim Verfahren der Steuererhebung<br />

haben. In der AO werden Steuern definiert als<br />

„Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung <strong>für</strong> eine besondere<br />

Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen<br />

Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen<br />

auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den<br />

das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von<br />

Einnahmen kann Nebenzweck sein.“ (§ 3 Abs.1 Satz 1 AO)<br />

Vom Unternehmer sind folgende Steuern abzuführen:<br />

- Einkommensteuer (Finanzamt),<br />

- Gewerbesteuer (Stadt/ Kommune),<br />

- Kapitalertragsteuer (Finanzamt),<br />

- Körperschaftsteuer (Finanzamt),<br />

- Lohnsteuer (Finanzamt),<br />

- Umsatzsteuer (Finanzamt),<br />

- Grundsteuer (Stadt/ Kommune).<br />

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Das Rechnungswesen mit seinen beiden Hauptbestandteilen<br />

Finanzbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung<br />

bildet den Kern des betrieblichen Informationssystems.<br />

Es hat die Aufgabe der Bereitstellung und Aufbereitung von<br />

Informationen zur Rechenschaftslegung über die Unternehmenstätigkeit<br />

und als Grundlage <strong>für</strong> Planungen und Entscheidungen.<br />

Dabei ist es nicht nur intern Entscheidungshilfe<br />

<strong>für</strong> den Unternehmer bzw. die Geschäftsleitung, sondern<br />

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liefert auch Externen Entscheidungsgrundlagen, z. B. einem<br />

stillen Gesellschafter, den Banken als Kreditgebern und den<br />

Finanzbehörden. Nachfolgend werden Bestandteile des<br />

Rechnungswesens erläutert.<br />

Buchführung<br />

Die kaufmännischen Geschäftsvorgänge und die Vermögensveränderungen<br />

werden in der Buchführung anhand von<br />

Belegen fortlaufend aufgezeichnet und dokumentiert. Neben<br />

der Übersichtsfunktion <strong>für</strong> das Geschäft selbst stellen<br />

die Ergebnisse der Buchführung zumeist auch die Besteuerungsgrundlage<br />

dar. Gesetzlich geregelt in §§ 238ff. HGB<br />

und §§ 140ff. AO.<br />

Jeder Kaufmann (Kaufmannseigenschaft) ist verpflichtet,<br />

ordnungsgemäß Buch zu führen. Im Grundsatz wird darunter<br />

verstanden, dass die Eintragungen nach Form und Inhalt<br />

vollständig, fortlaufend und richtig durchgeführt werden, so<br />

dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener<br />

Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorgänge verschaffen<br />

kann.<br />

Kosten- und Leistungsrechnung zur betriebswirtschaftlichen<br />

Auswertung (BWA)<br />

Die Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsbuchhaltung,<br />

kalkulatorische Buchführung oder kurzfristige Erfolgsrechnung)<br />

ist ein Teil des Rechnungswesens und dient - im Gegensatz<br />

zur Buchführung - ausschließlich der innerbetrieblichen<br />

Abrechnung und der laufenden Überwachung der<br />

Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Sie wird auch nicht in<br />

Konten, sondern in Tabellen durchgeführt (auch wenn dabei<br />

häufig von Konten gesprochen wird). Es handelt sich hier<br />

um eine kurzfristige Erfolgsrechnung, die meist monatlich<br />

oder vierteljährlich das Betriebsergebnis ermittelt und damit<br />

recht aktuell Entscheidungshilfen <strong>für</strong> die Unternehmensführung<br />

zur Verfügung stellt.<br />

Jahresabschluss<br />

Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Bilanzierung (Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung)<br />

aufzustellen (§ 243 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus sind auch<br />

Handelsbräuche, Handelsrechtsprechung, Steuerrechtsprechung<br />

und Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre zu berücksichtigen.<br />

Das Handelsrecht stellt unterschiedliche Anforderungen an<br />

den Jahresabschluss von Kapital- und Nichtkapitalgesellschaften<br />

(Einzelunternehmen und Personengesellschaften).<br />

Der Jahresabschluss ist bei umsatzstarken Unternehmen<br />

durch einen Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren.<br />

Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist Bestandteil<br />

des Jahresabschlusses und als solche eine Gegenüberstellung<br />

der Aufwendungen und Erträge des Unternehmens am<br />

Ende des Geschäftsjahres.<br />

Die Vorschriften <strong>für</strong> die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

richten sich nach der Rechtsform des Unternehmens.<br />

Bilanz<br />

Bei der Bilanz handelt es sich um einen gedrängten Vergleich<br />

von Vermögenswerten einerseits und Schulden (Verbindlichkeiten)<br />

und Eigenkapital (Betriebsreinvermögen)<br />

andererseits zu einem bestimmten Bilanzstichtag.<br />

Sie stehen sich in der Bilanz als Aktiva (positive Vermögenswerte)<br />

und Passiva (Schulden und Eigenkapital) gegenüber.<br />

Die Bilanz muss nach § 242 Abs. 1 HGB erstellt werden<br />

- zum Beginn der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens<br />

(Eröffnungsbilanz),<br />

- danach zum Ende jeden Geschäftsjahres als Bestandteil<br />

des Jahresabschlusses und<br />

- bei Geschäftsaufgabe (Schlussbilanz).<br />

Aus Gründen der Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit<br />

sind Bilanzen nach allgemeinen Grundsätzen einheitlich zu<br />

gliedern (Bilanzgliederung):<br />

- Für Kapitalgesellschaften ist die Bilanzgliederung nach<br />

§ 266 HGB verbindlich.<br />

- Für alle anderen Unternehmensformen ist eine Mindestgliederung<br />

(§ 247 HGB) vorgeschrieben. In der Praxis<br />

erfolgt häufig eine weit gehende Orientierung an dem<br />

Gliederungsschema der Kapitalgesellschaften.<br />

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Controlling ist eine Führungsaufgabe, indem auf der Basis<br />

gesammelter Zahlen Entscheidungen der Unternehmensführung<br />

vorbereitet werden. Hauptinstrumente sind die<br />

Kosten- und Leistungsrechnung, die Budgetierung und die<br />

Planung.<br />

Die Controllerfunktion oder nur einzelne Controllingaufgaben<br />

werden in Klein- und Mittelbetrieben häufig an Externe<br />

delegiert.<br />

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Marketing ermöglicht es, sowohl die Bedürfnisse der potenziellen<br />

Kunden zu erforschen als auch diese beispielsweise<br />

durch Werbung zu beeinflussen bzw. völlig neue Bedürfnisse<br />

zu wecken. Es kann ein Unternehmens- und Produktimage<br />

(z. B. Qualität, Umweltfreundlichkeit) schaffen, eine<br />

geschickte Preispolitik betreiben (z. B. Gewähren von Rabatten<br />

und günstigen Kreditkonditionen) und <strong>für</strong> optimale<br />

Absatz- und Verteilungswege sorgen.


All diese Marketingaktivitäten fördern letztlich den Absatz<br />

der angebotenen Waren und Dienstleistungen und damit die<br />

Prosperität des Unternehmens.<br />

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Eine vordringliche Aufgabe der Betriebssicherheit besteht<br />

im passiven und aktiven Brandschutz. Um die Betriebssicherheit<br />

des Unternehmens handhaben zu können, müssen<br />

Regelungen zur Überwachung, Wartung und Steuerung geschaffen<br />

werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Anforderungen<br />

an den Brandschutz und die Erstellung und<br />

Einführung von Havarie-, Notfall- sowie Katastrophenplänen<br />

erläutert.<br />

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Im Bereich Brandschutz gilt es durch vorbeugende Maßnahmen<br />

und bauliche Brandschutzmaßnahmen die Möglichkeiten<br />

eines Brandes zu minimieren bzw. im Brandfall<br />

die notwendigen Handlungen zu regeln.<br />

Folgende Pflichten ergeben sich im Bereich Brandschutz<br />

aus der Arbeitsstättenverordnung und den Berufsgenossenschaftlichen<br />

Vorschriften A 1 (BGV A1):<br />

- Vorhandensein der erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen,<br />

wie z.B. Feuerlöscher (§ 13 Arbeitsstättenverordnung),<br />

- alle 2 Jahre Überprüfung der Feuerlöscher (§ 53 Arbeitsstättenverordnung),<br />

- Kennzeichnung von Rettungswegen und Türen,<br />

- Verlauf von Rettungswegen, Öffnen der Türaufschläge in<br />

Fluchtrichtung (§ 19 Arbeitsstättenverordnung, § 30<br />

BGV A1),<br />

- Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes (§ 55 Arbeitsstättenverordnung),<br />

- Kennzeichnung feuergefährdeter Bereiche durch das<br />

Anbringen folgender Schilder:<br />

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- Warnzeichen W01: „Warnung vor feuergefährlichen<br />

Stoffen“<br />

- Verbotsschild V2: „Feuer, offenes Licht und Rauchen<br />

verboten“ (feuergefährdete Bereiche – Lagerung leicht<br />

entzündlicher oder selbstentzündlicher Stoffe in einer<br />

Menge, bei der es im Falle eines Brandes zu einem<br />

Schadensfeuer kommen kann)<br />

Die Brandschutzordnung ist eine Anweisung des Eigentümers<br />

einer baulichen Anlage um den Nutzer oder Besucher<br />

über das „richtige“ Verhalten im Brandfall zu informieren.<br />

Die Brandschutzordnung besteht aus den Teilen A, B und C.<br />

Je nach Art, Nutzung und Größe der baulichen Anlage darf<br />

im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auf das Erstellen<br />

der Teile B und/oder C verzichtet werden.<br />

Teil A - Aushang zum Verhalten im Brandfall<br />

Die Brandschutzordnung Teil A ist ein Aushang unter der<br />

Überschrift „Verhalten im Brandfall“. Dieser Aushang richtet<br />

sich an alle Personen, wie z.B. Bewohner, Besucher, Beschäftigte,<br />

Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sich in einer<br />

baulichen Anlage aufhalten.<br />

Teil B - Brandschutzordnung <strong>für</strong> Personen ohne besondere<br />

Brandschutzaufgaben<br />

Der Teil B richtet sich an die Personen, wie z.B. Bewohner,<br />

Beschäftigte, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen<br />

Anlage aufhalten. Neben der Brandschutzordnung<br />

Teil A muss sie folgendes regeln:<br />

- Brandverhütung,<br />

- Brand- und Rauchausbreitung,<br />

- Flucht- und Rettungswege,<br />

- Melde- und Löscheinrichtungen,<br />

- Verhalten im Brandfall,<br />

- Brand melden (5-W-Schema),<br />

- Alarmsignale und -anweisungen beachten,<br />

- In Sicherheit bringen,<br />

- Löschversuch unternehmen,<br />

- Besondere Verhaltensregeln.<br />

Teil C - Brandschutzordnung <strong>für</strong> Personen mit besonderen<br />

Brandschutzaufgaben<br />

Dieser Teil C richtet sich an Personen, auf die – über ihre<br />

allgemeine Pflichten hinaus – besondere Aufgaben im<br />

Brandschutz übertragen worden sind. Dieses können z.B.<br />

Brandschutzbeauftragte sein.<br />

Die Brandschutzordnung Teil C muss folgendes regeln:<br />

- Brandverhütung,<br />

- Alarmplan,<br />

- Sicherungsmaßnahmen <strong>für</strong> Personen, Tiere, Umwelt und<br />

Sachwerte,<br />

- Löschmaßnahmen,<br />

- Vorbereitung <strong>für</strong> den Einsatz der Feuerwehr,<br />

- Nachsorge.<br />

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Störfälle im Bereich von Wassersportanlagen sind überwiegend<br />

Verschmutzungen von Gewässern durch wassergefährdende<br />

Stoffe, insbesondere Öle und Treibstoff, Hochwasser<br />

und Brand.<br />

Für alle Bereiche, in denen mit wassergefährdenden Stoffen<br />

umgegangen wird, sind Havariepläne zu erstellen. Es müssen<br />

regelmäßig Schulungen und Übungen durchgeführt<br />

werden, um die Funktionalität der Havarie- und Notfallpläne<br />

zu testen.<br />

Die Meldung eines Ereignisses erfolgt durch eine Mitteilung<br />

an die Geschäftsführung oder bei meldepflichtigen Havarien<br />

an die zuständige Behörde, z. B. Umweltamt, Brandschutz-<br />

und Rettungsamt oder StAUN. Sind diese Behörden<br />

nicht erreichbar, ist die Polizei zur Weiterleitung der Meldung<br />

an den Bereitschaftsdienst des StAUN zu informieren.<br />

Sie beinhaltet:<br />

1.Allgemeine Angaben,<br />

2.Art des Ereignisses und der beteiligten Stoffe,<br />

3.Beschreibung der Umstände des Ereignisses,<br />

4.Ursachenbeschreibung,<br />

5.Art und Umfang des Schadens,<br />

6.Vorgenommene Notfallmaßnahmen,<br />

7.Folgerungen <strong>für</strong> die Verbesserung der Anlagensicherheit,<br />

8.Zeitplan <strong>für</strong> die Umsetzung der Maßnahmen.<br />

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Zu be<strong>für</strong>chtende Katastrophen sind vorwiegend Überschwemmungen<br />

durch Hochwasser oder starke Stürme, die<br />

gerade im Küstengebiet jahreszeitlich bedingt auftreten.<br />

Daher sind bei wassertouristischen Anlagen in Küstengebieten<br />

Katastrophenpläne zu erstellen.<br />

Der Katastrophenplan beinhaltet:<br />

- eine Benachrichtigungskette,<br />

- eine Deklarierung der Katastrophensituation,<br />

- Vorgänge zur Behebung der Gefahrensituation,<br />

- Start des Reservebetriebs,<br />

- Wiederherstellungstätigkeit,<br />

- Neustart des normalen Betriebs,<br />

- Plan <strong>für</strong> die Aufstellung.<br />

Die Funktionalität des Katastrophenplans ist zu testen. Das<br />

kann mit Schulungen und Übungen zum Havarie- und Notfallplan<br />

erfolgen.<br />

Der Katastrophenplan muss regelmäßig auf seine Aktualität<br />

überprüft werden (Kontaktadressen, Betriebsbereiche).<br />

Für den Bereich Betriebssicherheit gelten u.a. folgende Gesetze<br />

und Vorschriften:<br />

- Gewerbeordnung<br />

- Arbeitsstättenverordnung<br />

- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)<br />

- Betriebssicherheitsverordnung<br />

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Der Arbeitsschutz beinhaltet alle Maßnahmen, die dazu beitragen,<br />

das Leben und die Gesundheit der arbeitenden Menschen<br />

zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit<br />

menschengerecht zu gestalten. Dazu gehören auch die<br />

Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, Verhütung von arbeitsbedingten<br />

Gesundheitsgefahren sowie die Umsetzung<br />

von Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der<br />

Arbeit.<br />

Zielsetzung der technischen Sicherheit soll sein, die Gefährdung<br />

von Menschen und Umwelt durch technische Einrichtungen<br />

so gering wie möglich zu halten, ohne damit die<br />

industrielle Produktion und den Einsatz von Maschinen<br />

mehr als unbedingt notwendig einzuschränken.<br />

In diesem Kapitel werden die Anforderungen an die Umsetzung<br />

des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit in<br />

Unternehmen, speziell <strong>für</strong> wassertouristische Anlagen, näher<br />

erläutert.<br />

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Als Betreiber einer wassertouristischen Anlage ist es wichtig,<br />

Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren<br />

zu vermeiden bzw. zu verringern, da durch Arbeitsunfälle<br />

Fehlzeiten von Mitarbeitern verursacht werden<br />

können.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz und weitere staatliche und berufsgenossenschaftliche<br />

Vorschriften beinhalten dieses Ziel.<br />

Fast alle Pflichten richten sich an den Unternehmer bzw.<br />

Betreiber der Anlage. Es besteht die Möglichkeit, Aufgaben<br />

im Arbeitsschutz auf Mitarbeiter zu übertragen. Das entbindet<br />

den Betreiber einer wassertouristischen Anlage aber<br />

nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortung. Es sollte<br />

nicht nur festgelegt werden, wer im Betrieb <strong>für</strong> was zuständig<br />

ist, sondern auch, wie die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen<br />

und Kunden zu erfolgen hat. Auch die Einbindung<br />

der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes<br />

muss organisiert werden.


Ein wichtiges Anliegen sollte die Mitarbeit aller Beschäftigten<br />

auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sein. Die Mitarbeit<br />

aller Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit<br />

sollte aus der Überzeugung gewachsen sein, dass sicherheitsgerechtes<br />

und gesundheitsbewusstes Arbeiten nicht nur<br />

ihnen persönlich zugute kommt, sondern auch zum Erfolg<br />

des Betriebes führt.<br />

Der Betreiber einer wassertouristischen Anlage hat im Bereich<br />

des Arbeitsschutz folgende Pflichten:<br />

- Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers,<br />

- Bestellung der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit,<br />

- Bestellung eines Betriebsarztes,<br />

- Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilungen)<br />

und<br />

- Dokumentation.<br />

Im Folgenden werden diese Pflichten näher erläutert.<br />

Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers<br />

(§ 192 Sozialgesetzbuch VII)<br />

Der Betreiber muss innerhalb einer Woche nach Beginn des<br />

Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />

folgendes mitteilen:<br />

- die Art und den Geschäftsgegenstand des Unternehmens,<br />

- die Zahl der Mitarbeiter und<br />

- den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden<br />

Arbeiten <strong>für</strong> das Unternehmen.<br />

Es besteht die Mitteilungspflicht innerhalb von vier Wochen<br />

beim Unfallversicherungsträger bei Änderungen:<br />

- der Art und des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens,<br />

die <strong>für</strong> die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger<br />

von Bedeutung sein können,<br />

- der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zuordnung zu den Gefahrklassen<br />

und<br />

- der sonstigen Grundlagen <strong>für</strong> die Berechnung der Beiträge.<br />

Bestellung der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

(§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A6 „Sicherheitsingenieure<br />

und andere Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit”)<br />

Die Bestellung einer Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit ist<br />

schon ab einem Arbeitnehmer erforderlich. Fachkräfte <strong>für</strong><br />

Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige<br />

Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt,<br />

extern tätig sein oder auch einem überbetrieblichen<br />

Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz<br />

verpflichtet hat.<br />

Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung<br />

ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.<br />

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Bestellung eines Betriebsarztes<br />

(§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A7 „Betriebsärzte”)<br />

Der Betreiber hat ab einem Arbeitnehmer die schriftliche<br />

Bestellung eines Betriebsarztes vorzunehmen.<br />

Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige<br />

Kräfte bestellt werden. Sie können vom Betreiber eingestellt,<br />

freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen<br />

Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des<br />

Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) verpflichtet hat.<br />

Beurteilung der Arbeitsbedingungen – Gefährdungsbeurteilungen<br />

(§ 5 Arbeitsschutzgesetz)<br />

Der Betreiber hat durch eine Beurteilung der <strong>für</strong> die Mitarbeiter<br />

mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln,<br />

welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich<br />

sind.<br />

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten<br />

vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen<br />

ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit<br />

ausreichend.<br />

Eine Gefährdung kann sich ergeben durch<br />

- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und<br />

des Arbeitsplatzes,<br />

- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,<br />

- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von<br />

Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,<br />

Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,<br />

- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,<br />

Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken<br />

sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung der<br />

Beschäftigten.<br />

Dokumentation (§ 6) Arbeitsschutzgesetz<br />

Der Arbeitgeber muss nach Art der Tätigkeiten und der Zahl<br />

der Mitarbeiter über erforderliche Unterlagen verfügen, aus<br />

denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von<br />

ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das<br />

Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger<br />

Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen<br />

zusammengefasste Angaben enthalten.<br />

Der Unternehmer hat Unfälle in seinem Betrieb zu erfassen,<br />

bei denen ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt wird, dass<br />

er stirbt oder <strong>für</strong> mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits-<br />

oder dienstunfähig wird. Eine Unfallanzeige ist zu erstatten.<br />

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Der Unternehmer hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte,<br />

der Tätigkeiten sowie der Zahl der Mitarbeiter die Vorsorgemaßnahmen<br />

zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung<br />

und Evakuierung der Mitarbeiter erforderlich<br />

sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung<br />

zu tragen. Er hat auch da<strong>für</strong> zu sorgen, dass im Notfall<br />

die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen<br />

Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der<br />

medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung<br />

eingerichtet sind.<br />

Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass<br />

- zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr <strong>für</strong> Leben<br />

und Gesundheit die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere<br />

Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume,<br />

Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel<br />

und das erforderliche Personal, insbesondere<br />

Ersthelfer und Betriebssanitäter zur Verfügung stehen,<br />

- nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine<br />

erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird,<br />

- der Ort gekennzeichnet wird, wo sich das<br />

Erste-Hilfe-Material befindet und<br />

- eine Anleitung zur Ersten Hilfe deutlich sichtbar aufgehängt<br />

wird.<br />

Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass <strong>für</strong> die Erste-Hilfe-Leistung<br />

Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur<br />

Verfügung stehen:<br />

- bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,<br />

- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 10 % (in Verwaltungs-<br />

und Handelsbetrieben 5 %).<br />

Die Auswahl der Größe des Verbandskastens ist von der<br />

Anzahl der Personen abhängig:<br />

- bis 20 Arbeitnehmer ist ein kleiner Verbandskasten nach<br />

DIN 13157 und<br />

- ab 21 Arbeitnehmer ist ein großer Verbandskasten nach<br />

DIN 13169 erforderlich.<br />

Der Verbandskasten ist in regelmäßigen Abständen (z.B.<br />

bei den Kontrollbegehungen) auf Vollständigkeit zu überprüfen.<br />

Unterweisung<br />

(§ 12 Arbeitsschutzgesetz, § 7 BGV A1 „Allgemeine<br />

Vorschriften”)<br />

Der Betreiber hat die Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit<br />

ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

im Dienst zu unterweisen. Die Belehrung umfasst<br />

Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den<br />

Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten<br />

ausgerichtet sind. Die Anleitung muss bei der Einstellung,<br />

bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung<br />

neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme<br />

der Tätigkeit der Mitarbeiter erfolgen. Die Instruktion<br />

muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und<br />

gegebenenfalls regelmäßig wiederholt werden.<br />

Eine Unterweisung der Mitarbeiter hat mindestens einmal<br />

jährlich zu erfolgen und sollte durch Unterschrift der Mitarbeiter<br />

bestätigt werden.<br />

Übertragung von Aufgaben (§ 13 Arbeitsschutzgesetz,<br />

§ 12 BGV A1 „Allgemeine Vorschriften”)<br />

Hat der Betreiber einem Mitarbeiter die der Verhütung von<br />

Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten<br />

Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, so<br />

hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung<br />

ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr<br />

sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben.<br />

Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung<br />

ist dem Verpflichteten auszuhändigen. (Pflichtenübertragung)<br />

Sicherheitsbeauftragte<br />

(§ 22 SGB VII, § 9 BGV A1 „Allgemeine Vorschriften”)<br />

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern<br />

hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung<br />

der im Unternehmen <strong>für</strong> die Mitarbeiter bestehenden<br />

Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der<br />

Mitarbeiter zu bestellen.<br />

Der Sicherheitsbeauftragte hat den Unternehmer bei der<br />

Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen<br />

und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere<br />

sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen<br />

Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen<br />

und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und<br />

auf Unfall- und Gesundheitsgefahren <strong>für</strong> die Mitarbeiter<br />

aufmerksam zu machen.<br />

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Nach dem Chemikaliengesetz sind Stoffe und Zubereitungen<br />

gefährlich, wenn sie u.a. folgende Eigenschaften aufweisen:<br />

- explosionsgefährlich (Explosionsgefährlich),<br />

- brandfördernd (Brandfördernd),<br />

- hochentzündlich (Leichtentzündlich+),<br />

- leichtentzündlich (Leichtentzündlich),<br />

- sehr giftig (Giftig u./o. krebserzeugend+),<br />

- giftig(Giftig u./o. krebserzeugend),<br />

- gesundheitsschädlich (Gesundheitsschädlich),<br />

- ätzend (Ätzend),<br />

- reizend (Reizend),<br />

- sensibilisierend,<br />

- krebserzeugend.


Für den sicheren Umgang benötigt<br />

das Unternehmen spezielle<br />

Informationen über den<br />

Gefahrstoff; deshalb schreibt<br />

der Gesetzgeber im Chemikaliengesetz<br />

und in der Gefahrstoff-Verordnung<br />

die Kennzeichnung<br />

durch den<br />

Hersteller vor.<br />

Pflichten des Unternehmers/ Betreibers<br />

Für den Unternehmer bzw. Betreiber der Anlage ergeben<br />

sich <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen folgende Pflichten<br />

aus der Gefahrstoffverordnung:<br />

- die Ermittlungspflicht,<br />

- die Unterweisungspflicht,<br />

- die Schutzpflicht,<br />

- die Überwachungspflicht,<br />

- die Vorsorgepflicht und<br />

- die Anzeigepflicht.<br />

Durch die Beachtung der nachfolgend erläuterten Pflichten<br />

soll eine Gefährdung der Mitarbeiter und der Umwelt vermieden<br />

werden.<br />

Die Ermittlungspflicht<br />

(§§ 14, 16 Gefahrstoffverordnung,<br />

Gefahrstoffverzeichnis)<br />

Hierzu gehört die Auflistung der im Unternehmen verwendeten<br />

und entstehenden Gefahrstoffe. Liegen die Sicherheitsdatenblätter<br />

im Unternehmen nicht vor, ist der Unternehmer<br />

verpflichtet, diese beim Hersteller bzw. Lieferanten<br />

anzufordern.<br />

Unterweisungspflicht<br />

(§ 20 Gefahrstoffverordnung)<br />

Die Erarbeitung der Betriebsanweisung <strong>für</strong> jeden Gefahrstoff<br />

bzw. -gruppe erfolgt anhand der Sicherheitsdatenblätter.<br />

Inhalte der Betriebsanweisung sind:<br />

- der Arbeitsplatz,<br />

- die Bezeichnung des Gefahrstoffes,<br />

- die Gefahren <strong>für</strong> Mensch und Umwelt,<br />

- die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,<br />

- das Verhalten im Gefahr- oder Schadensfalle,<br />

- Vorschriften zur Lagerung,<br />

- Erste Hilfe und<br />

- Abfallbeseitigung/ Entsorgung.<br />

Die Unterweisung der Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage<br />

der erstellten Betriebsanweisung vor Beginn der Arbeiten<br />

und dann 1x jährlich (arbeitsplatzbezogen). Der Mitarbeiter<br />

bestätigt die Unterweisung durch Unterschrift.<br />

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Schutzpflicht<br />

Der Unternehmer hat zu überprüfen ob:<br />

- der Gefahrstoff durch ein ungefährliches Produkt ersetzt<br />

werden kann (§§ 16, 17 und 19 Gefahrstoffverordnung),<br />

- die Schutz- und Hygienemaßnahmen (§§ 17, 19 und 22<br />

Gefahrstoffverordnung) angewendet werden,<br />

- die Beschäftigungsverbote und -einschränkungen <strong>für</strong><br />

bestimmte Personengruppen (§ 15a Gefahrstoffverordnung)<br />

eingehalten werden,<br />

- die Herstellungs- und Verwendungsverbote (§ 15 Gefahrstoffverordnung)<br />

eingehalten werden und<br />

- die Lagerung der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik<br />

(§ 24 Gefahrstoffverordnung) erfolgt.<br />

Überwachungspflicht<br />

Die Bewertung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der<br />

Luft am Arbeitsplatz (Gefahrstoffverordnung § 18) ist regelmäßig<br />

vorzunehmen, dazu sind z.B. Messungen durchzuführen.<br />

Vorsorgepflicht<br />

Vor Aufnahme der Beschäftigung ist eine arbeitsmedizinische<br />

Erstuntersuchung notwendig. Bei Überschreitung der<br />

Auslöseschwelle (§ 28 Gefahrstoffverordnung) ist eine arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung der betroffenen<br />

Mitarbeiter durch ermächtigte Ärzte zu veranlassen.<br />

Anzeigepflicht<br />

Die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe ist beim<br />

Amt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und technische Sicherheit anzuzeigen<br />

(§ 37 Gefahrstoffverordnung).<br />

Lagerung von Gefahrstoffen<br />

Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen muss regelgerecht<br />

erfolgen und dabei die Gefahreneigenschaften der unterschiedlichen<br />

Materialien berücksichtigt werden. Die<br />

wassergefährdenden Stoffe sind in bauartzugelassenen Behältern<br />

oder Originalgebinden in da<strong>für</strong> vorgesehenen Regalsystemen<br />

zu lagern. Der Fußboden der Räume sollte als<br />

Wanne aus flüssigkeitsdichten Beton ausgebildet werden,<br />

so dass unter dem Laufbereich das notwendige Auffangvolumen<br />

<strong>für</strong> den Lagerbereich gesichert wird.<br />

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Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte entsprechend den<br />

Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, den sonst geltenden<br />

Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und<br />

nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,<br />

arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den<br />

sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

einzurichten und zu betreiben.<br />

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Zu einer Arbeitsstätte zählen:<br />

- Arbeitsräume,<br />

- Verkehrswege,<br />

- Lager-, Maschinen- und Nebenräume,<br />

- Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume <strong>für</strong> körperliche<br />

Ausgleichsübungen,<br />

- Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume).<br />

Nachfolgend werden wesentliche Anforderungen an<br />

Arbeitsstätten aufgezeigt:<br />

Arbeitsräume<br />

Die Arbeitsräume müssen mindestens 8 m² groß sein und<br />

eine Höhe von 2,50 m haben. Die Fußböden sollen eben<br />

(keine Stolperstellen) und rutschhemmend sein.<br />

Absturzsicherungen sind ab 1 m Absturzhöhe anzubringen.<br />

Die lüftungstechnischen Anlagen müssen alle 2 Jahre nachweislich<br />

überprüft werden. Es ist zur jeder Zeit ausreichende<br />

gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu gewährleisten.<br />

Verkehrswege<br />

Die Wege sind freizuhalten, so dass sie ständig sicher begangen<br />

und befahren werden können.<br />

Pausenraum<br />

Den Mitarbeitern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur<br />

Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt<br />

sind oder gesundheitliche Gründe oder die Art der<br />

ausgeübten Tätigkeit es erfordern. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Mitarbeiter in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen<br />

beschäftigt sind und dort die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

gleichwertige Erholung während der Pausen gegeben sind.<br />

Umkleideraum<br />

Den Mitarbeitern sind Umkleideräume zur Verfügung zu<br />

stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung<br />

tragen müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder<br />

sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen<br />

Raum umzukleiden. Die Umkleideräume sollen <strong>für</strong><br />

Frauen und Männer getrennt sein.<br />

Waschraum<br />

Den Mitarbeitern sind Waschräume zur Verfügung zu stellen,<br />

wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche<br />

Gründe erfordern. Die Waschräume sollen <strong>für</strong> Frauen und<br />

Männer getrennt sein.<br />

Wasch- und Umkleideräume müssen einen unmittelbaren<br />

Zugang zueinander haben, aber räumlich voneinander getrennt<br />

sein.<br />

Toilettenräume<br />

Den Mitarbeitern sind in der Nähe der Arbeitsplätze besondere<br />

Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und<br />

Handwaschbecken (Toilettenräume) zur Verfügung zu stel-<br />

len. Wenn mehr als fünf Mitarbeiter verschiedenen Geschlechts<br />

beschäftigt werden, sollen <strong>für</strong> Frauen und Männer<br />

vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein.<br />

Werden mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt, müssen die<br />

Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen zur<br />

Verfügung stehen. In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-,<br />

Umkleide- und Waschräumen müssen Toilettenräume<br />

vorhanden sein.<br />

Nichtraucherschutz<br />

Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu<br />

treffen, damit die nichtrauchenden Mitarbeiter in Arbeitsstätten<br />

wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch<br />

geschützt sind.<br />

In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer<br />

Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur<br />

des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.<br />

Lärmschutz<br />

(§ 15 Arbeitsstättenverordnung, BGV B3 „Lärm“)<br />

In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten,<br />

wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel<br />

am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter<br />

Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche<br />

höchstens betragen:<br />

- bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A),<br />

- bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten<br />

und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A),<br />

- bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A); soweit dieser<br />

Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung<br />

nicht einzuhalten ist, darf er, soweit zumutbar,<br />

bis zu 5 dB(A) überschritten werden.<br />

In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf<br />

der Beurteilungspegel höchstens 55 dB(A) betragen. Bei der<br />

Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche<br />

der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von außen<br />

auf die Räume einwirkenden Geräusche zu berücksichtigen.<br />

(BGV B3 „Lärm”)<br />

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Unfälle, die Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

bei einer versicherten Tätigkeit erleiden, gelten als Arbeitsunfälle.<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch<br />

auf den Hin- und Rückweg zu und von der Arbeitsstätte<br />

(Wegeunfall), auf das Verwahren, Befördern, Instandhalten<br />

und Erneuern des Arbeitsgeräts und auf das erstmalige Abheben<br />

des Entgelts bei einem Geldinstitut nach Ablauf des<br />

Zahlungszeitraums. Als Arbeitsunfall gelten ferner Berufskrankheiten<br />

sowie ein Unfall anlässlich einer Maßnahme<br />

der Rehabilitation.


Der Unternehmer hat Unfälle von Mitarbeitern in seinem<br />

Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen<br />

(Unfallanzeige), wenn Versicherte getötet oder so verletzt<br />

sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.<br />

Die Anzeige ist innerhalb von drei Tagen zu erstatten, nachdem<br />

der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.<br />

Ein Abdruck der Anzeige ist dem Amt <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

und Technischer Sicherheit (Gewerbeaufsicht) zu übersenden.<br />

Hat der Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei<br />

Mitarbeitern eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat er<br />

diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen (Berufskrankheiten-Anzeige).<br />

Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der<br />

Unternehmer von den Anhaltspunkten <strong>für</strong> eine Berufskrankheit<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

Der Mitarbeiter kann vom Unternehmer verlangen, dass<br />

ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.<br />

Zusammenfassend sind im Bereich Arbeitsschutz u.a. folgende<br />

arbeitsschutzrechtliche und berufsgenossenschaftliche<br />

Vorschriften zu beachten:<br />

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und<br />

andere Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

(ASiG - Arbeitssicherheitsgesetz)<br />

- Sozialgesetzbuch (SGB)<br />

- Chemikaliengesetz (ChemG)<br />

- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />

- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)<br />

- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)<br />

- Verzeichnis von Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz<br />

(TRGS 900)<br />

- Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder<br />

oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)<br />

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Zur Technischen Sicherheit gehört die Überwachung und<br />

Prüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit:<br />

- der Arbeitsmittel, z.B. Rolltore, Flurförderzeuge, Krane<br />

oder Lastaufnahmeeinrichtungen,<br />

- der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel,<br />

- der Sicherheitseinrichtungen und<br />

- der überwachungsbedürftigen Anlagen.<br />

Die wesentlichen Anforderungen an die Technische Sicherheit<br />

werden nachfolgend erläutert.<br />

Arbeitsmittel<br />

(Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz)<br />

Folgende Anforderungen sind zur Überwachung und Prüfung<br />

der Arbeitsmittel zu erfüllen:<br />

- Erstellung einer Auflistung der vorhandenen Arbeitsmittel<br />

mit Gefährdungspotential,<br />

- Zusammenstellung der Unterlagen <strong>für</strong> die vorhandenen<br />

Arbeitsmittel mit Gefährdungspotential (Betriebsanleitung,<br />

Betriebsanweisung, Konformitätserklärung),<br />

- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung<br />

der Gefährdungen,<br />

- Ermittlung der erforderlichen Prüfungen,<br />

- Veranlassung der Prüfungen und der wiederkehrenden<br />

Prüfungen,<br />

- Ermitteln und Festlegen der Voraussetzungen, welche die<br />

Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung<br />

oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden,<br />

- Nachweisführung der Prüfprotokolle,<br />

- Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel,<br />

- Schaffung und Einhaltung der Mindestvorschriften zur<br />

Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

der Mitarbeiter beim Umgang mit Arbeitsmitteln und<br />

- Unterweisung der Mitarbeiter.<br />

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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

(§§ 3,10,11 Betriebssicherheitsverordnung; BGV A2<br />

„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel”)<br />

Die folgenden Prüfungen sind nachweislich und durch eine<br />

befähigte Person durchführen zu lassen.<br />

Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind<br />

erforderlich:<br />

- Prüfungen vor Inbetriebnahme,<br />

- Prüfungen nach Änderungen und außergewöhnlichen<br />

Ereignissen,<br />

- wiederkehrende Prüfungen (empfohlen 4 Jahre).<br />

Bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln<br />

sind erforderlich:<br />

- Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen<br />

- Wiederkehrende Prüfungen werden nach 6 Monaten und<br />

auf Baustellen nach 3 Monaten empfohlen (das Prüfintervall<br />

kann bei einer nachweislichen Unterschreitung der<br />

Fehlerquote auf unter 2 % verlängert werden).<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

(§ 53 Arbeitsstättenverordnung)<br />

Unter Beachtung der Herstellerangaben sind nach mindestens<br />

einem Jahr folgende Sicherheitseinrichtungen durch<br />

befähigte Personen zu prüfen:<br />

- Absaugeinrichtungen,<br />

- Sicherheitsbeleuchtungen,<br />

- Signalanlagen,<br />

- Notaggregate und Notschalter und<br />

- Lüftungstechnische Anlagen (Einhaltung der Luftvolumenströme).<br />

Eine Prüfung mindestens alle zwei Jahre wird <strong>für</strong> folgende<br />

Sicherheitseinrichtungen gefordert:<br />

- Lüftungstechnische Anlagen (hygienisch),<br />

- Feuerlöscher und<br />

- Flüssiggasanlagen.<br />

In wassertouristischen Anlagen werden insbesondere folgende<br />

Arbeitsmittel eingesetzt, <strong>für</strong> die spezielle Anforderungen<br />

an die Technische Sicherheit gelten:<br />

Rolltore<br />

(§ 11 Arbeitsstättenverordnung, §§ 3,10,11 Betriebssicherheitsverordnung)<br />

- Prüfung bei Inbetriebnahme durch befähigte Person – mit<br />

Ausnahme von ausschließlichem Handbetrieb (Nachweis<br />

durch Prüfprotokoll),<br />

- Prüfungen sollten jährlich durchgeführt werden,<br />

- Kraftbetriebene Rolltore dürfen nicht als Fluchtweg<br />

gekennzeichnet werden.<br />

Flurförderzeuge (wie z.B. Gabelstapler, Hubwagen)<br />

(Anhang 1 Nr. 3 und Anhang 2 Nr. 3 und 4 Betriebssicherheitsverordnung,<br />

BGV D 27 „Flurförderzeuge“)<br />

- Erarbeitung einer Betriebsanweisung,<br />

- Unterweisung der Beschäftigten,<br />

- Sicherung der Durchgangsbreite,<br />

- Veranlassung der Durchführung wiederkehrender Prüfungen<br />

durch eine befähigte Person, Empfehlung der Wiederholungsprüfung<br />

nach einem Jahr.<br />

Krane<br />

(Anhang 1 Nr. 3 und Anhang 2 Nr. 3 und 4 Betriebssicherheitsverordnung;<br />

BGV D6 „Krane“)<br />

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer)<br />

oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,<br />

- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

- die körperlich und geistig geeignet sind,<br />

- die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen<br />

sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen<br />

haben und<br />

- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen<br />

Aufgaben zuverlässig erfüllen.<br />

Der Betreiber muss Kranführer und Instandhaltungspersonal<br />

mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen<br />

kraftbetriebenen Kranen muss der Betreiber den Kranführer<br />

schriftlich beauftragen.<br />

Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Krane entsprechend<br />

den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen<br />

nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch<br />

eine befähigte Person geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise<br />

der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.


Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich<br />

bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten<br />

durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />

Mindestens alle 4 Jahre sind durch eine befähigte Person zu<br />

prüfen:<br />

- kraftbetriebene Turmdrehkrane,<br />

- kraftbetriebene Fahrzeugkrane,<br />

- ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane und<br />

- LKW-Anbaukrane.<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen (Anhang 1 Nr. 3.2 und<br />

Anhang 2 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung)<br />

Für Lastaufnahmemittel und Tragemittel muss eine Betriebsanleitung<br />

vorhanden sein, wenn besondere Regeln bei<br />

der Verwendung, der Ergänzung oder bei der Instandhaltung<br />

beachtet werden müssen.<br />

Lastaufnahmemittel müssen mit Hersteller- und Belastungsangaben<br />

dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet<br />

sein.<br />

Auf Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit dauerhaft und<br />

gut sichtbar angezeigt sein.<br />

Die Prüfungen sind nachweislich durch eine befähigte Person<br />

durchzuführen.<br />

Vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme (Wiederinbetriebnahme<br />

z.B. durch Änderung oder nach einer<br />

Havarie) muß eine Prüfung erfolgen. Wiederkehrende Prüfungen<br />

<strong>für</strong> Rundstahlketten und <strong>für</strong> Hebebänder sollten<br />

jährlich und besondere Prüfungen in Abständen von längstens<br />

drei Jahren erfolgen.<br />

Überwachungsbedürftige Anlagen<br />

(Betriebssicherheitsverordnung)<br />

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen:<br />

- Dampfkesselanlagen,<br />

- Druckbehälteranlagen,<br />

- Füllanlagen,<br />

- Leitungen unter innerem Überdruck,<br />

- Aufzüge,<br />

- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, inklusive<br />

Bereiche mit explosiven Gasen und Stäuben,<br />

- Anlagen <strong>für</strong> entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche<br />

Flüssigkeiten,<br />

- Lageranlagen > 10.000 l,<br />

- Füllstellen > 1.000 l/h,<br />

- Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen,<br />

- Entleerstellen <strong>für</strong> leicht- oder hoch entzündliche Flüssigkeiten.<br />

Zu einer Anlage gehören neben den Behältern und Rohrleitungen<br />

in erster Linie Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.<br />

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Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und<br />

nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb<br />

genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle<br />

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich<br />

der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen<br />

und der sicheren Funktion geprüft worden ist.<br />

Weitere Pflichten des Unternehmers bei überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen sind:<br />

- Erfassung der im Unternehmen vorhandenen überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen,<br />

- Bereitstellung der Unterlagen (z.B. Betriebsanleitung des<br />

Herstellers, Betriebsanweisung, Konformitätserklärung),<br />

- Gefährdungsermittlung,<br />

- Erstellung der Betriebsanweisung,<br />

- Unterweisung der Mitarbeiter,<br />

- Ermittlung der Prüffristen,<br />

- Veranlassung der ersten Prüfungen und der wiederkehrenden<br />

Prüfungen,<br />

- Nachweisführung der Prüfprotokolle,<br />

- Anzeige bei der zuständigen Behörde nach jedem Unfall,<br />

bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und<br />

jedem Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische<br />

Einrichtungen versagt haben oder beschädigt<br />

worden sind.<br />

Sonstige Anforderungen an die technische Sicherheit<br />

wassertouristischer Anlagen<br />

Anlegestellen<br />

Anlegestellen, Plattformen oder Treppen, sind so zu bemessen,<br />

dass bei konstantem Wasserstand ein sicheres Ein- und<br />

Aussteigen möglich ist.<br />

Bei wechselnden Wasserständen ist die Anlegeplattform so<br />

anzuordnen, dass sie bis zum höchsten Sportverkehrswasserstand<br />

benutzbar ist. Dieser ist je nach örtlichen Verhältnissen<br />

zwischen Mittelwasserlinie und Hochwasserlinie<br />

festzulegen.<br />

Bei allen Plattformen als Anlegestellen, die nicht unmittelbar<br />

an das Ufer angrenzen, ist als Zugang vom Land ein<br />

Laufsteg mit mindestens 0,80 m Breite erforderlich. Ein<br />

Laufsteg-Geländer muss mindestens einseitig vorhanden<br />

sein.<br />

Bei schwimmenden Plattformen ist der Laufsteg beidseitig<br />

gelenkig anzuschließen, sofern nicht eine vertikale Führung<br />

der Plattform (z.B. an Dalben) mit Gleiten des Laufstegs auf<br />

der Plattform oder am Ufer vorgezogen wird.<br />

Die Anlegestellen sind mit geeigneten Festmachevorrichtungen<br />

auszurüsten. Hier<strong>für</strong> kommen kleine Poller, Klampen<br />

oder Halteringe in Frage. Diese müssen so stark ausgebildet<br />

sein, dass sie das festgemachte Boot bei allen<br />

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während des Benutzungszeitraumes möglichen Wasserständen,<br />

Strömungs- und Windverhältnissen sicher halten können.<br />

Durch entsprechende Maßnahmen ist sicherzustellen, dass<br />

die Anlagen nicht von Unbefugten benutzt werden (Verbotsschild,<br />

Abschrankung).<br />

Treppen<br />

Treppen ermöglichen ebenfalls das Anlegen von Kleinfahrzeugen.<br />

Sie sollten nur bei örtlich beengten Verhältnissen<br />

und keinesfalls als Einsetzstellen verwendet werden.<br />

Bootsstege<br />

Der Beanspruchung der Bootstege durch Eis ist besondere<br />

Aufmerksamkeit zu schenken.<br />

Für feste und schwimmende Bootsstege sind viele Systeme<br />

auf dem Markt, die je nach Anforderung und Lage (Wind,<br />

Wellen, Strömung) unterschiedlich zu beurteilen sind.<br />

Kunststoffe sollten UV-stabilisiert sein. Styropor ist von<br />

oben vollständig abzudecken, da ein Angriff von Öl und<br />

Benzin möglich ist. Stahlteile benötigen Korrosionsschutz.<br />

Die Bootsstege sind mit Pollern, Klampen und Ringen zum<br />

Belegen mit Tauen auszurüsten. Die Bootstege sollten beleuchtet<br />

werden. Jeweils <strong>für</strong> mehrere Boote sollten Zapfstellen<br />

<strong>für</strong> Wasser und Strom vorhanden sein. Auf größere<br />

Bootstegen werden neuerdings die Versorgungsleitungen<br />

<strong>für</strong> Wasser, Schwachstrom, Starkstrom, Telefon, Antennen<br />

in Zapfstellen-Versorgungsblocks zusammengefasst, die oft<br />

auch noch die Stegbeleuchtung aufnehmen.<br />

Fehlen Geländer, so sind die Bootsstege mit Aussteigeleitern,<br />

Rettungsringen und Stangen auszurüsten. Müllbehälter<br />

und eine Altölsammelstelle sind an Land einzurichten.<br />

Schwimmende Plattformen, Landebrücken und Bootsstege<br />

müssen entsprechend der Belastung gegen Strömung, Wellenschlag<br />

und mögliche Wasserspiegelschwankungen sicher<br />

verankert werden.<br />

Bei drohendem Hochwasser oder Eisgang müssen schwimmende<br />

Anlagen eingezogen und in einen Schutzhafen verbracht<br />

oder auf andere Art abtriebssicher untergebracht<br />

werden.<br />

Einsetzstellen<br />

Für den Anschluss der Plattformen an den Uferweg oder<br />

Leitpfad bzw. die Damm- oder Mauerkrone sollten möglichst<br />

nicht Treppen, sondern Rampen angelegt werden.<br />

Hafen<br />

Durch die Städte und Gemeinden werden auf Grund der<br />

Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen jeweils Hafennutzungsordnungen<br />

erlassen.<br />

Bei Landebrücken müssen feste Trageelemente (Pfahlreihe<br />

aus Stahlbeton-, Stahl- oder Holzpfählen) ausreichend<br />

standsicher und tragfähig im Untergrund verankert sein. Für<br />

die Konstruktion sind insbesondere Wassertiefe, Uferverlauf<br />

und Bootsgröße maßgebend.<br />

Schwimmende Plattformen, Landebrücken und Bootsstege<br />

müssen entsprechend der Belastung gegen Strömung, Wellenschlag<br />

und mögliche Wasserspiegelschwankungen sicher<br />

verankert werden.<br />

Bei drohendem Hochwasser oder Eisgang müssen schwimmende<br />

Anlagen eingezogen und in einen Schutzhafen verbracht<br />

oder auf andere Art abtriebssicher untergebracht<br />

werden.<br />

Der Laufsteg soll eine Mindestbreite von 0,8 m haben und<br />

an mindestens einer Stelle mit einem Geländer versehen<br />

sein. Bei schwimmenden Landebrücken soll der Laufsteg an<br />

Land und am Schwimmkörper gelenkig gelagert sein.<br />

Landliegeplätze<br />

Jeder Sportboothafen muss Landliegeplätze vorhalten. Für<br />

das Freilager gilt die Verordnung zur Lagerung von Sportbooten.<br />

Leicht brennbare Stoffe wie Diesel, Benzin, Gasflaschen<br />

etc. sind von den Booten zu entfernen. Bei Strahl- oder<br />

Konservierungsarbeiten ist der Bereich unter dem Boot mit<br />

Folien abzudecken.<br />

Sportboothafenbenutzungsordnung<br />

Durch den Betreiber einer Wassersportanlage ist eine Benutzungsordnung<br />

zu erstellen, die u.a. die<br />

- Zuweisung von Liegeplätzen,<br />

- Verkehrsregeln,<br />

- Pflichten des Bootführers,<br />

- Verbote,<br />

- Verstöße,<br />

- Haftung und<br />

- Gerichtsstand<br />

beinhaltet.<br />

Sportbootvermietung<br />

Für die Sportbootvermietung gilt die „Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“.<br />

Wer auf Binnenschifffahrtsstraßen<br />

ein Sportboot unter 20 m vermieten will,<br />

braucht <strong>für</strong> jedes zu vermietende Boot ein Bootszeugnis. Es<br />

wird auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt<br />

ausgestellt.<br />

Neben dem amtlichen Kennzeichen <strong>für</strong> Kleinfahrzeuge<br />

nach Kennzeichenverordnung ist ein Vermietungskennzeichen<br />

zu führen. Grundsätzlich benötigt der Bootsführer das<br />

<strong>für</strong> die jeweilige Bootsgröße erforderliche Befähigungszeugnis.


Durch das Vermietungsunternehmen kann ein Charterschein<br />

ausgestellt werden. Dies ist bei Booten bis 15 m,<br />

Höchstgeschwindigkeit bis 12 km/h und bis 12 Personen sowie<br />

einer Überprüfung der Befähigung und einer gründliche<br />

Einweisung möglich. Die Regelungen zum Charterschein<br />

waren zunächst bis zum 30. April 2004 befristet und im<br />

Umfang begrenzt, zum 1. Mai 2004 wird das Gewässernetz<br />

um neue führerscheinfreie Fahrgebiete erweitert und die<br />

Charterscheinregelung in dauerhaftes Recht überführt.<br />

Vorhafen<br />

Die Breite des Vorhafens läßt sich ermitteln aus<br />

- der Fahrstreifenbreite (wird bestimmt durch das Ruderboot),<br />

- der Liegeplatzbreite und<br />

- dem Sicherheitsabstand.<br />

Daraus ergibt sich eine Mindestvorhafenbreite, in der die<br />

Mindestfahrwassertiefe (s.u.) vorhanden sein muss.<br />

Die Länge des Liegeplatzes im Vorhafen muss das Hintereinanderliegen<br />

der Boote einer Schleusenkammerbelegung<br />

ermöglichen. Die Mindestlänge des Liegeplatzes sollte jedoch<br />

das 1½ fache der nutzbaren Schleusenkammerlänge<br />

betragen.<br />

Anleger sind auf der Liegeplatzseite vorzusehen. Ihre Ausbildung<br />

richtet sich nach der Art der Ufereinfassung.<br />

Die Mindestfahrwassertiefe im Vorhafen beträgt 1,80 m,<br />

bezogen auf den ungünstigsten Wasserstand.<br />

Wasserliegeplätze<br />

Der Platzbedarf von Wasserliegeplätzen ist abhängig von<br />

der Art der Befestigung der Boote. Die Anordnung muss<br />

einwandfreies Manövrieren erlauben. Als Mindestabstand<br />

zwischen den Stegen wird heute ein Maß von 3,5 x Bootslänge<br />

angegeben. Segler benötigen keine größeren Manövrierflächen<br />

als Motorboote, wenn die Segel vor der Einfahrt<br />

in den Hafen geborgen werden.<br />

Im allgemeinen wird eine Tiefe von 1,80 m unter dem niedrigsten<br />

Wasserstand ausreichen. Je nach Wasserstraße ist im<br />

Einzelfall zu prüfen, ob größere Sportboottiefgänge vorkommen<br />

oder andere Einflüsse wie z.B. Verschlammung zu<br />

berücksichtigen sind. Unterschiedliche Tiefen im Hafenbecken<br />

können wirtschaftlich sein.<br />

Winterlagerhalle<br />

Für die Lagerung von Booten in einer Winterlagerhalle ist<br />

eine Hallenordnung zu erstellen. Es gilt die Verordnung zur<br />

Lagerung von Sportbooten. Es ist sicherzustellen, dass die<br />

Hallenlieger sich mit diesen Vorschriften bekannt machen.<br />

Die Hallenlieger übergeben dem Betreiber eine Kopie der<br />

Versicherungsnachweise <strong>für</strong> das einzulagernde Schiff.<br />

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Ohne vorliegenden Versicherungsnachweis darf keine Aufnahme<br />

in die Halle erfolgen.<br />

Für die Sauberkeit unter den eingelagerten Booten sind die<br />

Bootseigner verantwortlich.<br />

Das Offenhalten der Flucht- und Rettungswege von Gerüsten,<br />

Leitern etc. ist unbedingt zu gewährleisten. Fluchttüren<br />

dürfen nicht verschlossen sein.<br />

Zulassung von Booten<br />

Der Betreiber einer wassertouristischen Anlage muss Sorge<br />

tragen, dass sowohl die eigenen zur Vermietung vorgehaltenen<br />

Sportboote als auch die Boote der Nutzer der Anlage<br />

zugelassen sind und sich in einem sicheren Zustand befinden,<br />

d. h. sicher und fahrtüchtig gebaut und nach Fahrgebiet<br />

ausgerüstet sind. Der Zulassung bzw. Versicherung der<br />

Sportboote ist auch hinsichtlich der Winterlagerung von<br />

Sportbooten auf dem Gelände der wassertouristischen Anlage<br />

zu beachten. So kann eine Gefährdung, die von nicht sicheren<br />

Booten ausgeht, sowohl im Hafen als auch außerhalb<br />

der wassertouristischen Anlage vermieden werden.<br />

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Folgende Vorschriften sind im Bereich Technische Sicherheit<br />

zu beachten:<br />

- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) )<br />

- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)<br />

- Gesetz über technische Arbeitsmittel – Gerätesicherheitsgesetz<br />

– (GSG)<br />

- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)<br />

- Landesverordnung über den Umgang mit gefährlichen<br />

Gütern in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern<br />

(Hafengefahrgutverordnung – HGGV)<br />

- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften<br />

- Gesetz über die Nutzung der Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

<strong>für</strong> den Verkehr (Wasserverkehrsgesetz<br />

– WVG)<br />

- Sportboote-Sicherheitsverordnung (SpSV)<br />

- Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern<br />

– Hafenverordnung – HafVO<br />

- Sportboothafenbenutzungsordnung<br />

(nur <strong>für</strong> den jeweiligen Hafen)<br />

- Technische Regeln brennbarer Flüssigkeiten<br />

- TRBF 40 Tankstellen<br />

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Ausführliche Erläuterungen zur Qualitätssicherung werden<br />

im Kapitel 8 Managementsysteme dargestellt.<br />

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Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in<br />

den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im<br />

Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen<br />

Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.<br />

Je nach Größe der Wassersportanlage und bei Vorhandensein<br />

von Hotels, Herbergen oder Campingplätzen sind Verkaufsräume<br />

<strong>für</strong> Kioske zur Versorgung mit Proviant und andere<br />

Versorgungsartikel, Bistros oder Restaurants auf dem<br />

Gelände sinnvoll.<br />

Beim Betrieb gastronomischer Einrichtungen ist neben der<br />

Qualität und dem Angebot die Sauberkeit und Hygiene entscheidend.<br />

Zur Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />

ist die Einführung eines Eigenkontrollkonzeptes<br />

sinnvoll.<br />

Zur Organisation steht das Eigenkontrollkonzept Lebensmitelhygiene<br />

HACCP (international anerkanntes Hazard<br />

Analysis and Critical Control Point-Konzept) zur Verfügung.<br />

Durch Eigenkontrollen im Restaurant- und Küchenbereich<br />

gemäß HACCP wird die Einhaltung der hygienischen Anforderungen<br />

an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln,<br />

Verarbeiten, Transportieren, Lagern und Verkaufen von Lebensmitteln,<br />

einschließlich der Durchführung und Dokumentation<br />

betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen realisiert.<br />

Der Leiter des Restaurant- und Küchenbereiches ist zuständig<br />

<strong>für</strong> die Einhaltung, Kontrolle der <strong>für</strong> seinen Zuständigkeitsbereich<br />

zu beachtenden hygienischen Vorschriften und<br />

Regelungen.<br />

Die bundeseinheitlich geltende Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />

(LMHV) trat am 08.02.1998 in Kraft.


Im Rahmen der Hygieneplanung ist durch den Leiter des<br />

Restaurant- und Küchenbereiches ein Hygiene- oder<br />

HACCP-Konzept zu erstellen, das folgende Einzelpläne<br />

und Anweisungen enthält:<br />

- den Grundrissplan,<br />

- die Verfahrensanweisung Hygiene,<br />

- den Reinigungs- und Desinfektionsplan, einschließlich<br />

vorbeugender Wartung,<br />

- die Arbeitsanweisung Reinigung,<br />

- die Arbeitsanweisung Desinfektion,<br />

- die Arbeitsanweisung Personalhygiene,<br />

- den Schädlingsbekämpfungsplan,<br />

- den Schulungsplan und die Schulungsnachweise,<br />

einschließlich der Nachweise der Ersteinweisung,<br />

- die Checkliste zur Eigenkontrolle,<br />

- die Schulungsunterlagen und<br />

- die Liste der anzuwendenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel.<br />

Es gelten folgende Vorschriften zur Hygiene:<br />

- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)<br />

- Gaststättengesetz (GastG)<br />

- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)<br />

- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz<br />

- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten<br />

und Beherbergungsstätten vom 20. September<br />

2002<br />

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Umweltschutz umfasst den Schutz der Umwelt vor den von<br />

Menschen erzeugten schädlichen Umweltauswirkungen wie<br />

Umweltverschmutzung, Lärm, globaler Erwärmung und<br />

Flächenversiegelung bzw. Flächenverbrauch.<br />

Die Umwelt erfasst den Boden, das Wasser und die Luft sowie<br />

die Lebewesen – die Menschen, Tiere und Pflanzen.<br />

Um die Umwelt zu schützen, muss der Betreiber wassertouristischer<br />

Anlagen die in diesem Kapitel beschriebenen<br />

Anforderungen in den Bereichen Naturschutz, Abfallwirtschaft,<br />

Wasserwirtschaft und Immissionsschutz erfüllen.<br />

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Umweltgerechtes Verhalten<br />

Betreiber von <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätzen<br />

sollten die Nutzer ihrer Anlagen auf die Einhaltung<br />

von Geschwindigkeitsbeschränkungen <strong>für</strong> das Befahren<br />

der Bundeswasserstraßen, in den Nationalparken, im<br />

Bereich der Nordsee, in Naturschutzgebieten und auf andere<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Aushänge hinweisen.<br />

Informationen über die Umwelt- und Naturschutzbestimmungen<br />

<strong>für</strong> das zu befahrene Gewässer und über die Situation<br />

der Tier- und Pflanzenwelt im Fahrtrevier sollten verfügbar<br />

gemacht werden.<br />

Des Weiteren müssen ggf. festgelegte Schallemissionen, die<br />

von den <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> oder Wasserwanderrastplätzen<br />

ausgehen und besonders bei motorbetriebenen Booten<br />

verursacht werden, eingehalten werden.<br />

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Befahrensregelungen in den Nationalparken und sonstigen<br />

Naturschutzgebieten<br />

Das Befahren der Naturschutzgebiete (z.B. Dassower See,<br />

Inseln Buchhorst und Graswerder /Plönswerder), Biosphärenreservate<br />

(z.B. Südost-Rügen) sowie der Nationalparke<br />

(z.B. Vorpommersche Boddenlandschaft und Jasmund) ist<br />

<strong>für</strong> jeden dieser Bereiche durch jeweils verschiedene Verordnungen<br />

geregelt, deren Kenntnis <strong>für</strong> das Befahren dieser<br />

Gebiete unverzichtbar ist.<br />

Diese Gebiete dürfen während bestimmter Schutzzeiten sowie<br />

innerhalb bestimmter Schutzzonen nicht oder nur eingeschränkt<br />

befahren werden. Befahrensmöglichkeiten und<br />

-einschränkungen sowie Ausnahmen davon ergeben sich<br />

aus den jeweiligen Verordnungen sowie auszugsweise aus<br />

den Seekarten und den Karten <strong>für</strong> die Sportschifffahrt des<br />

Bundesamtes <strong>für</strong> Seeschifffahrt und Hydrographie.<br />

Verstöße gegen die Befahrensregeln können als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet werden.<br />

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Empfindlichkeit des<br />

Ökosystems Wasser und die Grenzen der Belastbarkeit von<br />

Umwelt und Natur. Der Betreiber von wassertouristischen<br />

Anlagen hat vor allem vor der Vermietung von Sportbooten<br />

die Nutzer seiner Anlagen auf ein umwelt- und naturbewusstes<br />

Verhalten an und auf allen Gewässern hinzuweisen. Die<br />

Befolgung der nebenstehend aufgeführten Regeln <strong>für</strong> das<br />

Verhalten in der Natur dient der Verbesserung der Situation<br />

des naturnahen Lebensraumes.


Es sind die folgenden naturschutzrechtlichen Vorschriften<br />

zu beachten:<br />

- Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, FFH-Richtlinie (Richtlinie<br />

92/43/EWG), zur „Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen"<br />

- Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) zur<br />

„Erhaltung der wildlebenden Vogelarten"<br />

- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

(BNatschG – Bundesnaturschutzgesetz)<br />

- Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im<br />

Lande Mecklenburg-Vorpommern (LNatG M-V)<br />

- Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen in Mecklenburg –<br />

Vorpommern (Hafenordnung – HafVO)<br />

- Gesetz über die Nutzung der Gewässer im Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern <strong>für</strong> den Verkehr Wasserverkehrsgesetz<br />

(WVG)<br />

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

(Landes-UVP-Gesetz – LUVPG M-V)<br />

- Leitlinien zum Umweltschutz <strong>für</strong> Winterlagerplätze<br />

und Häfen von Sportbooten in Schleswig Holstein<br />

(analog)<br />

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Der Umgang mit Abfall kann Menschen und Umwelt gefährden<br />

und wird daher gesetzlich reglementiert.<br />

Im Folgenden soll, ausgehend von den rechtlichen Anforderungen,<br />

die korrekte Vorgehensweise bei der Entsorgung<br />

von Abfällen einer Marina oder eines Sportboothafens erläutert<br />

werden.<br />

In Deutschland ist das zentrale Gesetz <strong>für</strong> die Abfallwirtschaft<br />

das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/<br />

AbfG) in Kraft.<br />

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft<br />

weiterzuentwickeln. Untersetzt und konkretisiert<br />

wird dieses Bundesgesetz durch eine Fülle von Verordnungen,<br />

die in ihrer Gesamtheit das untergesetzliche<br />

Regelungswerk bilden.<br />

Die einzelnen Bundesländer regeln über Ländergesetze landesspezifische<br />

Abfallwirtschaftsprobleme und letztendlich<br />

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organisieren Satzungen in den Kommunen den Umgang mit<br />

Abfällen vor Ort in jeder Gemeinde.<br />

Abfallentsorgung<br />

Schiffsabfälle und Ladungsrückstände müssen in den Häfen<br />

Mecklenburg-Vorpommerns entsprechend dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz<br />

kostenpflichtig entsorgt werden. Die<br />

Kosten da<strong>für</strong> tragen die Reeder, Eigner oder Charterer der<br />

Schiffe. Das Aufkommen aus dem Entgelt steht den Hafenbetreibern<br />

zu, die die Hafenauffangvorrichtungen selbst<br />

oder durch Dritte betreiben.<br />

Gemäß KrW-/AbfG sind unter Abfällen nicht nur Dinge zu<br />

verstehen, deren sich ihr Besitzer entledigen will, sondern<br />

auch Produkte und Reststoffe, die weder zielgerichtet produziert,<br />

noch zweckentsprechend eingesetzt wurden.<br />

In wassertouristischen Anlagen fallen Abfälle während des<br />

Betriebes, z. B. bei der Reparatur und Pflege der Boote, im<br />

Übernachtungsbetrieb oder in den Restaurants an. Aber<br />

auch die von den Urlaubern und Sportlern auf den Booten<br />

erzeugten Siedlungsabfälle gehen im Rahmen des Nutzungsvertrages<br />

<strong>für</strong> den Anlegeplatz in das Eigentum des Betreibers<br />

der Anlage über. Es ist daher wichtig, dass ein Vertrag<br />

zwischen beiden Parteien die Art und Weise des<br />

Umgangs mit diesen Abfällen regelt. Der Abfall wechselt<br />

den Besitzer und der Betreiber der Anlage ist nun <strong>für</strong> seinen<br />

weiteren Weg verantwortlich.<br />

Bietet der Betreiber einer wassertouristischen Anlage auch<br />

die Pflege der Boote an, so übernimmt er im Rahmen dieser<br />

Tätigkeit auch die gefährlichen Abfälle von den Booten wie<br />

z.B. Batterien oder Farbreste.<br />

Um mit dem angefallenen Abfall richtig zu verfahren, muss<br />

der Besitzer zunächst wissen, um welchen Abfall es sich<br />

handelt. Er muss ihn, je nach Herkunft und möglicherweise<br />

vorhandenen gefährlichen Inhaltsstoffen, einer Schlüsselnummer<br />

und einer Bezeichnung gemäß Abfallverzeichnisverordnung<br />

zuordnen (s. nachfolgende Tabelle).<br />

Von dieser Deklaration hängt ab, wie mit dem Abfall umgegangen<br />

werden muss. Die Möglichkeiten der Lagerung und<br />

Grad und Tiefe der geforderten Nachweise der Entsorgung<br />

sind abhängig von der Einstufung des Abfalls.<br />

Für eine Reihe von Abfällen bzw. Abfallkategorien regeln<br />

Verordnungen die Art und Weise des Umgangs und die Entsorgungswege.<br />

So ergeben sich z. B. aus der seit dem 01.01.2003 gültigen<br />

Gewerbeabfallverordnung (GAA) Anforderungen an die<br />

Getrennthaltung und die Entsorgung von gewerblichen<br />

Siedlungsabfällen. Die Gewerbeabfallverordnung gilt <strong>für</strong><br />

jeden Gewerbetreibenden. Ihr Ziel ist eine optimale Trennung<br />

der Abfallfraktionen, möglichst schon während ihrer<br />

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Papier und Pappe Verpackungen, 15 01 01 Papier und Pappe nicht überwachungsbedürftig, Ver-<br />

Zeitungen,<br />

Zeitschriften...<br />

wertung, meist über Blaue Tonne<br />

Kunststoffverpackun- Verpackungen 15 01 02 Verpackungen nicht überwachungsbedürftig, Vergen<br />

aus Kunststoff wertung über Gelbe Tonne, wenn die<br />

Verpackungen eine Grünen Punkt tragen<br />

Bioabfall, Grün- Garten und 20 02 01 Kompostierbare nicht überwachungsbedürftig, Verschnitt,<br />

Baum- und Parkabfälle<br />

Abfälle wertung über zugelassene Entsor-<br />

Strauchschnitt<br />

gungsbetriebe oder Eigenkompostierung<br />

Bioabfall, Speisereste Küchenbetrieb 20 01 08 Biologisch Nicht überwachungsbedürftig, Ver-<br />

abbaubare Küwertung über zugelassene Entsorchen-<br />

und Kantinenabfällegungsbetriebe<br />

Altes Fett aus dem Abfall aus Ab- 19 08 09* Fett- und Ölmi- Besonders überwachungsbedürftig<br />

Fettabscheider der wasserbeschungen<br />

aus Öl- (gefährlich), Verwertung über zuge-<br />

Küche<br />

hand-lungsanlaabscheidern,<br />

die lassene Entsorgungsbetriebe<br />

gen<br />

Speiseöle und<br />

-fette enthalten<br />

Ölhaltige ver- Abfälle aus der 15 02 02* Aufsaug- und Besonders überwachungsbedürftig<br />

schmutztePutzlap- Werkstatt<br />

Filtermaterialien (gefährlich), Entsorgung über zugepen,<br />

Bindemittel, Be-<br />

(...), Wischtücher lassene Entsorgungsbetriebe<br />

hälter<br />

und Schutzkleidung,<br />

die durch<br />

gefährliche Stoffe<br />

verunreinigt<br />

sind<br />

Bilgenöle und Inhalte Bilgenöle und Alle Schlüssel- Bilgenöle und In- Besonders überwachungsbedürftig<br />

von Leichtflüs- Inhalte von Öl/ nummern unter halte von Öl-/ (gefährlich), Entsorgung nur über zusig-keitsabscheidern<br />

Wasser 13 04 und 13 05 Wasserabscheiderngelassene<br />

Entsorgungsbetriebe<br />

Farbreste, Altfarben, Schiffs-/ Boots- 08 01 11* Farb- und Lack- Besonders überwachungsbedürftig<br />

Altlacke<br />

pflegeabfälle,<br />

die orga- (gefährlich), Entsorgung über zugenischeLösemittel<br />

oder andere<br />

gefährliche Stoffe<br />

enthalten<br />

lassenen Entsorgungsbetriebe<br />

Restmüll, Hausmüll Siedlungsabfälle 20 03 01 Gemischte Sied- Überwachungsbedürftig, andienungslungsabfällepflichtig,<br />

Entsorgung durch die Kommune,<br />

graue (schwarze) Tonne<br />

Entstehung. Um dies zu erreichen, muss der Betreiber der<br />

wassertouristischen Anlage eine ausreichende Anzahl von<br />

Abfallbehältern <strong>für</strong> die verschiedenen Fraktionen bereitstellen<br />

und seine Gäste frühzeitig über die Wege der Abfalltrennung<br />

aufklären. Nur so ist es möglich, die sogenannten<br />

Wertstoffe (z. B. Papier, Glas, Kunststoffe) sortenrein zu<br />

sammeln. Dies ist auch ein Weg um Kosten zu minimieren.<br />

Der nicht verwertbare Restmüll muss nach kommunalem<br />

Satzungsrecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

überlassen werden.<br />

Die seit dem 01.05.2002 gültige Neufassung der Altölverordnung<br />

definiert den Altölbegriff neu und schreibt die Vorgehensweise<br />

bei der Lagerung, dem Einsammeln und dem<br />

Transport von Altölen vor.


Die Produktverantwortung des Herstellers ist ein zentraler<br />

Schwerpunkt des Abfallrechtes.<br />

Sie wird <strong>für</strong> einige Produktgruppen über spezielle Verordnungen<br />

oder Gesetze geregelt. Dabei werden die Produzenten<br />

<strong>für</strong> die Entsorgung ihrer Waren nach Ablauf der Nutzungsdauer<br />

verantwortlich gemacht und so gezwungen,<br />

schon die Produktion darauf auszurichten und später eine<br />

ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten (z.B. Altfahrzeug-Gesetz).<br />

Nachweisverfahren<br />

Regeln keine besonderen Verordnungen den Umgang mit<br />

einem als Abfall eingestuften Stoff, so muss wie folgt verfahren<br />

werden:<br />

Handelt es sich um einen Abfall, der ungefährlich ist und einer<br />

anerkannten Verwertung zugeführt werden kann, so reichen<br />

i. d. R. die üblichen Lieferscheine und Rechnungen als<br />

Nachweise <strong>für</strong> die korrekte Entsorgung.<br />

Bei vielen Abfällen fordert die Gesetzgebung allerdings<br />

spezifische abfallrechtliche Nachweisführungen.<br />

Überwachungsbedürftig sind alle Abfälle, die deponiert<br />

oder in einer Müllverbrennungsanlage verbrannt werden<br />

(Beseitigung) bzw. in der Bestimmungsverordnung der<br />

überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung aufgeführt<br />

sind.<br />

Einer besonderen Überwachung durch die Behörden unterliegen<br />

alle Abfälle, die <strong>für</strong> Menschen und Umwelt so gefährlich<br />

sind, so dass sie als gefährliche Abfälle bezeichnet<br />

werden müssen (besonders überwachungsbedürftige Abfälle).<br />

In der Abfallverzeichnisverordnung sind diese Abfälle<br />

durch ein Sternchen gekennzeichnet.<br />

Einstufung der Abfälle nach Abfallverzeichnis –<br />

Verordnung (AVV)<br />

Beispiele <strong>für</strong> Abfälle, die bei dem Betrieb einer Marina oder<br />

eines Sportboothafens anfallen können und ihre Einstufung<br />

sind in vorstehender Tabelle aufgelistet.<br />

Die konkrete Durchführung des Nachweisverfahrens wird<br />

in der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise<br />

(Nachweisverordnung) geregelt. In ihr ist festgelegt,<br />

welche Nachweise <strong>für</strong> die Zulässigkeit der vorgesehenen<br />

Entsorgung (Vorabkontrolle) und die Überwachung des<br />

eigentlichen Entsorgungsvorganges geführt und der Behörde<br />

vorgelegt werden müssen. Die Bedingungen <strong>für</strong> das Einsammeln<br />

und Transportieren von Abfällen sind in der<br />

Transportgenehmigungsverordnung beschrieben.<br />

Ziel der Nachweisverordnung ist die Kontrolle und Überwachung<br />

der Abfallwege und jedes einzelnen Abfalltransportes.<br />

Es werden je nach Überwachungsbedürftigkeit und<br />

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Menge des Abfalls verschiedene Nachweise (Entsorgungsnachweis,<br />

Sammelentsorgungsnachweis) zur Vorabkontrolle<br />

eingesetzt, die dann nach erfolgtem Entsorgungsvorgang<br />

durch ausgefüllte Begleitscheine oder Übernahmescheine<br />

komplettiert werden.<br />

Verantwortungsvolle Entsorgungsbetriebe unterstützen ihre<br />

Kunden bei jedem der oben beschriebenen Schritte mit<br />

fachlichem Rat. Abfallbesitzer sollten nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe<br />

gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung<br />

mit der Abfallentsorgung beauftragen.<br />

Im Bereich Abfallrecht gelten folgende Vorschriften:<br />

- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG<br />

- Schiffsabfallentsorgungsgesetz (SchAbfEntG M-V) –<br />

Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und<br />

Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

- Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV)<br />

- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise<br />

(NachwV)<br />

- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)<br />

- Verpackungsverordnung (VerpackV)<br />

- Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz<br />

(TA Abfall)<br />

- Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz<br />

(TA Siedlungsabfall)<br />

- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)<br />

- Bioabfallverordnung (BioAbfV)<br />

- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)<br />

- Kommunale Abfallsatzung<br />

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In diesem Kapitel wird auf die Belange des Gewässerschutzes<br />

und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingegangen.<br />

Betriebsbeauftragte <strong>für</strong> Gewässerschutz (§ 21 a WHG)<br />

Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten <strong>für</strong> Gewässerschutz<br />

ist <strong>für</strong> Benutzer von Gewässern, die an einem Tag<br />

mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, vorgeschrieben.<br />

Die zuständige Behörde kann außerdem eine Bestellung anordnen.<br />

Einfluss von Wasserschutzgebieten auf den Betrieb<br />

wassertouristischen Anlagen<br />

Der unmittelbare Einzugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen<br />

muss frei von möglichen wassergefährdenden<br />

Stoffen sein. Die zuständige Wasserbehörde kann <strong>für</strong><br />

ein genau bezeichnetes Gebiet ein Wasserschutzgebiet festlegen.<br />

In diesem Wasserschutzgebiet können Handlungen<br />

verboten werden, die das Gewässer gefährden. So ist im<br />

engsten Bereich um die Wassergewinnungsanlage und in<br />

ihrer unmittelbaren Umgebung eine Flächennutzung, gleich<br />

welcher Art, nicht zugelassen. Dies ist insbesondere bei einem<br />

geplanten Betrieb einer Tankstelle zu beachten, je nach<br />

Entfernung zur Wassergewinnungsanlage kann z.B. ein<br />

Bauverbot oder Lagerungsverbot <strong>für</strong> wassergefährdende<br />

Stoffe wie Heizöl oder Kaftstoffe erlassen werden.<br />

Vermeidung von Wasserverschmutzung<br />

in einer wassertouristischen Anlage<br />

Die Wasserqualität wird hauptsächlich durch chemische,<br />

biologische oder physikalische Störfaktoren beeinträchtigt.<br />

Durch unsachgemäßen Betrieb von Wassersportanlagen<br />

können vor allem Erdölprodukte, Schwermetalle, Sedimente,<br />

Abfälle oder Abwässer in die Gewässer gelangen.<br />

Man muss dabei bedenken, dass ein Liter Öl bis zu<br />

1.000.000 Liter Wasser verschmutzen kann. Gelangt Öl in<br />

den Boden besteht die Gefahr, dass Grundwasser verschmutzt<br />

wird.<br />

Durch Regelungen sind <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

beim Tanken, Konservieren oder auf dem Waschplatz,<br />

durch eine intakte Abwasser- und Regenwasserentsorgung<br />

sowie durch verantwortungsbewusstes Verhalten auf der<br />

Wassersportanlage und Verantwortung <strong>für</strong> das eigene Boot<br />

mögliche Gefährdungen der Gewässer, des Bodens und der<br />

Kanalisation so gering wie möglich zu halten. Ein Notfallmanagement<br />

sollte in keiner Wassersportanlage fehlen.<br />

Maßnahmen zum Gewässerschutz<br />

Im Bereich der Wassertankstelle, des Leichtflüssigkeitsabscheiders,<br />

der Stege und Bereichen <strong>für</strong> Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten<br />

sowie <strong>für</strong> Arbeiten an den Booten <strong>für</strong><br />

die Winterlagerung (Waschen, Strahlen und Konservieren)<br />

ist ein Havarieplan wassergefährdender Stoffe den Nutzern<br />

dieser Anlagen durch Aushänge bekannt zu machen.<br />

Der Havarieplan gilt <strong>für</strong> die Bekämpfung von Havarien<br />

durch wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Öle, Farben, Lösungsmittel.<br />

Er muss Angaben zur Havariekommission, Meldeordnung<br />

und Warnsystem, Angaben zur Meldepflicht, zu benachrichtigende<br />

Behörden und Maßnahmen zur Havariebekämpfung<br />

enthalten. Des Weiteren muss der Lagerort von<br />

Aufsaugmaterialien oder Schwimmsperren auf dem Gelände<br />

gut ausgeschildert sein.<br />

Im Bereich Werkstatt und Reparatur ist eine sorgfältige<br />

Auswahl von Antifoulingfarben zu treffen. Verbotene Antifoulingfarben<br />

sind grundsätzlich nicht zu verwenden.<br />

Die Abfälle der Entkonservierung sind eventuell besonders<br />

überwachungsbedürftige Abfälle, sie dürfen nicht ins Gewässer,<br />

in den Boden oder die Kanalisation gelangen.<br />

Die Empfehlungen der Sicherheitsdatenblätter sind zu befolgen.<br />

Vorsorgemaßnahmen am Bootswaschplatz<br />

Das auf Bootswaschplätzen anfallende Abwasser kann<br />

durch wassergefährdende Stoffe wie Öle, Fette oder ähnlichem<br />

verschmutzt werden. Das gesamte Abwasser muss in<br />

diesem Bereich aufgefangen werden, da ein Eindringen in<br />

die angrenzenden Gewässer, den Boden oder die Kanalisation/<br />

biologische Kläranlagen zu einer langfristigen Verschmutzung<br />

des Wassers und Schädigung der im Wasser lebenden<br />

Pflanzen und Tiere führen kann.<br />

Die Auffangfläche <strong>für</strong> das Waschwasser ist flüssigkeitsdicht<br />

auszuführen und mit einer Aufkantung zu versehen.<br />

Das anfallende Waschwasser muss mit einer eigenen Reinigungsstufe<br />

mit Schlammfang und Leichtflüssigkeitsabscheider<br />

und ggf. mit einem Adsorptions- Koaleszenzabscheider<br />

gereinigt werden. Es ist zu prüfen, ob es nach der<br />

Reinigung im Kreislauf wieder als Waschwasser genutzt<br />

werden kann, bis es zu stark verschmutzt ist und schließlich<br />

der Kläranlage zugeführt oder als Abfall entsorgt wird.<br />

Für die Einleitung des Waschwassers in die Kanalisation ist<br />

eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde<br />

einzuholen.<br />

Bei Vorhandensein eines Bootswaschplatzes sollte sichergestellt<br />

werden, dass außerhalb dessen keine Boote mehr<br />

abgespritzt oder gewaschen werden dürfen.<br />

Bei Verwendung eines Hochdruck (HD)-Gerätes mit hohem<br />

Wasserdruck und hoher Temperatur können sich in Verbindung<br />

mit den eingesetzten Reinigungsmitteln relativ stabile<br />

Emulsionen bilden, die häufig in Abscheideranlagen nicht


ausreichend getrennt werden können, so dass das Abwasser<br />

als Abfall entsorgt werden muss.<br />

HD-Geräte sollten daher möglichst mit niedrigem Druck<br />

und Temperatur betrieben werden.<br />

Um die Abwasserbelastung möglichst gering zu halten und<br />

die Funktionsfähigkeit der Ölabscheidung nicht zu beeinträchtigen,<br />

dürfen nur abscheiderfreundliche Reinigungsmittel<br />

mit gutem Deemulgierverhalten eingesetzt werden.<br />

Die Dosierung zum Waschwasser sollte auf ein Minimum<br />

beschränkt werden. Die Reiniger müssen biologisch leicht<br />

abbaubar und frei von aromatischen und halogenierten Kohlenwasserstoffen<br />

sein (Herstellerbescheinigung).<br />

Des weiteren sollte der Anfall von mineralölverunreinigtem<br />

Niederschlagswasser gering gehalten werden. Auch dieses<br />

Abwasser muss über einen Leichtflüssigkeitsabscheider geleitet<br />

werden.<br />

Fäkalienentsorgung<br />

Bei der Vermietung von Sportbooten sind durch den Betreiber<br />

der wassertouristischen Anlage die Vorschriften zur Fäkalienentsorgung<br />

zu beachten.<br />

Die Empfehlungen der Helcom-Beschlüsse (Helsinki-Kommission)<br />

zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch<br />

Schiffe auf der Ostsee wurde im Januar 2000 im deutschen<br />

Gesetz aufgenommen. Danach müssen neue Sportboote auf<br />

der Ostsee mit einem Fäkalientank ausgestattet sein. Für<br />

Gebrauchtboote gilt eine Übergangsfrist bis zum Januar<br />

2005. Die gesetzlichen Regelungen zu den landseitigen Entsorgungsmöglichkeiten<br />

werden derzeit von den Küstenländern<br />

erarbeitet. Es muss damit gerechnet werden, dass ab<br />

2004/2005 die Ostseehäfen mit einer Fäkalienabsauganlage<br />

ausgerüstet sein müssen.<br />

Die Fäkalienentsorgung wird über mobile kleine Saugwagen,<br />

feste Fäkalienübergabestationen oder Entsorgungs-/<br />

Sammelschiffe realisiert. Die Entsorgung der Tanks wird<br />

über einen Absaugstutzen durchgeführt, Empfehlung<br />

ISO-Norm 4567.<br />

Die Abwässer werden mit Tankwagen zur Abwasserreinigungsanlage<br />

oder in die Kanalisation verbracht.<br />

Die Entsorgung von Chemietoiletten erfolgt separat, da die<br />

Abfälle, wenn die Einleitung in Kanalisation vor Ort nicht<br />

ausdrücklich da<strong>für</strong> zugelassen ist, als besonders überwachungsbedürftige<br />

Abfälle entsorgt werden müssen.<br />

Parkplätze<br />

Das Niederschlagswasser von Parkplätzen ist ggf. in sensiblen<br />

Gebieten über Leichtflüssigkeitsabscheider zu reinigen,<br />

bevor es in die Regenwasserkanalisation abgeleitet<br />

werden kann.<br />

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Werkstatt<br />

Die Werkstatt sollte möglichst abwasserfrei betrieben werden.<br />

Ist dies nicht realisierbar, sollte auf eine Nassreinigung<br />

der Werkstatt weitgehend verzichtet werden. Meistens sind<br />

Trockenreinigungen (Besen/Bindemittel) ausreichend.<br />

Für die Reinigung einzelner Teile werden normalerweise<br />

Hochdruckreiniger und Waschmittel eingesetzt. Durch die<br />

Waschvorgänge wird die Waschlösung mit Mineralölen<br />

verunreinigt. Da die Reinigung meist bei höheren Temperaturen<br />

und größerem Wasserdruck erfolgt, verbinden sich die<br />

abgewaschenen Öle und Fette mit dem Waschwasser zu<br />

relativ stabilen Emulsionen. Diese belasten das Wasser<br />

erheblich und können häufig selbst von Leichtflüssigkeitsabscheidern<br />

mit Koaleszenzstufe nicht ausreichend zurückgehalten<br />

werden<br />

Im Werkstattbereich sollte deshalb nur ein kleiner Waschplatz<br />

angeordnet werden, dessen Abwasser unterhalb des<br />

Waschplatzes in einer Grube aufgefangen und von dort<br />

durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen als besonders<br />

überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt wird, da eine<br />

Einleitung in die Kanalisation auf Grund der hohen Schadstoffbelastung<br />

meist nicht möglich ist.<br />

Alternativ sind <strong>für</strong> die Kleinteilereinigung geschlossene<br />

Reinigungssysteme einsetzbar (Größe wie Geschirrspüler),<br />

in denen das Waschwasser im Kreislauf geführt und bei Bedarf<br />

von einer Fachfirma erneuert wird.<br />

Anfallende Reststoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

Leichtflüssigkeitsabscheider/ Koaleszenzabscheider<br />

Vor einem Leichtflüssigkeits- oder Koaleszenzabscheider<br />

ist ein Sandfang angeordnet, der ebenfalls in die nachfolgenden<br />

Kontrollen einbezogen wird.<br />

Wird ein Leichtflüssigkeitsabscheider/ Koaleszenzabscheider<br />

betrieben, muss ein Betriebstagebuch <strong>für</strong> Abscheideranlagen<br />

geführt werden.<br />

Es beinhaltet die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen<br />

und Entleerungen bzw. Entsorgung.<br />

Der Kontrollrhythmus ist entsprechend der Durchlaufbelastung<br />

festzulegen, mindestens jedoch einmal monatlich.<br />

Die Wartung erfolgt entsprechend den Angaben des Herstellers.<br />

Für eine kleine Wartung ist mindestens Sachkunde erforderlich.<br />

Sie beinhaltet Maßnahmen der Kontrolle, die Reinigung<br />

der Abflussrinne im Probeschacht sowie die Kontrolle<br />

des Wasserstandes.<br />

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Das Koaleszenzmaterial ist in Augenschein zu nehmen und<br />

gegebenenfalls zu reinigen bzw. auszutauschen.<br />

Wenn ein Einstieg in die Abscheideranlage (Schlammfang<br />

und Abscheider) und/oder eine Entleerung und Reinigung<br />

erforderlich sind, muss eine große Wartung durchgeführt<br />

werden.<br />

Für die große Wartung ist ebenfalls Fachkunde erforderlich.<br />

Sie erfolgt spätestens nach vier kleinen Wartungen.<br />

Entleerungsintervalle sind so vorzunehmen, dass die Speicherkapazität<br />

des Abscheiders und des Schlammfanges<br />

nicht überschritten und die Funktionsfähigkeit der Anlage<br />

nicht unterbrochen wird.<br />

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Abscheider bei<br />

einer abgeschiedenen Leichtflüssigkeitsmenge von 4/5 des<br />

Volumens der Speichermenge und der Schlammfang bei<br />

Füllung des halben Schlammfanginhaltes, mindestens halbjährlich<br />

zu leeren. Bei entsprechender Ausnahmegenehmigung<br />

kann der Entsorgungszyklus auch auf 5 Jahre verlängert<br />

werden.<br />

Nach der Leerung ist der Abscheider wieder mit Wasser zu<br />

füllen.<br />

Es gelten die Bestimmungen der DIN 1999 Abscheideranlagen<br />

<strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten.<br />

Tankstellen<br />

Sind Tankstellen vorgesehen, so sind sie <strong>für</strong> Boote und<br />

Kraftfahrzeuge zweckmäßig zu trennen. Lagertanks sind an<br />

Land, Bootszapfsäulen an Land oder auf festen Stegen anzuordnen.<br />

Es sind auch schwimmende Tankstellen auf Pontons<br />

oder Bunkerboote möglich.<br />

Tankstellen müssen die Anforderungen des Anhang 4 der<br />

VAwS erfüllen.<br />

Bei der Fahrzeugbetankung können durch Handhabungs-<br />

und Kleckerverluste Kraftstoffe auf die Flächen im Tankstellenbereich<br />

oder direkt ins Gewässer gelangen. Das anfallende<br />

Niederschlagswasser im Tankstellenbereich kann<br />

mit Mineralölen verunreinigt werden. Die Niederschlagswässer<br />

aus diesem Bereich dürfen daher nicht ohne Vorbehandlung<br />

in das Abwassernetz eingeleitet werden.<br />

Im Normalfall erfolgt eine Ableitung über eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage<br />

mit Schlammfang. Die Entwässerung<br />

des Tankstellenbereiches ist durch geeignete Maßnahmen<br />

(z. B. Aufkantung, Rinnen) von der angrenzenden<br />

Umgebung zu trennen.<br />

Es muss ein Feuerlöscher 6 kg (Brandklasse B) vorhanden<br />

sein. Ein Hinweisschild auf Rauchverbot muss deutlich<br />

sichtbar aufgestellt werden.<br />

Die Zapfsäulenanlage ist gegen unbefugten Gebrauch zu<br />

sichern (Schloss, Tankkarte etc.). Die Nutzer der Tankstelle<br />

sind durch eine Betriebsanweisung über die Anforderungen<br />

des Arbeitsschutz und der Sicherheit zu informieren.


Für den Bereich Wasserwirtschaft gelten folgende Vorschriften:<br />

- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen<br />

(ChemG – Chemikaliengesetz)<br />

- Wassergesetz des Landes M-V (LWaG)<br />

- Gesetz über die Nutzung der Gewässer im Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern <strong>für</strong> den Verkehr - Wasserverkehrsgesetz<br />

(WVG)<br />

- Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

(AbwAG M-V)<br />

- Verordnung über die Behandlung von kommunalem<br />

Abwasser<br />

(Kommunalabwasserverordnung KabwVO M-V)<br />

- Verordnung über die Genehmigungspflicht <strong>für</strong> das<br />

Einleiten oder Einbringen gefährlicher Stoffe oder<br />

Stoffgruppen in Abwasseranlagen (Indir.VO)<br />

- Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch-<br />

und Reinigungsmitteln<br />

- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen und über Fachbetriebe<br />

(VAwS M-V)<br />

- Abwasserverordnung Anhang 49, Mineralölhaltiges<br />

Abwasser<br />

- Altölverordnung (AltölV)<br />

- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

- DIN 1999 Abscheideranlagen <strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten,<br />

Beuth Verlag<br />

- Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der<br />

Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über<br />

Sportboote<br />

- Kommunale Wasser/ Abwassersatzungen<br />

(Stadtanzeiger HRO)<br />

- Hallenordnung<br />

(wird vom Betreiber der Winterlagerhalle aufgestellt)<br />

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Immissionsschutz beinhaltet die Überwachung der Luftqualität,<br />

den Schutz vor Lärm, die Genehmigung und Überwachung<br />

von Anlagen und den Klimaschutz durch Minderung<br />

energiebedingter Umweltbelastungen.<br />

Für wassertouristische Anlagen spielt insbesondere der verantwortungsbewusste<br />

Umgang mit Lösemitteln, Lacken,<br />

Verdünnern, giftigen Farben, Ölen, und Treibstoffen bei<br />

Reparatur-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten eine<br />

Rolle. Lösemittel sind leicht flüchtige Bestandteile dieser<br />

Einsatzstoffe und können bei der Verarbeitung in großen<br />

Mengen emittieren. Bei einem ungenügenden Schutz stellen<br />

sie eine Gefährdung z. B. des Konservierenden dar. Eine<br />

weitere Gefährdung können Stäube bei der Verarbeitung<br />

von z. B. Holz, Metallen oder Harzen darstellen, wenn sie<br />

vom Verarbeitenden eingeatmet werden.<br />

In diesem Kapitel werden die Gefahren, die von o.g. Arbeiten<br />

ausgehen, und die notwendigen Schutzmaßnahmen benannt.<br />

Arbeiten mit GFK – Glasfaserverstärkten Kunststoffen<br />

Boote und Yachten bestehen zunehmend auch aus GFK. Für<br />

die Wartung, die Reparatur, Osmosesanierung und -behandlung<br />

oder die Behebung von Havarieschäden von Booten<br />

und Yachten aus GFK werden spezielle Reinigungsmittel,<br />

Harze und Härter sowie Additive verwendet. Bei der Verarbeitung<br />

von Harzen, Härtern und Additiven werden u.a. organische<br />

Lösemittel abgegeben. Es gelten die Emissionsgrenzwerte<br />

der Technischen Anleitung Luft. Es ist auf eine<br />

ausreichende Belüftung zu achten, ggf. ist eine Abluftabsaugung<br />

vorzusehen.<br />

Außerdem ist besonders auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes<br />

zu achten. Der Einsatz von krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

oder reproduktionstoxischen Stoffen, mit<br />

der Kennzeichnung R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 ist zu<br />

vermeiden. Der Einsatz dieser Stoffe ist dem Betreiber der<br />

Anlage mitzuteilen.<br />

Bei der Auswahl von Reinigungsmitteln, Harzen, Härtern<br />

und Additiven sollte den Produkten mit einem geringen<br />

Lösemittelgehalt und ungefährlichen Inhaltsstoffen der<br />

Vorrang gegeben werden.<br />

Wird eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage betrieben,<br />

muss durch den Betreiber der Farb- und Lösemittelverbrauch<br />

pro Jahr ermittelt werden.<br />

Die Verarbeitung von Kunstharzen (Beschichten, Imprägnieren,<br />

Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen<br />

mit Kunstharzen), die unter weitgehender Selbstvernetzung<br />

ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-,<br />

Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-<br />

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oder Polyesterharzen, ist genehmigungsbedürftig, soweit<br />

die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25<br />

Kilogramm je Stunde beträgt (4. BImSchV /Pkt. 5.2 Sp.2).<br />

Da die Einsatzstoffe und die anfallenden Abfälle (z. B.<br />

Leerbehälter mit Restinhalten, Putzlappen und Folien) überwiegend<br />

als Gefahrstoffe eingestuft werden, sind die Vorschriften<br />

zur Lagerung von Gefahrstoffen bzw. Abfallentsorgung<br />

zu beachten.<br />

Instandsetzungsarbeiten an den Booten, Hallen/Freilager<br />

Für Instandsetzungsarbeiten ist ein verantwortungsbewusster<br />

Umgang mit Lacken, Verdünnern, giftigen Farben,<br />

Ölen, Treibstoffen usw. notwendig. Schutzmaßnahmen sind<br />

festzulegen. Dazu zählt z. B. bei Schleif - und Farbarbeiten<br />

eine Plane unter dem Boot auszulegen.<br />

Die Nutzer der Anlage sind darauf hinzuweisen, dass eine<br />

Verschmutzung der Gewässer, des Bodens oder Kanalisation<br />

als Straftat geahndet werden kann, durch die Wasserschutzpolizei<br />

können Bußgelder verhängt bzw. auch Anzeige<br />

erstattet werden.<br />

Konservierung<br />

Die Konservierung umfasst Ausbesserungen und Neuanstrich,<br />

aber auch andere Lackierarbeiten oder das Auftragen<br />

einer Gelcoatschicht (GFK-Schiffe) über und unter der<br />

Wasserlinie. Voraussetzung <strong>für</strong> die Lackierung ist eine Reinigung<br />

der Fläche durch Waschen, Strahlen oder Schleifen.<br />

Lackierarbeiten sind umweltrelevant, da Lösemittel und bei<br />

Spritztechniken Stäube emittiert werden. Es gelten die<br />

Emissionsgrenzwerte der Technischen Anleitung Luft. Es<br />

ist auf eine ausreichende Belüftung zu achten und bei stationären<br />

Konservierungsanlagen ggf. eine Abluftabsaugung<br />

mit Filterung der Farbpartikel vorzusehen.<br />

Außerdem ist besonders auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes<br />

zu achten. Der Einsatz von krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

oder reproduktionstoxischen Stoffen, mit<br />

der Kennzeichnung R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 ist zu<br />

vermeiden. Der Einsatz dieser Stoffe (häufig Antifoulingfarben<br />

und Härter der GFK-Verarbeitung) ist dem Betreiber<br />

der Anlage mitzuteilen.<br />

Bei der Auswahl von Reinigungsmitteln, Farben und Lakken<br />

sollte den Produkten mit einem geringen Lösemittelgehalt<br />

und ungefährliche Inhaltsstoffen der Vorrang gegeben<br />

werden.<br />

Durch den Betreiber muss der Farbe- und Lösemittelverbrauch<br />

pro Jahr ermittelt werden.<br />

Ab einem Gesamtverbrauch von 25 Kilogramm organischen<br />

Lösungsmitteln je Stunde oder 15 Tonnen je Jahr gilt<br />

die Anlage als genehmigungsbedürftig nach Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) und ist dem zuständigen<br />

Staatlichen Amt <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StAUN) anzuzeigen.<br />

Der Gesamtverbrauch umfasst alle Arbeiten wie Beschichten,<br />

Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben,<br />

Lackieren, Reinigen oder Tränken.<br />

Wird eine nicht genehmigungsbedürftige Lackieranlage betrieben<br />

ist zu prüfen, ob die Anlage der Lösemittelverordnung<br />

unterliegt.<br />

Ab einem Lösemittelverbrauch von 5 Tonnen pro Jahr unterliegt<br />

die Konservierung der 31.BImSchV - Lösemittelverordnung<br />

und der unteren Immissionsschutzbehörde ist<br />

auf Anfrage der Lösemittelverbrauch pro Jahr mitzuteilen.<br />

Da die Einsatzstoffe <strong>für</strong> das Konservieren und die anfallenden<br />

Abfälle (z.B. Leerbehälter mit Restinhalten, Putzlappen<br />

und Folien) überwiegend als Gefahrstoffe eingestuft werden,<br />

sind die Vorschriften zur Lagerung von Gefahrstoffen<br />

bzw. Abfallentsorgung zu beachten.


Schweißarbeiten<br />

Schweißarbeiten sind im Bereich der Werkstatt oder bei Reparaturarbeiten<br />

in Booten notwendig. Das Schweißen ist<br />

verbunden mit staub- und gasförmigen Emissionen, so dass<br />

immer <strong>für</strong> eine ausreichende Belüftung gesorgt werden<br />

muss. In der Werkstatt empfiehlt sich die Installation einer<br />

Abluftreinigungsanlage zur Entstaubung und Ableitung der<br />

Abluft 3 m über First. Die Einhaltung des Arbeitsschutzes<br />

und der Emissionsgrenzwerte nach TA Luft sind zu prüfen.<br />

Strahlen<br />

Die Reinigung der Schiffsrümpfe vor Konservierungsarbeiten<br />

kann durch verschiedene Strahlverfahren realisiert werden.<br />

- manuell mit Schleifmaschinen oder mit der Hand,<br />

- Druckwasserstrahlen,<br />

- Druckwasserstrahlen mit abrasiven Stoffen,<br />

- Freistrahlen mit CO 2 oder Eis,<br />

- Freistrahlen mittels Strahlsand, Kupferschlacke o.a.<br />

Beim Strahlen entstehen Staubemissionen, besonders beim<br />

Strahlen mit festen Strahlmitteln wie Strahlsand. Der Staub<br />

beinhaltet z.B. verbrauchtes Strahlmittel, ggf. giftige Restfarbstoffpartikel,<br />

Zunder.<br />

Da nicht gewährleistet werden kann, dass die anfallenden<br />

Strahlmittelreste vollständig aufgenommen wird, kann es zu<br />

Verwehungen und somit zu Verschmutzungen von Wasser,<br />

Boden und Luft kommen. Ein Abhängen der Arbeitsstelle<br />

mit Planen ist nach Möglichkeit vorzunehmen. Die Einhaltung<br />

des Arbeitsschutzes und der Emissionsgrenzwerte<br />

nach TA Luft sind zu prüfen.<br />

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Es gelten folgende immissionsschutzrechtliche Vorschriften:<br />

- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

- 1. BImSchV<br />

(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen)<br />

- 20. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen<br />

flüchtiger organischer Verbindungen beim<br />

Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen)<br />

- 21.BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen<br />

bei der Betankung von<br />

Kraftfahrzeugen)<br />

- 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen<br />

flüchtiger organischer Verbindungen bei der<br />

Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten<br />

Anlagen)<br />

- Technische Anleitung Luft (TA Luft)<br />

- Technische Anleitung Lärm (TA Lärm)<br />

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Folgende Versicherungen sind dem Betreiber einer wassertouristischen<br />

Anlage zu empfehlen, um sich gegen die nachfolgend<br />

beschriebenen Risiken und die damit verbundenen<br />

finanziellen oder rechtlichen Konsequenzen zu schützen.<br />

Welches betriebliche und private Risiko der Betreiber jedoch<br />

tatsächlich trägt und gegen welche Risiken er sich versichern<br />

sollte, kann vor Ort anhand einer Risikoanalyse und<br />

mit dem Versicherer geklärt werden.<br />

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Bauherrenhaftpflicht<br />

Die Bauherrenversicherung deckt Schadensersatzansprüche<br />

ab, die auf den Unternehmer während des Baues der Marina<br />

zukommen können, z. B. bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.<br />

Bauwesenversicherung<br />

Die Bauwesenversicherung entschädigt unvorhergesehene<br />

Schäden an versicherten Bauleistungen und sonstigen versicherten<br />

Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder<br />

Auftraggeber noch beauftragtes Unternehmen vorhergesehen<br />

haben. Umfangreiche Einschlüsse wie z.B. Gefahr des<br />

Aufschwimmens bzw. Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener<br />

Teile sind möglich.<br />

Betriebshaftpflicht<br />

Die Betriebshaftpflicht versichert den Unternehmer gegen<br />

Schadensersatzansprüche Dritter, die auf Grund gesetzlicher<br />

Bestimmungen auf den Unternehmer zukommen können.<br />

Zu beachten ist, dass der Haftpflichtvertrag die vorhandenen<br />

betriebliche Risiken auch tatsächlich einschließen<br />

muss, hierzu gehört z.B. bei der Durchführung von Reparaturarbeiten<br />

das Reparaturrisiko (Bearbeitungsschäden,<br />

Probefahrten, evtl. vorhandene Arbeitsmaschinen). Insbesondere<br />

auf vorhandene Umweltrisiken ist zu achten, z. B.<br />

können durch auslaufendes Kühlwasser oder Kraftstoffe,<br />

die beim Winterfestmachen in den Booten vergessen wurden,<br />

Verunreinigungen des Bodens oder Gewässers hervorgerufen<br />

werden.<br />

Hakenlastversicherung<br />

Beim Vorhandensein von stationären oder mobilen Kranen<br />

bzw. Travellifts ist eine Hakenlastversicherung abzuschließen.<br />

Versichert ist die Yacht bzw. das zu befördernde Wasserfahrzeug<br />

dann gegen Schäden beim Heben, Senken und<br />

Transport durch o.g. Gerät.<br />

Maschinenversicherung <strong>für</strong> Krane und Travellifts<br />

Durch die Maschinenversicherung <strong>für</strong> Krane und Travellifts<br />

sind diese gegen Gefahren wie z.B. Brand, Blitzschlag,<br />

Explosion, Umsturz, Absturz, Diebstahl, Sturm, Überschwemmung<br />

usw. versichert.<br />

Kaskoversicherung <strong>für</strong> Steganlagen<br />

Durch eine Kaskoversicherung <strong>für</strong> Steganlagen sind diese<br />

z.B. gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,<br />

Eis und Hochwasser, Beschädigungen durch fremde Dritte,<br />

Elementarereignisse, Ersatz an Dritte, bergungs- und<br />

Wrackbeseitigungskosten versichert.<br />

Gebäudeversicherung<br />

Durch die Gebäudeversicherung können folgende Gefahren<br />

versichert werden:<br />

- Feuer, Blitzschlag, Explosion,<br />

- Sturm, Hagel,<br />

- Leitungswasser.<br />

Es sollte auch nicht vergessen werden, die Nebenrisiken zu<br />

versichern, wie z. B. Aufräum- und Entsorgungskosten in<br />

entsprechender Höhe.<br />

Geschäftsversicherung<br />

Durch die Geschäftsversicherung können Gefahren von Gebäuden<br />

sowie Einbruchsdiebstahl, Vandalismus und Betriebsunterbrechung<br />

versichert werden.<br />

Versicherung von Booten, mit denen gehandelt wird<br />

Boote sind über eine so genannte Händlerpolice versicherbar.<br />

Die Deckung entspricht in etwa der Kaskoversicherung<br />

von Sportbooten.<br />

Transportversicherung<br />

Über die Transportversicherung sind die Kundenboote und<br />

eigene Boote, die z.B. per Trailer transportiert werden, gegen<br />

Transportunfälle versichert.<br />

KfZ-Versicherung<br />

Betriebsfahrzeuge sind in der Regel über eine Kfz-Versicherung<br />

zu versichern, die sowohl die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Kfz-Haftpflichtversicherung als auch eine<br />

Voll-Kaskoversicherung beinhaltet.


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Durch die o. g. Bauherrenhaftpflicht und Betriebshaftpflicht<br />

ist der Unternehmer gegen Schadensersatzansprüche Dritter,<br />

die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf ihn zukommen<br />

können, versichert.<br />

Für die Mitarbeiter des Unternehmens sind die vorgeschriebenen<br />

gesetzlichen Personen-Versicherungen abzuschließen.<br />

Hierzu gehören die Krankenversicherung und die<br />

Unfallversicherung durch eine gewerbliche Berufsgenossenschaft.<br />

Krankenversicherung<br />

Der selbständige Unternehmer hat die Wahl zwischen der<br />

freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder in einer privaten Krankenversicherung.<br />

Für die Mitarbeiter des Unternehmens sind die Krankenkassenbeiträge<br />

an die Krankenversicherungen der Mitarbeiter<br />

zu überweisen.<br />

Unfallversicherung durch gewerbliche Berufsgenossenschaft<br />

Die gesetzlichen Grundlagen der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

(BG) sind seit 1997 im SGB VII geregelt.<br />

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind <strong>für</strong> alle Unternehmen<br />

(Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten)<br />

zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der<br />

landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger<br />

der öffentlichen Hand ergibt. Für<br />

e i n Unternehmen ist e i n Unfallversicherungsträger zuständig;<br />

dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen verschiedenartige<br />

Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen<br />

und Hilfsunternehmen) umfasst. Zuständig ist in<br />

diesem Fall der Unfallversicherungsträger, dem das Hauptunternehmen<br />

angehört.<br />

Die Berufsgenossenschaften erheben ihren Beitrag im Umlageverfahren.<br />

Für jedes Haushaltsjahr wird im nachhinein<br />

<strong>für</strong> den Zuständigkeitsbereich jeder Berufsgenossenschaft<br />

der Überschuss der Aufwendungen über die Erträge ermittelt.<br />

Die Differenz ist das Umlagesoll. Das Umlagesoll wird<br />

nach den Faktoren der Beitragsbemessung (Gefahrklasse<br />

des Unternehmens, Summe der im Berichtsjahr gezahlten<br />

Arbeitsentgelte, eventuell Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass)<br />

von der Berufsgenossenschaft auf die ihr angehörenden<br />

Unternehmen verteilt.<br />

Zusätzlich kann der Unternehmer eine Gruppenunfallversicherung<br />

<strong>für</strong> die Mitarbeiter abschließen.<br />

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Gruppenunfallversicherung<br />

Der Unternehmer hat gegenüber seinen Mitarbeitern eine<br />

große Verantwortung. Es besteht die Möglichkeit, dass der<br />

Arbeitgeber die Mitarbeiter über eine Gruppenunfallversicherung<br />

absichert. So sind die Mitarbeiter im Ernstfall zumindest<br />

finanziell besser abgesichert. Außerdem ist eine<br />

Gruppenunfallversicherung erheblich günstiger als entsprechende<br />

Einzelverträge der Mitarbeiter, da mehrere Personen<br />

in einem Vertrag versichert werden können.<br />

Als versichert gelten alle Personen, <strong>für</strong> die die Gruppenunfallversicherung<br />

beantragt und abgeschlossen wurde und<br />

deren Namen im Versicherungsschein dokumentiert sind.<br />

Versichert sind entsprechend dem Vertragsumfang alle Leistungsarten<br />

(Tod, Invalidität, Krankenhaustagegeld etc.),<br />

die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer<br />

vereinbart wurden.<br />

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Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Bootsinhaber<br />

Bei allen Versicherungen, die der Inhaber einer Marina benötigt,<br />

sollte er nicht vergessen seine Kunden zu fragen, ob<br />

auch sie eine Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> ihr Boot haben.<br />

Diese Versicherung <strong>für</strong> das Sportboot des Kunden muss allerdings<br />

auch Mietsachschäden decken, was nicht bei jedem<br />

Versicherer üblich ist. Nur dann zahlt die Versicherung bei<br />

Schäden, die durch das eingestellte Boot verursacht werden.<br />

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Die Qualitätsansprüche an den Tourismus sind in den letzten<br />

Jahren immer mehr gestiegen. Die Anforderungen der<br />

Kunden an die Qualität der wassertouristischen Anlagen<br />

und die Servicebereiche sind hoch und die Erfüllung dieser<br />

Anforderungen bestimmen die Wettbewerbsfähigkeit eines<br />

Unternehmens. Neben Komfort ist auch die Gewährleistung<br />

von Ordnung und Sicherheit <strong>für</strong> den Kunden bei der Wahl<br />

der wassertouristischen Anlage entscheidend.<br />

An den Betrieb einer wassertouristischen Anlage werden<br />

auch durch die Behörden hohe Anforderungen an die Einhaltung<br />

der gesetzlichen Vorschriften im Bereich Sicherheit<br />

und Umweltschutz gestellt.<br />

Die Ziele beim Betrieb einer wassertouristischen Anlage<br />

umfassen Aspekte der Qualitätssicherung, der Gewährleistung<br />

der Sicherheit, der Einhaltung des Umweltschutzes,<br />

und der Produktverantwortung. Diese Ziele sind nur zu erfüllen,<br />

wenn die Prozesse im Unternehmen geplant, gesteuert<br />

und kontinuierlich verbessert werden, um eine effiziente<br />

und qualitätsgerechte Leistung kundenfreundlich, sicher,<br />

umweltschonend und verantwortungsbewusst zu erbringen.<br />

Dies erreicht man im Unternehmen mit einem Management-System,<br />

d.h. mit geplanten und transparenten Abläufen<br />

und Strukturen <strong>für</strong> kompetente und motivierte Mitarbeiter.<br />

Die Integration verschiedener Management-Systeme in<br />

die Unternehmensorganisation verhindert die Doppelarbeit<br />

und nutzt Synergien.<br />

Neben den touristischen Aspekten sollten auch die gesetzlichen<br />

Anforderungen an den Unternehmer ausschlaggebend<br />

<strong>für</strong> die Einführung eines Managementsystems sein.<br />

In den vorangestellten Kapiteln, hauptsächlich 4 und 6, wurden<br />

Hinweise zur Planung, Errichtung und zum Betrieb einer<br />

wassertouristischen Anlage gegeben. Es sind eine Vielzahl<br />

von Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen und anderen<br />

Vorschriften dargestellt worden, deren Nichteinhaltung ein<br />

beträchtliches Risiko <strong>für</strong> die Gesundheit der Kunden und<br />

der Mitarbeiter sowie <strong>für</strong> die Umwelt bedeutet.<br />

Zudem ist der Betreiber der Anlage zu Schadensersatz wegen<br />

Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber seinen<br />

Kunden verpflichtet, wenn während der Nutzung der Anlage<br />

Personen- oder Sachschäden entstehen. Auch <strong>für</strong> Schäden<br />

von Personen (Personen- und Sachschäden), die nicht in<br />

vertraglicher Beziehung zum Betreiber der Anlage stehen,<br />

kann eine Haftung eintreten (§ 823 BGB, u.U. Produkthaftungsgesetz).<br />

Da es außenstehenden Dritten fast unmöglich ist, die Fehlerursache<br />

nachzuweisen, gilt i.d.R. die Beweislastumkehr.<br />

Der Betreiber der Wassersportanlage (Unternehmer) muss<br />

nachweisen, dass er das Mögliche und Zumutbare getan hat,<br />

um den Fehler und dadurch ausgelöste Folgeschäden zu vermeiden.<br />

Um diesen Entlastungsnachweis zu führen bedarf es einer<br />

Organisation, die auf vollständige Fehlerbekämpfung ausgelegt<br />

ist; es bedarf eines geschlossenen Qualitäts-Sicherungs-Systems<br />

mit kompetenten Personal, das klaren Verhaltensdirektiven<br />

folgt.<br />

Durch den Betrieb wassertouristischer Anlagen können auch<br />

Straftatbestände, z. B. fahrlässige Körperverletzungen (§ 229<br />

StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Gewässerverunreinigung<br />

(§ 324 StGB), Bodenverunreinigung (§ 324 a<br />

StGB), Luftverunreinigung (§ 325 StGB) oder unerlaubter<br />

Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) verwirklicht<br />

werden.<br />

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Erfüllung umfangreicher<br />

Organisations-, Aufsichts- und Kontrollpflichten durch<br />

den Betreiber der Anlage notwendig.<br />

Um das strafrechtliche Risiko, den Kundenärger sowie den<br />

Ansehensverlust unter Umständen der ganzen wassertouristischen<br />

Branche zu vermeiden, sollte jeder verantwortungs-<br />

und kostenbewusste Betreiber einer Wassersportanlage<br />

umfangreiche Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung und<br />

Qualitätssicherung umsetzen.<br />

Mit der Einführung eines Managementsystems verfügt das<br />

Unternehmen weitgehend über die o.g. Anforderungen an<br />

die Organisation.<br />

Folgende Managementsysteme stehen zur Verfügung:<br />

- das Maritime Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong><br />

und Anleger MQM® oder ein spezielles<br />

Managementsystem nach der DIN EN ISO 9000:2000<br />

(Qualitätsmanagement),<br />

- der DIN EN ISO 14001 (Umweltmanagement)/ der<br />

Öko-Audit-Verordnung/EMAS II,<br />

- nach SCC (Arbeitssicherheit) oder<br />

- nach OHSAS 18000.<br />

Die Inhalte der verschiedenen Managementsysteme werden<br />

nachfolgend dargestellt.


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Das Maritime Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong><br />

und Anleger MQM® wurde in Mecklenburg-<br />

Vorpommern als Alternative zu den bestehenden Managementsystemen<br />

und als Einstieg in die Einführung eines<br />

Managementsystems <strong>für</strong> kleine und mittelständische Unternehmen<br />

vom Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

entwickelt. Der TÜV Rheinland, Berlin/ Brandenburg<br />

und die AQU Zentrum <strong>für</strong> Arbeitsicherheit, Qualitätsmanagement<br />

und Umweltschutz GmbH begleiten die inhaltliche<br />

Gestaltung des MQM®.<br />

Das MQM® steht <strong>für</strong> Qualität, Sicherheit und Umweltschutz.<br />

Es fasst die Elemente der anderen Managementsysteme zusammen<br />

und bietet kleinen und mittelständischen Betreibern<br />

die Möglichkeit, ihren Betrieb optimal zu organisieren,<br />

so dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich<br />

Umweltschutz, Betriebssicherheit, Gesundheitsschutz<br />

und Arbeitsschutz gesichert werden.<br />

Die Einführung des MQM® ist in Mecklenburg-Vorpommern<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine Teilnahme am wassertouristischen<br />

Leitsystem „Gelbe Welle“, das im Kapitel 9 näher erläutert<br />

wird.<br />

Das MQM® ist zudem eine gute Basis <strong>für</strong> die spätere Einführung<br />

eines der speziellen Managementsysteme, wie<br />

Umweltmanagement nach DIN EN ISO 14001, das Ökoaudit<br />

nach EMAS II, das Qualitätsmanagement DIN EN ISO<br />

9000: 2000, die Arbeitssicherheit nach SCC oder OHSAS<br />

18000 oder <strong>für</strong> den Bereich Gastronomie das Eigenkontrollkonzept<br />

Lebensmittelhygiene HACCP, das zum Erhalt von<br />

4 bzw. 5 Sternen des Klassifizierungssystems <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong><br />

notwendig ist.<br />

Dieses Klassifizierungssystem <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong> ist im<br />

Kapitel 10 beschrieben.<br />

Im Rahmen der Ausbildungs- und Qualitätsoffensive „Maritimes<br />

Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong><br />

und Anleger“ MQM® soll durch den Tourismusverband<br />

Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit den Partnerverbänden:<br />

- dem Wirtschaftsverbund maritimer Tourismus,<br />

- dem Seglerverband,<br />

- dem Motorjachtverband und<br />

- dem Kanuverband unseres Bundeslandes<br />

und in Kooperation mit:<br />

- der IHK Rostock,<br />

- dem Aus- und Fortbildungszentrum Schiffahrt Hafen und<br />

- der AQU Zentrum <strong>für</strong> Arbeitsicherheit, Qualitätsmanagement<br />

und Umweltschutz GmbH<br />

die Wettbewerbsfähigkeit im maritimen Tourismus nachhaltig<br />

verbessert werden.<br />

Die Servicequalität, die zur Verfügung stehenden technischen,<br />

ökonomischen und ökologischen Mittel und die<br />

Ausbildung der Mitarbeiter sind ein entscheidendes Kriterium<br />

<strong>für</strong> die Erhöhung des Serviceniveaus im maritimen<br />

Tourismus. Immer mehr Unternehmen setzen deshalb auf<br />

die Qualifizierung der Beschäftigten.<br />

Ohne Menschen, die mit der Einsicht in die Notwendigkeit<br />

<strong>für</strong> Qualität in den wassertouristischen Unternehmen arbeiten,<br />

die gerne <strong>für</strong> die Gäste da sind, die durch Bereitschaft<br />

sowie Fähigkeiten Qualität bieten wollen und die dies den<br />

Gästen auch glaubwürdig vermitteln, kann der Tourismus<br />

nicht funktionieren.<br />

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Grundsätzlich können sich alle Betreiber von <strong>Sportboothäfen</strong>,<br />

<strong>Marinas</strong>, Wasserwanderrastplätzen und Anlegern<br />

sowie andere klein- und mittelständische Unternehmen des<br />

maritimen Tourismus zur Teilnahme am MQM® bewerben.<br />

Ein entsprechendes Bewerbungsformular steht im Internet<br />

unter www.mv-maritim.de zur Verfügung.<br />

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Grundlage der Zertifizierung ist die erfolgreiche Teilnahme<br />

am MQM-Lehrgang. Da<strong>für</strong> erhält der Teilnehmer die Teilnahmeurkunde,<br />

unterzeichnet durch den Tourismusverband<br />

Mecklenburg-Vorpommern e.V. und die Industrie- und<br />

Handelskammer Rostock.<br />

Danach erfolgt eine Begehung der wassertouristischen Anlage.<br />

Hierbei werden die Normen zum MQM® anhand von<br />

Checklisten durch die vom Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

e.V. bestellten internen Auditoren im<br />

Beisein des Betreibers, des Hafenmeisters und weiterer Verantwortlicher<br />

<strong>für</strong> den Betrieb der Wassersportanlage überprüft.<br />

In Auswertung wird ein Prüfbericht erstellt.<br />

Der Prüfbericht enthält folgende Angaben:<br />

- Stammdaten des Auftraggebers (Adresse, Ansprechpartner)<br />

- Zertifizierungsumfang (Organisation, Haupttätigkeiten<br />

und Dienstleistungen)<br />

- Angaben zum Ablauf des Verfahrens (Standard der Zertifizierung,<br />

Nummer/ Datum des Angebotes, Art des<br />

Audits),<br />

- Datum des Audits, Ort, Auditor, Auditsprache,<br />

- Ausrichtung des Unternehmens,<br />

- Auditdurchführung,<br />

- Ergebnisse des Audits (Abfall, Emissionen, Wasser /<br />

Abwasser, Bodenschutz, Altlasten und Deponien,<br />

Umweltauswirkungen, Sicherheitsmanagement)<br />

Wurden durch die geprüfte wassertouristische Anlage alle<br />

erforderlichen Normen erreicht, empfehlen die Auditoren<br />

dem Tourismusverband MV e.V. zum Schluss des Prüfberichtes,<br />

das Zertifikat auszustellen.<br />

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Der Tourismusverband MV e.V. stellt das Zertifikat aus und<br />

bescheinigt damit, dass die Marina, der Sportboothafen, der<br />

Wasserwanderrastplatz oder der Anleger ein Qualitätsmanagementsystem<br />

entsprechend der Norm eingeführt hat und<br />

dieses wirksam anwendet. Das Zertifikat wird durch die<br />

Präsidentin oder den Präsidenten des Tourismusverbandes<br />

MV e.V. unterzeichnet.<br />

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Die Übergabe des Zertifikats „MQM“® und des Qualitätssiegels<br />

erfolgt zusammen mit dem Nichtamtlichen Hinweisschild<br />

„Gelbe Welle” öffentlichkeitswirksam. Die Zertifizierung<br />

ist in Mecklenburg-Vorpommern Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die wassertouristische Beschilderung.<br />

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Das maritime Qualitätsmanagement<br />

MQM® hat eine Gültigkeit<br />

von 2 Jahren. Neben der planmäßigen<br />

zweijährigen Begehung<br />

sind unangemeldete Kontrollen<br />

der ordnungsgemäßen Führung<br />

des Systems innerhalb der Gültigkeit<br />

durch die internen Prüfer<br />

gestattet.<br />

Bei Mängeln zur Norm ist auf Antrag der internen Auditoren<br />

durch den Tourismusverband M-V eine Aberkennung<br />

möglich.<br />

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Folgende Standorte wurden bereits zertifiziert:<br />

- Marina Kröslin GmbH, Kröslin,<br />

- Marina Lauterbach im-jaich,<br />

- Sportboothafen „Kösters Eck“, Malchin,<br />

- Sportbootservice Westhafen Wismar,<br />

- Ferienpark Seehof,<br />

- Sportboot- und Vereinshafen Yachtclub Ueckermünde e.V.,<br />

- Marina Neuhof,<br />

- Sail Point Wassersportzentrum Waren/Müritz,<br />

- Sportboothafen im Stadthafen Rostock.<br />

Folgende Unternehmen wurden geschult:<br />

- Barther Yachtservice GmbH,<br />

- Maribell-Ferienhäuser und Yachthafen,<br />

- Schweriner Segel Verein v. 1894 e.V.,<br />

- Firmen der Kuhnle Tours GmbH:<br />

- Marina Claassee, Müritz,<br />

- Yachthafen Nordmole, Citymarina Stralsund,<br />

- Anleger Parchim, Müritz-Elde-Wasserstraße,<br />

- Freizeitsteg Ferienpark Mirow, Mecklenburgische<br />

Kleinseen,<br />

- Bootshaus Zeuthen, Berliner Gewässer/ Dahme,<br />

- Winterlager Malchin, Peene,<br />

- Stadthafen Barth.


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Die Ablauforganisation MQM® ist in nebenstehendem<br />

Schema dargestellt.<br />

3<br />

Bewerbungsformular<br />

Kriterienkatalog<br />

Bestätigung Bewerbung<br />

Akkreditierung<br />

Terminplan<br />

Schulungsplan<br />

Dozentenplan<br />

Prüfungsbogen<br />

Dozentenbogen<br />

Teilnehmerurkunde<br />

Checkliste<br />

MQM-Handbuch<br />

Auditplan<br />

Auditbericht<br />

Empfehlung Empfehlung zur<br />

interner Auditor<br />

Zertifizierung<br />

MQM-Register<br />

Rechnung<br />

MQM-Zertifikat<br />

MQM-Siegel<br />

Gelbe Welle<br />

Kunde/Bewerber<br />

Bewerbung<br />

Bewerbung prüfen QM/UMB<br />

Bewerber<br />

zugelassen?<br />

Aktivierung<br />

Terminplanung<br />

Schulung<br />

Prüfung<br />

Prüfung<br />

bestanden?<br />

Begehung<br />

Audit<br />

erfolgreich?<br />

1<br />

j<br />

Ergebnisse<br />

prüfen<br />

Prüfung i.o.<br />

Audit i.o<br />

Bestätigung der<br />

MQM-Zertifizierung<br />

j<br />

j<br />

Urkunde<br />

übergeben<br />

Audit<br />

j<br />

Registrierung<br />

Abrechnung<br />

Übergabe<br />

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n<br />

n<br />

n<br />

2<br />

QM/UMB<br />

AFZ<br />

AFZ<br />

AQU/QM/UMB<br />

interner Auditor<br />

QM/UMB<br />

QM/UMB<br />

QM/UMB<br />

QM/UMB<br />

QM/UMB<br />

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Einleitung - Inhaltsverzeichnis<br />

- Revisionsverzeichnis<br />

- Beschreibung des Aufbauschemas<br />

- Verbindlichkeitserklärung<br />

Ausrichtung des Unternehmens - Firmendarstellung<br />

- Fließschema Organisatorische Struktur<br />

Unternehmenspolitik - Darstellung der Umwelt-, Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitspolitik<br />

- Zielsetzungen<br />

- Programm zur Umsetzung der Unternehmenspolitik<br />

Begriffe - Erläuterung der im MQM-Handbuch verwendeten Fachbegriffe<br />

Qualitätsmanagement - Allgemeine Anforderungen<br />

- Anforderungen an das Handbuch<br />

- Lenkung / Verfügbarkeit von Dokumenten und Aufzeichnungen<br />

Verantwortung der Leitung - Verpflichtung der Leitung<br />

- Verantwortung und Befugnis - Zuständigkeitsmatrix<br />

- Planung, Überprüfung und Bewertung des Managements<br />

- Bestellung von Beauftragten<br />

- Kommunikation<br />

Management von Ressourcen - Darstellung Genehmigungs- und Versicherungsstand<br />

- finanzielle, personelle und sachliche Ressourcen<br />

- Fähigkeiten und Schulungen des Personals<br />

- Ermittlung Schulungsbedarf und Ablauf von Schulungen<br />

- Infrastruktur des Unternehmens (Anlagen, Arbeitsräume, Werkzeuge und<br />

Ausrüstungen, Hard- und Software, Kommunikationstechnik, Transporttechnik)<br />

und deren Instandhaltung<br />

Produktrealisierung/ Realisierung von - Realisierung von Dienstleistungen<br />

Dienstleistungen<br />

- Kundenbezogene Prozesse – Verträge und Kommunikation<br />

- Prozesse der Produktion und Dienstleistungserbringung<br />

- Bedarfsermittlung, Einkauf, Bewertung und Auswahl der Lieferanten<br />

Messung, Analyse und Verbesserung - Messmitteleinsatz und -überwachung<br />

- Steuerung fehlerhafter Produkte oder Dienstleistungen<br />

Notfallmanagement - Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen im Brandschutz und Sicherheit<br />

Umweltmanagement - Abfall, Emissionen, Wasser / Abwasser<br />

- Boden- und Gewässerschutz<br />

Sicherheitsmanagement - Sicherheits- und Gesundheitssystem<br />

- Arbeitsmedizinische Betreuung<br />

Eigenkontrollkonzept Hygiene - Hygiene<br />

- Personalhygiene<br />

Mitgeltende Verfahren und Unterlagen - Aufstellung aller Dokumente, Aufzeichnungen, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen<br />

sowie sonstige mitgeltenden Unterlagen des MQM<br />

Abkürzungen<br />

- Verzeichnis Gesetze, Verordnungen, Normen, Regelwerksverfolgung


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Es gibt zwei spezielle Umweltmanagementsysteme:<br />

- das Umweltmanagement nach DIN EN ISO 14001 und<br />

- das Öko-Audit nach EMAS II.<br />

Die Grundinhalte der beiden Umweltmanagementsysteme<br />

werden nachfolgend beschrieben.<br />

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- DIN EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme,<br />

Spezifikation und Anleitung zur Anwendung,<br />

Beuth Verlag<br />

Die DIN EN ISO 14001 ist eine internationale Norm <strong>für</strong><br />

Umweltmanagementsysteme. Im Gegensatz zu EMAS ist<br />

sie eine privatwirtschaftliche Norm. DIN EN ISO 14001 definiert<br />

die Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Abläufe,<br />

Prozesse und Ressourcen, die <strong>für</strong> die Implementierung<br />

eines Umweltmanagement-Systems erforderlich sind.<br />

Schwerpunkt ist das Managementsystem.<br />

Bei der DIN EN ISO 14001 müssen auch alle relevanten<br />

Umweltvorschriften eingehalten werden. Gewährleistet<br />

wird das durch regelmäßige Überprüfungen durch Umwelt-Auditorien<br />

einer unabhängigen Zertifizierungsstelle.<br />

Die Einführung der DIN EN ISO 14001 endet mit der Zertifizierung<br />

durch externe Gutachter. Dabei wird überprüft, ob<br />

das aufgebaute Umweltmanagementsystem mit den DIN<br />

EN ISO 14001-Bestimmungen konform geht. Ist das der<br />

Fall, so wird das Unternehmen als DIN EN ISO 14001 Betrieb<br />

ausgezeichnet. Die Einzelergebnisse werden gegenüber<br />

Betriebsfremden nicht publiziert.<br />

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- VO (EG) Nr. 761/2001: Öko-Audit-Verordnung<br />

(EMAS II) , Beuth Verlag<br />

Die EG-Öko-Audit-Verordnung ist eine Verordnung<br />

(EWG) über eine freiwillige Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem<br />

<strong>für</strong> das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung.<br />

Schwerpunkt der EMAS II sind die Umweltauswirkungen.<br />

Unternehmen können sich freiwillig ein Umweltmanagementsystem<br />

im Unternehmen einrichten und sich einer<br />

Umweltprüfung unterziehen. Der Handbuchaufbau stimmt<br />

weitestgehend mit der DIN EN ISO 14001 überein, an das<br />

Unternehmen werden aber zusätzliche Anforderungen ge-<br />

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stellt wie die Erstellung einer Umwelterklärung, eine umfassende<br />

umweltbezogene Bestandsaufnahme und die Verpflichtung<br />

zur kontinuierlichen Verbesserung bezüglich der<br />

Umweltauswirkungen. Im Gegensatz zur Zertifizierung<br />

nach einer Norm prüft hier ein staatlich zugelassener Umweltgutachter<br />

die Übereinstimmung der durchgeführten<br />

Maßnahmen mit den Elementen der Verordnung (Verifizierung)<br />

und erklärt die Umwelterklärung <strong>für</strong> gültig (Validierung).<br />

Die Gültigkeit beträgt 3 Jahre.<br />

Die Informationen diesbezüglich sind jährlich zu aktualisieren<br />

und eventuelle Änderungen <strong>für</strong> gültig erklären zu lassen.<br />

Die Begutachtung von Organisationen, die nach DIN EN<br />

ISO 14001 zertifiziert wurden, muss sich hauptsächlich nur<br />

auf diejenigen Elemente beziehen, die von der anerkannten<br />

Norm nicht abgedeckt werden.<br />

Das EMAS-Zeichen ist ein Warenzeichen der EG-Verordnung<br />

Nr. 761/2001. Es soll die Öffentlichkeit und andere interessierte<br />

Kreise über die Einführung und Umsetzung eines<br />

Umweltmanagementsystems und die systematische, objektive<br />

und regelmäßige Überprüfung der Leistung des Systems<br />

unterrichten. Die Verwendungsmöglichkeiten des<br />

Zeichens sind genau definiert.<br />

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DIN EN ISO 9001: 2000<br />

- DIN EN ISO 9001 Leitfaden <strong>für</strong> Audits von Qualitätsmanagement-<br />

und /oder Umweltmanagementsystemen,<br />

Beuth Verlag<br />

Das QM-System nach DIN EN ISO 9001: 2000 stellt ein<br />

wirkungsvolles Managementinstrument dar, mit dessen Hilfe<br />

entscheidende Verbesserungen in der Organisation des<br />

Unternehmens erreichen werden können. Gut organisierte<br />

Arbeitsabläufe sichern eine gute Qualität der Arbeitsergebnisse.<br />

Dazu werden folgende Regelungen von Arbeitsabläufen<br />

eingeführt:<br />

- die Regelung wiederkehrender Arbeitsabläufe,<br />

- die Festlegung von Verantwortungen,<br />

- die Organisation des Informationsflusses an internen und<br />

externen Schnittstellen,<br />

- die Durchführung von Prüfungen zur Sicherung der Qualität<br />

von Arbeitsschritten.<br />

Es wird nicht die Qualität an sich „genormt“, sondern der<br />

Weg zur Qualität. Die Elemente der Norm sind von einer<br />

technischen Perspektive geprägt, der Bezug zur Arbeit im<br />

Unternehmen ist nicht immer unmittelbar zu erkennen. Damit<br />

die Norm im Unternehmen umgesetzt werden kann,<br />

muss sie <strong>für</strong> die spezifischen Anforderungen interpretiert<br />

werden.<br />

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Die OHSAS 18001 ist analog den Normen DIN EN ISO<br />

14001 und ISO 9001:2000 konstruiert. OHSAS bedeutet<br />

Occupational Health and Safety Assessment Series und<br />

wurde von der British Standards Institution gemeinsam mit<br />

internationalen Zertifizierungsgesellschaften entwickelt.<br />

Die Vorteile eines Managementsystems nach OHSAS<br />

18001 sind:<br />

- Erhöhung der Motivation der Mitarbeiter durch verbesserten<br />

Arbeitsschutz,<br />

- Senkung von Ausfallzeiten und Produktionsunterbrechungen,<br />

- Wettbewerbsvorteile als „sicheres und seriöses“ Unternehmen,<br />

- Vermeidung finanzieller „Überraschungen“ im Arbeitsschutz<br />

durch vorausschauende Einbeziehung des Arbeitsschutzes<br />

in das oberste Management.<br />

Ein Managementsystem nach OHSAS 18001 ist zertifizierbar.<br />

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„SCC“ (Safety Certificat Contractors) ist ein internationaler<br />

Standard <strong>für</strong> Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz<br />

- Management <strong>für</strong> Technische Dienstleister, die in den Betriebsstätten<br />

des Auftraggebers tätig werden.<br />

Das SCC kann gemeinsam mit den Zertifikaten nach DIN<br />

EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 erworben werden.<br />

Der SCC-Standard wurde entwickelt um die Anforderungen<br />

an die Kontraktoren bzgl. Arbeitssicherheit, Gesundheits-<br />

und Umweltschutz zu vereinheitlichen.<br />

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Lebensmittelhygiene HACCP*<br />

In Deutschland gilt die „Verordnung über Lebensmittelhygiene<br />

und zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung“<br />

(LMHV) vom 5. August 1997, die nach<br />

einjähriger Übergangsfrist in Kraft trat. Die LMHV gilt u.a.<br />

<strong>für</strong> Unternehmen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen,<br />

behandeln und vertreiben (insbesondere Lebensmittelhersteller,<br />

Lebensmittelhandel, Gastronomie, Großküchen).<br />

Die LMHV fordert ein Konzept zur Risikoprävention<br />

(HACCP-Konzept/ betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen).<br />

Diese Risiko-Analysemethode ist in der Lebensmittel-Industrie<br />

besonders verbreitet, da dort in vielen Bereichen eine<br />

sichere Endkontrolle nicht möglich ist.<br />

HACCP-System ist ein systematischer Ansatz zur Reduzierung<br />

mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Risiken<br />

bei Lebensmitteln mit folgendem Ablauf:<br />

1.Gefahrenanalyse <strong>für</strong> den Prozessablauf<br />

2.Identifizierung von möglichen risikoträchtigen (<strong>für</strong> das<br />

Lebensmittel) Punkten<br />

3.Auswahl kritischer Punkte (haben wesentlichen Einfluss<br />

auf das Lebensmittel und sind durch zuverlässige Prüf-<br />

und Überwachungsmaßnahmen beherrschbar)<br />

4.Einrichtung dieser Sicherungsmaßnahmen und Überwachen<br />

(Monitoring)<br />

5.Regelmäßige Überprüfung (Verifizierung)<br />

Für den Prozess sind Herstellung, Behandlung, die Darreichungsform<br />

und das Verteilsystem qualitätsbestimmend.


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In der nachfolgenden Tabelle sind die vorab beschriebenen<br />

Managementsysteme zusammengefasst dargestellt:<br />

� Umweltpolitik<br />

� Umweltaspekte<br />

� Umweltziele<br />

� Managementprogramm<br />

(Umweltmanagementprogramm)<br />

� Ermittlung und Planung von<br />

Abläufen, die im Zusammenhang<br />

mit den festgestellten<br />

Umweltaspekten stehen<br />

� Umweltmanagement- Handbuch<br />

(Ablauflenkung)<br />

� Notfallmanagement<br />

Umweltmanagement<br />

DIN EN ISO 14001<br />

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Maritimes Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger MQM®<br />

Managementsystem (Gesamtunternehmen)<br />

Aufbau- und Ablauforganisation<br />

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Normen<br />

Schulung<br />

Kontroll-, Überwachungs-, und Korrekturmanagement<br />

Auditierung<br />

Managementreview<br />

Interne und externe Kommunikation<br />

� Qualitätspolitik<br />

� Kundenorientierung<br />

� Ermittlung und Bewertung der<br />

Anforderungen an die<br />

Dienstleistungen<br />

� Qualitätsziele<br />

� Planung des<br />

Qualitätsmanagementsystems<br />

� Management der Ressourcen<br />

� Produktrealisierung<br />

� Lenkung fehlerhafter<br />

Dienstleistungen<br />

� Qualitätsmanagement-Handbuch<br />

(Ablauflenkung)<br />

Qualitätsmanagement<br />

DIN EN ISO 9000: 2000<br />

• Unternehmenspolitik<br />

Hygiene<br />

• Gesundheitsziele<br />

• Gefahrenanalyse<br />

• Analyse der<br />

Hygieneschwachstellen<br />

• Ermittlung und Planung<br />

von Abläufen, die mit der<br />

Einhaltung von Hygienebestimmungen<br />

stehen<br />

• Eigenkontrollkonzept<br />

• Ermittlung und Planung von<br />

Abläufen, die im<br />

Zusammenhang mit der<br />

Einhaltung von<br />

Hygienebestimmungen<br />

stehen<br />

• Betriebshandbuch HACCP<br />

(Ablauflenkung)<br />

• Notfallmanagement<br />

Eigenkontrollkonzept<br />

Lebensmittelhygiene HACCP*<br />

� Unternehmenspolitik:<br />

Arbeitssicherheit<br />

� Risikoanalyse<br />

� Gefährdungsbeurteilung<br />

� Ermittlung und Planung von<br />

sicherheitsrelevanten<br />

Tätigkeiten und Abläufen<br />

� Unterauftragnehmer<br />

� Betriebshandbuch SCC<br />

(Ablauflenkung)<br />

� Notfallmanagement<br />

Arbeitssicherheit<br />

SCC/ OHSAS 18000<br />

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Auf der Basis des hohen Wiedererkennungswertes der<br />

„Gelben Welle“ soll ein wassertouristisches Leitsystem in<br />

Mecklenburg-Vorpommern aufgebaut werden.<br />

Zur Nutzung dieses einheitlichen Symbols „Gelbe Welle”<br />

<strong>für</strong> die Kennzeichnung wassertouristischer Wege und Anlegestellen<br />

wurde durch den Tourismusverband ein Lizenzvertrag<br />

<strong>für</strong> das Verbandsgebiet Mecklenburg-Vorpommern<br />

abgeschlossen.<br />

Dieses Symbol ist vielen Wassersportlern sicher bereits aus<br />

der Region Berlin-Brandenburg bekannt.<br />

In Mecklenburg-Vorpommern wird nur dort eine<br />

„Gelbe Welle“ zu sehen sein, wo ein Managementsystem<br />

eingeführt wurde und wirksam angewendet wird.<br />

Ziel der „Gelben Welle“ ist, Wassertouristen besser über<br />

Anlegemöglichkeiten, Serviceangebote und Sehenswürdigkeiten<br />

zu informieren. Zudem werden Standorte der „Gelben<br />

Welle“ immer öfter Bestandteile einer Tourenplanung.<br />

In Mecklenburg-Vorpommern wird unter Marketingaspekten<br />

die Beschilderung mit dem Informations- und Leitsystem<br />

„Gelbe Welle“ nur dann vorgenommen, wenn die Qualität<br />

der wassertouristischen Anlagen sichergestellt ist. Das<br />

wird im Land durch die Ausbildungs- und Qualitätsoffensive<br />

„Maritimes Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>,<br />

<strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger MQM®” erreicht.<br />

Dieses Zeichen ist nicht mit Schifffahrtszeichen zu verwechseln.<br />

Die Größe des Schildes ist nicht genehmigungspflichtig.<br />

Das Zeichen ersetzt nicht das amtliche „P“ und bedingt keine<br />

rechtliche Grundlage. Es kennzeichnet vielmehr unterschiedliche<br />

privatrechtliche Angebote der Unternehmen<br />

und Vereine.<br />

Eine Ausnahme bilden öffentliche kommunale Sportbootliegestellen,<br />

die mit dem amtlichen „P“ gekennzeichnet<br />

sind. Bei diesen ist die zusätzliche Kennzeichnung mit der<br />

„Gelben Welle“ von Vorteil.<br />

Die Wahl der Befestigungsart ist abhängig von der bestmöglichen<br />

Sichtbarkeit vom Wasser aus vorzunehmen und<br />

ist sowohl am Steg als auch am Ufer möglich.<br />

Um Eindeutigkeit und Wiedererkennbarkeit der „Gelben<br />

Welle“ zu sichern, sind Maße und Farben des kompletten<br />

Schildes vorgegeben und markenrechtlich geschützt worden.<br />

Zusätzliche Piktogramme informieren, welche Angebote<br />

am Standort bestehen, wie z.B. Ver- und Entsorgung, Reparaturservice,<br />

Gastronomie Touristikinformation usw.


- Mindestanforderungen:<br />

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WC Trinkwasser Strom Müll-Entsorgung Gastanlegeplatz<br />

- Weitere Ausstattungspiktogramme:<br />

Slipanlage Altöl Kran Tauchtiefe Kanuverleih Kilometer<br />

Dusche Reparatur Fäk.-Entsorgung Erste Hilfe Segelboot Gas<br />

Behinderten WC Geldautomat Grillplatz Information Motorboot Hotel<br />

Pension Imbiss Gaststätte Kaffee Tanken Spielplatz<br />

Feuerplatz Minigolf Lehrpfad Naturschutz Post Paddelboot<br />

Telefon Schutzhütte Apotheke Polizei Park<br />

Reiterhof Sportplatz Trimmdich Fahrradverleih Shop<br />

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Die durch den Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

e.V., der AQU Zentrum <strong>für</strong> Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement<br />

und Umweltschutz GmbH (AQU) und der<br />

Vereinigung Deutscher <strong>Sportboothäfen</strong> erarbeiteten Klassifizierungskriterien<br />

<strong>für</strong> <strong>Marinas</strong> und <strong>Sportboothäfen</strong> in<br />

Deutschland wurden mit dem Bundesverband <strong>für</strong> Wassersportwirtschaft<br />

(BWVS) sowie dem ADAC abgestimmt.<br />

Klassifizierungssystem<br />

Mit dem Klassifizierungssystem sollen folgende Ziele erreicht<br />

werden:<br />

- Erfassung der Qualität einer Wassersportanlage hinsichtlich<br />

ihrer Funktionalität, der Einhaltung technischer und<br />

umweltrelevanter Standards und auch hinsichtlich ökonomischer<br />

Effekte und ihrer wassersportlichen und touristischen<br />

Bedeutung,<br />

- Vergleichbarkeit von Anlagen unter Beachtung unterschiedlichster<br />

Ausgangsbedingungen (Standortbedingungen,<br />

Anlagenarten, Anlagengrößen usw.),<br />

- Darstellung der unterschiedlichen Niveaus der Qualität<br />

von Wassersportanlagen (Grad der Erreichung des Optimums).<br />

Betrieb:<br />

Straße:<br />

PLZ:<br />

Nachfolgend ist die Checkliste <strong>für</strong> das Klassifizierungssystem<br />

abgebildet. Voraussetzung <strong>für</strong> das Aushändigen der<br />

Gelben Welle und die Einführung des MQM ®-Systems ist<br />

die Erfüllung der Ausschlusskriterien.<br />

Auf dem Ergebnisblatt werden die Abweichungen und Fehler<br />

in den Kriterien <strong>für</strong> die jeweiligen Sternekategorie erfasst.<br />

Ein Fehler bedeutet, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist,<br />

bei einer Abweichung ist das Kriterium nur teilweise erfüllt.<br />

Aus dem Ergebnis ergibt sich die Zuordnung der Sternekategorie.<br />

Fehler in einer Sternekategorie schließen den Erhalt dieser<br />

Kategorie aus, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen ausgeglichen<br />

wurden.<br />

Zum Erfüllen einer Klasse sind nur bei 10 % der Kriterien<br />

Abweichungen erlaubt.<br />

Ort:<br />

Auditart: Erstaudit<br />

1. Nachaudit<br />

2. Nachaudit<br />

Datum der Auditierung: Auditor:<br />

Auditergebnis:<br />

Ergebnisblatt Klassifizierung <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong> in Deutschland<br />

erfüllt<br />

1 2 3 4 5<br />

Abweichungen: 0 0 0 0 0<br />

Fehler: 0 0 0 0 0<br />

- Zum Erfüllen einer Klasse sind nur bei 10 % der Kriterien Abweichungen möglich<br />

- Fehler sind innerhalb von 6 Wochen auszugleichen<br />

Kenntnisnahme Geschäftleitung Unterschrift Auditor


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1<br />

0 AUSSCHLUSSKRITERIEN<br />

Hafenbezeichnung/Name des Hafens bei der<br />

wasserseitigen Einfahrt lesbar<br />

0<br />

1 Gastliegeplätze (mind. 5), auch im<br />

Rot-Grün-System<br />

0<br />

1 Touristinformation (Hinweistafeln) 0<br />

1 Wasser/ Trinkwasseranschluss 0<br />

1 Strom 0<br />

1 Toiletten 0<br />

1 Müllentsorgung 0<br />

1 Allg. behördliche Genehmigungen vorhanden 0 spezielle<br />

Checkliste<br />

1 Spezielle behördliche Zulassungen 0<br />

1 Betriebshaftpflicht ist abgeschlossen<br />

A FORMALIA / AUSSENDARSTELLUNG<br />

0<br />

1 Sauberer und ordentlicher Gesamteindruck der<br />

Anlage (Grünanlagen und Stege)<br />

A<br />

2 Parkplätze A<br />

3 Umwelthaftpflicht ist abgeschlossen A<br />

3 Parkplätze - 1 Pkw-Stellplatz pro 3 Liegeplätze A<br />

4 Organisation <strong>für</strong> Gastliegeplätze vorhanden A<br />

4 Imagebroschüre und Prospekte über den Hafen,<br />

Präsentation des Hafens auf eigener Homepage<br />

im Internet<br />

A<br />

4 Beschwerdekorrespondenz wird gesondert behandelt<br />

und ausgewertet<br />

A<br />

5 Extra ausgewiesene Liegeplätze <strong>für</strong> Gäste A<br />

5 Bewachte Parkplätze <strong>für</strong> Dauerlieger und Besucher,<br />

Parkplatzmanagement/Parkleitsystem<br />

A<br />

5 Regelmäßige schriftliche Befragung der Kunden<br />

zur Zufriedenheit mit den angebotenen Leistungen<br />

Teilsumme<br />

B SICHERHEIT<br />

A<br />

1 Aushang mit Notrufnummern B<br />

1 (behördlich genehmigte) Brandschutzordnung B<br />

1 Rettungsringe oder Rettungsstangen an jedem<br />

Steg<br />

B<br />

1 Rettungsleiter vom Wasser an jedem Steg B<br />

1 Geprüfte Feuerlöscher im Hafen der Brandklasse<br />

A, B und C<br />

B<br />

1 freie Zufahrt <strong>für</strong> Feuerwehr und Rettungdienst B<br />

2 Ölbindemittel vorhanden, frei zugänglich B<br />

2 Liste von örtlichen Ärztne hängt aus B<br />

2 Erste-Hilfe-Ausrüstung (vgl. KFZ) vorhanden B<br />

2 Beleuchtete Hafenbezeichnung <strong>für</strong> Häfen an<br />

Seeschifffahrtsstraßen<br />

B<br />

2 Beleuchtung bei Nacht (Zuwege an Land)<br />

Teilsumme<br />

B<br />

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3<br />

B SICHERHEIT<br />

Ölbindemittel oder Ölsperren vorhanden B<br />

3 Feuerlöscher an jedem Steg B<br />

3 Erste-Hilfe-Ausrüstung (vgl. KFZ) und eine<br />

Trage im Hafen vorhanden<br />

B<br />

3 Hafenmeister/Hafenpersonal sind in Erster Hilfe<br />

ausgebildet<br />

B<br />

3 Kontrollgänge zur seemännischen Sicherheit B<br />

3 Arbeitsboot <strong>für</strong> Hafenpersonal (ab 350 Liegeplätzen)<br />

B<br />

3 Sturmwarnung durch Sichtsignal in Häfen (an<br />

Seeschifffahrtsstraßen, Küsten und Großseen)<br />

B<br />

3 Beleuchtung bei Nacht (Zuwege an Land und<br />

auf Stegen/Pieren)<br />

B<br />

3 erforderliche Sicherheitsdatenblätter <strong>für</strong> Gefahrstoffe<br />

vorhanden<br />

B<br />

4 Alarmplan Havarie wassergefährdende Stoffe B<br />

4 Aushang mit Notrufnummern zusätzlich in englischer<br />

Sprache<br />

B<br />

4 Feuerlöscheinrichtungen behördlich abgestimmt<br />

B<br />

4 Ersthelfer vor Ort B<br />

4 Liste von örtlichen Ärzten hängt aus, zusätzlich<br />

in englischer Sprache<br />

B<br />

4 Tägliche Kontrollgänge zur seemännischen Sicherheit<br />

B<br />

4 Wetterbericht B<br />

4 Regelmäßige Kontrollgänge auf dem Betriebsgelände<br />

(einschließlich Parkplätze)<br />

B<br />

4 Benachrichtigung des Eigners bei Unregelmäßigkeiten<br />

B<br />

4 Organisation der Zugangskontrolle B spezielle<br />

Checkliste<br />

4 Ölbindemittel, Ölsperren/ Schwimmsperren B<br />

4 Landemöglichkeit <strong>für</strong> Rettungshubschrauber B<br />

5 Täglicher Wetterbericht B<br />

5 Sicherung des Geländes ( z.B. durch Einfrie- B spezielle<br />

dung), 24h Wach- und Pförtnerdienst<br />

Checkliste<br />

5 Safesystem <strong>für</strong> Wertsachen<br />

Teilsumme<br />

B<br />

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2<br />

C SANITÄRE ANLAGEN und HYGIENE<br />

D + H - Toiletten, Waschmöglichkeiten, Duschen<br />

gemäß Vorgaben Sportboothafenverordnung<br />

Schleswig-Holstein<br />

C<br />

2 Frischwasser am Steg/Pier C<br />

3 Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen C<br />

3 Frischwasser am Steg/Pier pro 20 Liegeplätze C<br />

4 Babywickelraum C<br />

4 Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen mit<br />

Nachweis<br />

C<br />

4 Waschmaschine und Trockner oder Trockenraum<br />

(individuell abschließbar), Geschirrspülplatz<br />

C<br />

4 Frischwasser an Steg/ Pier pro 10 Liegeplätze C<br />

5 D+H-Toiletten, Waschmöglichkeiten, Duschen,<br />

Waschkabinen/Familienduschen<br />

C<br />

5 Behindertengerechte Toiletten und -duschen<br />

vorhanden<br />

C<br />

5 Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen mit<br />

Nachweis, unregelmäßige Kontrollen und Bedarfsreinigung<br />

Teilsumme<br />

D SERVICE<br />

C<br />

2 Ansprechpartner muss benannt und ausgewiesen<br />

(Schild) sein<br />

D<br />

2 Stromversorgung am Steg möglich D<br />

3 Hafenmeister/Hafenpersonal muss benannt und<br />

zu angegebenen Zeiten erreichbar sein<br />

D<br />

3 Aushänge mit Hafeninformationen und Veranstaltungshinweisen/Angeboten<br />

im Hafen<br />

D<br />

3 Stromversorgung im Hafen an jedem Liegeplatz<br />

zeitbegrenzt möglich<br />

D<br />

3 Kran- oder Slipmöglichkeit im Umkreis bis<br />

max. 2 km vorhanden<br />

D<br />

3 Versorgung mit Yachtausrüstung im Umkreis<br />

von 10 km<br />

D<br />

3 Vermittlung von Reparatur- und Servicedienstleistungen<br />

<strong>für</strong>s Boot im Umkreis von 25 km<br />

Teilsumme<br />

D<br />

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4<br />

D SERVICE<br />

Hafenmeister/Hafenpersonal (englisch sprechend)<br />

muss in der Saison täglich im Hafen erreichbar<br />

sein und hat ein Büro; Personal durch<br />

Aushang mit Photo vorgestellt<br />

D<br />

4 Stromversorgung im Hafen <strong>für</strong> jeden Yacht-Liegeplatz<br />

vorhanden<br />

D<br />

4 Bootstankstelle im Umkreis von 20 km vorhanden<br />

(2-Takt-Gemisch, Benzin,Super, Diesel,<br />

(Gasflaschen))<br />

D<br />

4 Kran bis 10 t oder Slipmöglichkeit im Hafen<br />

oder Umkreis bis 2 km vorhanden, Mastenkran<br />

im Hafen vorhanden (Seglerhäfen)<br />

D<br />

4 Gepäcktransportkarren D<br />

4 Versorgung mit Yachtausrüstung im Hafen D<br />

4 Servicepersonal ist vorhanden, Büro <strong>für</strong> Reparatur-<br />

und Servicedienstleistungen ist vorhanden<br />

D<br />

4 Reparatur- und Servicedienstleistungen : 4 der<br />

unten genannten Reparatur- und Servicedienstleistungen<br />

müssen im Hafen vorhanden sein<br />

(bitte jew. unterstreichen), die Übrigen in einer<br />

Entfernung von 10 km:<br />

Motorenservice, Elektronikservice, Bootselektrikservice,<br />

Segelmacher, Bootsbauer mit<br />

Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung, Rigger,<br />

Lackierer, Cleaningservice, Schlosserei,<br />

Büroservice<br />

D<br />

4 Informationen über Sehenswürdigkeiten, ÖP-<br />

NV; Präsentation und Beratung zu Angeboten in<br />

der Umgebung<br />

Teilsumme<br />

D<br />

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5<br />

D SERVICE<br />

Stromversorgung im Hafen <strong>für</strong> jeden Yacht-Liegeplatz<br />

vorhanden, Drehstrom-Versorgung <strong>für</strong><br />

Hafenlieger vorhanden<br />

D<br />

5 Bootstankstelle im Hafen oder direkt angrenzend<br />

vorhanden (auch am Wochenende geöffnet;<br />

2-Takt-Gemisch, Benzin, Super, Diesel,<br />

Gasflaschen)<br />

D<br />

5 Kran oder Travellift oder Slipwagen bis 80%<br />

der maximal zu hebenden Last im Hafen muss<br />

im Hafen vorhanden sein, Mastenkran oder<br />

Slipmöglichkeit im Hafen vorhanden ( mit Ausnahme<br />

von Tidehäfen)<br />

D<br />

5 Versorgung mit Yachtausrüstung im Hafen<br />

(auch am Wochenende geöffnet)<br />

D<br />

5 Servicepersonal ist auch am Wochenende vorhanden,<br />

Büro <strong>für</strong> Reparatur- und Servicedienstleistungen<br />

ist vorhanden und auch am Wochenende<br />

geöffnet<br />

D<br />

5 Reparatur- und Servicedienstleistungen - 7 der<br />

unten genannten Reparatur- und Servicedienstleistungen<br />

müssen im Hafen vorhanden sein<br />

(bitte jew. unterstreichen), die Übrigen in einer<br />

Entfernung von 10 km:<br />

Motorenservice, Elektronikservice, Bootselektrikservice,<br />

Segelmacher, Rigger, Lackierer,<br />

Bootsbauer mit Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung,<br />

Cleaningservice, Schlosserei, Büroservice<br />

D<br />

5 Unterstützung bei der Tourenplanung<br />

Teilsumme<br />

E LEBENSMITTEL / FREIZEIT<br />

D<br />

2 Lebensmittelversorgung / Gastronomie innerhalb<br />

von 30 min. zu Fuß erreichbar<br />

E<br />

3 Lebensmittelversorgung / Gastronomie innerhalb<br />

von 15 min. zu Fuß erreichbar<br />

E<br />

3 Öffentliches Telefon innerhalb von 10 min. zu<br />

Fuß zu erreichen<br />

E<br />

3 Es müssen 5 der folgenden Freizeitmöglichkeiten<br />

im Hafen oder direkt angrenzend vorhanden<br />

sein (bitte jew. unterstreichen): Kinderspielplatz,<br />

Angebote <strong>für</strong> Jugendliche und Kinder,<br />

Grillplatz, Liegewiese, Strand, Badestelle,<br />

Schwimmbad, Sauna, Yachtschule, Surfschule,<br />

Charter, Bootsverleih, Radverleih, Minigolf,<br />

Golf-/ Tennisplatz (innerhalb von 10 km), Fitnessraum,<br />

Wetterstation, Internetcafe<br />

Teilsumme<br />

E<br />

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E LEBENSMITTEL / FREIZEIT<br />

4 Lebensmittelversorgung innerhalb von 5 min.<br />

Zu Fuß erreichbar, Brötchendienst<br />

4 Gastwirtschaft im Hafen oder direkt angrenzend<br />

(in der Saison)<br />

4 Öffentliches Telefon innerhalb des Hafens oder<br />

direkt angrenzend zu erreichen<br />

4 Kartenakzeptanz <strong>für</strong> Abrechnung der Hafengebühren<br />

4 Es müssen 8 der folgenden Freizeitmöglichkeiten<br />

im Hafen oder direkt angrenzend vorhanden<br />

sein (bitte jew. unterstreichen): Kinderspielplatz,<br />

Angebote <strong>für</strong> Jugendliche und Kinder,<br />

Grillplatz, Liegewiese, Strand, Badestelle,<br />

Schwimmbad, Sauna, Yachtschule, Surfschule,<br />

Charter, Bootsverleih, Radverleih, Minigolf,<br />

Golf-/ Tennisplatz (innerhalb von 10 km), Fitnessraum,<br />

Wetterstation, Internetcafe<br />

5 Lebensmittelversorgung im Hafen (in der Saison<br />

auch am Wochenende geöffnet), Brötchendienst<br />

5 Restaurant im Hafen (auch am Wochenende geöffnet),<br />

Bordcatering-Angebot<br />

5 Öffentliches Telefon innerhalb des Hafens oder<br />

direkt angrenzend zu erreichen, Drahtloser Internetzugang<br />

am Liegeplatz<br />

5 Folgende Freizeitmöglichkeiten müssen im Hafen<br />

vorhanden sein: Kinderspielplatz, Grillplatz,<br />

Radverleih<br />

5 Folgende Freizeitmöglichkeiten müssen im Hafen<br />

oder direkt angrenzend vorhanden sein:<br />

Strand oder Badestelle oder Schwimmbad<br />

5 8 der folgenden Freizeitmöglichkeiten müssen<br />

im Hafen oder direkt angrenzend vorhanden<br />

sein: Angebote <strong>für</strong> Jugendliche und Kinder, Liegewiese,<br />

Hundewiese, Sauna, Yachtschule,<br />

Surfschule, Charter, Bootsverleih, Minigolf,<br />

Golf-/ Tennisplatz (innerhalb von 10 km), Fitnessraum,<br />

Wetterstation, Lounge mit TV, Internetcafe<br />

Teilsumme<br />

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F MANAGEMENT, UMWELTSCHUTZ UND ENTSORGUNG<br />

2 Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Abfall incl.<br />

Wertstoffsammlung<br />

F<br />

3 Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Abfall incl.<br />

Wertstoffsammlung sowie <strong>für</strong> Altöl und Bilgenwasser<br />

F<br />

3 Arbeitsanweisungen <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

(z.B. Altöl)<br />

F<br />

4 Entsorgungsmöglichkeiten Chemietoiletten F<br />

4 Dokumentierte Organisationsstruktur des Mana- F spezielle<br />

gements (z.B. DIN EN ISO 14000 / Öko Audit/<br />

ISO 9000/ HACCP)<br />

Checkliste<br />

4 Reinigungsplatz <strong>für</strong> Unterwasserschiff mit kontrollierter<br />

Entsorgung<br />

F<br />

4 Fäkalienentsorgung im Hafen möglich F<br />

4 Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Abfall incl.<br />

Wertstoffsammlung sowie <strong>für</strong> Altöl, Bilgenwasser,<br />

Batterien, Farb- und Lackreste<br />

F<br />

4 behördlich geforderte Betriebsbeauftragte benannt<br />

F<br />

5 Fäkalienentsorgung im Hafen (auch durch Fachpersonal)<br />

Teilsumme<br />

G WINTERLAGER (wenn vorhanden)<br />

F<br />

3 Freilager auf befestigter Stellfläche G<br />

3 Regelmäßige Sicherheitskontrolle des Lagersystems<br />

G<br />

3 Abstellmöglichkeit <strong>für</strong> Lagerböcke und Trailer<br />

in der Sommersaison<br />

G<br />

4 Reinigungsplatz <strong>für</strong> Unterwasserschiff mit kontrollierter<br />

Entsorgung<br />

G<br />

4 Freilager auf befestigter Stellfläche und unbeheiztes<br />

Hallenlager<br />

G<br />

4 Transport- und Lagersystem <strong>für</strong> Yachten G<br />

4 Mastenlager vorhanden (Seglerhäfen) G<br />

4 Stromanschluss vorhanden G<br />

5 Freilager auf befestigter Stellfläche, unbeheiztes<br />

und temperiertes Hallenlager<br />

G<br />

5 Geprüftes Transport- und Lagersystem <strong>für</strong><br />

Yachten<br />

G<br />

5 Überdachtes Mastenlager vorhanden (Seglerhäfen)<br />

G<br />

5 Stromanschluss vorhanden (auch Drehstrom) G<br />

5 Industrie- und Handwaschbecken in Hallen o. a.<br />

Teilsumme<br />

G<br />

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Tourismus ist, wie im Kapitel 1 herausgestellt, sowohl hinsichtlich<br />

seiner Wirtschaftskraft als auch wegen seines<br />

Arbeitsmarkteffektes <strong>für</strong> die weitere Stabilisierung und Entwicklung<br />

des gesellschaftlichen Seins in Mecklenburg-Vorpommern<br />

von großer Bedeutung.<br />

Kreativität und Professionalität bei der Nutzung der natürlichen<br />

Ressourcen sowie insbesondere bei der Entwicklung<br />

und Platzierung von neuen touristischen Produkten sind wesentliche<br />

Faktoren <strong>für</strong> das erfolgreiche Bestehen im Wettbewerb<br />

der touristischen Destinationen.<br />

Tourismus ist ein Wirtschaftszweig, der wie kaum ein zweiter<br />

vom direkten Kontakt mit dem Kunden abhängig ist.<br />

Dessen Wünsche und Anforderungen werden immer komplexer,<br />

seine Qualitätsbewertung immer kritischer, nicht zuletzt<br />

auch durch seine internationalen Reiseerfahrungen.<br />

Das von ihm vor Ort erwartete Produkt „Urlaub/Erholung“<br />

setzt sich aus einer Vielzahl von Elementen zusammen, die<br />

Einzelanbieter i.d.R. nicht allein unterbreiten können. Um<br />

im Wettbewerb mit in- und ausländischen Destinationen mit<br />

natürlichen Standortvorteilen bestehen zu können, ist daher<br />

Kooperation bzw. regionale Vernetzung zwischen den Leistungsträgern/Anbietern<br />

unabdingbar.<br />

Tourismus ist ein Wirtschaftszweig, der aufgrund seiner<br />

Struktur, seiner Bedarfe, seiner Aktivitäten und seiner Wirkungen<br />

direkt mit der jeweiligen Region verbunden ist. Er<br />

ist vom Zusammenspiel mit vielen Bereichen der örtlichen<br />

Wirtschaft, des öffentlichen Lebens, des sozialen Gefüges<br />

(sozio-kulturelles Umfeld) und der natürlichen Umwelt abhängig.<br />

Gleichzeitig hat er seinerseits erhebliche Wirkungen<br />

– positive wie negative – auf diese Bereiche. Zudem reisen<br />

Touristen i. d. R. nicht an einen einzelnen Standort,<br />

sondern in eine Region.<br />

Tourismus entwickelt sich vom Beherbungstourismus zum<br />

Aktivitätentourismus:<br />

Nicht nur die Unterkunft, sondern Interessen und Aktivitäten<br />

stehen im Vordergrund der Urlaubsentscheidung und<br />

-gestaltung.<br />

Outdoor-Aktivitäten und -Events, die von den Unternehmern<br />

des Wassertourismus angeboten werden, sind wesentliche<br />

mittel- bis langfristige Wachstumsfelder innerhalb<br />

dieses Aktivitätentourismus. Sie sind gut geeignet, auch<br />

dem geringer frequentierten Binnenland Mecklenburg-Vorpommerns<br />

neue Impulse zu geben.<br />

Die Attraktivität und das Image einer Destination wird aber<br />

nicht allein von der Landschaft und/oder dem touristischen<br />

Angebot beeinflusst, sondern in hohem Maße auch vom<br />

„sonstigen” Leben in der Region. Alle diese Aspekte erfordern<br />

ein regional verantwortliches, kooperatives Denken<br />

und Handeln nicht nur der touristischen Akteure. Es ist damit<br />

eine hohe Kompetenz in den sozio-ökonomischen und<br />

ökologischen Feldern.<br />

Gleichzeitig beeinflussen globale gesellschaftliche, technische<br />

und ökonomische Entwicklungen die touristischen<br />

Trends.<br />

Kundenorientiertes Handeln, hohe Sozial- und Kommunikationskompetenz<br />

sowie ständige Aktualisierung des Fachwissens<br />

des Unternehmers und seiner Mitarbeiter sind daher<br />

eine notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> eine stabile Position am<br />

Markt.<br />

Ein nicht ganz einfaches Unterfangen, da ein Großteil der<br />

Beschäftigten (und oft auch der/die UnternehmerInnen<br />

selbst) ohne umfassendes touristisches und betriebswirtschaftliches<br />

Vorwissen als QuereinsteigerInnen aus anderen<br />

Berufen kommen.<br />

Dieser <strong>Praxisleitfaden</strong> möchten bei der Etablierung einer<br />

unternehmerischen Bildungskultur, die die berufliche Aus-<br />

und Weiterbildung als festen Bestandteil der<br />

- individuellen Professionalisierung,<br />

- betrieblichen Weiterentwicklung und<br />

- regionalen Struktur- und Wirtschaftsentwicklung<br />

sieht, unterstützen.<br />

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Qualifizierung wird in Deutschland traditionell<br />

- schulisch, z. B. an den Hochschulen, zum Teil auch an<br />

den (Hotel-)Fachschulen und an Berufsfachschulen, und<br />

- dual, also in einem Mix von praktischer Ausbildung in<br />

einem Unternehmen und schulischer Ausbildung bei<br />

einer Bildungseinrichtung,<br />

angeboten.<br />

Die Qualifizierung führt bei Erfüllung von qualitativen und<br />

quantitativen Kriterien zu staatlich anerkannten Abschlüssen.


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Die schulischen Abschlüsse werden unter Aufsicht der Landesministerien<br />

<strong>für</strong> Bildung durch die jeweilige Schule vergeben.<br />

Ansprechpartner <strong>für</strong> die Ausbildung/Weiterbildung an den<br />

Hochschulen ist z. B. die Fachhochschule Stralsund<br />

(www.fh-stralsund.de) mit dem Studienangebot “Leisure<br />

and Tourism Management”.<br />

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Die anerkannten dualen Abschlüsse werden unter Aufsicht<br />

der Landesministerien <strong>für</strong> Wirtschaft durch die Kammern<br />

(u. a. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern)<br />

vergeben.<br />

Berufliche Ausbildung<br />

Eine Vielzahl von kaufmännischen, gastronomischen und<br />

gewerblich-technischen Berufen kommt <strong>für</strong> die Ausbildung<br />

des Nachwuchses in Frage.<br />

Beispielhaft seien genannt:<br />

- Bürokauffrau/-mann (IHK und HwK),<br />

- Sport- und Fitnesskaufmann/ -frau (IHK),<br />

- Bootsbauer (IHK und HwK),<br />

- Segelmacher (HwK).<br />

Neuer branchenorientierter Ausbildungsberuf <strong>für</strong> die<br />

Freizeit- und Tourismuswirtschaft in Vorbereitung<br />

Ein speziell branchenorientiert entwickelter Berufsabschluss<br />

Kauffrau/-mann <strong>für</strong> Freizeit- und Tourismus wird<br />

2004 verordnet und soll im Ausbildungsjahr 2004/2005<br />

erstmalig in den Unternehmen ausgebildet werden können.<br />

Das Ausbildungsprofil umfasst Qualifikationen <strong>für</strong><br />

Produkterstellungen und kundenorientierte Dienstleistungen<br />

sowie technische und betriebswirtschaftliche/kaufmännische<br />

Qualifikationen.<br />

Freizeit- und Tourismuskaufleute<br />

- wirken mit bei der Führung von touristischen Freizeiteinrichtungen,<br />

- sichern Betriebsabläufe und die Gestaltung der touristischen<br />

Freizeiteinrichtungen,<br />

- verkaufen Dienstleistungen und Angebote des Betriebes,<br />

- gewährleisten Gästeservice, ermitteln Wünsche von<br />

Gästen, beraten und betreuen Gäste,<br />

- informieren Gäste über touristische Angebote und Leistungen<br />

im regionalen Umfeld,<br />

- planen und organisieren Veranstaltungen und Animationen,<br />

- wirken an Marketingmaßnahmen mit,<br />

- vermitteln die Identität der Region und des Betriebes,<br />

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- koordinieren die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb<br />

und externen Partnern,<br />

- arbeiten mit nationalen und internationalen Stellen<br />

zusammen,<br />

- kommunizieren und korrespondieren in typischen Situationen<br />

mit Gästen, auch in einer fremden Sprache, nutzen<br />

fremdsprachige Informationsunterlagen des Betriebes,<br />

- wirken mit bei der Kosten- und Leistungsrechnung sowie<br />

dem Controlling,<br />

- führen Aufgaben der Beschaffung und Lagerung durch,<br />

- kontrollieren die Einhaltung der Sicherheitsnormen,<br />

- können Erste Hilfe leisten,<br />

- setzen technisches Grundlagenwissen im Unternehmen<br />

ein,<br />

- organisieren Wartungs- und Reparaturarbeiten und führen<br />

sie aus,<br />

- gewährleisten technischen Service,<br />

- kennen rechtliche und naturwissenschaftliche Grundlagen<br />

des Natur- und Umweltschutzes und setzen sie um,<br />

- organisieren die Ver- und Entsorgung,<br />

- kennen die hygienischen Vorschriften und setzen sie um.<br />

Berufliche Weiterbildung<br />

Berufliche Weiterbildung wird unterteilt in Fortbildung, die<br />

zu einem anerkannten Abschluss bei einer Kammer führt<br />

(Aufstiegsfortbildung) und Fortbildung, die der beruflichen<br />

Anpassung dient. Die Teilnahme hierbei wird i. d. R. mit einem<br />

Zertifikat der jeweils besuchten Bildungseinrichtung<br />

bescheinigt.<br />

Dem Anspruch der Dualität der Fortbildung wird durch die<br />

berufsbegleitende Durchführung in der Freizeit und ein definiertes<br />

Mindestmaß an beruflichen Erfahrungen zum Abschluss<br />

einer anerkannten Fortbildung entsprochen.<br />

Resultat umfangreicher Expertengespräche sind neue anerkannte<br />

Fortbildungsmöglichkeiten in der Tourismuswirtschaft:<br />

- Tourismusfachwirt/-in (IHK),<br />

- Tourismusfachkraft (IHK),<br />

- Sportfachwirt/-in (IHK),<br />

- Betriebswirt/-in (IHK).<br />

Bedarfsorientierte inhaltliche Schwerpunkte sind:<br />

- Aspekte der Volks- und allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,<br />

Recht und Steuern,<br />

- Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen,<br />

- Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation,<br />

- Spezielle Betriebswirtschaftslehre,<br />

- Marketing und Vertrieb.<br />

Professionelles, qualifiziertes Personal ist ein Schlüssel <strong>für</strong><br />

die Verbesserung des touristischen Angebots und die betriebliche<br />

Stabilisierung.<br />

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Diese Erkenntnis wurde auch durch die Arbeitsmarktpolitiker<br />

aufgegriffen. Touristische Qualifizierung ist daher auch<br />

seit Jahren fester Bestandteil der geförderten beruflichen<br />

Weiterbildung durch das Arbeitsministerium in Mecklenburg-Vorpommern<br />

und der Europäischen Union. Dabei gelang<br />

es der regionalen Wirtschaft, bedarfsorientierte Projekte<br />

im berufsbegleitenden Bereich zu platzieren.<br />

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Der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern, weitere<br />

Verbände des Landes, wie der Wirtschaftsverbund maritimer<br />

Tourismus, der Seglerverband und der Motoryachtverband<br />

sowie die Industrie- und Handelskammer Rostock<br />

haben diese Möglichkeit aufgegriffen und unterstützen die<br />

Unternehmen und Organisationen mit dem Kompetenznetzwerk<br />

Bildung und Beratung.<br />

Die Aus- und Fortbildungszentrum Schiffahrt und Hafen<br />

GmbH (www.afz-rostock.de) ist mit der Trägerschaft <strong>für</strong><br />

den Aufbau und die Entwicklung dieses Kompetenznetzwerkes<br />

Bildung und Beratung im Wassertourismus durch<br />

das Arbeitsministerium beauftragt worden.<br />

Unterhalb einer quasi staatlichen Anerkennung bieten die<br />

IHK Rostock und der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

in Kooperation mit der Aus- und Fortbildungszentrum<br />

Schiffahrt und Hafen GmbH einen<br />

IHK-Zertifikatskurs zu speziellen Sach- und Fachgebieten<br />

an.<br />

Diese Qualifizierung im maritimen Bereich soll die Unternehmen<br />

bei der Verbesserung der Servicequalität sowie bei<br />

der Anwendung der technischen, ökonomischen und ökologischen<br />

Standards unterstützen. Inhalte der Qualifizierung<br />

im maritimen Bereich:<br />

- Maritimes Qualitätsmanagement,<br />

- Tourismus-Marketing,<br />

- Tourismus-Management und<br />

- Betriebsspezifisches Management.<br />

Die Qualifizierung wird durch eine trägerinterne Prüfung<br />

abgeschlossen.<br />

Das Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an dieser<br />

Qualifizierung ist Bestandteil <strong>für</strong> die Erlangung des Maritimen<br />

Qualitätsmanagementsystems MQM (vgl. Abschnitt<br />

8.1.2).


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<strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Arbeit, Bau und Landesentwicklung<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Referat 230 Bauleitplanung<br />

Schlossstraße 6-8<br />

19053 Schwerin<br />

Post: 19048 Schwerin<br />

Tel.: (0385) 588-0<br />

Fax: (0385) 588-3982<br />

www.am.mv-regierung.de/index.htm<br />

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<strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Arbeit, Bau und Landesentwicklung<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Referat 440 Raumordnerische Belange<br />

Schlossstraße 6-8<br />

19053 Schwerin<br />

Post: 19048 Schwerin<br />

Tel.: (0385) 588-0<br />

Fax: (0385) 588-3982<br />

www.am.mv-regierung.de/index.htm<br />

Ämter <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung:<br />

Amt <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

Mecklenburgische Seenplatte<br />

Neustrelitzer Straße 120<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Post: PF 11 01 63<br />

17041 Neubrandenburg<br />

Tel.: (0395) 3 80-30 00<br />

Fax: (0395) 3 80-30 03<br />

poststelle@afrlms.mv-regierung.de<br />

Amt <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

Westmecklenburg<br />

Pampower Str. 66-68<br />

19061 Schwerin<br />

Tel.: (03 85) 64 33 750<br />

Fax: (03 85) 64 33 790<br />

poststelle@afrlwm.mv-regierung.de<br />

Amt <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

Mittleres Mecklenburg/Rostock<br />

Gerhart-Hauptmann-Str. 19<br />

18055 Rostock<br />

Tel.: (03 81) 45822-0<br />

Fax: (03 81) 45822-29<br />

poststelle@afrlmmr.mv-regierung.de<br />

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Amt <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />

Vorpommern<br />

Am Gorzberg Haus 14<br />

17489 Greifswald<br />

Tel.: (03834) 558 218<br />

Fax: (03834) 558 301<br />

poststelle@afrlvp.mv-regierung.de<br />

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Bad Doberan<br />

Mollistraße 10<br />

18209 Bad Doberan<br />

Tel.: (038203) 915-0<br />

Fax: (038203) 915-209<br />

www.bad-doberan.de<br />

Demmin<br />

Markt 1<br />

17109 Demmin<br />

Tel.: (03998) 256-0<br />

Fax: (03998) 223134<br />

www.demmin.de<br />

Güstrow<br />

Markt 1<br />

18273 Güstrow<br />

Tel.: (03843) 769-0<br />

Fax: (03843) 769-510<br />

www.guestrow.de<br />

Ludwigslust<br />

Schloßstraße 38<br />

19288 Ludwigslust<br />

Tel.: (03874) 526120<br />

Fax: (03874) 526109<br />

www.kreis-lwl.de<br />

Mecklenburg-Strelitz<br />

17235 Neustrelitz<br />

Woldegker Chaussee 35<br />

Tel.: (03981) 4 81-0<br />

Fax: (03981) 4 81-4 00<br />

www.mecklenburg-strelitz.de<br />

Müritz<br />

Amt Waren-Land<br />

Friedenstraße 11<br />

17192 Waren<br />

Tel.: (03991) 62 80<br />

Fax: (03991) 62 81 22<br />

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Nordvorpommern<br />

Bahnhofstraße 12 / 13<br />

Post: 18507 Grimmen<br />

PF 1249; 18502 Grimmen<br />

Tel.: (038326) 59 0<br />

Fax: (038326) 59 130<br />

www.lk-nvp.de<br />

Nordwestmecklenburg<br />

Verwaltungsgelände am Bahnhof<br />

Bahnhofstraße 79<br />

23936 Grevesmühlen<br />

Tel.: (03881) 722 0<br />

Fax: (03881) 722 340<br />

www.nordwestmecklenburg.de<br />

Ostvorpommern<br />

Hausanschrift: Demminer Straße 71-74<br />

17389 Anklam<br />

Post: PF 1151; 17381 Anklam<br />

Tel.: (03971) 8 41 00<br />

Fax: (03971) 8 41 50<br />

www.kreis-ovp.de<br />

Parchim<br />

Putlitzer Straße 25<br />

19370 Parchim<br />

Postfach 1263, 19362 Parchim<br />

Tel.: (03871) 722-0<br />

Fax: (03871) 722-8200<br />

www.parchim-landkreis.de<br />

Rügen<br />

Landratsamt Rügen<br />

Billrothstraße 5<br />

18528 Bergen<br />

Tel.: (03838) 8130<br />

Fax: (03838) 813459<br />

www.kreis-rueg.de<br />

Uecker-Randow<br />

An der Kürassierkaserne 9<br />

17309 Pasewalk<br />

Postfach 12 42, 17302 Pasewalk<br />

Tel.: (03973) 255-0<br />

Fax: (03973) 255-555<br />

www.lkuer.de<br />

Landeshauptstadt Schwerin<br />

Am Packhof 2-6<br />

19053 Schwerin<br />

Telefon: (0385) 5 45-0<br />

Info@schwerin.de<br />

www.schwerin.de<br />

Hansestadt Greifswald<br />

PF 3153<br />

17461 Greifswald<br />

Tel.: (03834) 52 1-0<br />

Fax: (03834) 52 11 26<br />

www.greifswald.de<br />

Hansestadt Rostock<br />

Stadtverwaltung der Hansestadt<br />

Rostock Neuer Markt 1<br />

18055 Rostock<br />

Tel.: (0381) 381 - 0<br />

Fax: (0381) 381 -1903<br />

www.rostock.de<br />

Hansestadt Stralsund<br />

Rathaus, Alter Markt<br />

18439 Stralsund<br />

Post: Postfach 21 45, 18408 Stralsund<br />

Tel.: (03831) 252-0<br />

Fax: (03831) 25 24 22<br />

www.stralsund.de<br />

Hansestadt Wismar<br />

Rathaus, Am Markt 1<br />

Postanschrift: PF 1245, 23952 Wismar<br />

23966 Wismar<br />

Tel.: (03841) 2 51-90 00<br />

Fax:(03841) 28 27 48<br />

www.wismar.de<br />

Stadt Neubrandenburg<br />

Friedrich-Engels-Ring 53<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Tel.: (0395) 5 55 - 0<br />

Fax: (0395) 5 55 26 00<br />

www.neubrandenburg.de<br />

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Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />

Schlossstraße 6-8<br />

19053 Schwerin<br />

Post: 19048 Schwerin<br />

Tel.: (0385) 588-0<br />

Fax: (0385) 588-8990<br />

www.um.mv-regierung.de/index.htm<br />

Staatliche Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN):<br />

StAUN Schwerin<br />

Pampower Straße 66<br />

19061 Schwerin<br />

Tel.: (0385) 6433 - 0<br />

Fax: (0385) 6433 - 603<br />

www.mv-regierung.de/staeun/schwerin


StAUN Rostock<br />

Erich-Schlesinger-Str. 35<br />

18059 Rostock<br />

Tel.: (0381) 1 22-20 00<br />

Fax: (0381) 1 22-20 09<br />

www.mv-regierung.de/staeun/rostock<br />

StAUN Stralsund<br />

Badenstraße 18<br />

18439 Stralsund<br />

Tel.: (0 38 31) 6 96-0<br />

Fax: (0 38 31) 6 96-2 33<br />

www.mv-regierung.de/staeun/stralsund_n<br />

StAUN Lübz<br />

Blücherstraße 8<br />

19386 Lübz<br />

Tel.: (038731) 35 - 0<br />

Fax: (038731) 35 - 1 02<br />

www.staun-luebz.mvnet.de<br />

StAUN Ueckermünde<br />

Kastanienallee 13<br />

17373 Ueckermünde<br />

Tel.: (039771) 44 0<br />

Fax: (039771) 442 -99/ -35<br />

www.mv-regierung.de/staeun/ueckermuende<br />

StAUN Neubrandenburg<br />

Neustrelitzer Str. 120<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Tel.: (0395) 380 5000<br />

Fax: (0395) 380 5020<br />

www.mv-regierung.de/staeun/neubrandenburg<br />

Nationalparkämter:<br />

Nationalparkamt Müritz<br />

Schloßplatz 3<br />

17237 Hohenzieritz<br />

Tel.: (039824) 2 52-0<br />

Fax: (039824) 2 52-50<br />

www.nationalpark-mueritz.de<br />

Nationalparkamt Rügen<br />

Blieschow 7a<br />

18586 Lanken-Granitz<br />

Tel.: (038303) 8 85-0<br />

Fax: (038303) 8 80-88<br />

www.nationalparkamt-ruegen.de<br />

Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft<br />

Im Forst 5<br />

18375 Born<br />

Tel.: (038234) 50 20<br />

Fax: (038234) 5 02 24<br />

www.nationalpark-vorpommersche-boddenlandschaft.de<br />

Amt <strong>für</strong> das Biosphärenreservat<br />

Wittenburger Chaussee 13<br />

19246 Zarrentin<br />

Tel.: (038851) 3 02-00<br />

Fax: (038851) 3 02-20<br />

www.schaalsee.de<br />

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Fragen zur UVP:<br />

Landesamt <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern<br />

18273 Güstrow<br />

Goldberger Straße 12<br />

Tel.: (03843) 777 - 0<br />

Fax: (03843) 777 - 106<br />

www.lung.mv-regierung.de<br />

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Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund<br />

Wamper Weg 5<br />

18439 Stralsund<br />

Postfach 2661<br />

18413 Stralsund<br />

Tel.: (03831) 2 49-0<br />

Fax: (03831) 2 49-3 09<br />

www.wsd-nord.de<br />

Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg<br />

Dornhorster Weg 52<br />

21481 Lauenburg<br />

Postfach 1280<br />

21471 Lauenburg<br />

Tel.: (04153) 5 58-0<br />

Fax: (04153) 5 58-4 48<br />

www.wsv.de<br />

Wasser- und Schifffahrtsamt Eberswalde<br />

Schneidenmühlenweg 21<br />

16225 Eberswalde<br />

Tel.: (03334) 2 76-0<br />

Fax: (03334) 2 76-1 71 oder -1 72<br />

www.wsv.de<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Seeschifffahrt und Hydrographie<br />

Dienststelle Rostock<br />

Dierkower Damm 45<br />

18146 Rostock<br />

www.bsh.de<br />

Wasserschutzpolizei Mecklenburg-Vorpommern<br />

Wasserschutzpolizeidirektion Mecklenburg-Vorpommern<br />

Klenow Tor, Schiffbauerring 59<br />

18109 Rostock<br />

Tel.: (0381) 1236-0<br />

Fax: (0381) 1236-3 34<br />

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Wasserschutzpolizei-Inspektion Wismar<br />

Kopenhagener Straße 01<br />

Bürocenter<br />

23966 Wismar<br />

Tel.: (03841) 25 53-0<br />

Fax: (03841) 25 53-20<br />

Wasserschutzpolizei-Inspektion Rostock<br />

Warnow Enn 01<br />

18109 Rostock<br />

Tel.: (0381) 12 70 40<br />

Fax: (0381) 12 70-4 22<br />

Wasserschutzpolizei-Inspektion Stralsund<br />

Am Querkanal 06<br />

18439 Stralsund<br />

Tel.: (03831) 2 61 40<br />

Fax: (03831) 2 61-4 11<br />

Wasserschutzpolizei-Inspektion Sassnitz/Zweigstelle Mukran<br />

Bahnhofstraße 03<br />

18546 Sassnitz<br />

Tel.: (038392) 3 08 34<br />

Fax: (038392) 3 08 29<br />

Wasserschutzpolizei-Inspektion Wolgast<br />

Breite Straße 21<br />

17438 Wolgast<br />

Tel.: (03836) 23 72-0<br />

Fax: (03836) 23 72-19<br />

Wasserschutzpolizei-Inspektion Waren<br />

Gerhard-Hauptmann-Allee 06<br />

17192 Waren<br />

Tel.: (03991) 74 73-0<br />

Fax: (03991) 74 73-25<br />

Wasserschutzpolizei-Inspektion Schwerin<br />

Am Werder 22<br />

19055 Schwerin<br />

Tel.: (0385) 5 81 31 94<br />

Fax: (0385) 5 81 31 94<br />

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MQM-Bewerbung<br />

Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

18059 Rostock<br />

Platz der Freundschaft 1<br />

Telefon: (0381) 40 30-664<br />

Fax: (0381) 40 30-555<br />

www.auf-nach-mv.de<br />

h.klueber@auf-nach-mv.de<br />

MQM Auditor<br />

AQU Zentrum <strong>für</strong> Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement<br />

und Umweltschutz GmbH<br />

Schonenfahrerstraße 4<br />

18057 Rostock<br />

Tel.: (0381) 8002255<br />

Fax: (0381) 8002256<br />

www.aqu.de<br />

Zertifizierer <strong>für</strong><br />

- DIN EN ISO 9001:2000,<br />

- Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14000<br />

oder<br />

- Öko-Audit-Verordnung EMAS II,<br />

- Arbeitssicherheit nach SCC oder OHSAS 18000<br />

Eine Auflistung aller durch TGA Trägergemeinschaft <strong>für</strong><br />

Akkreditierung GmbH zugelassenen Zertifizierer und ihre<br />

Zulassungsbereiche gibt es unter:<br />

www.tga-gmbh.de<br />

TÜV CERT-Zertifizierungsstelle der TÜV Anlagentechnik<br />

GmbH<br />

Unternehmensgr. TÜV Rheinland Berlin Brandenburg<br />

Am Grauen Stein<br />

51105 Köln<br />

Tel.: (0221) 80622413<br />

Fax: (0221) 8061573<br />

www.de.tuv.com<br />

Germanischer Lloyd Certification GmbH<br />

Vorsetzen 32/35<br />

20459 Hamburg<br />

Tel.: (040) 36149288<br />

Fax: (040) 36149650<br />

www.glc.de<br />

DEKRA-ITS Certification Services GmbH<br />

Handwerkstraße 15<br />

70565 Stuttgart<br />

Tel.: (0711) 78612896<br />

Fax: (0711) 78612615<br />

www.dekra-its.com<br />

TÜV CERT-Zertifizierungsstelle der TÜV NORD CERT<br />

GmbH & Co.KG<br />

Am TÜV 1<br />

30519 Hannover<br />

Tel.: (0511) 986-2500<br />

Fax: (0511) 986-2555<br />

www.tuev-nord.de


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Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern<br />

Hausanschrift:<br />

Werkstraße 213<br />

19061 Schwerin<br />

Postanschrift:<br />

Postfach 160255<br />

19092 Schwerin<br />

Tel.: (0385) 63 63-0<br />

Fax: (0385) 63 63-12 12<br />

Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />

Referate 320 und 420<br />

Johannes-Stelling-Str. 14<br />

19053 Schwerin<br />

Postanschrift:<br />

19048 Schwerin<br />

Tel.: (0385) 588-5420<br />

Fax: (0385) 588 5861<br />

www.wm.mv-regierung.de<br />

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Industrie- und Handelskammer Rostock<br />

Ernst-Barlach-Str. 1-3<br />

18055 Rostock<br />

Tel.: (0381) 338-0<br />

Fax: (0381) 338-617<br />

www.rostock.ihk.de<br />

www.ihk24.de<br />

Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg<br />

Katharinenstraße 48<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Postfach 110253<br />

17042 Neubrandenburg<br />

Tel.: (0395) 55 97-0<br />

Fax: (0395) 55 97-510<br />

www.neubrandenburg.ihk.de<br />

Industrie- und Handelskammer Schwerin<br />

Schloßstraße 17<br />

19053 Schwerin<br />

Tel.: (0385) 51 03-0<br />

Fax: (0385) 51 03-136<br />

www.ihkzuschwerin.de<br />

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Wirtschaftsverbund Maritimer Tourismus Mecklenburg-Vorpommern<br />

e.V.<br />

18059 Rostock<br />

Platz der Freundschaft 1<br />

Tel.: (0381) 4 03 06 64<br />

Fax: (0381) 4 03 05 55<br />

www.mv-maritim.de<br />

wmv@mv-maritim.de<br />

Seglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

Yachthafen Mittelmole / Am Bahnhof 3<br />

18119 Rostock-Warnemünde<br />

Tel.: (03 81) 5 19 02 21<br />

Fax: (03 81) 5 10 78 78<br />

Landes-Kanu-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

Schillerstraße 6<br />

17033 Neubrandenburg<br />

Tel.: (0395) 5 44 32 31<br />

Landesverband Motorbootsport<br />

Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

Voßstraße 42<br />

18059 Rostock<br />

Tel.: (0381) 2 00 00 06<br />

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Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

18059 Rostock<br />

Platz der Freundschaft 1<br />

Tel.: (0381) 40 30-500<br />

Fax: (0381) 40 30-555<br />

www.auf-nach-mv.de<br />

Regionale Tourismusverbände<br />

Tourismuszentrale Rügen GmbH<br />

Am Markt 4<br />

18528 Bergen<br />

Tel.: (03838) 8 07 70<br />

Fax: (03838) 25 44 40<br />

www.ruegen.de<br />

Regionaler Fremdenverkehrsverband Vorpommern e.V.<br />

Fischstr. 11<br />

17489 Greifswald<br />

Tel.: (03834) 891-0<br />

Fax: (03834) 891-555<br />

www.vorpommern.de<br />

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Tourismusverband Fischland-Darß-Zingst e.V.<br />

Barther Straße 31<br />

18314 Löbnitz<br />

Tel.: (038324) 640-0<br />

Fax: (038324) 640-34<br />

tv.fdz@t-online.de<br />

www.fischland-darss-zingst.de<br />

Verband Mecklenburgischer Ostseebäder e.V.<br />

Uferstr. 2<br />

18211 Ostseebad Nienhagen<br />

Tel.: (038203) 77 61-0<br />

Fax: (038203) 77 61-20<br />

www.mecklenburgische-ostseebaeder.m-vp.de<br />

v.m.o@t-online.de<br />

Tourismusverband Mecklenburgische Schweiz e.V.<br />

Am Bahnhof<br />

Postfach 1123<br />

17131 Malchin<br />

Tel.: (03994) 29 97 80<br />

Fax: (03994) 29 97 88<br />

www.mecklenburgische-schweiz.com<br />

Tourismusverband Mecklenburg-Schwerin e.V.<br />

Alexandrinenplatz 7<br />

19288 Ludwigslust<br />

Tel.: (03874) 66 69 22<br />

Fax: (03874) 66 69 20<br />

www.mecklenburg-schwerin.de<br />

Tourismusverband Mecklenburgische Seenplatte e.V.<br />

Turnplatz 2<br />

17207 Röbel/Müritz<br />

Tel.: (039931) 5 22 25<br />

Fax: (039931) 5 13 86<br />

www.mecklenburgische-seenplatte.de<br />

Usedom Tourismus GmbH<br />

Bäderstr. 5<br />

17459 Ückeritz<br />

Tel.: (038375) 2 34 10<br />

Fax: (038375) 2 34 29<br />

www.usedom.de<br />

utg.info@t-online.de


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Grundlagenuntersuchung „Wassertourismus<br />

in Deutschland“,<br />

http://www.studie-wassertourismus.de<br />

Entwicklungschancen des maritimen Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Analyse des vorhandenen Angebots<br />

mit Vorschlägen <strong>für</strong> die Verbesserung der Grundinfrastruktur<br />

des maritimen Tourismusbereiches, Herausgeber: Wirtschaftsministerium<br />

Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Stand: März 2000<br />

http://www.maritim-mv.de/Gutachten<br />

Raumordnung in M-V, Entwicklung, Sicherung und Ordnung<br />

im Einklang mit wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen<br />

Ansprüchen, Herausgeber <strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Arbeit,<br />

Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Juli 1999, http://www.am.mv-regierung.de (Publikationen)<br />

Regionales Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg<br />

/ Rostock 1994, die dazugehörigen Karten, die 1. Teilfortschreibung<br />

1999, die Regionale Agenda sowie die Informationsblätter<br />

des RPV MM/R<br />

http://www.rpv-mmr.de/download.htm<br />

Regionales Raumordnungsprogramm Westmecklenburg/<br />

Karte des Regionalen Raumordnungsprogramms/ Anlagen<br />

des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg/<br />

Beikarten des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

Westmecklenburg<br />

http://www.westmecklenburg-schwerin.de<br />

Regionales Raumordnungsprogramm Vorpommern<br />

http://www.rpv-vorpommern.de<br />

Regionales Raumordnungsprogramm Mecklenburgische<br />

Seenplatte<br />

http://www.am.mv-regierung.de/raumordnung<br />

Förderfibel, Förderinstrumente <strong>für</strong> Industrie, gewerbliche<br />

Wirtschaft und Handwerk, Herausgeber: Wirtschaftsministerium<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juni 2003<br />

Handbuch Blaues Band in Sachsen-Anhalt, Herausgeber:<br />

<strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie des Landes<br />

Sachsen-Anhalt, Stand: 2001<br />

Handlungsrahmen zur Standortplanung von Wassersportanlagen<br />

im Spannungsfeld von Nutzerattraktivität, Ökologie<br />

und Ökonomie (Reihe: Sportwissenschaft), Herausgeber:<br />

Heinrich Haass, Bd. 1, 1996<br />

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Erholung und Sport in der kommunalen Entwicklungsplanung,<br />

Analyse von Inhalten und Methoden unterschiedlicher<br />

Planungsverfahren (Reihe: Hochschulschriften), Herausgeber:<br />

Heinrich Haass, Bd. 72, 1995<br />

SuPortNet: Nachhaltige Raumentwicklung mit einem Netz<br />

von <strong>Sportboothäfen</strong> im Ostseeraum, Herausgeber: <strong>Ministerium</strong><br />

<strong>für</strong> Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern<br />

http://www.planco.de/suportnet.htm<br />

Sicherheit auf dem Wasser, Leitfaden <strong>für</strong> Wassersportler,<br />

Herausgeber: Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und<br />

Wohnungswesen, Stand: 2002<br />

Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen<br />

Merkblatt <strong>für</strong> Wassersportler zur Kennzeichnung der<br />

Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtstraßen, Herausgeber:<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,<br />

Stand: 1. Januar 2002<br />

Gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten und deren<br />

Benutzung auf Binnenschifffahrtsstraßen (Merkblatt <strong>für</strong><br />

Wassersportler zur Verordnung über die gewerbsmäßige<br />

Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf<br />

den Binnenschifffahrtsstraßen), Herausgeber: Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,<br />

Stand: 1. Januar 2002<br />

Merkblatt Schwimmende Landebrücken (PDF Datei 1,8<br />

MByte), Herausgeber: Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />

Bau- und Wohnungswesen, Stand: 1994<br />

Merkblatt Verkehrssicherungssysteme auf Binnenschifffahrtsstraßen,<br />

Herausgeber: Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />

des Bundes, Stand: 2004<br />

Bauen am Wasser, Planungsgrundlagen <strong>für</strong> Siedlungen und<br />

Gebäude an Binnengewässern unter Berücksichtigung<br />

bootssportorientierten Gewässerausbaus, Peter Jansen:<br />

Köster Berlin 2001<br />

Tips zur Unternehmensgründung, Norman Rentrop,<br />

12. überarbeitete Auflage 1999<br />

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www.mv-maritim.de ist das Portal <strong>für</strong> den maritimen Tourismus<br />

in Mecklenburg-Vorpommern. Kernstück des Internet-Angebots<br />

ist die Datenbank der Yachthäfen und Liegeplätze.<br />

Jede Anlegestelle im Land ist hier mit detaillierten<br />

Ausstattungskriterien erfaßt und recherchierbar.<br />

Im Branchenbuch finden Skipper, Surfer, Paddler, Angler –<br />

Wassersportinteressierte allgemein – über 1500 Adressen<br />

der maritimen Tourismusbranche Mecklenburg-Vorpommerns.<br />

Weitere hilfreiche Internetseiten:<br />

Abgerundet wird das maritime Internetportal, das sowohl<br />

Urlauber und Kenner der Wassersportszene als auch die in<br />

diesem Bereich tätigen klein- und mittelständischen Unternehmen<br />

anspricht, durch aktuelle News, reichhaltige Informationen<br />

und Hintergründe zu maritimen Themen. Natürlich<br />

sind auch das Material dieses Leitfadens in<br />

elektronischer Form sowie umfassende Unterlagen zum<br />

Maritimen Qualitätsmanagement MQM® hier abrufbar.<br />

Erstellt und betreut werden die Seiten von der tangram<br />

documents gmbh mit Unterstützung des Wirtschaftsverbundes<br />

Maritimer Tourismus Mecklenburg-Vorpommern.<br />

National:<br />

www.mv-maritim.de/wassertourismus Vorträge der Veranstaltung zum maritimen Tourismus in Rostock am 17.11.2003<br />

www.studie-wassertourismus.de Grundlagenuntersuchung „Wassertourismus in Deutschland“<br />

www.wm.mv-regierung.de Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />

www.bmvbw.de Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Suche „Wasser“ o.ä.)<br />

www.elwis.de Elektronisches Wasserstraßeninformationssystem<br />

International (Sportboothafennetz im Ostseeraum):<br />

www.suportnet.org<br />

www.planco.de/suportnetd.htm


$EN U]XQJVYHU]HLFKQLV<br />

AbfKlärV Klärschlammverordnung<br />

AbwAG M-V Abwasserabgabengesetz des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

AltölV Altölverordnung<br />

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz<br />

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung<br />

ASiG Arbeitssicherheitsgesetz<br />

AVV Abfallverzeichnis-Verordnung<br />

BioAbfV Bioabfallverordnung<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

BestüVAbfV Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen zur Verwertung<br />

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl. Bundesgesetzblatt<br />

BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften<br />

BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung<br />

BMV Betriebswirtschaft, Management und Vertrieb<br />

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />

BWA Betriebswirtschaftliche Auswertung<br />

ChemG Chemikaliengesetz<br />

DIN Deutsche Industrie Norm des Deutschen<br />

Instituts <strong>für</strong> Normung<br />

FFH Fauna-Flora-Habitat<br />

GastG Gaststättengesetz<br />

GefStoffV Gefahrstoffverordnung<br />

GewAbfV Gewerbeabfallverordnung<br />

GFK Glasfaserverstärkte Kunststoffe<br />

ggf. gegebenenfalls<br />

GSG Gerätesicherheitsgesetz<br />

HACCP Hazard Analysis and Critical Control<br />

Points<br />

H - Hazard Gefährdung<br />

A - Analysis Risikoanalyse<br />

C - Critical sicherheitsrelevante<br />

C - Control Lenkung/Kontrolle<br />

P - Points Verfahren, Prozesse, Zutaten etc<br />

HafVO Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern<br />

– Hafenverordnung<br />

HGB Handelsgesetzbuch<br />

HGGV Hafengefahrgutverordnung<br />

HRO Hansestadt Rostock<br />

Indir.VO Indirekteinleiterverordnung<br />

EMAS Eco-Management and Audit Scheme<br />

EU Europäische Union<br />

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

GuV-Rechnung Gewinn- und Verlustrechnung<br />

GVOBI. M-V Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />

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KabwVO M-V Kommunalabwasserverordnung M-V<br />

KG Kommanditgesellschaft<br />

KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

LBauO M-V Landesbauordnung M-V<br />

LMBG Lebensmittel- und<br />

Bedarfsgegenständegesetz<br />

LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />

LNatG M-V Gesetz zum Schutz der Natur und der<br />

Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern<br />

LSG Landschaftsschutzgebiet<br />

LWaG M-V Wassergesetz des Landes M-V<br />

MQM® Maritimes Qualitätsmanagementsystem<br />

<strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger<br />

M-V Mecklenburg-Vorpommern<br />

NachwV Nachweisverordnung – Verordnung über<br />

Verwertungs- und Beseitigungsnachweise<br />

NSG Naturschutzgebiet<br />

o.g. oben genannte<br />

OHG offene Handelsgesellschaft<br />

OHSAS Occupational Health and Safety<br />

Assessment Series<br />

P Parkplatz<br />

Pkt. Punkt<br />

ROG Raumordnungsgesetz<br />

ROV Raumordnungsverfahren<br />

SchAbfEntG Schiffsabfallentsorgungsgesetz<br />

Sp. Spalte<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

SAC "Special Area of Conservation" der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />

SCC Safety Certification Contractors (Sicherheits<br />

Certifikats Contractoren)<br />

SGB Sozialgesetzbuch<br />

SPA "special protected areas" - spezielle geschützte<br />

Gebiete der Vogelschutz-Richtlinie<br />

StAUN Staatliches Amt <strong>für</strong> Umwelt und Natur<br />

TA technische Anleitung<br />

TRBF technische Regeln brennbare Stoffe<br />

TRGS technische Regeln Gefahrstoffe<br />

u.a.m. und anderes mehr<br />

UmweltHG Umwelthaftungsgesetz<br />

VawS Verordnung über Anlagen zum Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen und über<br />

Fachbetriebe<br />

VerpackV Verpackungsverordnung<br />

WB Wasserbehörde<br />

WGK Wassergefährdungsklassen<br />

WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />

WSA Wasser- und Schifffahrtsamt<br />

WVG Wasserverkehrsgesetz<br />

z.B. zum Beispiel<br />

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Herausgeber:<br />

Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />

Johannes-Stelling-Straße 14<br />

19048 Schwerin<br />

Tel.: 03 85/5 88 - 53 20 (Fachreferat)<br />

www.wm.mv-regierung.de<br />

www.mv-tut-gut.de<br />

Copyright:<br />

Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.<br />

Platz der Freundschaft 1<br />

18059 Rostock<br />

www.auf-nach-mv.de<br />

Redaktion:<br />

Zentrum <strong>für</strong> Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement<br />

und Umweltschutz GmbH (AQU)<br />

Schonenfahrerstraße 4<br />

18057 Rostock<br />

www.aqu.de<br />

Die vorliegende Broschüre erhebt keinen Anspruch auf<br />

Vollständigkeit. Die hier enthaltenen Informationen sind<br />

nach derzeit besten Wissen zusammengestellt.<br />

Eine Gewährleistung <strong>für</strong> die Vollständigkeit, Richtigkeit und<br />

Aktualität kann nicht übernommen werden.<br />

Satz und Layout:<br />

tangram documents, Gesellschaft <strong>für</strong> technische<br />

Dokumentation und Kommunikation mbH, Bentwisch<br />

www.mv-maritim.de<br />

Bilder:<br />

Stadt Kühlungsborn, TMV, im-jaich, AQU, Kuhnle-Tours,<br />

tangram documents<br />

Druck und Verarbeitung:<br />

Stadtdruckerei Weidner, Rostock<br />

Schwerin, 1. Auflage 01/2004<br />

Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Mecklenburg-<br />

Vorpommerns herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder<br />

Helfern während des Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt<br />

<strong>für</strong> alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an<br />

Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer<br />

Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur<br />

Verwendung bei der Wahlwerbug. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl<br />

darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des<br />

Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden kann. Diese<br />

Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem<br />

Wege und in welcher Anzahl diese Informationen dem Empfänger zugegangen sind.<br />

Diese Publikation wurde aus dem Europäischen<br />

Fond <strong>für</strong> regionale Entwicklung gefördert.

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