Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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<strong>Praxisleitfaden</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätze<br />
in Mecklenburg-Vorpommern<br />
Wirtschaftsministerium
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Mecklenburg-Vorpommern will einen Spitzenplatz im<br />
Wassertourismus. Dazu gehört nicht nur ein erstklassiges<br />
Angebot, sondern auch eine herausragende Qualität der Anlagen<br />
und Infrastruktur.<br />
Mecklenburg-Vorpommern ist als Wassersport- und Urlaubsrevier<br />
nicht nur in Deutschland eine gute Adresse.<br />
Zwischen Mecklenburger Bucht und Stettiner Haff gibt es<br />
über 200 <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Wasserwanderrastplätze<br />
mit mehr als 18.000 Liegeplätzen. Im Binnenland stehen<br />
Bootsurlaubern und Freizeitskippern knapp 14.000<br />
Liegeplätze in rund 190 Vereinshäfen, Bootsanlagen und<br />
Wasserwanderrastplätzen zur Verfügung. Nicht zuletzt bieten<br />
rund 1.700 km Ostseeküste, mehr als 2.000 Binnenseen<br />
und 26.000 km lange Fließgewässer ideale Wassersportbedingungen.<br />
Die wirtschaftliche Bedeutung des Wassertourismus nimmt<br />
stetig zu. Derzeit sind im Land in dieser Branche rund 1.400<br />
Unternehmen mit rund 6.000 Arbeitsplätzen verbunden.<br />
Der Umsatz beläuft sich auf 160 Millionen Euro pro Jahr.<br />
Mecklenburg-Vorpommern vergibt als erstes Bundesland<br />
mit der „Gelben Welle“ ein neues Gütesiegel im maritimen<br />
Tourismus. Wir setzen Qualitätsstandards <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong><br />
und wollen damit in Deutschland eine Vorreiterrolle<br />
übernehmen. Von großer Relevanz ist aber auch das wettbewerbsorientierte<br />
Serviceniveau der <strong>Sportboothäfen</strong>,<br />
<strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätze. Immer mehr Unternehmen<br />
setzen auf Servicequalität und Qualifikation der<br />
Beschäftigten.<br />
Die Angebote werden sehr gut genutzt. Insbesondere Hausbootferien<br />
an den Wasserstraßen bieten <strong>für</strong> viele Urlauber<br />
unseres Landes eine Alternative zur Fernreise. Ein Grund<br />
da<strong>für</strong> sind die gelockerten Führerscheinvorschriften, denn<br />
Freizeitkapitäne können auf vielen Gewässern Hausboote<br />
ohne Führerschein steuern. Das hat dem Bootstourismus in<br />
Mecklenburg-Vorpommern Auftrieb gegeben.<br />
Die vielfältigen wassertouristischen Angebote müssen weiter<br />
ausgebaut werden. Wir unterstützen Sie dabei. Dieser<br />
Leitfaden zeigt, welche Standards notwendig sind. Er gibt<br />
Hinweise zur Planung, Errichtung und den Betrieb wassertouristischer<br />
Anlagen, informiert über Managementsysteme,<br />
Klassifizierung und Qualifizierung, listet Ansprechpartner<br />
sowie Fördermöglichkeiten auf und gibt praktische<br />
Empfehlungen <strong>für</strong> Versicherungen.<br />
Dr. Otto Ebnet<br />
Wirtschaftsminister des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern
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3.1 Wassertouristische Anlagen ........................................8<br />
3.2 Erschließungsanlagen..................................................9<br />
3.3 Begriffe aus dem Natur- und Landschaftsschutz ........9<br />
3.4 Begriffe aus dem Umweltschutz ...............................11<br />
3.5 Betriebswirtschaftliche Begriffe................................13<br />
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4.1 Konzepterstellung......................................................16<br />
4.2 Genehmigungsverfahren ...........................................17<br />
4.2.1 Raumordnungsverfahren ................................17<br />
4.2.2 Planfeststellungsverfahren oder<br />
Genehmigung nach Wasserverkehrsgesetz ....17<br />
4.2.3 Bauleitplanverfahren ......................................19<br />
4.2.4 Bebauungsplan................................................19<br />
4.2.5 Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
(vorhabenbezogener Bebauungsplan).............19<br />
4.2.6 Baugenehmigung............................................20<br />
4.2.7 Naturschutz.....................................................21<br />
4.2.8 Genehmigung nach<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz......................22<br />
4.2.9 Wasserrechtliche Genehmigungen .................22<br />
4.2.10 Umweltverträglichkeitsprüfung......................24<br />
4.2.11 FFH-Prüfverfahren .........................................26<br />
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5.1 Investitionszuschüsse <strong>für</strong> gewerbliche<br />
wassertouristische Vorhaben.....................................27<br />
5.2 Investitionszuschüsse <strong>für</strong> wassertouristische<br />
Infrastrukturvorhaben................................................27<br />
5.3 Ergänzende Maßnahmen zur Förderung<br />
der wassertouristischen Infrastruktur ........................28<br />
5.4 Verbesserung der unternehmerischen<br />
Leistungsfähigkeit .....................................................28<br />
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6.1 Betriebswirtschaft...................................................... 30<br />
6.1.1 Anmeldeformalitäten...................................... 30<br />
6.1.2 Arbeitsrecht .................................................... 30<br />
6.1.3 Organisation des Betriebes............................. 31<br />
6.1.4 Personalmanagement...................................... 31<br />
6.1.5 Steuerarten...................................................... 31<br />
6.1.6 Rechnungswesen ............................................ 31<br />
6.1.7 Controlling...................................................... 32<br />
6.1.8 Marketing ....................................................... 32<br />
6.2 Betriebssicherheit...................................................... 33<br />
6.2.1 Brandschutz .................................................... 33<br />
6.2.2 Havarie- und Notfallpläne .............................. 34<br />
6.2.3 Katastrophenpläne .......................................... 34<br />
6.3 Arbeitsschutz und technische Sicherheit................... 34<br />
6.3.1 Organisation des Arbeitsschutzes................... 34<br />
6.3.2 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen . 36<br />
6.3.3 Gefahrstoffe.................................................... 36<br />
6.3.4 Anforderungen an die Arbeitsstätte................ 37<br />
6.3.5 Unfälle und Berufskrankheiten....................... 38<br />
6.3.6 Technische Sicherheit..................................... 39<br />
6.4 Qualitätssicherung..................................................... 44<br />
6.4.1 Qualität ........................................................... 44<br />
6.4.2 Hygiene........................................................... 44<br />
6.5 Umweltschutz............................................................ 45<br />
6.5.1 Naturschutz..................................................... 45<br />
6.5.2 Abfallwirtschaft.............................................. 47<br />
6.5.3 Wasserwirtschaft ............................................ 50<br />
6.5.4 Immissionsschutz ........................................... 53<br />
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7.1 Betriebsversicherungen ............................................. 56<br />
7.2 Personenversicherungen............................................ 57<br />
7.3 Mieterversicherungen................................................ 57<br />
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8.1 Maritimes Qualitätsmanagement MQM®................. 59<br />
8.1.1 Bewerbung...................................................... 59<br />
8.1.2 Zertifizierung.................................................. 60<br />
8.1.3 Ausstellung..................................................... 60<br />
8.1.4 Vergabe........................................................... 60<br />
8.1.5 Kontrolle......................................................... 60<br />
8.1.6 Zertifizierte Standorte .................................... 60<br />
8.1.7 Ablauforganisation MQM ............................. 61<br />
8.1.8 MQM®-Handbuch ......................................... 62<br />
8.2 Umweltmanagement.................................................. 63<br />
8.2.1 DIN EN ISO 14001 ........................................ 63<br />
8.2.2 Ökoaudit nach EMAS II................................. 63<br />
8.3 Qualitätsmanagement................................................ 63<br />
8.4 Managementsystem Arbeitssicherheit....................... 64<br />
8.4.1 OHSAS 18001................................................ 64<br />
8.4.2 SCC................................................................. 64<br />
8.5 Eigenkontrollkonzept ................................................ 64<br />
8.6 Zusammenfassung Managementsysteme .................. 65<br />
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11.1Ausgangspunkt und Anforderungsprofil .................. 76<br />
11.2Ansprechpartner <strong>für</strong> Qualifizierung und Beratung ... 76<br />
11.2.1 Schulische Abschlüsse ................................... 77<br />
11.2.2 Duale Berufsbildung ...................................... 77<br />
11.3Qualifizierung im Wassertourismus ......................... 78<br />
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12.1Genehmigungsbehörden ........................................... 79<br />
12.1.1 Bauleitplanung ............................................... 79<br />
12.1.2 Raumordnung................................................. 79<br />
12.1.3 Landkreise und kreisfreie Städte.................... 79<br />
12.1.4 Umweltbelange .............................................. 80<br />
12.1.5 Wasserverkehrsrecht ...................................... 81<br />
12.2Zertifizierer ............................................................... 82<br />
12.3Förderung.................................................................. 83<br />
12.4Kammern .................................................................. 83<br />
12.5Unternehmensverbände ............................................ 83<br />
12.6Tourismusverbände................................................... 83<br />
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Mecklenburg-Vorpommern ist heute eines der beliebtesten<br />
Urlaubsziele der Deutschen und erreicht weiterhin hohe<br />
Zuwachsraten. Besonders der maritime Tourismus ist in den<br />
letzten 13 Jahren zu einer neuen, bedeutsamen Wirtschaftsbranche<br />
geworden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
hat von 1990 bis 2003 fast 120 Millionen Euro allein in die<br />
Förderung kommunaler Wassertourismusprojekte gesteckt.<br />
Mit einem Beitrag von 10 Prozent zur gesamten touristischen<br />
Wertschöpfung entfaltet der maritime Tourismus eine<br />
Breitenwirkung in vielen Wirtschaftssektionen des Landes.<br />
Diese Branche stellt mit jährlich 160 Millionen Euro<br />
Bruttoumsatz bereits heute ein interessantes Segment des<br />
Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern dar. Rechnerisch<br />
entspricht dies rund 6.000 Arbeitsplätzen (Vollzeitbeschäftigtenäquivalente).<br />
Die tatsächliche Zahl derer, die im maritimen<br />
Tourismus beschäftigt sind, liegt deutlich darüber.<br />
Mecklenburg-Vorpommern ist das Land <strong>für</strong> den maritimen<br />
Tourismus, denn es ist das größte zusammenhängende Wassersportrevier<br />
in Deutschland. Rund 1.700 km Ostseeküste,<br />
mehr als 2.000 Binnenseen und über 26.000 km lange Fließgewässer<br />
bieten ideale Wassersportbedingungen. Das Land<br />
verfügt über ein erstklassiges Angebot in dieser Branche.<br />
Das Netz der knapp 400 <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Wasserwanderrastplätzen<br />
mit derzeit rund 18.000 Liegeplätzen<br />
an der Küste und weiteren 14.000 im Binnenland soll weiter<br />
ausgebaut werden. Geplant ist, die Zahl der Liegeplätze<br />
bereits 2005 um 10.000 und längerfristig um weitere 15.000<br />
bis 20.000 zu steigern.<br />
Nach dem „Strategiepapier Wassertourismus in Deutschland<br />
2003“ gibt es bundesweit neben den 1,85 Millionen in<br />
Sportvereinen organisierten Wassersportlern bis zu 17 Millionen<br />
Menschen, die in ihrer Freizeit oder im Urlaub surfen,<br />
tauchen, segeln, rudern, Kanu, Motorboot oder Wasserski<br />
fahren. Die Studie prognostiziert, abgesehen von den<br />
ohnehin schon begehrten Sportarten Segeln und Motorbootfahren,<br />
steigende Nachfragetrends vor allem beim Bootschartern,<br />
Kanufahren, Wasserski, Tauchen, Angeln, bei<br />
Kreuzschifffahrten (insbesondere auf Flüssen), der Traditionsschifffahrt<br />
und bei maritimen Großveranstaltungen.<br />
Beabsichtigt ist, diesem Bedarf nachzukommen und den<br />
Gästen des Landes einen unvergesslichen Urlaub zu bieten.<br />
Sie sollen regelmäßig in den Nordosten der Bundesrepublik<br />
kommen.<br />
Eine Analyse des maritimen Tourismus in Mecklenburg-<br />
Vorpommern verdeutlicht, dass wir es überwiegend mit traditionellen<br />
und konventionellen Produkten zu tun haben.<br />
Marktchancen <strong>für</strong> die Zukunft erwachsen entweder aus der<br />
Stärke einzelner <strong>für</strong> sich selbst oder aus der Verknüpfung<br />
aller Akteure <strong>für</strong> die Region. Überaus wichtig ist es indes<br />
auch, auf diesem Gebiet in erforderlicher Weise innovativ<br />
zu sein.<br />
Der als Etappenziel auf der langen Außenküstenstrecke<br />
zwischen Poel und Rostock wichtige Yachthafen mit 800<br />
Liegeplätzen in Kühlungsborn nimmt im April 2004 seinen<br />
regulären Betrieb auf. In Rostock soll der vom olympischen<br />
Bewerbergeist beflügelte Hafenkomplex mit bis zu 800 Liegeplätzen,<br />
Hotels, Geschäften, Konferenzzentrum und riesigem<br />
Wellnessbereich bereits 2005 eröffnet werden.<br />
Das strategische Ziel besteht darin, die Ressourcen des Landes<br />
optimal mit den Bedürfnissen der Wassersportler abzustimmen.<br />
Mecklenburg-Vorpommern verfügt über sehr<br />
gute, natürliche Potentiale <strong>für</strong> die Entwicklung des maritimen<br />
Tourismus. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist eine funktionierende<br />
und den Anforderungen entsprechende Infrastruktur<br />
sowie ein wettbewerbsorientiertes Dienstleistungsniveau<br />
der <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger. Der Service, die<br />
technischen und ökologischen Standards und die Ausbildung<br />
der Mitarbeiter sind entscheidende Kriterien <strong>für</strong> den<br />
Qualitätsstand im maritimen Tourismus.<br />
Mit der Ausbildungs- und Qualitätsoffensive „Maritimes<br />
Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger“<br />
MQM® wird diesem Anliegen Rechnung getragen.<br />
Der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern wird<br />
mit Hilfe von MQM® gemeinsam mit den Partnerverbänden,<br />
dem Wirtschaftsverbund maritimer Tourismus, dem<br />
Seglerverband, dem Motorjachtverband und dem Kanuverband<br />
des Landes die Wettbewerbsfähigkeit im maritimen<br />
Tourismus verbessern.<br />
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Ein ansprechendes Segelrevier wird nicht nur durch die<br />
Attraktivität einzelner Häfen, sondern insbesondere durch<br />
die Dichte und Vielfalt des Hafennetzes bestimmt. Wasserwanderer<br />
bzw. Küstenfahrtensegler sind auf ein engmaschiges<br />
revierinternes sowie -übergreifendes Hafennetz angewiesen.<br />
Dabei sollten im Idealfall innerhalb eines Reviers<br />
ausreichend Häfen mit unterschiedlichen Angeboten zur<br />
Verfügung stehen und die Verbindung zwischen den Revieren<br />
durch attraktive und sichere Anlegemöglichkeiten gegeben<br />
sein. Besonders günstig wäre das Angebot von Basishäfen,<br />
die überwiegend <strong>für</strong> Dauerlieger gedacht sind –<br />
landseitig gut erreichbar und somit ein willkommener<br />
Ausgangspunkt <strong>für</strong> abwechslungsreiche Touren.<br />
Den Bedürfnissen der Wassersportler entsprechend sollte<br />
die Distanz zwischen zwei benachbarten Häfen eine übliche<br />
Tageswegstrecke von 15 bis maximal 25 sm nicht überschreiten.<br />
Ein engeres Netz erhöht jedoch die Attraktivität,<br />
weil es kurzfristige Änderungen der geplanten Route erlaubt.<br />
Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Außenküste, da hier<br />
unvorhergesehene Wetterumschwünge bei großen Hafendistanzen<br />
zu Gefahren führen können.<br />
Bei der Planung eines Hafens spielt also die Lage des Hafens<br />
im Netz eine wichtige Rolle.<br />
Aus Sicht der Raumordnung muss weiter an der Verbesserung<br />
des Hafennetzes gearbeitet werden. Hier<strong>für</strong> spielen<br />
auch der Ausbau und die Umnutzung bestehender Anlagen<br />
eine wichtige Rolle. Der Neubau von Häfen sollte auf die<br />
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Schließung bestehender Netzlücken ausgerichtet sein.<br />
Wie auch die nachfolgende Karte zeigt, ist das Hafennetz<br />
entlang der Außenküste Mecklenburg-Vorpommerns stellenweise<br />
noch immer recht grobmaschig, während fast alle<br />
Binnenreviere (wie z.B. der Greifswalder Bodden, der<br />
Darßer Bodden oder das Achterwasser) bereits beachtliche<br />
Netzdichten aufweisen.<br />
Während in den letzten Jahren insbesondere an der Mecklenburger<br />
Außenküste und an der Nordküste Rügens durch<br />
den Bau der Häfen Kühlungsborn, Lohme und Glowe-<br />
Königshörn wichtige Distanzverkürzungen erreicht wurden,<br />
bestehen im Gegensatz dazu in anderen Revieren noch größere<br />
Netzlücken: im Westen zwischen Wismar und Travemünde,<br />
zwischen Rostock und dem Nothafen Darßer Ort,<br />
weiter ostwärts in Richtung Hiddensee/ Barhöft, zwischen<br />
Hiddensee und Glowe/ Lohme und vor allem an der Usedomer<br />
Außenküste. Ruden und Greifswalder Oie sind bis heute<br />
die östlichsten Häfen in Mecklenburg-Vorpommern.<br />
Weiter östlich folgt dann in etwa 27 sm Entfernung der Hafen<br />
Swinemünde.<br />
Eine Netzverdichtung an den äußeren Enden der mecklenburg-vorpommerschen<br />
Küste – westlich von Wismar und<br />
östlich des Greifswalder Boddens – würde die Verbindung<br />
mit den Nachbarrevieren Schleswig-Holsteins und Polens<br />
und damit die Chancen von Mecklenburg-Vorpommern<br />
verbessern, noch mehr Bootstouristen aus diesen Revieren<br />
auf sich zu lenken und so den Wirtschaftszweig „Wassertourismus”<br />
weiter zu stärken.
Grundsätzlich gelten die netzbezogenen Anforderungen,<br />
die hier insbesondere <strong>für</strong> die Küste dargestellt worden<br />
sind, auch <strong>für</strong> die vielen hochattraktiven Binnenreviere in<br />
Mecklenburg-Vorpommern.<br />
Auch wenn das Hafennetz in den vielen, äußerst reizvollen<br />
Binnenrevieren Mecklenburg-Vorpommerns bereits sehr<br />
dicht ist und es selten Netzlücken wie an der Außenküste<br />
gibt, gelten grundsätzlich auch hier die netzbezogenen Anforderungen.<br />
Im Gegensatz zur Außenküste kommt es in den Binnenrevieren<br />
eher auf die Kapazität und Ausstattung der Standorte<br />
im Netz an.<br />
Hinzu kommen spezielle Anforderungen durch andere Nutzergruppen,<br />
insbesondere Hausboote. Diese Urlaubsform<br />
wird häufig von unerfahrenen Wassersportlern und Familien<br />
mit Kindern gewählt. Entsprechend werden höhere Anforderungen<br />
an das Umfeldangebot an den Hafenstandorten<br />
gestellt.<br />
Weniger relevant sind insbesondere Aspekte der Sicherheit<br />
bzw. der Möglichkeit bei Wetterumschwüngen schnell einen<br />
sicheren Hafen zu erreichen.<br />
Bei der Planung und Erweiterung von Hafenanlagen im<br />
Binnenland sollten diese Aspekte berücksichtigt werden.<br />
Auch hier gilt also, dass der Blick über den konkreten<br />
Standort hinaus auf umliegende Standorte und deren Angebote<br />
gerichtet werden sollte.<br />
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Anlegestellen<br />
Anlegestellen sind Sommerliegeplätze <strong>für</strong> Boote und können<br />
als schwimmende, als feste Plattformen oder auch in<br />
Form von Treppen ausgebildet sein. Sie ermöglichen das<br />
leichte und sichere Be- und Entladen.<br />
Bootskräne<br />
Bootskräne sind feste Kräne, Mastenkräne oder bewegliche<br />
Schienen- und Autokräne. Für größere Einheiten werden<br />
selbstfahrende Doppelportalkräne, seltener Hebebühnen<br />
oder spezielle Gabelstapler genutzt.<br />
Bootsstege<br />
Bootsstege sind kleine bauliche Anlagen, die als Anlegestellen<br />
in Bootshäfen sowie auf der freien Strecke bei<br />
Gemeinschaftsliegeplätzen und bei sonstigen während der<br />
Wassersportsaison andauernden Bootsansammlungen<br />
(gewerblicher Bootsverleih u.a.) dienen.<br />
Sie sind fest oder schwimmend und mit Pollern, Klampen<br />
und Ringen zum Belegen mit Tauen ausgerüstet. Vorhandene<br />
Versorgungsleitungen <strong>für</strong> Wasser, Schwachstrom, Starkstrom,<br />
Telefon, Antennen können in Zapfstellen-Versorgungsblocks<br />
zusammengefasst werden.<br />
Einsetzstellen<br />
Einsetzstellen dienen dazu, Kleinfahrzeuge (Kanus, Ruderboote,<br />
kleine Segel- und Motorboote) möglichst leicht und<br />
sicher über Böschungen und senkrechte Ufereinfassungen<br />
in das Gewässer einzusetzen bzw. herauszunehmen. Sie<br />
werden als Rampen, Plattformen, Slipanlagen (Aufschleppen)<br />
oder Bootskräne ausgeführt.<br />
Häfen<br />
Häfen sind nicht nur Gewässerteile, sondern auch landseitige<br />
hafentypische Infrastruktureinrichtungen, insbesondere<br />
Lager- und Umschlaganlagen, sowie die landseitigen<br />
Verkehrsanlagen auf dem Hafengelände.<br />
Die Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern<br />
(HafVO) gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern<br />
sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht<br />
Bundeswasserstraßen sind. Häfen im Sinne dieser Verordnung<br />
sind auch Anlegestellen.<br />
Das Gebiet eines Hafens umfasst die Land- und Wasserflächen<br />
innerhalb der von der Hafenbehörde gekennzeichneten<br />
und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Je nach<br />
Nutzungsart können Häfen z.B. als Stadthafen, <strong>Marinas</strong>,<br />
Seglerhäfen, <strong>Sportboothäfen</strong>, Motorhäfen, Yachthäfen oder<br />
Naturhäfen bezeichnet werden.<br />
Landliegeplätze<br />
Jeder Sportboothafen muss Landliegeplätze haben. Hier<br />
werden nicht nur kleinere Motor- und Segelboote auf Anhängern<br />
(Trailern) während der Saison gelagert, sondern<br />
überwintern auch Boote, die nicht in hochwasserfreien Winterlagerhallen<br />
untergebracht werden können.<br />
<strong>Marinas</strong><br />
<strong>Marinas</strong> sind Häfen mit einem breiten Serviceangebot, wie<br />
z.B. komfortable und sichere Liegeplätze mit technischem<br />
Service, Gastronomie, Entsorgung, Sanitäranlagen und<br />
Winterservice.<br />
<strong>Marinas</strong> sind privatbetriebene Serviceanlagen.<br />
Promenaden<br />
Unter Strandpromenade wird die fußläufige Erschließung in<br />
Ufernähe von Küsten- und Binnengewässern bezeichnet,<br />
die sowohl zum Flanieren, Verweilen und die Durchführung<br />
von Veranstaltungen geeignet ist.<br />
Zur fußläufigen Erschließung wird die Befestigung der<br />
Oberfläche der Promenade sowie der Ausbau mit Sitzelementen,<br />
Beleuchtung, Uhren, öffentlichen Toilettenanlagen,<br />
Spielplätzen, Informationseinrichtungen und -tafeln<br />
sowie die Bepflanzung an den Wegen gezählt.<br />
Schiffsanlegestellen<br />
Schiffsanlegestellen sind Anlegestellen <strong>für</strong> Fahrgastschiffe.<br />
Seebrücken<br />
Bei Seebrücken handelt es sich um größere bauliche Anlagen<br />
mit einer Länge bis zu mehreren 100 m, die nicht unter<br />
die Begriffe „Steg“ oder „Anlegestelle“ eingeordnet werden<br />
können.<br />
Slipanlagen<br />
Slipanlagen ermöglichen mit Hilfe von schienengebundenen<br />
oder gummibereiften Transportwagen – <strong>für</strong> schwere<br />
Lasten (10 bis 150 kN) in Verbindung mit Winden und Zugmaschinen<br />
– das Einsetzen und das Herausnehmen insbesondere<br />
von größeren Booten.<br />
<strong>Sportboothäfen</strong><br />
<strong>Sportboothäfen</strong> sind ein Oberbegriff <strong>für</strong> touristisch genutzte<br />
Häfen <strong>für</strong> Sportboote mit unterschiedlichen Klientel oder<br />
Nutzungsart - z.B. <strong>Marinas</strong>, Seglerhäfen, Motor(boote)häfen,<br />
Yachthäfen oder Naturhäfen.<br />
Stege<br />
Stege sind kleine bauliche Anlagen, die nicht weiter als<br />
10 m in Gewässer führen und nicht breiter als 1,20 m sind.<br />
Sie dienen der Freizeitgestaltung.
Vorhäfen<br />
Die Vorhäfen dienen als Warteplätze bei Gegenverkehr, als<br />
Halteplätze sowie als Vorratsbecken <strong>für</strong> die Füllwassermenge.<br />
Wasserliegeplätze<br />
Wasserliegeplätze sind Liegeplätze <strong>für</strong> größere Motor- und<br />
Segelboote in der Wassersportsaison.<br />
Wasserwanderrastplätze<br />
Wasserwanderrastplätze sind öffentliche Einrichtungen mit<br />
maximal 80 Liegeplätzen. Es sind Sanitäreinrichtungen und<br />
Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Boote mit Fäkalientanks und<br />
Chemietoiletten vorzusehen. Die Nutzung sollte überwiegend<br />
touristisch sein. Die maximale Liegedauer wird auf 3<br />
Wochen begrenzt.<br />
Die Betreibung eines Wasserwanderrastplatzes obliegt der<br />
Kommune, kann von ihr jedoch an einen Verein oder gewerblichen<br />
Betreiber übertragen werden. Dabei darf jedoch<br />
keine Gewinnerzielung angestrebt werden.<br />
Im <strong>Praxisleitfaden</strong> werden die Wasserwanderrastplätze<br />
nicht separat betrachtet. Die Inhalte des <strong>Praxisleitfaden</strong>s<br />
gelten weitgehend auch <strong>für</strong> Wasserwanderrastplätze.<br />
Werkstätten<br />
Werkstätten dienen der Reparatur und Wartungsarbeiten<br />
von Schiffsbestandteilen, wie Waschen von Kleinteilen<br />
oder Motoren, Schweißen, maschinenbauliche Arbeiten,<br />
Schlosserarbeiten oder Rohr- und Armaturenbauarbeiten.<br />
Winterlagerhallen<br />
Winterlagerhallen dienen der Lagerung von Booten. Sie<br />
können unbeheizt oder beheizt sein.<br />
Im <strong>Praxisleitfaden</strong> werden die Begriffe Hafen, Sportboothafen,<br />
Yachthafen und Marina synonym verwendet.<br />
Sie stehen jeweils stellvertretend <strong>für</strong> alle Hafenarten und<br />
Wasserwanderrastplätze, es sei denn, aus dem Text ergibt<br />
sich ausdrücklich etwas anderes.<br />
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Zu den Erschließungsanlagen werden z. B. Straßen, Wege,<br />
Promenaden, Parkplätze, Außenanlagen, Sport- und Freizeit-<br />
sowie sanitäre Anlagen gezählt. Weiterhin gehören<br />
Ver- und Entsorgungsanlagen hierzu.<br />
Versorgungsanlagen sind Trinkwasser-, Strom-, Gas- und<br />
Telefonleitungen sowie Kabelanschlüsse. Entsorgungsanlagen<br />
werden <strong>für</strong> Abwasser und Abfall benötigt.<br />
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Geschützte Landschaftsbestandteile<br />
Geschützte Landschaftsbestandteile sind Landschaftsbestandteile,<br />
deren besonderer Schutz<br />
- zur Sicherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes,<br />
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter<br />
wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder gefährdeter<br />
Tier- und Pflanzengemeinschaften,<br />
- wegen ihrer außergewöhnlichen Entstehungsgeschichte<br />
oder Besonderheit des Reliefs,<br />
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und<br />
Landschaftsbildes, zur Verbesserung und Erhaltung des<br />
Kleinklimas oder<br />
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />
erforderlich ist. Sie können durch Rechtsverordnung der unteren<br />
Naturschutzbehörde zu geschützten Landschaftsbestandteilen<br />
erklärt werden. Der Schutz kann in bestimmten<br />
Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken,<br />
kleinen Wasserflächen, Steilufern oder anderen Landschaftsbestandteilen<br />
erstreckt werden; entsprechendes gilt<br />
<strong>für</strong> Parke. Geschlossene Wälder und denkmalgeschützte<br />
Parke sollen nicht einbezogen werden (§ 26 LNatG M-V).<br />
Biosphärenreservate<br />
Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte<br />
einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete,<br />
die<br />
- großräumig und <strong>für</strong> bestimmte Landschaftstypen charakteristisch<br />
sind,<br />
- in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen<br />
eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines<br />
Landschaftsschutzgebiets erfüllen,<br />
- vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung<br />
einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung<br />
geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen<br />
Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und<br />
früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer<br />
Tier- und Pflanzenarten, dienen und<br />
- beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die<br />
Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen<br />
(§ 25 BNatSchG).<br />
Europäische Vogelschutzgebiete<br />
Europäische Vogelschutzgebiete sind nach Art. 4 Abs. 1 bis<br />
3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979<br />
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG<br />
Nr. 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/<br />
EWG vom 29. Juli 1997 (Abl. EG Nr. L 223 S. 9) zu benennende<br />
Gebiete (§ 28 LNatG M-V). Ziel ist die Erhaltung<br />
oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands<br />
der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten<br />
und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten<br />
sowie ihrer Lebensräume.<br />
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Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
(FFH-Gebiete)<br />
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind die nach<br />
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom<br />
21. Mai 1999 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L<br />
206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG<br />
vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) zu benennenden<br />
Gebiete (§ 28 LNatG M-V). Ziel ist die Erhaltung<br />
oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands<br />
der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten<br />
natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie<br />
aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem<br />
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen.<br />
Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope<br />
Gesetzlich geschützt sind folgende Biotope in der in der<br />
Anlage 1 des LNatG beschriebenen Ausprägung:<br />
- naturnahe Moore und Sümpfe, Sölle, Röhrichtbestände<br />
und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,<br />
- naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte,<br />
Quellbereiche, Altwässer, Torfstiche und stehende Kleingewässer<br />
jeweils einschließlich der Ufervegetation, Verlandungsbereiche<br />
stehender Gewässer,<br />
- Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und<br />
Magerrasen sowie aufgelassene Kreidebrüche,<br />
- naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Gebüsche und<br />
Wälder trockenwarmer Standorte, Feldgehölze und Feldhecken,<br />
- Fels- und Steilküsten, Strandwälle, Dünen, Salzwiesen,<br />
marine Block- und Steingründe, Windwattflächen und<br />
Boddengewässer mit Verlandungsbereichen.<br />
Gesetzlich geschützt sind folgende Geotope in der in der<br />
Anlage 2 des LNatG beschriebenen Ausprägung:<br />
- Findlinge, Blockpackungen, Gesteinsschollen und Oser,<br />
- Trockentäler und Kalktuff-Vorkommen,<br />
- offene Binnendünen und Kliffranddünen,<br />
- Kliffs und Haken (§20 LNatG).<br />
Landschaftsschutzgebiete<br />
Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, in denen ein besonderer<br />
Schutz von Natur und Landschaft<br />
- zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der<br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs-<br />
oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter,<br />
- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes<br />
oder<br />
- wegen ihrer besonderen Bedeutung <strong>für</strong> die Erholung<br />
erforderlich ist.<br />
Sie können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde<br />
zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden<br />
(§ 23 LNatG M-V).<br />
Nationalparke<br />
Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich<br />
zu schützende Gebiete, die<br />
- großräumig und von besonderer Eigenart sind,<br />
- in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen<br />
eines Naturschutzgebiets erfüllen und<br />
- sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem<br />
vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand<br />
befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln<br />
oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der<br />
einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in<br />
ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet<br />
(§ 24 BNatSchG).<br />
Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“<br />
Das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura<br />
2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG besteht<br />
aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und<br />
den Europäischen Vogelschutzgebieten (§ 10 BNatSchG).<br />
Naturdenkmale<br />
Naturdenkmale sind Einzelschöpfungen der Natur, deren<br />
besonderer Schutz<br />
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen<br />
Gründen oder<br />
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen<br />
Bedeutung in einem Landschaftsraum<br />
erforderlich ist.<br />
Sie können durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde<br />
zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit<br />
es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine<br />
Umgebung mit einbezogen werden (§ 25 LNatG M-V).<br />
Naturparke<br />
Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende<br />
Gebiete, die:<br />
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete<br />
sind oder als solche ausgewiesen werden<br />
sollen,<br />
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung <strong>für</strong> die<br />
naturverträgliche Erholung besonders eignen,<br />
- nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und<br />
der Landesplanung <strong>für</strong> die Erholung oder den Fremdenverkehr<br />
vorgesehen sind,<br />
- als historische Kulturlandschaft modellhafte Entwicklungsräume<br />
<strong>für</strong> nachhaltige Wirtschaftsformen darstellen,<br />
- günstige Bedingungen <strong>für</strong> die Öffentlichkeitsarbeit aufweisen<br />
und zur Umweltbildung und -erziehung in der<br />
Natur genutzt werden sollen,<br />
- entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck<br />
einheitlich geplant, gegliedert und geschützt, entwickelt<br />
und erschlossen werden sollen und<br />
- großräumig<br />
sind. Sie können durch Rechtsverordnung der Landesregierung<br />
zu Naturparken erklärt werden (§ 24 LNatG M-V).
Naturschutzgebiete<br />
Naturschutzgebiete sind Gebiete, in denen ein besonderer<br />
Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in<br />
einzelnen Teilen<br />
- zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften<br />
oder Lebensräumen bestimmter wildlebender<br />
Tier- und Pflanzenarten,<br />
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen<br />
Gründen oder<br />
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden<br />
Schönheit<br />
erforderlich ist. Sie können durch Rechtsverordnung der<br />
obersten Naturschutzbehörde zu Naturschutzgebieten erklärt<br />
werden. Die Notwendigkeit des Schutzes kann auf der<br />
besonderen Gefährdung des Gebietes oder seiner Bedeutung<br />
<strong>für</strong> die repräsentative Erhaltung von Lebensgemeinschaften,<br />
Lebensräumen und deren Arten beruhen (§ 22<br />
LNatG M-V).<br />
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Abfälle<br />
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang<br />
I KrW/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren<br />
sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen<br />
muss.<br />
Anlagen<br />
Anlagen sind:<br />
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,<br />
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische<br />
Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht<br />
§ 38 BImSchG unterliegen,<br />
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert<br />
oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen<br />
können. Hiervon sind öffentliche Verkehrswege<br />
ausgenommen.<br />
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Direkteinleitung<br />
Direkteinleitung ist die Einleitung von Abwässern direkt in<br />
eine Vorflut bzw. ein Gewässer. Die Direkteinleitung bedarf<br />
einer wasserrechtlichen Erlaubnis.<br />
Indirekteinleitung<br />
Indirekteinleitung ist die Einleitung der Abwässer in eine<br />
Abwasserreinigungsanlage bzw. in die kommunale Abwasserkanalisation.<br />
Es besteht eine Genehmigungspflicht in<br />
Abhängigkeit von der Art der Inhaltsstoffe (gefährliche<br />
Stoffe).<br />
EMAS<br />
EMAS steht <strong>für</strong> die englische Bezeichnung<br />
„Eco-Management and Audit Scheme“. Es<br />
ist ein System <strong>für</strong> das Umweltmanagement<br />
und die Umweltbetriebsprüfung.<br />
Emissionen<br />
Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,<br />
Strahlen und ähnliche Erscheinungen.<br />
Gefahrstoffe<br />
Gefahrstoffe sind Stoffe, die explosiv oder leicht brennbar,<br />
giftig, ätzend, chronisch schädigend sind (§ 19 (2) ChemG).<br />
Küsten- und Gewässerschutzstreifen<br />
Die Bereiche in einem Abstand von bis zu 100 Metern land-<br />
und gewässerwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet<br />
an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit<br />
einer Größe von einem Hektar und mehr sind Gewässerschutzstreifen,<br />
an Küstengewässern beträgt der Abstand<br />
200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie.<br />
Gewässer erster Ordnung<br />
Die Gewässer erster Ordnung sind in Bundeswasserstraßen<br />
und die in Anlage 1 des Landeswassergesetzes Mecklenburg-Vorpommerns<br />
aufgeführten Landesgewässer unterteilt.<br />
Gewässer zweiter Ordnung<br />
Alle oberirdischen Gewässer, die nicht erster Ordnung sind,<br />
gehören zu den Gewässern zweiter Ordnung. Sie werden in<br />
den Anlagenkatastern der Wasser- und Bodenverbände ausgewiesen.<br />
Immissionen<br />
Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den<br />
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige<br />
Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche,<br />
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche<br />
Umwelteinwirkungen.<br />
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Luftverunreinigungen<br />
Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen<br />
Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch,<br />
Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.<br />
Stand der Technik<br />
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher<br />
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die<br />
praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von<br />
Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung<br />
der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen<br />
Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung<br />
oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur<br />
Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus <strong>für</strong> die<br />
Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.<br />
Umweltauswirkungen<br />
Umweltauswirkungen sind jede Veränderung der Umwelt,<br />
ob günstig oder ungünstig, die vollständig oder teilweise<br />
das Ergebnis der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen<br />
der Organisation ist. Schädliche Umwelteinwirkungen<br />
sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet<br />
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche<br />
Belästigungen <strong>für</strong> die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft<br />
herbeizuführen.<br />
Umwelt<br />
Als Umwelt bezeichnet man die Umgebung, in der eine Organisation<br />
tätig ist. Dazu gehören Luft, Wasser, Land, natürliche<br />
Ressourcen, Flora, Fauna, der Mensch sowie deren<br />
Wechselwirkungen.<br />
Umweltmanagement<br />
Umweltmanagement ist der Teil des übergreifenden Managementsystems,<br />
der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeit,<br />
Verantwortlichkeiten, Methoden, Verfahren, Prozesse<br />
und Ressourcen zur Entwicklung, Implementierung,<br />
Erfüllung, Bewertung und Aufrechterhaltung der Umweltpolitik<br />
umfasst.<br />
Validierung<br />
Im Rahmen des Öko-Audits nach der EMAS II-Verordnung<br />
spielt die Validierung eine zentrale Rolle. Hierbei überprüft<br />
ein neutraler und unabhängiger Gutachter die Übereinstimmung<br />
des betrieblichen Umweltmanagements mit den in<br />
EMAS II festgelegten Anforderungen.<br />
Nach bestandener Validierung kann sich das Unternehmen<br />
in ein Register eintragen lassen, das jeweils auf Ebene der<br />
europäischen Staaten geführt wird.<br />
Das Unternehmen erhält das offizielle Prüfsiegel, das es<br />
verwenden darf, um die Öffentlichkeit über die erfolgreiche<br />
Teilnahme am EMAS-System zu informieren.<br />
Wassergefährdende Stoffe<br />
Die Einstufung erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende<br />
Stoffe (VwVwS) in drei Wassergefährdungsklassen<br />
(WGK):<br />
1: schwach wassergefährdend<br />
2: wassergefährdend<br />
3: stark wassergefährdend<br />
Wasserschutzgebiete<br />
Wasserschutzgebiete sind Schutzgebiete <strong>für</strong> die öffentliche<br />
Trinkwasserversorgung. Trinkwasser soll als Naturprodukt<br />
nach der DIN 2000 so naturbelassen wie möglich sein.<br />
Ein Wasserschutzgebiet besteht aus 3 Schutzzonen.<br />
Dabei sind Eigentumsbeschränkungen <strong>für</strong> den Einzelnen<br />
(z. B. Bauverbot oder Lagerungsverbot <strong>für</strong> wassergefährdende<br />
Stoffe wie Heizöl) zum Wohle der Allgemeinheit,<br />
hier zur Versorgung der Bevölkerung mit sauberem, chemisch<br />
und biologisch einwandfreiem Wasser durchaus zumutbar.<br />
Die zuständige Wasserbehörde erlässt eine Rechtsverordnung.<br />
Diese setzt sich aus einem Textteil, der die Verbote<br />
und Nutzungsbeschränkungen beinhaltet, und dem Kartenteil,<br />
in dem der Grenzverlauf der einzelnen Schutzzonen<br />
dargestellt ist, zusammen.<br />
Die Karten liegen bei der oberen Wasserbehörde und bei der<br />
unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landkreises zur Einsicht<br />
bereit.<br />
Zertifizierung<br />
Die Zertifizierung ist ein Verfahren zum Nachweis der Installation<br />
eines Managementsystems im Unternehmen (z.B.<br />
MQM®, DIN EN ISO 9001: 2000, DIN EN ISO 14001).<br />
Die jeweilige Zertifizierungsstelle überprüft das Managementsystem<br />
der Unternehmen auf Grundlage der vereinbarten<br />
Norm. Das im Ergebnis überreichte Zertifikat ist ein allgemeingültiges<br />
Dokument und uneingeschränkt zu Werbe-<br />
und sonstigen Geschäftszwecken verwendbar.
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Betriebsmittelausstattung<br />
Für regelmäßige Betriebskosten wie Gehälter oder Mieten<br />
müssen die zu erwartenden Ausgaben bestimmt werden, da<br />
in der Anfangsphase ohne Einnahmen diese Kosten anderweitig<br />
finanziert werden müssen.<br />
Bilanz<br />
Die Bilanz hat zwei Seiten, die im Gleichgewicht sind –<br />
Aktiva und Passiva. Die Seite der Aktiva gibt Aufschluss<br />
über die Vermögenswerte des Unternehmens, aufgeschlüsselt<br />
nach Anlagenvermögen (z.B. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
wie z.B. Schutzrechte; Sachanlagen wie z.B.<br />
Grundstücke, Maschinen; Finanzanlagen wie z.B. Beteiligungen,<br />
Ausleihungen) und Umlaufvermögen (z.B. Vorräte,<br />
Forderungen, Wertpapiere, Schecks, Bankguthaben).<br />
Die Passiva enthalten das Kapital des Unternehmens, es<br />
wird unterteilt nach Eigenkapital (Geld, das der oder die<br />
Unternehmens-Eigentümer selbst eingebracht haben) und<br />
Fremdkapital (Geld, das einem Unternehmen z.B. von Banken<br />
geliehen wurde). Aktiva und Passiva kann man auch<br />
noch anders voneinander unterscheiden. Die Passivseite<br />
zeigt auf, woher das Geld kommt (Mittelherkunft), auf der<br />
Aktivseite wird gezeigt, wo<strong>für</strong> die Mittel eingesetzt werden<br />
(Mittelverwendung).<br />
Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)<br />
Für eine betriebswirtschaftliche Auswertung steht dem Unternehmen<br />
eine Betriebsergebnisrechnung zur Verfügung.<br />
Betriebsergebnisrechnung:<br />
Sie entsteht durch Gegenüberstellung von Kosten und betrieblichen<br />
Leistungen (Betriebserträgen) eines Rechnungsabschnittes.<br />
- Kosten sind die Werte des Einsatzes von Gütern (Sachen,<br />
Rechte, Dienstleistungen) zur Erstellung von betrieblichen<br />
Leistungen. Die Kosten lassen sich in folgende<br />
Gruppen zusammenfassen:<br />
- Stoffkosten,<br />
- Arbeitskosten,<br />
- Anlagekosten,<br />
- Kapitalkosten,<br />
- Fremdleistungskosten und<br />
- Kosten der menschlichen Gesundheit.<br />
- Betriebliche Leistungen sind sowohl die bereits umgesetzten<br />
als auch <strong>für</strong> den Umsatz vorgesehenen, aber noch<br />
gelagerten Erzeugnisse (unfertige und fertige Erzeugnisse)<br />
als auch <strong>für</strong> die Verwendung im eigenen Betrieb<br />
bestimmte Güter (innerbetriebliche Eigenleistungen).<br />
Aus der Gegenüberstellung der Ist-Kosten und der Betriebserträge<br />
ergibt sich das Betriebsergebnis (Betriebsgewinn<br />
bzw. Betriebsverlust) und aus der Gegenüberstellung der<br />
kalkulierten Kosten und der Umsatzerlöse ergibt sich das<br />
Umsatzergebnis.<br />
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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung)<br />
Die GuV-Rechnung ist ein wichtiger Teil des Jahresabschlusses<br />
eines Unternehmens. Aus der Erfassung und Aufrechnung<br />
von Erträgen und Aufwendungen ergibt sich der<br />
Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, der von einem Unternehmen<br />
in einer bestimmten Zeitperiode erwirtschaftet<br />
wird.<br />
Investitionsplan<br />
Der Investitionsplan erfasst alle Investitionstätigkeiten, die<br />
<strong>für</strong> den Start des Unternehmens erforderlich sind.<br />
Liquidität<br />
Die Liquidität eines Unternehmens ist von entscheidender<br />
Bedeutung, um einen Betrieb erfolgreich führen zu können.<br />
Sie ist die Fähigkeit eines Betriebs, auftretende Zahlungsverpflichtungen<br />
pünktlich zu erfüllen (Zahlungsbereitschaft).<br />
Unter Liquidität versteht man die Eigenschaft eines<br />
Vermögensgegenstandes (z.B. Bar- oder Giralgeld, Wechsel,<br />
Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen,<br />
fertige Erzeugnisse und Waren) mehr oder weniger leicht in<br />
bares Geld umwandelbar zu sein.<br />
Konkurrenzanalyse<br />
Aufgabe der Konkurrenzanalyse ist es, die im Markt befindlichen<br />
Wettbewerbsfirmen und deren Produkte auf Stärken<br />
und Schwächen zu untersuchen.<br />
Rentabilitätsvorschau<br />
Die Rentabilitätsvorschau gibt Einblick in die Rentabilität<br />
eines Unternehmens <strong>für</strong> die ersten Betriebsjahre eines Unternehmens.<br />
Rentabilität ist das Verhältnis des Reinertrags<br />
zum eingesetzten Kapital, meist ausgedrückt in einem Prozentsatz:<br />
Rentabilität = Reinertrag x 100%<br />
Kapital<br />
Umsatz- und Ertragsvorschau<br />
Die Umsatz- und Ertragsvorschau gibt eine Übersicht über<br />
geplante Umsätze und Erträge eines Unternehmens. Sie<br />
beinhaltet die Umsatzerlöse, Wareneinkauf, Rohertrag, sonstige<br />
betriebliche Erlöse, betrieblichen Rohertrag, Personalkosten,<br />
Raumkosten, betriebliche Steuern, Versicherungen/<br />
Beiträge, besondere Kosten, Kfz-Kosten, Werbe- und Reisekosten,<br />
Kosten der Warenabgabe, Abschreibungen, Reparatur/<br />
Instandhaltung, sonstige Kosten, Gesamtkosten, Betriebsergebnis,<br />
Zinsaufwendungen.<br />
Rechtsformen<br />
Mögliche Rechtsformen <strong>für</strong> ein Unternehmen sind in der<br />
Tabelle auf den folgenden Seiten zusammengefaßt.<br />
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Rechtsgrundlage § 1 ff.<br />
Abs. 1 Nr. 1 HGB<br />
§§ 705-740 BGB §§ 230-237 HGB §§ 105-160 HGB<br />
Gesellschafter --- mind. 2 mind. 1 Unternehmer,<br />
mind. 1 stiller<br />
Gesellschafter<br />
mind. 2<br />
Eintragung im Ja, wenn Kaufmann nach § 1 nein; sobald Ge- nein ja<br />
Handelsregister HGB (Unternehmen erfordert schäft im kaufmän-<br />
nach Art und Umfang einen in nischen Umfang,<br />
kaufmännischer Weise eingerich- gelten die Regelunteten<br />
Geschäftsbetrieb)<br />
gen <strong>für</strong> oHG<br />
Kapital kein vorgeschriebenes Mindest- kein vorgeschriebe- Einlage des „Stillen“, kein vorgeschriebekapitalnes<br />
Mindestkapital Höhe beliebig nes Mindestkapital<br />
Firma Kaufleute: Die Firma muss zur keine<br />
--- Sie muss zur Kenn-<br />
Kennzeichnung geeignet sein und<br />
zeichnung geeignet<br />
Unterscheidungskraft besitzen. Auftreten im Ge-<br />
sein und Unterschei-<br />
Hinweise auf den Geschäftszweig schäftsverkehr mit<br />
dungskraft besitzen.<br />
sind möglich. Bezeichnung z.B. Vor- u. Zunamen<br />
„offenen Handelsge-<br />
„eingetragener Kaufmann“ bzw. aller Gesellschafsellschaft“<br />
oder<br />
eine verständliche Abkürzung, ter, Zusätze (Phan-<br />
„OHG“ muss enthal-<br />
z.B. „e.K.“, ist notwendig tasiewort etc.) nicht<br />
ten sein<br />
Kleingewerbetreibende: führen<br />
keine Firma, Auftreten im Geschäftsverkehr<br />
mit Vor- u. Zunamen,<br />
Zusätze nicht zulässig<br />
zulässig<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
--- formlos formlos formlos<br />
Geschäftsfüh- --- gemeinschaftlich, --- durch jeden Gesellrung<br />
soweit Gesellschafter,<br />
soweit verschaftsvertragkeitraglich<br />
nichts andene<br />
andere Regelung<br />
vorsieht<br />
res geregelt<br />
Haftung unbeschränkt wie bei oHG stiller Gesellschafter unbegrenzte gesamt-<br />
mit Einlage, UnterschuldnerischeHafnehmenentspretung aller Gesellchend<br />
seiner Rechtsschafter, Ausgleich<br />
form<br />
im Innenverhältnis<br />
Vorteile Volle Selbständigkeit, Entschei- --- Verbreiterung der Ka- Breite Kapitalbasis,<br />
dungsfreiheit, ungeteilter Gepitalbasis,einge-<br />
relativ einfache<br />
winn, einfache Gründung, kreditschränkte<br />
Haftung Gründung, kreditwürdig<br />
des „Stillen“ würdig<br />
Nachteile unbeschränkte Haftung, alleini- --- Bindung des Unter- unbeschränkte Hafges<br />
Risiko<br />
nehmens an den stiltung,Auseinanderlen Gesellschafter setzunguntereinander Bemerkungen Der Kaufmann hat im Vergleich teilrechtsfähig, Beteiligung an ande- keine eigene Rechts-<br />
zum Kleingewerbetreibenden kann Träger von ren Unternehmen fähigkeit, aber recht-<br />
mehr Rechte (Erleichterungen im rechten und Pflich- abhängig von RechtslicheSelbständig- geschäfts- und Rechtsverkehr), ten sein<br />
form, reine Innenkeit (§ 124 HGB)<br />
aber auch mehr Pflichten (z.B.<br />
gesellschaft, „Stiller“<br />
Buchführung, Inventur)<br />
tritt nach außen nicht<br />
in Erscheinung
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Rechtsgrundlage §§ 161-177 a HGB GmbH-Gesetz GmbH-Gesetz<br />
§§ 161-177 a HGB<br />
Gesellschafter mind.1 Komplementär mind. 1 GmbH als<br />
und mind. 1 Kommanditist<br />
Komplementärin,<br />
mind. 1 Kommanditist<br />
Eintragung im ja ja (unabhängig v.<br />
ja<br />
Handelsregister<br />
Art u.Umfang des Geschäfts)<br />
Kapital kein vorgeschriebenes Mindestkapital<br />
Firma Sie muss zur Kennzeichnung<br />
geeignet sein u. Unterscheidungskraft<br />
besitzen.<br />
Die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“<br />
oder<br />
eine allgemein verständliche<br />
Abkürzung z.B. „KG“ muss<br />
enthalten sein<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Geschäftsführung<br />
Stammkapital mind. 25.000 � kein vorgeschriebenes<br />
Mindestkapital (<strong>für</strong> GmbH<br />
gilt 25.000 �)<br />
Sie muss zur Kennzeichnung geeignet<br />
sein und Unterscheidungskraft besitzen.<br />
Auf die Haftungsbeschränkung ist durch<br />
geeigneten Zusatz z.B. „GmbH“ hinzuweisen.<br />
formlos notariell beglaubigte Form: notwendige<br />
Regelungen über Sitz, Firma, Gegenstand,<br />
Stammkapital u. Stammeinlagen<br />
durch Komplementärin,<br />
Beteiligung von Kommanditisten<br />
kann im Gesellschaftsvertrag<br />
vorgesehen<br />
werden (im Außenverhältnis<br />
kann Kommanditist z.B.<br />
Prokura erhalten)<br />
Haftung Komplementäre:<br />
unbegrenzt, gesamtschuldnerisch<br />
Kommanditist: mit Einlage<br />
Vorteile breite Kapitalbasis, Haftungsbegrenzung<br />
bei Kommanditisten,<br />
kreditwürdig,<br />
hohes Ansehen im Geschäftsverkehr<br />
Nachteile unbeschränkte Haftung des<br />
Komplementärs, Auseinandersetzung<br />
untereinander<br />
Bemerkungen keine eigene Rechtsfähigkeit,<br />
aber rechtliche Selbständigkeit,<br />
Kontrollrechte<br />
der Kommanditisten: Einblick<br />
in Bücher und Bilanz<br />
durch einen oder mehrere von den Gesellschaftern<br />
bestellte(n) Geschäftsführer;<br />
auch Gesellschafter kann Geschäftsführer<br />
sein<br />
Gesellschaft haftet unbeschränkt;<br />
Gesellschafterhaftung nach Erbringung<br />
der Stammeinlage ausgeschlossen<br />
Haftungsbegrenzung, Sachfirma, Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
gilt steuerlich<br />
als Arbeitnehmer,<br />
Ein-Mann-GmbH möglich<br />
hoher Gründungsaufwand, vorgeschriebenes<br />
Mindestkapital, geringe Kreditwürdigkeit<br />
eigene Rechtspersönlichkeit, Offenlegung<br />
der Jahresabschlüsse (§§ 264-335<br />
HGB), besondere Angaben auf Geschäftsbriefen<br />
wie Kommanditgesellschaft,<br />
aber mit Kennzeichnung<br />
der Haftungsbeschränkung<br />
(GmbH &<br />
Co. KG)<br />
durch Geschäftsführer der<br />
GmbH<br />
GmbH: unbegrenzte Haftung<br />
Kommanditist: mit Einlage<br />
flexible Gestaltungsmöglichkeiten,Haftungsbeschränkung,<br />
gewisse steuerliche<br />
Vorteile, keine<br />
Offenlegungspflicht<br />
Komplizierte Gründung,<br />
Mindestkapital der GmbH,<br />
geringe Kreditwürdigkeit<br />
Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
Besonderheit: GmbH haftet<br />
persönlich; besondere<br />
Angaben auf Geschäftsbriefen<br />
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Die Konzepterstellung ist der wichtigste Schritt zur Errichtung<br />
einer wassertouristischen Anlage. Neben der Geschäftsidee<br />
und der Festlegung der Rechtsform und der Gesellschafter<br />
ist eine umfassende betriebswirtschaftliche<br />
Planung notwendig. Dazu sind u.a. eine Standortanalyse,<br />
Konkurrenzanalyse, der Investitionsplan, eine Umsatz- und<br />
Ertragsvorschau und eine Rentabilitätsvorschau sowie ein<br />
Marketingkonzept zu erstellen.<br />
Standortanalyse<br />
Die Standortanalyse dient der Prüfung der Stärken und<br />
Schwächen, Chancen und Risiken von Standorten im Hinblick<br />
auf die Realisierbarkeit eines Konzeptes. Dabei müssen<br />
folgende Punkte analysiert werden:<br />
- Bestehendes Planungsrecht (Regionalpläne, FNP, B-Plan,<br />
ggf. Bergaufsicht) und planerische Rahmenbedingungen<br />
(Flächennutzung der Umgebung, lokale und regionale<br />
Einbindung),<br />
- Lage/Image des Standortes im Hinblick auf mögliche<br />
Zielgruppen,<br />
- Verkehrssituation und Erreichbarkeit,<br />
- Flächenpotenziale: Erschließung, Größe/Expansionsmöglichkeiten,<br />
Eignung,<br />
- Potenzielle Restriktionen und Konflikte, z.B. durch die<br />
Nähe naturschutzrechtlich bedeutsamer Gebiete,<br />
- Bestandsaufnahme der lokal/regional vorhandenen ergänzenden<br />
Infrastruktur, Aufzeigen von Synergien,<br />
- Abgrenzung der Einzugsgebiete, Einzugsgebietanalyse<br />
und Bewertung im Hinblick auf die geplante Anlage<br />
(Bevölkerungs- bzw. Tourismuspotenzial, sozio-demographische<br />
Strukturen, ökomische Faktoren und Mobilitätskennziffern).<br />
Nach der Standortanalyse kann in Verbindung mit der Konkurrenzanalyse<br />
eine Abwägung der Standortvarianten erfolgen.<br />
Konkurrenzanalyse<br />
Die Konkurrenzanalyse liefert entscheidende Informationen<br />
<strong>für</strong> die klare Positionierung der wassertouristischen Anlage,<br />
des Ortes oder der Region im touristischen Wettbewerb.<br />
Eine fundierte Konkurrenzanalyse setzt Vergleichsmöglichkeiten<br />
voraus, sie muss entsprechend breit angelegt werden.<br />
Das bedeutet, dass sie nicht nur touristische Inhalte im engeren<br />
Sinne umfasst, sondern auch nichttouristische Bereiche<br />
einschließt. Zu den nicht unmittelbar dem Tourismus zuzurechnenden<br />
Konkurrenten zählen die Konsumgüterindustrie,<br />
die Lebens- und Freizeitqualität in den Herkunftsgebieten<br />
der Gäste, sonstige Möglichkeiten zur Abdeckung<br />
des Erholungsbedürfnisses etc.<br />
Der Vergleich mit den unmittelbaren touristischen Mitbewerbern<br />
beinhaltet lokale, regionale und überregionale<br />
Aspekte. Die Gegenüberstellung mit anderen wassertouristischen<br />
Anlagen bzw. Tourismusorten darf nicht beim<br />
Abzählen von Infrastruktureinrichtungen stehen bleiben.<br />
Sie sollte beispielsweise auch die Finanzkraft der Gemeinden<br />
und Tourismusorganisationen einschließen und auf die<br />
Qualität der Unternehmer und der Mitarbeiter, Serviceleistungen,<br />
Selbstwertgefühl u.a.m. eingehen.<br />
Investitionsplan<br />
Der Investitionsplan sollte die Kosten und alle Investitionstätigkeiten<br />
erfassen, die <strong>für</strong> den Start des Unternehmens<br />
erforderlich sind.<br />
Es ist folgende Übersicht über die Kosten zu erstellen:<br />
- Grunderwerb,<br />
- Bauliche Investition (davon Baunebenkosten),<br />
- Maschinen und Einrichtungen,<br />
- Immaterielle Wirtschaftsgüter.<br />
Aus dieser Übersicht sind die Gesamtkosten zu ermitteln.<br />
Zu den o.g. Kosten gehören z.B. der Kaufpreis von Grundstücken<br />
und Gebäuden, der Planungs- und Herstellungsaufwand<br />
<strong>für</strong> die Gebäude, Umbau/Renovierungen der Gebäude,<br />
die Anschaffung von Maschinen und Geräten, die<br />
Installation und die Inbetriebnahme der Anlagen, die Geschäfts-<br />
und Ladeneinrichtung, Ausstattung des Waren- und<br />
Materiallagers, alle Fahrzeuge, Patente, Lizenzen und Konzessionen<br />
sowie eventuelle Leasinganzahlungen auf Investitionsgüter.<br />
Finanzierungsplan<br />
Der Finanzierungsplan stellt dar, wie das Unternehmen<br />
finanziert werden soll, in welcher Höhe Eigenmittel eingebracht,<br />
welche Investitionen fremdfinanziert werden und zu<br />
welchem Zeitpunkt die Finanzierung nötig ist.<br />
Rentabilitätsvorschau<br />
Durch eine Rentabilitätsvorschau soll vor Investitionsbeginn<br />
geschätzt werden, ob sich das Unternehmen überhaupt<br />
lohnt. Bei zu geringer oder gar negativer Rentabilität sind<br />
Maßnahmen zu ergreifen, so dass einerseits die Umsatzerlöse<br />
überproportional steigen oder andererseits die Kosten<br />
derart gesenkt werden, dass eine angemessene Rentabilität<br />
erzielt werden kann.
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Um eine wassertouristische Anlage errichten und in Betrieb<br />
nehmen zu können, müssen je nach Art und Umfang sowie<br />
Standort der geplanten Anlage verschiedene Genehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden:<br />
- Raumordnungsverfahren,<br />
- Bauleitplanverfahren,<br />
- Baugenehmigungsverfahren,<br />
- wasserrechtliche Genehmigungen,<br />
- Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz.<br />
In diese werden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP),<br />
wenn erforderlich, ein FFH-Prüfverfahren oder Vogelschutz<br />
(VS)-Prüfverfahren integriert.<br />
Die Genehmigungsverfahren und die integrierten Planverfahren<br />
werden in den folgenden Abschnitten erläutert.<br />
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Die Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Raumordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
ist das Landesplanungsgesetz (LPIG)<br />
vom 05.05.1998. Es regelt Aufgaben, Grundsätze und Organisation<br />
der Raumordnung und Landesplanung in M-V und<br />
den jeweiligen Planungsregionen.<br />
Für eine geordnete räumliche Entwicklung ist die Abstimmung<br />
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit<br />
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung notwendig.<br />
Das erfordert die frühzeitige Unterrichtung der Planungsbehörden<br />
des Landes (§17 LPlG). Die Anzeigepflicht<br />
ist geregelt im Meldeerlass vom 06. Mai 1996 (ABl. M-V,<br />
S. 23). Dabei sind solche Planungen raumbedeutsam, durch<br />
die Grund und Boden in Anspruch genommen und die<br />
räumliche Entwicklung wesentlich beeinflusst wird.<br />
Die zuständige Landesplanungsbehörde führt <strong>für</strong> die in der<br />
Raumordnungsverordnung (RoV) genannten raum- und<br />
überörtlich bedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben)<br />
Raumordnungsverfahren (ROV, gemäß § 15 LPlG)<br />
durch. Die Landesplanungsbehörde kann von Amts wegen<br />
oder auf Antrag ein ROV durchführen.<br />
Im ROV sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planungen<br />
und Maßnahmen auf die Ziele der Raumordnung<br />
und die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten<br />
Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.<br />
Das ROV schließt mit einer landesplanerischen Beurteilung<br />
ab. Diese ist bei nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu<br />
berücksichtigen (§ 4 ROG).<br />
Die Raumordnungsverordnung schreibt Raumordnungsverfahren<br />
u. a. <strong>für</strong> die Herstellung, Beseitigung und wesentli-<br />
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che Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer vor, die<br />
einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
bedürfen.<br />
Kriterien <strong>für</strong> die Durchführung des Verfahrens sind:<br />
- Raumbedeutsamkeit des Vorhabens,<br />
- zu erwartende erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt,<br />
- die überörtliche Bedeutung diese Vorhabens.<br />
Ein Raumordnungsverfahren (ROV) wird nach Raumordnungserlass<br />
vom 06.05.1996 in der Regel auch <strong>für</strong> folgende<br />
Vorhaben nach Prüfung des Einzelfalls durchgeführt:<br />
1.Für größere Beherbergungsanlagen wie<br />
1.1 Ferienanlagen mit mehr als 100 Wohneinheiten,<br />
1.2 Hotelanlagen mit mehr als 400 Betten,<br />
1.3 Camping- und Wohnmobilplätze mit mehr als 200<br />
Stellplätzen.<br />
2.Für Freizeitanlagen mit besonderen Standortanforderungen<br />
wie<br />
2.1 <strong>Sportboothäfen</strong> mit mehr als 200 Liegeplätzen,<br />
2.2 Golfplätze mit mehr als 9 Löchern.<br />
3.Für Freizeitanlagen mit großen Tagesgästeaufkommen<br />
wie z.B.<br />
3.1 Freizeitbäder,<br />
3.2 Vergnügungsparks,<br />
3.3 Zoologische Anlagen.<br />
Als untere Landesplanungsbehörden führen die Ämter <strong>für</strong><br />
Raumordnung und Landesplanung Raumordnungsverfahren<br />
durch.<br />
Die Dauer eines Raumordnungsverfahrens ist gemäß §15<br />
Abs. 7 Satz 2 ROG ab Vorlage der vollständigen Unterlagen<br />
auf 6 Monate begrenzt.<br />
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Für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens,<br />
den Betrieb eines Hafens sowie die Errichtung, die wesentliche<br />
Änderung oder den Betrieb einer Anlege- oder<br />
Umschlagstelle ist eine Genehmigung nach Wasserverkehrsgesetz<br />
(WVG) notwendig.<br />
Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (siehe<br />
dazu Punkt 4.2.10), ist nach § 6 Abs. 4 WVG ein Planfeststellungsverfahren<br />
durchzuführen.<br />
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung<br />
erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht<br />
oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen<br />
sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder<br />
eines anderen Rechtes einverstanden erklärt haben und mit<br />
den Trägern öffentlicher Belange das gesetzliche vorge-<br />
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VORPHASE<br />
DURCHFÜHRUNG<br />
ABSCHLUSS<br />
Projektträger Landesplanungsbehörde,<br />
Verfahrensträger<br />
Information<br />
über ein<br />
geplantes<br />
Objekt<br />
Erarbeitung<br />
der Unterlagen<br />
Einreichung<br />
der Unterlagen<br />
Antragstellung<br />
zur fachgesetzlichen<br />
Genehmigung<br />
Ziele der<br />
Raumordnung<br />
Alternativstandorte<br />
Festlegung der<br />
erforderlichen<br />
Unterlagen<br />
Beteiligung<br />
gem. § 15 Abs.<br />
4 ROG<br />
§ 15 LPIG<br />
Auswertung<br />
der Stellungnahmen,<br />
bei<br />
Konflikten<br />
Anhörung<br />
Bewertung der<br />
Raum- und<br />
Umweltverträglichkeit<br />
Festlegen von<br />
Auflagen.<br />
Landesplaneri<br />
Landespla-<br />
sche nerische<br />
Beurteilung<br />
Zustellung an<br />
Projektträger<br />
und Beteiligte<br />
Andere<br />
Behörden<br />
gem. § 4<br />
Abs. 5 ROG<br />
Abgabe der<br />
Stellungnahmen<br />
Gemeinde(n) Öffentlichkeit,<br />
Verbände<br />
...<br />
Ortsübliche<br />
Bekanntgabe,<br />
öffentliche<br />
Auslegung<br />
Abgabe der<br />
eigenen und<br />
Weiterleitung<br />
der Stellungnahmen<br />
der<br />
Öffentlichkeit<br />
ortsübliche<br />
Bekanntgabe<br />
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Anregungen<br />
und<br />
Bedenken
schriebene Einvernehmen oder Benehmen hergestellt worden<br />
ist.<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Genehmigung nach WVG <strong>für</strong> Häfen und<br />
Umschlagstellen ist das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern.<br />
Der Antragsteller hat alle zur Beurteilung<br />
erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Nachweise<br />
und Beschreibungen, Gutachten und Untersuchungen<br />
zu Umweltbelangen) einzureichen. In dem Verfahren werden<br />
u.a. die Statik der Anlage, die Umweltauswirkungen<br />
und andere nach den Gesetzen erforderliche Voraussetzungen<br />
geprüft.<br />
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Soll ein Yachthafen, ein Wasserwanderrastplatz oder eine<br />
Marina außerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage<br />
(Innenbereich) entstehen, müssen die planungsrechtlichen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen in aller Regel mit einem<br />
verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan oder vorhabenbezogener<br />
Bebauungsplan) geschaffen werden, insbesondere<br />
dann, wenn neben dem eigentlichen Hafen auch noch Anlagen<br />
gebaut werden sollen, die mit dem Hafenbetrieb<br />
nichts zu tun haben, wie z. B. Reparaturwerft, Winterliegeplätze,<br />
Ferienhäuser etc. In den vorgenannten Plänen regelt<br />
die Gemeinde, was gebaut werden darf.<br />
Im Innenbereich kann in Einzelfällen von der Aufstellung<br />
eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplanes<br />
nur abgesehen werden, wenn sich das Vorhaben in Art und<br />
Maß in die Eigenart der umgebenden Bebauung einfügt<br />
(§34 Baugesetzbuch).<br />
Wenn die wasserseitigen Anlagen nicht mehr in dem Hoheitsgebiet<br />
einer Gemeinde liegen – dieses ist im Küstenbereich<br />
zum Teil der Fall – muss der Bereich inkommunalisiert,<br />
d. h. dem Hoheitsgebiet der Gemeinde zugeordnet<br />
werden, damit sie den entsprechenden Bereich überplanen<br />
kann. Die Zuordnung muss die Gemeinde beim Innenministerium<br />
Mecklenburg-Vorpommern beantragen<br />
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Ein Bebauungsplan, welcher aus einer Planzeichnung und<br />
einem textlichen Teil besteht, wird von der Gemeinde als<br />
Satzung beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.<br />
Das Verfahren, nach welchem die Satzung zustande kommt,<br />
regelt das Baugesetzbuch (BauGB).<br />
Im Bebauungsplan werden u.a. Art und Maß der Nutzung,<br />
die überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrswege<br />
sowie die Ausgleichsmaßnahmen bestimmt.<br />
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Häufig wird es genügen, wenn in der Planzeichnung als Art<br />
der Nutzung ein Sondergebiet z. B. „Sportboothafen“ als<br />
„Zweckbestimmung“ festgesetzt wird. Die nähere Struktur<br />
des Sondergebietes bzw. die geplanten Anlagen, wie z. B.<br />
Bootswerft, Bootslagerhallen, Hafenrestaurant etc. sind<br />
dann in dem Plan- und Textteil des Bebauungsplanes festzusetzen.<br />
Sofern besondere Gründe vorliegen, kann auch das<br />
„Sondergebiet Sportboothafen“ in mehrere Sondergebiete,<br />
wie z. B. Sondergebiet „Bootswerft“, Sondergebiet „Bootslagerhallen“<br />
etc. unterteilt werden.<br />
Die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffes<br />
durch die Bauvorhaben in Natur und Landschaft werden<br />
im Bebauungsplanverfahren abschließend geregelt. Die<br />
Ausgleichsmaßnahmen sollen in der Regel am Ort des Eingriffes,<br />
also im räumlichen Geltungsbereich des Planes,<br />
festgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann der Eingriff<br />
auch an anderer Stelle ausgeglichen werden. In der Regel<br />
wird in derartigen Fällen ein städtebaulicher Vertrag<br />
zwischen der Gemeinde und einem Vorhabenträger abzuschließen<br />
sein.<br />
Ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes nicht<br />
erforderlich, siehe zum Verhältnis Eingriff/Ausgleich Abschnitt<br />
4.2.7.<br />
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Ebenso wie der Bebauungsplan ist der Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
eine Ortssatzung. Das Verfahren, nach dem<br />
der Vorhaben- und Erschließungsplan zustande kommt, unterscheidet<br />
sich nicht von dem eines Bebauungsplanes. Der<br />
wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Vorhaben-<br />
und Erschließungsplan als projektbezogene Planung in einem<br />
Zusammenwirken zwischen Gemeinde und einem<br />
Vorhabenträger entsteht. Der Vorhabenträger hat sich in einem<br />
städtebaulichen Vertrag, dem sogenannten Durchführungsvertrag,<br />
welcher mit der Gemeinde abzuschließen ist,<br />
zum Bau des Hafens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes<br />
und zur Übernahme sämtlicher Kosten, die mit dem<br />
Bau des Hafens verbunden sind, einschließlich der Planungskosten<br />
verpflichteten. Der Vertrag muss abgeschlossen<br />
sein, bevor die Gemeinde den Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
als Satzung beschließen kann.<br />
Der Vorhabenträger muss der Gemeinde ebenfalls in nachprüfbarer<br />
Form nachweisen, dass seine Finanzierung gesichert<br />
ist und dass er in der Lage ist, den Hafen auch tatsächlich<br />
zu bauen, d.h. er muss Eigentümer der benötigten<br />
Grundstücke sein oder zumindest langfristige Pachtverträge<br />
besitzen. Hieraus folgt, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
nur aufgestellt werden kann, wenn alle vorgenannten<br />
Voraussetzungen vorliegen. Fehlt es auch nur an einer<br />
der Voraussetzungen, bleibt nur die Aufstellung eines<br />
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Bebauungsplanes. Dieser lässt als reine Angebotsplanung<br />
den Zeitpunkt der Baumaßnahmen offen.<br />
Abgesehen davon, dass in einem Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
auch Regelungen möglich sind, die in einem Bebauungsplan<br />
mangels fehlender Rechtsgrundlage nicht getroffen<br />
werden können, liegt der entscheidende Unterschied<br />
zu einem Bebauungsplan darin, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
aufgehoben werden kann, ohne dass Entschädigungsansprüche<br />
geltend gemacht werden können,<br />
wenn der Vorhabenträger sich nicht an die vertraglichen<br />
Vereinbarungen hält (§12 Abs. 6 BauGB).<br />
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Bauaufsichtliche Genehmigung <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong>,<br />
Seebrücken, Schiffsanlegestellen und Stege<br />
<strong>Sportboothäfen</strong>, Seebrücken, Schiffsanlegestellen und Stege,<br />
die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, bedürfen<br />
(sofern es sich nicht um Stege gemäß § 65 Abs. 1 Nr.<br />
44 LBauO M-V handelt) einer Baugenehmigung.<br />
Der Bauantrag ist beim Landrat bzw. Oberbürgermeister der<br />
kreisfreien Stadt als unterer Bauaufsichtsbehörde zu stellen.<br />
Zusammen mit dem Bauantrag sind der Bauaufsichtsbehörde<br />
die <strong>für</strong> die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens und die<br />
Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen, die<br />
sogenannten Bauvorlagen, einzureichen. Maßgebend <strong>für</strong><br />
die einzureichenden Bauvorlagen ist die Bauprüfverordnung<br />
vom 3. April 1998 (GVOBI. M-V S. 413). Die Bauaufsichtsbehörde<br />
kann – je nach Erfordernis – auf weitere<br />
Bauvorlagen verzichten, sie kann jedoch auch weitere Bauvorlagen<br />
anfordern.<br />
Die Bauvorlagen <strong>für</strong> ein beantragtes Bauvorhaben müssen<br />
von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der nach<br />
Sachkunde und Erfahrung <strong>für</strong> das jeweilige Bauvorhaben<br />
geeignet ist. Werden im Zusammenhang mit einer Hafenanlage,<br />
einer Seebrücke, einer Schiffsanlegestelle oder einem<br />
Steg Gebäude errichtet, so müssen die Bauvorlagen <strong>für</strong> freistehende<br />
Gebäude über 50 m² Grundfläche und mit mehr als<br />
zwei oberirdischen Geschossen sowie <strong>für</strong> Gebäude ohne<br />
Aufenthaltsräume über 100 m² Grundfläche mit mehr als<br />
zwei oberirdischen Geschossen von einem Entwurfsverfasser<br />
unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.<br />
Gibt es keinen Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
und bestehen daher vor Einreichung des Bauantrages<br />
Zweifel über die grundsätzliche Zulässigkeit des geplanten<br />
Vorhabens, so kann der Bauherr vorab zu einzelnen<br />
Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden<br />
ist, einen Antrag auf Vorbescheid (§ 68 LBauO<br />
M-V) stellen. Gegenstand eines Vorbescheides können beispielsweise<br />
Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit<br />
Wichtiger Hinweis an Investoren<br />
Vor Beginn der Planung einer Investition sollte sich der<br />
Investor an die Träger der räumlichen Gesamtplanung<br />
(Raumordnung, Bauleitplanung) sowie an die Fachgenehmigungsbehörden<br />
wenden, um die notwendigen<br />
Verfahrensschritte abzustimmen.<br />
Dadurch kann von Anfang an die Planung unter Berücksichtigung<br />
aller Belange effektiv gesteuert werden.<br />
eines Vorhabens, zur Einhaltung bestimmter öffentlich-<br />
rechtlicher Vorschriften oder zur Erteilung einer Befreiung<br />
von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes sein. Dem<br />
Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides müssen die Bauvorlagen<br />
beigefügt werden, die zur Beurteilung der durch<br />
den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens<br />
erforderlich sind.<br />
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im bauaufsichtlichen<br />
Verfahren nicht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften geprüft wird, die Gegenstand eines<br />
anderen eigenständigen Gestattungsverfahrens, wie beispielsweise<br />
der wasserrechtlichen Genehmigung <strong>für</strong> die vg.<br />
Anlagen gemäß § 86 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,<br />
der wasserverkehrsrechtlichen<br />
Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Wasserverkehrsgesetzes,<br />
der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung<br />
nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes<br />
oder der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung<br />
nach den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen, wenn sich<br />
Vorhaben z. B. im Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturschutzgebiet<br />
oder Landschaftsschutzgebiet befinden. Für<br />
diese Gestattungen sind vom Bauherrn neben dem Bauantrag<br />
eigene Anträge bei den zuständigen Verwaltungsbehörden<br />
zu stellen. Erst mit Vorliegen der anderen Gestattungen<br />
darf das Vorhaben begonnen werden.<br />
Freistellung von Stegen<br />
von der Baugenehmigungspflicht<br />
Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern sind nach § 65<br />
Abs. 1 Nr. 44 LBauO M-V baugenehmigungsfrei. Bei diesen<br />
Stegen handelt es sich um kleine, schmale, leichte, in<br />
bauordnungsrechtlicher Hinsicht unbedeutsame Brücken<br />
<strong>für</strong> Fußgänger. In Betracht kommen deshalb insbesondere<br />
Anlegestege <strong>für</strong> kleinere Boote oder Anglerstege. Im Regelfall<br />
ist davon auszugehen, dass mindestens Stege, die eine<br />
Länge von 10 m und eine Breite von 1,20 m nicht überschreiten,<br />
von der Baugenehmigungspflicht freigestellt<br />
sind.<br />
Unabhängig von der Baugenehmigungsfreiheit müssen diese<br />
Baumaßnahmen ebenso wie genehmigungsbedürftige<br />
Maßnahmen alle das Bauen berührenden öffentlich-recht-
lichen Bestimmungen einhalten. Zu den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften zählen beispielsweise die Landesbauordnung,<br />
das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Natur- und<br />
Landschaftsrechts, des Wasserrechts und des Straßen- und<br />
Wegerechts, die Bebauungspläne oder die als kommunale<br />
Satzungen erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Damit<br />
müssen dem Bauherrn auch die <strong>für</strong> das konkrete Bauvorhaben<br />
erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen<br />
anderer Behörden vor Baubeginn vorliegen.<br />
Zulässigkeit von Vorhaben während<br />
der Planaufstellung nach § 33 Baugesetzbuch<br />
Ist ein Bauvorhaben im Innen- oder Außenbereich unzulässig,<br />
liegt jedoch ein Beschluss <strong>für</strong> das Gebiet vor, in dem es<br />
verwirklicht werden soll, einen Bebauungsplan aufzustellen,<br />
so wird ein Bauantrag so behandelt, als ob die zu erwartenden<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes schon rechtswirksam<br />
wären. Diese Bestimmung gestattet somit die<br />
Erteilung einer Baugenehmigung im Vorgriff auf einen zukünftigen<br />
Bebauungsplan. Die Voraussetzungen da<strong>für</strong> sind:<br />
- Die (förmliche) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes<br />
ist durchgeführt und die Träger öffentlicher<br />
Belange sind an der Planung beteiligt worden.<br />
- Es ist anzunehmen, dass das Vorhaben den künftigen<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht.<br />
- Der Antragsteller hat die Festsetzungen <strong>für</strong> sich und seine<br />
Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt.<br />
- Die Erschließung ist gesichert.<br />
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Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
Mit der Errichtung von <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätzen<br />
sind Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz<br />
(LNatG M-V) verbunden. Eingriffe bedürfen nach § 15<br />
Abs. 2 LNatG M-V der Genehmigung. Soweit ein Eingriff<br />
nach anderen als naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig<br />
ist, trifft die zuständige Behörde die<br />
Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs sowie über<br />
die zum Ausgleich des Eingriffs oder zur Wiederherstellung<br />
des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Maßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde der<br />
Landkreise oder der kreisfreien Städte (§ 16 Abs. 2 LNatG<br />
M-V). Für Eingriffe in Küstengewässer erteilen die Staatlichen<br />
Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN) das Einvernehmen<br />
(§ 56 Abs. 1 Nr. 2 LNatG M-V).<br />
Erhöhte naturschutzrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit<br />
von Vorhaben sind im Anwendungsbereich nachfolgend<br />
aufgeführter naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu<br />
berücksichtigen:<br />
- Eingriffe mit Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete<br />
nach § 18 LNatG M-V i.V.m. § 28 LNatG M-V,<br />
- Küsten- und Gewässerschutzstreifen nach § 19 LNatG<br />
M-V,<br />
- Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach § 20<br />
LNatG M-V,<br />
- Naturdenkmale nach § 25 LNatG M-V,<br />
- Geschützte Landschaftsbestandteile nach § 26 LNatG<br />
M-V.<br />
Im Einzelfall können auch weitere naturschutzrechtliche<br />
Bestimmungen relevant sein.<br />
Nationalparke, Biosphärenreservate<br />
In Nationalparken und Biosphärenreservaten ist die Errichtung<br />
baulicher Anlagen verboten. Eine Ausnahme bildet die Schutzzone<br />
III im Biosphärenreservat Südostrügen. Die Errichtung<br />
oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen innerhalb der<br />
Schutzzone III ist nur verboten, sofern sie dem Schutzzweck<br />
zuwiderläuft oder zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />
bestimmter Biotope führen kann.<br />
Naturschutzgebiete<br />
In Naturschutzgebieten (NSG) ist in aller Regel die Errichtung<br />
und wesentliche Änderung baulicher Anlagen verboten.<br />
Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die NSG liegt bei den StÄUN.<br />
Landschaftsschutzgebiete<br />
In einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) sind nach Maßgabe<br />
näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die<br />
den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen<br />
Schutzzweck zuwiderlaufen. Je nach Verordnung kann sich<br />
das Verbot auch auf die Errichtung oder die wesentliche<br />
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Änderung baulicher Anlagen erstrecken. Zuständige Behörden<br />
sind die Landkreise und kreisfreien Städte.<br />
Naturparke<br />
In Naturparken gelten die jeweiligen Regelungen der betreffenden<br />
NSG- bzw. der LSG-Verordnungen (Naturparkplan).<br />
Der Naturparkplan entfaltet keine unmittelbare<br />
Rechtswirkung, ist aber <strong>für</strong> die gemeindliche Abwägung<br />
beachtlich.<br />
Küsten- und Gewässerschutzstreifen<br />
An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit<br />
einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche<br />
Anlagen in einem Abstand von bis zu 100 Metern land- und<br />
gewässerwärts von der Mittelwasserlinie an gerechnet nicht<br />
errichtet oder wesentlich geändert werden.<br />
An Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand<br />
von 200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie<br />
einzuhalten (§ 19 LNatG M-V).<br />
Ausnahmen können zugelassen werden. Für die Erteilung<br />
von Ausnahmen sind in der Regel landwärts die Landkreise<br />
oder kreisfreie Städte und im Bereich der Küstengewässer<br />
die StÄUN zuständig.<br />
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Für Anlagen, von denen Immissionen ausgehen, die <strong>für</strong> die<br />
Umwelt eine Gefährdung darstellen können, wurden im<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), den Bundesimmissionsschutz-Verordnungen<br />
(BImSchV) und der Technischen<br />
Anleitung Luft gesetzliche Vorschriften <strong>für</strong> die Ableitung<br />
der Abluft, die notwendigen Reinigungsanlagen<br />
sowie die einzuhaltenden Parameter <strong>für</strong> Emissionen und<br />
Immissionen festgelegt.<br />
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) werden durch die Staatlichen<br />
Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN) genehmigt. Diese<br />
Behörde beteiligt als zentrierende Behörde alle anderen Behörden<br />
wie das Bauamt, das Amt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und<br />
technische Sicherheit, die Untere Wasserbehörde, das Naturschutzamt<br />
sowie das Brandschutz- und Rettungsamt.<br />
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die zu errichtende Anlage<br />
dem UVP-Gesetz unterliegt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
ist vor Beginn des Genehmigungsverfahrens nach<br />
BImSchG abzuschließen.<br />
Mit der Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG inklusive<br />
der Baugenehmigung erhält man die Genehmigung <strong>für</strong><br />
die Errichtung und den Betrieb der in den Genehmigungsunterlagen<br />
eingereichten Gebäude und Anlagen.<br />
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im Anhang 1 der 4.<br />
BImSchV aufgeführt und werden unterteilt in:<br />
- Anlagen der Spalte 1: <strong>für</strong> diese Anlagen ist ein förmliches<br />
Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
nach § 10 BlmSchG zu führen.<br />
- Anlagen der Spalte 2: <strong>für</strong> diese Anlagen ist ein vereinfachtes<br />
Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
nach § 19 BlmSchG zu führen.<br />
Folgende Anlagen sind nach BImSchG genehmigungsbedürftig:<br />
- Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern<br />
oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von<br />
20 m oder mehr<br />
→ Anlage der Spalte 1<br />
- Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,<br />
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen<br />
Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen<br />
Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren,<br />
Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben,<br />
Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch<br />
an organischen Lösungsmitteln von 25 kg bis<br />
weniger als 150 kg je Stunde oder 15 t bis weniger als<br />
200 t je Jahr<br />
→ Anlage der Spalte 2<br />
- Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren,<br />
Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder<br />
Mineralfasern oder -bahnen oder tafelförmigen Materialien<br />
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen<br />
mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung<br />
ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-,<br />
Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-<br />
oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze<br />
10 kg bis weniger als 25 kg je Stunde beträgt, ausgenommen<br />
Anlagen <strong>für</strong> den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen<br />
→ Anlagen der Spalte 2<br />
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Für eine Vielzahl von wassertouristischen Anlagen sind<br />
wasserrechtliche Genehmigungen notwendig. Im Folgenden<br />
wird aufgezeigt, wo<strong>für</strong> Genehmigungen eingeholt werden<br />
müssen und welche gesetzlichen Grundlagen hier<strong>für</strong><br />
existieren.<br />
Die Zuständigkeiten <strong>für</strong> die Erteilung von Genehmigungen<br />
bzw. Ausnahmegenehmigungen richtet sich nach der Zuordnung<br />
der Gewässer nach § 48 LWaG. Die Gewässer<br />
werden unterteilt in Gewässer I. und II. Ordnung sowie Landesschutzdeiche,<br />
Seewasserstraßen und Küstengewässer.
Gewässer erster Ordnung<br />
Für Gewässer erster Ordnung sind die Staatlichen Ämter <strong>für</strong><br />
Umwelt und Natur zuständig. Sie sind außerdem <strong>für</strong> Entscheidungen<br />
und Anordnungen über das Einleiten von<br />
Abwasser nach der Abwasserherkunftsverordnung, die Gewässeraufsicht<br />
einschließlich der Gefahrenabwehr, Entscheidungen<br />
über den Bau, die wesentliche Änderung und<br />
Stillegung von Wassergewinnungs- und Abwasseranlagen<br />
verantwortlich.<br />
Gewässer zweiter Ordnung und das Grundwasser<br />
Für Gewässer zweiter Ordnung sind die Landräte und Oberbürgermeister<br />
(Bürgermeister) der kreisfreien Städte zuständig.<br />
Sie sind u.a. <strong>für</strong> Entscheidungen und Anordnungen über<br />
Maßnahmen nach Anzeigen über Anlagen zum Umgang mit<br />
wassergefährdenden Stoffen und nach Betriebsstörungen<br />
und Schadensfällen bei solchen Anlagen und allgemeine<br />
Gefahrenabwehr im Rahmen der Gewässeraufsicht verantwortlich.<br />
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Gewässerausbau,<br />
Gewässerherstellung<br />
Stege – bauliche<br />
Anlagen an, in,<br />
über, unter Gewässern<br />
Seebrücken – Genehmigung<br />
<strong>für</strong><br />
Anlagen an der<br />
Küste – Küstenschutzanlagen<br />
und sonstige Anlagen<br />
an der Küste<br />
wie Brücken,<br />
Treppen, Stege,<br />
Pfahlwerke, Zäune,<br />
Rohr- und Kabelleitungen,Gräben<br />
oder Wege<br />
Planfeststellung/<br />
Plangenehmigung/UVP-Prüfung<br />
Wasserrechtliche<br />
Gen.<br />
Wasserverkehrsrechtliche<br />
Gen.<br />
- Landesbehörde<br />
Wasserverkehrsrechtliche<br />
Gen.<br />
- Bundesbehörde<br />
Wasserrechtliche<br />
Gen.<br />
Wasserverkehrsrechtliche<br />
Gen.<br />
- Landesbehörde<br />
Wasserverkehrsrechtliche<br />
Gen.<br />
- Bundesbehörde<br />
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Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)<br />
Bundeswasserstraßen unterliegen strom- und schifffahrtsrechtlich<br />
der Bundeswasserstraßenverwaltung.<br />
Die zuständige Behörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt<br />
(WSA). Das WSA prüft, ob von wasserseitigen Baumaßnahmen<br />
Behinderungen oder Gefährdungen <strong>für</strong> den Schiffsverkehr<br />
ausgehen. Anlagen können zur Genehmigung mit<br />
formlosem Schreiben beantragt werden, in dem die Art und<br />
das Ausmaß der Inanspruchnahme von Gewässern und ihrer<br />
Uferbereiche deutlich gemacht wird.<br />
Der Antragsteller kann sich an den vom WSA Berlin herausgegebenen<br />
Informationsblättern „Schwimmende Steganlagen“<br />
und „Feste Steganlagen“ orientieren. Anlegestege<br />
der Fahrgastschifffahrt müssen feste Steganlagen sein.<br />
Schiffsanlegestellen<br />
Die nachfolgende Übersicht stellt die Zuständigkeiten <strong>für</strong><br />
die Genehmigungen baulicher Anlagen an Gewässern am<br />
Beispiel von Stegen und Seebrücken dar.<br />
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§ 31 WHG, § 70 LWag<br />
Untere Wasserbehörde (WB) - Staatliche Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN)<br />
§ 86 LWaG<br />
Untere WB-StAUN<br />
§ 82 Abs. 1 S. 1 LWaG<br />
Untere WB-StAUN<br />
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 WVG<br />
Untere Wasserverkehrsbehörde – Landrat bzw. Oberbürgermeister (OB)<br />
§ 31 WaStrG<br />
WSA<br />
§ 86 LWaG<br />
Untere WB-StAUN<br />
– §31 WaStrG<br />
WSA<br />
§82 LWaG<br />
Untere WB-<br />
Landrat, OB<br />
– –<br />
§ 82 Abs. 8 S. 1 LWaG – Einvernehmen mit unterer<br />
Bauaufsichtsbehörde<br />
Untere WB-StAUN Untere WB-<br />
Landrat, OB<br />
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WVG<br />
Wirtschaftsminister gem. § 10 WVG oder andere Behörde gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1<br />
WVG<br />
§ 31 WaStrG<br />
WSA<br />
– §31 WaStrG<br />
WSA<br />
– –<br />
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Für den Betrieb der wassertouristischen Anlage ist außerdem<br />
zu prüfen, ob folgende wasserrechtliche Genehmigungen<br />
beantragt werden müssen:<br />
- Für die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage ist<br />
eine Genehmigung <strong>für</strong> Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen<br />
nach § 38 LWaG einzuholen.<br />
- Für die Einleitung der Waschwässer in die Kanalisation<br />
ist eine Indirekteinleitergenehmigung <strong>für</strong> Abwassereinleitungen<br />
in öffentliche Abwasseranlagen nach § 42<br />
LWaG erforderlich.<br />
- Es ist eine Motorbootgenehmigung <strong>für</strong> das Befahren von<br />
Gewässern (§ 21 Abs. 7 LWaG) erforderlich.<br />
- Liegt die wassertouristische Anlage in einem Trinkwasserschutzgebiet,<br />
muss ggf. eine Ausnahmegenehmigung<br />
von den Verboten in den Trinkwasserschutzgebieten nach<br />
§136 LWaG, z. B. <strong>für</strong> die Errichtung und Nutzung von<br />
Gebäuden oder <strong>für</strong> die Lagerung wassergefährdender<br />
Stoffe beantragt werden.<br />
- Das Außerbetriebsetzen von Stauanlagen (§ 28 LWaG) ist<br />
genehmigungsbedürftig.<br />
Für die folgenden Gewässerbenutzungen muss eine wasserrechtliche<br />
Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde beantragt<br />
werden:<br />
- Abwassereinleitungen <strong>für</strong> Niederschlagswasser,<br />
- Abwassereinleitungen aus Kläranlagen mit > 8 m³/Tag,<br />
- Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen < 8 m³/ Tag,<br />
- Abwassereinleitungen aus Abwasseranlagen, die den<br />
Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) unterliegen<br />
(außer Anhang 1),<br />
- Grundwasserabsenkungen,<br />
- Entnahme aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern.<br />
Die Direkteinleitung in die Kanalisation ist an Einleitungsgrenzwerte<br />
gebunden, die bei den Zweckverbänden erfragt<br />
werden können.<br />
Sofern nach § 6 Abs. 4 des Wasserverkehrsgesetzes <strong>für</strong> die<br />
Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens eine<br />
UVP bzw. ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist,<br />
werden die nach Wasserrecht erforderlichen Genehmigungen<br />
von der Planfeststellung konzentriert.<br />
Gesetzliche Grundlagen:<br />
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
- Gesetz über die Nutzung der Gewässer im Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern <strong>für</strong> den Verkehr<br />
- Wasserverkehrsgesetz (WVG)<br />
- Wassergesetz des Landes M-V (LWaG)<br />
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In der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird geprüft,<br />
ob von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die<br />
Umwelt zu erwarten sind und wenn ja, wie diese ausgeglichen<br />
werden können. Es werden alle erheblichen Auswirkungen<br />
eines Vorhabens auf den Menschen, die Flora und<br />
Fauna, Luft, Wasser, Boden sowie auf sonstige Sach- und<br />
Schutzgüter ermittelt.<br />
Die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. künftig bei Bauleitplänen<br />
die Umweltprüfung ist kein selbstständiges Verfahren,<br />
sondern sie benötigt ein „Trägerverfahren”, d. h. sie<br />
wird im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens <strong>für</strong> einen Bebauungsplan<br />
oder einen Vorhaben- und Erschließungsplan,<br />
eines Planfeststellungsverfahrens, eines bauaufsichtlichen<br />
Genehmigungsverfahrens etc. durchgeführt.<br />
Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong>,<br />
Yachthäfen, <strong>Marinas</strong> oder Wasserwanderrastplätze<br />
durchgeführt werden muss, richtet sich nach den Umweltverträglichkeitsgesetzen<br />
des Bundes und des Landes.<br />
Nach der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Novelle<br />
zum Baugesetzbuch ist eine Umweltprüfung (sog. Plan-UP)<br />
<strong>für</strong> alle Bauleitpläne vorgesehen. Es wird erwartet, dass das<br />
Gesetzgebungsverfahren Mitte 2004 abgeschlossen ist. Soweit<br />
also die Errichtung von <strong>Sportboothäfen</strong>, Yachthäfen,<br />
<strong>Marinas</strong> oder Wasserwanderrastplätze einen Bebauungsplan<br />
oder Vorhaben- und Erschließungsplan voraussetzt, ist<br />
die Umweltprüfung <strong>für</strong> den Plan zwingend.<br />
Ist ein Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
nicht notwendig gilt folgendes:<br />
- Der Bau oder die wesentliche Änderung von Yachthäfen<br />
unterliegt nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach dem Landes-UVP-Gesetz (Anlage 1, Ziff. 11 bis<br />
13), wenn bei Yachthäfen<br />
- mit mehr als 50 Liegeplätzen die allgemeine Vorprüfung<br />
des Einzelfalls nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Landes-UVP-Gesetz<br />
zum Ergebnis führt, dass das<br />
Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde<br />
auf Grund überschlägiger Prüfungen unter Berücksichtigung<br />
bestimmter vorgegebener Kriterien (siehe<br />
Anlage 2 zum Landes-UVP-Gesetz) erhebliche nachteilige<br />
Umweltauswirkungen haben kann, die bei der<br />
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu<br />
berücksichtigen wären bzw.<br />
- ab 15 bis 50 Liegeplätzen die standortbezogene Vorprüfung<br />
des Einzelfalls nach § 3 Abs. 6 Satz 2 zum<br />
gleichen Ergebnis wie oben führt, wenn trotz der geringen<br />
Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund<br />
besonderer örtlicher Gegebenheiten bestimmter<br />
Schutzkriterien (gemäß Anlage 2 Nr. 2 zum Landes-UVP-Gesetz)<br />
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />
zu erwarten sind.
Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen<br />
durch die vom Träger des Vorhabens<br />
vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />
offensichtlich ausgeschlossen werden.<br />
Für folgende weitere Vorhaben, die im Rahmen der Errichtung<br />
wassertouristischer Anlagen möglich sind, kann ebenfalls<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein:<br />
- Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft zur Herstellung<br />
oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen<br />
aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr<br />
- Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung<br />
von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient<br />
- mit einem Fassungsvermögen von 5000 t bis weniger<br />
als 50.000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen<br />
Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedepunkt<br />
bei Normaldruck (1013 mbar) über 20 °C liegt,<br />
- 10.000 t bis weniger als 50.000 t bei sonstigen brennbaren<br />
Flüssigkeiten.<br />
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- Bau eines Hafens <strong>für</strong> die Binnenschifffahrt, wenn der<br />
Hafen Schiffe bis zu 1350 t aufnehmen kann<br />
- Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens<br />
oder einer infrastrukturellen Hafenanlage ab 1 ha<br />
Grundfläche<br />
- Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer<br />
sonstigen großen Einrichtung <strong>für</strong> die Ferien- und Fremdenbeherbergung,<br />
<strong>für</strong> den im bisherigen Außenbereich<br />
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan<br />
aufgestellt wird, mit<br />
- einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr<br />
oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt<br />
200 oder mehr<br />
- einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger<br />
als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils<br />
insgesamt 80 bis weniger als 200.<br />
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Soll ein Sportboothafen, Yachthafen, eine Marina oder ein<br />
Wasserwanderrastplatz entweder in einem Vogelschutz-<br />
oder FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) oder in der<br />
Nachbarschaft dieser Gebiete entstehen, muss nachgewiesen<br />
werden, dass die Anlage mit dem Schutzweck oder den<br />
Erhaltungszielen dieser Gebiete vereinbar ist. Soweit eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. bei Bauleitplänen<br />
keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />
prognostizierbar<br />
>> Pläne und Projekte zulässig<br />
Ergebnis positiv<br />
>> Pläne und Projekte zulässig<br />
Erheblichkeitsprüfung<br />
Verträglichkeitsprüfung<br />
a) Prüfung der Interessen b) Alternativensuche<br />
vprivates Interesse<br />
>> Pläne und Projekte<br />
unzulässig<br />
nicht zwingende Gründe<br />
>> Pläne und Projekte<br />
unzulässig<br />
nicht überwiegendes<br />
Vorhaben-Interesse<br />
>> Pläne und Projekte<br />
unzulässig<br />
Gebiet als solches ist<br />
beeinträchtigt<br />
>> ? (Folgen unklar)<br />
Pläne und Projekte könnten<br />
einzeln oder im Zusammenwirken<br />
mit anderen das Gebiet<br />
erheblich beeinträchtigen<br />
Ergebnis negativ<br />
zwingende Gründe des<br />
überwiegenden<br />
öffentlichen Interesses<br />
künftig Umweltprüfung durchzuführen ist, erfolgt die Untersuchung<br />
im Rahmen der vorgenannten Prüfungen.<br />
Die wesentlichen Inhalte und Prüfschritte der Verträglichkeitsprüfung<br />
nach § 34 BNatSchG und § 18 Landesnaturschutzgesetz<br />
Mecklenburg-Vorpommern (LNatG M-V)<br />
wurden durch die Arbeitsgemeinschaft FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
wie folgt dargestellt:<br />
Zwingende Gründe des überwiegenden<br />
öffentlichen Interesses und keine Alternativlösung<br />
Feststellen der Beeinträchtigung<br />
Gebiet als solches ist<br />
nicht beeinträchtigt<br />
>> Pläne und Projekte<br />
zulässig<br />
Alternativlösung<br />
nicht vorhanden<br />
Ergreifen von<br />
Ausgleichsmaßnahmen <strong>für</strong> die<br />
Kohärenz von Natura 2000<br />
Behörde ggf. mit<br />
Gutachterunterstützung<br />
Verträglichkeitsstudie als<br />
Gutachterleistung<br />
a) durch die zuständige<br />
Behörde<br />
b) mögliche<br />
Gutachterleistung<br />
Alternativlösung<br />
vorhanden<br />
>> Pläne und Projekte<br />
unzulässig, ggf.<br />
Prüfung der<br />
Alternative<br />
durch die zuständige<br />
Behörde<br />
Maßnahmenplanung als<br />
mögliche<br />
Gutachterleistung
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Wer wird gefördert?<br />
Wassertouristische Vorhaben können nach den Regelungen<br />
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen<br />
Wirtschaftsstruktur“ <strong>für</strong> private Unternehmen der gewerblichen<br />
Wirtschaft, die ihren Umsatz überwiegend aus Leistungen<br />
am Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern erzielen<br />
und in eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern<br />
investieren wollen, gefördert werden.<br />
Antragsberechtigt sind sowohl ansässige wie auswärtige,<br />
inländische wie ausländische Unternehmen.<br />
Was wird gefördert?<br />
1. Gewerbliche wassertouristische Vorhaben werden grundsätzlich<br />
dann gefördert, wenn sie ihren Umsatz überwiegend<br />
aus Leistungen <strong>für</strong> den Tourismus erzielen.<br />
2. Besondere Priorität bei der Förderung des Tourismus genießen<br />
Investitionen, die der Saisonverlängerung und der<br />
Verbesserung gewerblich betriebener Infrastruktur dienen sowie<br />
Investitionen sonstiger touristischer Einrichtungen, die<br />
zur qualitativen Erhöhung des Tourismusangebotes führen.<br />
Es können gefördert werden:<br />
- Errichtungsinvestitionen in die gewerblich touristische<br />
Infrastruktur in Orten, in denen nachweislich noch keine<br />
ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind.<br />
Wassertouristische Vorhaben haben grundsätzlich eine<br />
hohe Förderpriorität.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Vorhaben der gewerblichen wassertouristischen Wirtschaft<br />
können in den Tourismusschwerpunkt- und Tourismusentwicklungsräumen<br />
grundsätzlich mit bis zu 35 % der förderfähigen<br />
Investitionskosten gefördert werden.<br />
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Tourismusbetriebe bis 35% 1)<br />
Kleine und mittlere (KMU) Tourismusbetriebe bis 50% 2)<br />
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Kleine und mittlere Tourismusbetriebe (KMU) können<br />
grundsätzlich mit weiteren bis zu 15 Prozentpunkten gefördert<br />
werden.<br />
Die Gemeinden, die nicht den Tourismusschwerpunkt- und<br />
Tourismusentwicklungsräumen zugeordnet wurden, lassen<br />
keine besondere Eignung ihrer Räume <strong>für</strong> den Tourismus<br />
erkennen. Daher ist in diesen Räumen auch eine Förderung<br />
der gewerblichen touristischen Infrastruktur grundsätzlich<br />
nicht möglich.<br />
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
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Wer wird gefördert?<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände und nicht auf Gewinnerzielung<br />
ausgerichtete Träger, die eine Investitionsmaßnahme<br />
in die öffentlich touristische Infrastruktur vornehmen.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gemeinde<br />
oder ein Gemeindeverband private Dritte in Ausführung,<br />
Betrieb, Finanzierung, Vermarktung und Eigentumsübertragung<br />
des Infrastrukturobjektes einbinden.<br />
Was wird gefördert?<br />
Die Errichtung oder der Ausbau öffentlicher Einrichtungen<br />
des Tourismus wie z.B. Wasserwanderrastplätze sowie<br />
Maßnahmen der Geländeerschließung <strong>für</strong> den Tourismus<br />
können im Rahmen der touristischen Infrastruktur-Antragstellung<br />
durch Gemeinden oder Gemeindeverbände gefördert<br />
werden.<br />
Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen<br />
der Infrastruktur, die <strong>für</strong> die Leistungsfähigkeit und<br />
wirtschaftliche Entwicklung von Beherbergungsbetrieben<br />
von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem<br />
Tourismus dienen.<br />
Nicht gefördert werden grundsätzlich:<br />
Yachthäfen, da sie als gewerbliche Unternehmen entsprechend<br />
den Regelungen nach Pkt. 5.1. Unternehmensförderung<br />
erhalten können.<br />
Wie wird gefördert?<br />
Vorhaben der touristischen Infrastruktur können mit bis zu<br />
90 % der förderfähigen Investitionskosten gefördert werden.<br />
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
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a) Planungs- und Beratungsleistungen<br />
Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und<br />
Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur<br />
Vorbereitung/Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen<br />
von Dritten in Anspruch nehmen, sofern<br />
sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. Die Beteiligung<br />
aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />
der regionalen Wirtschaftsstruktur“ kann <strong>für</strong> eine<br />
Maßnahme bis zu 50.000 Euro betragen.<br />
b) Integrierte Regionale Entwicklungskonzepte<br />
Die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte<br />
der Regionen durch Dritte kann mit bis zu 90 % der förderfähigen<br />
Kosten gefördert werden. Die Beteiligung aus<br />
Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen<br />
Wirtschaftsstruktur“ darf <strong>für</strong> ein Konzept einen<br />
Höchstbetrag von 50.000 Euro nicht überschreiten.<br />
c) Regionalmanagement<br />
Mecklenburg-Vorpommern kann sich an den Ausgaben der<br />
Kreise bzw. kreisfreien Städte <strong>für</strong> Regionalmanagement-Vorhaben<br />
in einer Anlaufphase der Vorhaben von<br />
max. drei Jahren mit jährlich bis zu 200.000 Euro beteiligen.<br />
Die Kreise und kreisfreien Städte tragen mindestens<br />
20 Prozent der Ausgaben <strong>für</strong> das Regionalmanagement.<br />
Die Kreise bzw. kreisfreien Städte können die Regionalmanagement-Dienstleistungen<br />
bei privaten Dienstleistungserbringern<br />
erwerben. Wenn das Regionalmanagement durch<br />
Mitarbeiter der Kreise bzw. der kreisfreien Städte geleistet<br />
wird, sind lediglich solche Ausgaben förderfähig, die im<br />
Zusammenhang mit der Neueinstellung von zusätzlichem<br />
Personal <strong>für</strong> das Regionalmanagement entstehen.<br />
Antragsverfahren:<br />
Anträge sind auf amtlichem Formular vor Beginn der Maßnahme<br />
durch den Auftraggeber schriftlich an das Landesförderinstitut<br />
zu richten (Beginn der Maßnahme ist Unterzeichnung<br />
des Beratungsvertrages). Das Formular ist bei<br />
den im Pkt. 12.3 genannten Ansprechpartnern erhältlich.<br />
Es sind die Vergabevorschriften einzuhalten.<br />
Der Vertragsentwurf ist grundsätzlich vor seiner Unterschrift<br />
dem Wirtschaftsministerium vorzulegen, damit eine<br />
Prüfung der Förderfähigkeit erfolgen kann.<br />
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
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Ziel und Zweck:<br />
Verbesserung der Betriebsorganisation zur Anpassung der<br />
Unternehmen an den Binnenmarkt.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Begünstigte nach dem Landesaufbauprogramm sind kleine<br />
und mittlere Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe<br />
sowie aus Handel, Handwerk, wirtschaftlichen Dienstleistungen<br />
einschließlich Fremdenverkehr mit Betriebsstätte<br />
in Mecklenburg-Vorpommern, die<br />
- weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und<br />
- entweder nicht mehr als 40 Mio. Euro Jahresumsatz oder<br />
nicht mehr als 27 Mio. Euro Bilanzsumme erreichen und<br />
- nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile<br />
im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen<br />
gemeinsam stehen, die diese Definition nicht<br />
erfüllen (Ausnahmen: öffentliche Beteiligungsgesellschaften<br />
und, soweit keine Kontrolle ausgeübt wird, institutionelle<br />
Anleger).<br />
Wie wird gefördert?<br />
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der<br />
Anteilsfinanzierung. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme<br />
zu stellen. Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines<br />
der Maßnahme zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.<br />
Beratungen, die überwiegend auf Rechts-,<br />
Versicherungs- und Steuerfragen gerichtet sind oder die aus<br />
anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind nicht<br />
förderfähig.<br />
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
A Allgemeine Unternehmensberatung<br />
Gewährt werden kann ein Zuschuss bis 50 % der förderfähigen<br />
Kosten <strong>für</strong> ein Unternehmen. Bei der Förderung von<br />
Beratungsleistungen wird ein Tagessatz der Unternehmensberater<br />
bzw. Unternehmensberatergesellschaften von höchstens<br />
500 Euro berücksichtigt (Auslagen und Reisekosten<br />
sind in die Bemessungsgrundlage eingeschlossen).<br />
Die Höchstgrenzen werden <strong>für</strong> die verschiedenen Unternehmensgrößen<br />
wie folgt festgelegt:<br />
1-9 Mitarbeiter 2.000 Euro<br />
10-49 Mitarbeiter 4.000 Euro<br />
50-249 Mitarbeiter 6.000 Euro<br />
B Qualitätsmanagement / Akkreditierungen<br />
Ziel der Förderung dieser Maßnahme ist die Verbesserung<br />
der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen<br />
durch deren Ausrichtung auf qualitätsgerechte Produkte,<br />
Technologien und Unternehmensführung.<br />
Im Rahmen der Einführung von Qualitätssicherungssystemen<br />
nach ISO 9000 ff. und EN 45000 ff. in Unternehmen<br />
werden folgende Maßnahmen gefördert:<br />
- externe Beratung (inkl.: Auslagen, Reisekosten)<br />
- Kosten der Zertifizierung bzw. Akkreditierung<br />
- Kosten <strong>für</strong> innerbetriebliche Weiterbildung<br />
- Kosten <strong>für</strong> Ausbildung eines Mitarbeiters zum Qualitätsbeauftragten<br />
DIN EN ISO 9000 ff.<br />
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als<br />
Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der<br />
Zuschuss beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben maximal jedoch bis zu 10.000 Euro je Betriebsstandort.<br />
EN 45000 ff. und EN/ISO 17025<br />
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung in<br />
Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt<br />
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max.<br />
jedoch bis zu 7.500 Euro je Betriebsstandort.<br />
C Umweltmanagement<br />
Ziel der Förderung ist die Durchführung des Öko-Audits in<br />
kleinen und mittleren Unternehmen des Landes. Bezogen<br />
auf den gesamten betrieblichen Produktionsprozess von<br />
Planung und Beschaffung über Produktion bis zu Absatz<br />
und Entsorgung sind alle Maßnahmen von der Umweltprüfung<br />
bis zur Registrierung des Standorts bei der Industrie-<br />
und Handelskammer bzw. Handwerkskammer förderfähig.<br />
Im Rahmen des Umweltmanagements werden folgende<br />
Maßnahmen gefördert:<br />
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- externe Beratung (inkl.: Auslagen, Reisekosten),<br />
- Kosten der Umweltauditierung,<br />
- Kosten <strong>für</strong> innerbetriebliche Weiterbildung,<br />
- Kosten <strong>für</strong> Ausbildung eines Mitarbeiters zum Umweltbeauftragten.<br />
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss<br />
in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.<br />
Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben max. jedoch bis zu 20.000 Euro je Betriebsstandort.<br />
D Leistungen Dritter zur Vorbereitung des Marktauftritts<br />
Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
von kleinen und mittleren Unternehmen hinsichtlich<br />
ihrer Vorbereitung des Marktauftritts auf einem neuen<br />
Markt.<br />
Im Rahmen dieses Förderschwerpunktes werden folgende<br />
Maßnahmen gefördert:<br />
- Studien und Beratungsleistungen zur Vorbereitung der<br />
Lancierung eines neuen oder eines vorhandenen Produktes<br />
auf einem neuen Markt,<br />
- Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung der<br />
Unternehmensdarstellung im Sinne einer Corporate Identity.<br />
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss<br />
in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Zuschuss<br />
beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />
max. jedoch bis zu 20.000 Euro je Maßnahme.<br />
Antragsverfahren:<br />
Das Antragsverfahren ist formgebunden vor Beginn der<br />
Maßnahme einzuleiten.<br />
nach A und C:<br />
an das<br />
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern<br />
Werkstr. 213<br />
19061 Schwerin (Hausanschrift)<br />
Postfach 16 02 55 (Postanschrift)<br />
19092 Schwerin<br />
Tel.: (03 85) 63 63 0 Fax: (03 85) 63 63 12 12<br />
http://www.lfi-mv.de<br />
info@lfi-mv.de<br />
nach B und D:<br />
Technologie-Beratungsinstitut GmbH<br />
Hagenower Str. 73<br />
19061 Schwerin<br />
Tel.: (03 85) 3 99 31 65<br />
Fax: (03 85) 3 99 31 64<br />
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Der erfolgreiche Betrieb einer wassertouristischen Anlage<br />
wird an seiner Wirtschaftlichkeit, der Einhaltung von Qualitätskriterien<br />
und der Einhaltung der geltenden Gesetze und<br />
Vorschriften gemessen.<br />
Nach der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und<br />
Betrieb einer Anlage nach BImSchG bzw. nach Baurecht ist<br />
der Betreiber der Anlage verpflichtet die Schutzgüter –<br />
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre<br />
sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen, vor Gefahren oder erheblichen<br />
Belästigungen zu bewahren. Die Einhaltung der geltenden<br />
Gesetze und Vorschriften des Umweltrechts, der Betriebssicherheit,<br />
des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit,<br />
des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung<br />
dient dem Schutz der o.g. Güter.<br />
In diesem Kapitel wird auf die speziellen Anforderungen an<br />
den Betreiber bzw. den Betrieb der Anlagen in den Bereichen:<br />
- Betriebswirtschaft,<br />
- Betriebssicherheit,<br />
- Arbeitsschutz und technische Sicherheit,<br />
- Qualitätssicherung,<br />
- Umweltschutz (Naturschutz, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft<br />
und Immissionsschutz),<br />
- Sonstige Anforderungen<br />
eingegangen.<br />
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Eine selbständige Existenz erfordert unternehmerische<br />
Fähigkeiten. Unumgänglich ist das Management-<br />
Know-how. Hierzu gehören Kenntnisse oder Erfahrungen<br />
in den Bereichen Betriebsführung, Betriebsorganisation,<br />
Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Marketing und<br />
vieles andere mehr. Die Fähigkeiten des Unternehmers sind<br />
objektiv einzuschätzen und, falls erforderlich, helfen spezielle<br />
Seminare und Schulungen <strong>für</strong> Existenzgründer, die von<br />
Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern<br />
angeboten werden.<br />
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Vom Existenzgründer sind folgende Anmeldeformalitäten<br />
vorzunehmen:<br />
- Vom Arbeitsamt wird bei Anmeldung des Betriebes die<br />
Betriebsnummer erteilt. Die Angaben zur Betriebsnummer<br />
sind erforderlich, wenn <strong>für</strong> die Arbeitnehmer die<br />
„Meldung zur Sozialversicherung“ erstellt wird.<br />
- Für verschiedene Gewerbezweige besteht eine besondere<br />
Genehmigungspflicht durch die Notwendigkeit bestimmter<br />
Befähigungsnachweise, nähere Informationen erteilt<br />
das Gewerbeamt.<br />
- Als Unternehmer besteht <strong>für</strong> den Betrieb und die<br />
Mitarbeiter in der Regel Versicherungspflicht in einer<br />
Berufsgenossenschaft (siehe auch Kapitel 7).<br />
- Das Finanzamt teilt dem Unternehmer eine Steuernummer<br />
zu. Auf einem Fragebogen müssen verschiedene Fragen<br />
zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantwortet<br />
werden.<br />
- Der Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt<br />
(Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden. Notwendig<br />
ist hierzu ein Personalausweis sowie eventuell<br />
besondere Genehmigungen und Nachweise (Befähigungsnachweise).<br />
- Je nach Bedarf müssen mit den zuständigen Versorgungsunternehmen<br />
(z. B. Stadtwerke, Elektrizitätswerke usw.)<br />
Lieferverträge <strong>für</strong> Wasser, Strom, Gas usw. abgeschlossen<br />
werden. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die Entsorgung (z. B.<br />
Abwasser und Müllbeseitigung).<br />
- Das Handelsregister ist ein öffentlich geführtes Verzeichnis<br />
in dem gewerbliche Unternehmen und Handwerksunternehmen<br />
eingetragen sind. Anmeldungen erfordern die<br />
öffentliche Beglaubigung eines Notars.<br />
- IHK: Die Verwaltung und Interessenvertretung der<br />
Selbstständigen erfolgt über eine Zwangsmitgliedschaft<br />
in der jeweiligen Berufskammer. Die Gewerbetreibenden<br />
eines Bezirks sind in der Industrie- und Handelskammer<br />
organisiert, es sei denn es handelt sich um einen Handwerksbetrieb,<br />
<strong>für</strong> den grundsätzlich die jeweilige Handwerkskammer<br />
zuständig ist. Die IHK der jeweiligen<br />
Bezirke führen regelmäßig Seminare <strong>für</strong> Existenzgründer<br />
ihres Zuständigkeitsbereiches durch. Zudem geben sie in<br />
vielen Bereichen der Existenzgründung individuelle Auskunft<br />
bzw. führen individuelle Beratungen durch.<br />
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Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind u.a. folgende<br />
arbeitsrechtliche Grundlagen zu beachten:<br />
- Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines<br />
Arbeitsvertrages begründet. Der Arbeitsvertrag unterliegt<br />
grundsätzlich keinem Formzwang, d. h. er kann auch<br />
mündlich abgeschlossen werden. In diesem Fall ist der<br />
Arbeitgeber verpflichtet, spätestens 1 Monat nach dem<br />
vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen<br />
Vertragsbedingungen (Entgelt, Art der Arbeit,<br />
Arbeitszeit, -ort, Urlaub, Kündigungsfrist) schriftlich niederzulegen,<br />
die Niederschrift zu unterzeichnen und dem
Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Nachweisgesetz). Dies<br />
dient insbesondere der Beweissicherung. Es ist von Vorteil,<br />
den Arbeitsvertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen<br />
zu lassen.<br />
- Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber<br />
eine Vielzahl von Aufgaben wahrzunehmen. Er hat<br />
bei der Einstellung eines Arbeitnehmers die Versicherungspflicht<br />
bzw. -freiheit zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen<br />
zu beurteilen. Des Weiteren ermittelt er<br />
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, errechnet die Beiträge,<br />
erstellt einen Beitragsnachweis und zieht den<br />
Arbeitnehmeranteil der Beiträge ein. Ferner führt er den<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also die Beiträge zur<br />
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,<br />
an die Krankenkasse ab. Die Krankenkasse leitet<br />
die Beiträge an die einzelnen Versicherungsträger weiter.<br />
Der Arbeitgeber hat daher in der Regel nur mit einem<br />
Ansprechpartner, nämlich der Krankenkasse, zu tun.<br />
- Weitere Vorschriften sind bei der Berufsausbildung, der<br />
Mutterschaft oder der Teilzeit zu beachten.<br />
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Ziel der betrieblichen Organisation ist die Strukturierung<br />
von Vorgängen zur Optimierung der Aufgabenerfüllung. Es<br />
soll vermieden werden, dass bei wiederkehrenden Aufgaben<br />
immer eine zeitraubende Einzelfallentscheidung zu<br />
treffen ist. Betriebsabläufe werden rationalisiert und Kosten<br />
eingespart. Ein zu hoher Grad an Organisation kann sich jedoch<br />
bei den Mitarbeitern auf Grund fehlender Entscheidungsbefugnisse<br />
bzw. Spielräume demotivierend auswirken.<br />
Grundsätzlich unterscheidet man betriebswirtschaftlich<br />
zwischen der:<br />
- Projektorganisation: Ein Projekt wird zur Erfüllung einer<br />
einmaligen Aufgabe organisiert. Die Organisation<br />
bezieht sich auf den Projektprozess, die Projektleitung<br />
und die Projektgruppe.<br />
- Ablauforganisation: Die Ablauforganisation strukturiert<br />
die betrieblichen Arbeitsabläufe.<br />
- Aufbauorganisation: Die Aufbauorganisation erläutert<br />
die funktionelle und hierarchische Struktur des Betriebes.<br />
Sie wird mit Hilfe eines Organigramms dargestellt.<br />
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Förderung von Motivation: Die Motivation ist ein wichtiger<br />
Faktor, wenn es darum geht, dass Mitarbeiter eine Aufgabe<br />
zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigen. Im Bereich<br />
des Personalmanagements wird zwischen monetären und<br />
nichtmonetären Anreizen zur Mitarbeitermotivation unterschieden.<br />
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Innovationsbereitschaft: Zur Förderung von Innovationsfähigkeit<br />
und -bereitschaft der Mitarbeiter kann auf bewährte<br />
Instrumente zurückgegriffen werden. Hierzu zählen vor allem:<br />
- Betriebliches Vorschlagswesen,<br />
- Arbeitnehmererfindungen,<br />
- Qualitätszirkel.<br />
Die Frage der konjunkturellen bzw. individuell betrieblichen<br />
Entwicklung kann nur schwer im Voraus geplant werden,<br />
es gibt jedoch arbeitsrechtliche Möglichkeiten, den<br />
Personalbedarf zunächst kurzfristig zu decken und gleichzeitig<br />
im Laufe der Zeit entstehende erschwerte Kündigungsmöglichkeiten<br />
der Mitarbeiter zu umgehen:<br />
- Befristeter Arbeitsvertrag,<br />
- Probezeit,<br />
- Probearbeitsverhältnis.<br />
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In der Abgabenordnung (AO) sind die <strong>für</strong> alle Steuern geltenden<br />
Grundtatbestände definiert und Regelungen grundsätzlicher<br />
Art darüber zu finden, welche Pflichten und<br />
Rechte die Steuerpflichtigen einerseits und die Finanzverwaltung<br />
andererseits beim Verfahren der Steuererhebung<br />
haben. In der AO werden Steuern definiert als<br />
„Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung <strong>für</strong> eine besondere<br />
Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen<br />
Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen<br />
auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den<br />
das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von<br />
Einnahmen kann Nebenzweck sein.“ (§ 3 Abs.1 Satz 1 AO)<br />
Vom Unternehmer sind folgende Steuern abzuführen:<br />
- Einkommensteuer (Finanzamt),<br />
- Gewerbesteuer (Stadt/ Kommune),<br />
- Kapitalertragsteuer (Finanzamt),<br />
- Körperschaftsteuer (Finanzamt),<br />
- Lohnsteuer (Finanzamt),<br />
- Umsatzsteuer (Finanzamt),<br />
- Grundsteuer (Stadt/ Kommune).<br />
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Das Rechnungswesen mit seinen beiden Hauptbestandteilen<br />
Finanzbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung<br />
bildet den Kern des betrieblichen Informationssystems.<br />
Es hat die Aufgabe der Bereitstellung und Aufbereitung von<br />
Informationen zur Rechenschaftslegung über die Unternehmenstätigkeit<br />
und als Grundlage <strong>für</strong> Planungen und Entscheidungen.<br />
Dabei ist es nicht nur intern Entscheidungshilfe<br />
<strong>für</strong> den Unternehmer bzw. die Geschäftsleitung, sondern<br />
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liefert auch Externen Entscheidungsgrundlagen, z. B. einem<br />
stillen Gesellschafter, den Banken als Kreditgebern und den<br />
Finanzbehörden. Nachfolgend werden Bestandteile des<br />
Rechnungswesens erläutert.<br />
Buchführung<br />
Die kaufmännischen Geschäftsvorgänge und die Vermögensveränderungen<br />
werden in der Buchführung anhand von<br />
Belegen fortlaufend aufgezeichnet und dokumentiert. Neben<br />
der Übersichtsfunktion <strong>für</strong> das Geschäft selbst stellen<br />
die Ergebnisse der Buchführung zumeist auch die Besteuerungsgrundlage<br />
dar. Gesetzlich geregelt in §§ 238ff. HGB<br />
und §§ 140ff. AO.<br />
Jeder Kaufmann (Kaufmannseigenschaft) ist verpflichtet,<br />
ordnungsgemäß Buch zu führen. Im Grundsatz wird darunter<br />
verstanden, dass die Eintragungen nach Form und Inhalt<br />
vollständig, fortlaufend und richtig durchgeführt werden, so<br />
dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener<br />
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorgänge verschaffen<br />
kann.<br />
Kosten- und Leistungsrechnung zur betriebswirtschaftlichen<br />
Auswertung (BWA)<br />
Die Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsbuchhaltung,<br />
kalkulatorische Buchführung oder kurzfristige Erfolgsrechnung)<br />
ist ein Teil des Rechnungswesens und dient - im Gegensatz<br />
zur Buchführung - ausschließlich der innerbetrieblichen<br />
Abrechnung und der laufenden Überwachung der<br />
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Sie wird auch nicht in<br />
Konten, sondern in Tabellen durchgeführt (auch wenn dabei<br />
häufig von Konten gesprochen wird). Es handelt sich hier<br />
um eine kurzfristige Erfolgsrechnung, die meist monatlich<br />
oder vierteljährlich das Betriebsergebnis ermittelt und damit<br />
recht aktuell Entscheidungshilfen <strong>für</strong> die Unternehmensführung<br />
zur Verfügung stellt.<br />
Jahresabschluss<br />
Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Bilanzierung (Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung)<br />
aufzustellen (§ 243 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus sind auch<br />
Handelsbräuche, Handelsrechtsprechung, Steuerrechtsprechung<br />
und Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre zu berücksichtigen.<br />
Das Handelsrecht stellt unterschiedliche Anforderungen an<br />
den Jahresabschluss von Kapital- und Nichtkapitalgesellschaften<br />
(Einzelunternehmen und Personengesellschaften).<br />
Der Jahresabschluss ist bei umsatzstarken Unternehmen<br />
durch einen Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren.<br />
Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist Bestandteil<br />
des Jahresabschlusses und als solche eine Gegenüberstellung<br />
der Aufwendungen und Erträge des Unternehmens am<br />
Ende des Geschäftsjahres.<br />
Die Vorschriften <strong>für</strong> die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
richten sich nach der Rechtsform des Unternehmens.<br />
Bilanz<br />
Bei der Bilanz handelt es sich um einen gedrängten Vergleich<br />
von Vermögenswerten einerseits und Schulden (Verbindlichkeiten)<br />
und Eigenkapital (Betriebsreinvermögen)<br />
andererseits zu einem bestimmten Bilanzstichtag.<br />
Sie stehen sich in der Bilanz als Aktiva (positive Vermögenswerte)<br />
und Passiva (Schulden und Eigenkapital) gegenüber.<br />
Die Bilanz muss nach § 242 Abs. 1 HGB erstellt werden<br />
- zum Beginn der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens<br />
(Eröffnungsbilanz),<br />
- danach zum Ende jeden Geschäftsjahres als Bestandteil<br />
des Jahresabschlusses und<br />
- bei Geschäftsaufgabe (Schlussbilanz).<br />
Aus Gründen der Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit<br />
sind Bilanzen nach allgemeinen Grundsätzen einheitlich zu<br />
gliedern (Bilanzgliederung):<br />
- Für Kapitalgesellschaften ist die Bilanzgliederung nach<br />
§ 266 HGB verbindlich.<br />
- Für alle anderen Unternehmensformen ist eine Mindestgliederung<br />
(§ 247 HGB) vorgeschrieben. In der Praxis<br />
erfolgt häufig eine weit gehende Orientierung an dem<br />
Gliederungsschema der Kapitalgesellschaften.<br />
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Controlling ist eine Führungsaufgabe, indem auf der Basis<br />
gesammelter Zahlen Entscheidungen der Unternehmensführung<br />
vorbereitet werden. Hauptinstrumente sind die<br />
Kosten- und Leistungsrechnung, die Budgetierung und die<br />
Planung.<br />
Die Controllerfunktion oder nur einzelne Controllingaufgaben<br />
werden in Klein- und Mittelbetrieben häufig an Externe<br />
delegiert.<br />
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Marketing ermöglicht es, sowohl die Bedürfnisse der potenziellen<br />
Kunden zu erforschen als auch diese beispielsweise<br />
durch Werbung zu beeinflussen bzw. völlig neue Bedürfnisse<br />
zu wecken. Es kann ein Unternehmens- und Produktimage<br />
(z. B. Qualität, Umweltfreundlichkeit) schaffen, eine<br />
geschickte Preispolitik betreiben (z. B. Gewähren von Rabatten<br />
und günstigen Kreditkonditionen) und <strong>für</strong> optimale<br />
Absatz- und Verteilungswege sorgen.
All diese Marketingaktivitäten fördern letztlich den Absatz<br />
der angebotenen Waren und Dienstleistungen und damit die<br />
Prosperität des Unternehmens.<br />
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Eine vordringliche Aufgabe der Betriebssicherheit besteht<br />
im passiven und aktiven Brandschutz. Um die Betriebssicherheit<br />
des Unternehmens handhaben zu können, müssen<br />
Regelungen zur Überwachung, Wartung und Steuerung geschaffen<br />
werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Anforderungen<br />
an den Brandschutz und die Erstellung und<br />
Einführung von Havarie-, Notfall- sowie Katastrophenplänen<br />
erläutert.<br />
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Im Bereich Brandschutz gilt es durch vorbeugende Maßnahmen<br />
und bauliche Brandschutzmaßnahmen die Möglichkeiten<br />
eines Brandes zu minimieren bzw. im Brandfall<br />
die notwendigen Handlungen zu regeln.<br />
Folgende Pflichten ergeben sich im Bereich Brandschutz<br />
aus der Arbeitsstättenverordnung und den Berufsgenossenschaftlichen<br />
Vorschriften A 1 (BGV A1):<br />
- Vorhandensein der erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen,<br />
wie z.B. Feuerlöscher (§ 13 Arbeitsstättenverordnung),<br />
- alle 2 Jahre Überprüfung der Feuerlöscher (§ 53 Arbeitsstättenverordnung),<br />
- Kennzeichnung von Rettungswegen und Türen,<br />
- Verlauf von Rettungswegen, Öffnen der Türaufschläge in<br />
Fluchtrichtung (§ 19 Arbeitsstättenverordnung, § 30<br />
BGV A1),<br />
- Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes (§ 55 Arbeitsstättenverordnung),<br />
- Kennzeichnung feuergefährdeter Bereiche durch das<br />
Anbringen folgender Schilder:<br />
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- Warnzeichen W01: „Warnung vor feuergefährlichen<br />
Stoffen“<br />
- Verbotsschild V2: „Feuer, offenes Licht und Rauchen<br />
verboten“ (feuergefährdete Bereiche – Lagerung leicht<br />
entzündlicher oder selbstentzündlicher Stoffe in einer<br />
Menge, bei der es im Falle eines Brandes zu einem<br />
Schadensfeuer kommen kann)<br />
Die Brandschutzordnung ist eine Anweisung des Eigentümers<br />
einer baulichen Anlage um den Nutzer oder Besucher<br />
über das „richtige“ Verhalten im Brandfall zu informieren.<br />
Die Brandschutzordnung besteht aus den Teilen A, B und C.<br />
Je nach Art, Nutzung und Größe der baulichen Anlage darf<br />
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auf das Erstellen<br />
der Teile B und/oder C verzichtet werden.<br />
Teil A - Aushang zum Verhalten im Brandfall<br />
Die Brandschutzordnung Teil A ist ein Aushang unter der<br />
Überschrift „Verhalten im Brandfall“. Dieser Aushang richtet<br />
sich an alle Personen, wie z.B. Bewohner, Besucher, Beschäftigte,<br />
Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sich in einer<br />
baulichen Anlage aufhalten.<br />
Teil B - Brandschutzordnung <strong>für</strong> Personen ohne besondere<br />
Brandschutzaufgaben<br />
Der Teil B richtet sich an die Personen, wie z.B. Bewohner,<br />
Beschäftigte, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen<br />
Anlage aufhalten. Neben der Brandschutzordnung<br />
Teil A muss sie folgendes regeln:<br />
- Brandverhütung,<br />
- Brand- und Rauchausbreitung,<br />
- Flucht- und Rettungswege,<br />
- Melde- und Löscheinrichtungen,<br />
- Verhalten im Brandfall,<br />
- Brand melden (5-W-Schema),<br />
- Alarmsignale und -anweisungen beachten,<br />
- In Sicherheit bringen,<br />
- Löschversuch unternehmen,<br />
- Besondere Verhaltensregeln.<br />
Teil C - Brandschutzordnung <strong>für</strong> Personen mit besonderen<br />
Brandschutzaufgaben<br />
Dieser Teil C richtet sich an Personen, auf die – über ihre<br />
allgemeine Pflichten hinaus – besondere Aufgaben im<br />
Brandschutz übertragen worden sind. Dieses können z.B.<br />
Brandschutzbeauftragte sein.<br />
Die Brandschutzordnung Teil C muss folgendes regeln:<br />
- Brandverhütung,<br />
- Alarmplan,<br />
- Sicherungsmaßnahmen <strong>für</strong> Personen, Tiere, Umwelt und<br />
Sachwerte,<br />
- Löschmaßnahmen,<br />
- Vorbereitung <strong>für</strong> den Einsatz der Feuerwehr,<br />
- Nachsorge.<br />
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Störfälle im Bereich von Wassersportanlagen sind überwiegend<br />
Verschmutzungen von Gewässern durch wassergefährdende<br />
Stoffe, insbesondere Öle und Treibstoff, Hochwasser<br />
und Brand.<br />
Für alle Bereiche, in denen mit wassergefährdenden Stoffen<br />
umgegangen wird, sind Havariepläne zu erstellen. Es müssen<br />
regelmäßig Schulungen und Übungen durchgeführt<br />
werden, um die Funktionalität der Havarie- und Notfallpläne<br />
zu testen.<br />
Die Meldung eines Ereignisses erfolgt durch eine Mitteilung<br />
an die Geschäftsführung oder bei meldepflichtigen Havarien<br />
an die zuständige Behörde, z. B. Umweltamt, Brandschutz-<br />
und Rettungsamt oder StAUN. Sind diese Behörden<br />
nicht erreichbar, ist die Polizei zur Weiterleitung der Meldung<br />
an den Bereitschaftsdienst des StAUN zu informieren.<br />
Sie beinhaltet:<br />
1.Allgemeine Angaben,<br />
2.Art des Ereignisses und der beteiligten Stoffe,<br />
3.Beschreibung der Umstände des Ereignisses,<br />
4.Ursachenbeschreibung,<br />
5.Art und Umfang des Schadens,<br />
6.Vorgenommene Notfallmaßnahmen,<br />
7.Folgerungen <strong>für</strong> die Verbesserung der Anlagensicherheit,<br />
8.Zeitplan <strong>für</strong> die Umsetzung der Maßnahmen.<br />
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Zu be<strong>für</strong>chtende Katastrophen sind vorwiegend Überschwemmungen<br />
durch Hochwasser oder starke Stürme, die<br />
gerade im Küstengebiet jahreszeitlich bedingt auftreten.<br />
Daher sind bei wassertouristischen Anlagen in Küstengebieten<br />
Katastrophenpläne zu erstellen.<br />
Der Katastrophenplan beinhaltet:<br />
- eine Benachrichtigungskette,<br />
- eine Deklarierung der Katastrophensituation,<br />
- Vorgänge zur Behebung der Gefahrensituation,<br />
- Start des Reservebetriebs,<br />
- Wiederherstellungstätigkeit,<br />
- Neustart des normalen Betriebs,<br />
- Plan <strong>für</strong> die Aufstellung.<br />
Die Funktionalität des Katastrophenplans ist zu testen. Das<br />
kann mit Schulungen und Übungen zum Havarie- und Notfallplan<br />
erfolgen.<br />
Der Katastrophenplan muss regelmäßig auf seine Aktualität<br />
überprüft werden (Kontaktadressen, Betriebsbereiche).<br />
Für den Bereich Betriebssicherheit gelten u.a. folgende Gesetze<br />
und Vorschriften:<br />
- Gewerbeordnung<br />
- Arbeitsstättenverordnung<br />
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)<br />
- Betriebssicherheitsverordnung<br />
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Der Arbeitsschutz beinhaltet alle Maßnahmen, die dazu beitragen,<br />
das Leben und die Gesundheit der arbeitenden Menschen<br />
zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit<br />
menschengerecht zu gestalten. Dazu gehören auch die<br />
Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, Verhütung von arbeitsbedingten<br />
Gesundheitsgefahren sowie die Umsetzung<br />
von Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der<br />
Arbeit.<br />
Zielsetzung der technischen Sicherheit soll sein, die Gefährdung<br />
von Menschen und Umwelt durch technische Einrichtungen<br />
so gering wie möglich zu halten, ohne damit die<br />
industrielle Produktion und den Einsatz von Maschinen<br />
mehr als unbedingt notwendig einzuschränken.<br />
In diesem Kapitel werden die Anforderungen an die Umsetzung<br />
des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit in<br />
Unternehmen, speziell <strong>für</strong> wassertouristische Anlagen, näher<br />
erläutert.<br />
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Als Betreiber einer wassertouristischen Anlage ist es wichtig,<br />
Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren<br />
zu vermeiden bzw. zu verringern, da durch Arbeitsunfälle<br />
Fehlzeiten von Mitarbeitern verursacht werden<br />
können.<br />
Das Arbeitsschutzgesetz und weitere staatliche und berufsgenossenschaftliche<br />
Vorschriften beinhalten dieses Ziel.<br />
Fast alle Pflichten richten sich an den Unternehmer bzw.<br />
Betreiber der Anlage. Es besteht die Möglichkeit, Aufgaben<br />
im Arbeitsschutz auf Mitarbeiter zu übertragen. Das entbindet<br />
den Betreiber einer wassertouristischen Anlage aber<br />
nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortung. Es sollte<br />
nicht nur festgelegt werden, wer im Betrieb <strong>für</strong> was zuständig<br />
ist, sondern auch, wie die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen<br />
und Kunden zu erfolgen hat. Auch die Einbindung<br />
der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes<br />
muss organisiert werden.
Ein wichtiges Anliegen sollte die Mitarbeit aller Beschäftigten<br />
auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sein. Die Mitarbeit<br />
aller Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit<br />
sollte aus der Überzeugung gewachsen sein, dass sicherheitsgerechtes<br />
und gesundheitsbewusstes Arbeiten nicht nur<br />
ihnen persönlich zugute kommt, sondern auch zum Erfolg<br />
des Betriebes führt.<br />
Der Betreiber einer wassertouristischen Anlage hat im Bereich<br />
des Arbeitsschutz folgende Pflichten:<br />
- Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers,<br />
- Bestellung der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit,<br />
- Bestellung eines Betriebsarztes,<br />
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilungen)<br />
und<br />
- Dokumentation.<br />
Im Folgenden werden diese Pflichten näher erläutert.<br />
Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers<br />
(§ 192 Sozialgesetzbuch VII)<br />
Der Betreiber muss innerhalb einer Woche nach Beginn des<br />
Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger<br />
folgendes mitteilen:<br />
- die Art und den Geschäftsgegenstand des Unternehmens,<br />
- die Zahl der Mitarbeiter und<br />
- den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden<br />
Arbeiten <strong>für</strong> das Unternehmen.<br />
Es besteht die Mitteilungspflicht innerhalb von vier Wochen<br />
beim Unfallversicherungsträger bei Änderungen:<br />
- der Art und des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens,<br />
die <strong>für</strong> die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger<br />
von Bedeutung sein können,<br />
- der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zuordnung zu den Gefahrklassen<br />
und<br />
- der sonstigen Grundlagen <strong>für</strong> die Berechnung der Beiträge.<br />
Bestellung der Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />
(§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A6 „Sicherheitsingenieure<br />
und andere Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit”)<br />
Die Bestellung einer Fachkraft <strong>für</strong> Arbeitssicherheit ist<br />
schon ab einem Arbeitnehmer erforderlich. Fachkräfte <strong>für</strong><br />
Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige<br />
Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt,<br />
extern tätig sein oder auch einem überbetrieblichen<br />
Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz<br />
verpflichtet hat.<br />
Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung<br />
ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.<br />
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Bestellung eines Betriebsarztes<br />
(§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A7 „Betriebsärzte”)<br />
Der Betreiber hat ab einem Arbeitnehmer die schriftliche<br />
Bestellung eines Betriebsarztes vorzunehmen.<br />
Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige<br />
Kräfte bestellt werden. Sie können vom Betreiber eingestellt,<br />
freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen<br />
Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des<br />
Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) verpflichtet hat.<br />
Beurteilung der Arbeitsbedingungen – Gefährdungsbeurteilungen<br />
(§ 5 Arbeitsschutzgesetz)<br />
Der Betreiber hat durch eine Beurteilung der <strong>für</strong> die Mitarbeiter<br />
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln,<br />
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich<br />
sind.<br />
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten<br />
vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen<br />
ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit<br />
ausreichend.<br />
Eine Gefährdung kann sich ergeben durch<br />
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und<br />
des Arbeitsplatzes,<br />
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,<br />
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von<br />
Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,<br />
Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,<br />
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,<br />
Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken<br />
sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung der<br />
Beschäftigten.<br />
Dokumentation (§ 6) Arbeitsschutzgesetz<br />
Der Arbeitgeber muss nach Art der Tätigkeiten und der Zahl<br />
der Mitarbeiter über erforderliche Unterlagen verfügen, aus<br />
denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von<br />
ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das<br />
Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger<br />
Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen<br />
zusammengefasste Angaben enthalten.<br />
Der Unternehmer hat Unfälle in seinem Betrieb zu erfassen,<br />
bei denen ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt wird, dass<br />
er stirbt oder <strong>für</strong> mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits-<br />
oder dienstunfähig wird. Eine Unfallanzeige ist zu erstatten.<br />
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Der Unternehmer hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte,<br />
der Tätigkeiten sowie der Zahl der Mitarbeiter die Vorsorgemaßnahmen<br />
zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung<br />
und Evakuierung der Mitarbeiter erforderlich<br />
sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung<br />
zu tragen. Er hat auch da<strong>für</strong> zu sorgen, dass im Notfall<br />
die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen<br />
Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der<br />
medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung<br />
eingerichtet sind.<br />
Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass<br />
- zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr <strong>für</strong> Leben<br />
und Gesundheit die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere<br />
Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume,<br />
Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel<br />
und das erforderliche Personal, insbesondere<br />
Ersthelfer und Betriebssanitäter zur Verfügung stehen,<br />
- nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine<br />
erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird,<br />
- der Ort gekennzeichnet wird, wo sich das<br />
Erste-Hilfe-Material befindet und<br />
- eine Anleitung zur Ersten Hilfe deutlich sichtbar aufgehängt<br />
wird.<br />
Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass <strong>für</strong> die Erste-Hilfe-Leistung<br />
Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur<br />
Verfügung stehen:<br />
- bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,<br />
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 10 % (in Verwaltungs-<br />
und Handelsbetrieben 5 %).<br />
Die Auswahl der Größe des Verbandskastens ist von der<br />
Anzahl der Personen abhängig:<br />
- bis 20 Arbeitnehmer ist ein kleiner Verbandskasten nach<br />
DIN 13157 und<br />
- ab 21 Arbeitnehmer ist ein großer Verbandskasten nach<br />
DIN 13169 erforderlich.<br />
Der Verbandskasten ist in regelmäßigen Abständen (z.B.<br />
bei den Kontrollbegehungen) auf Vollständigkeit zu überprüfen.<br />
Unterweisung<br />
(§ 12 Arbeitsschutzgesetz, § 7 BGV A1 „Allgemeine<br />
Vorschriften”)<br />
Der Betreiber hat die Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit<br />
ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
im Dienst zu unterweisen. Die Belehrung umfasst<br />
Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den<br />
Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten<br />
ausgerichtet sind. Die Anleitung muss bei der Einstellung,<br />
bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung<br />
neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme<br />
der Tätigkeit der Mitarbeiter erfolgen. Die Instruktion<br />
muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und<br />
gegebenenfalls regelmäßig wiederholt werden.<br />
Eine Unterweisung der Mitarbeiter hat mindestens einmal<br />
jährlich zu erfolgen und sollte durch Unterschrift der Mitarbeiter<br />
bestätigt werden.<br />
Übertragung von Aufgaben (§ 13 Arbeitsschutzgesetz,<br />
§ 12 BGV A1 „Allgemeine Vorschriften”)<br />
Hat der Betreiber einem Mitarbeiter die der Verhütung von<br />
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten<br />
Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, so<br />
hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung<br />
ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr<br />
sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben.<br />
Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung<br />
ist dem Verpflichteten auszuhändigen. (Pflichtenübertragung)<br />
Sicherheitsbeauftragte<br />
(§ 22 SGB VII, § 9 BGV A1 „Allgemeine Vorschriften”)<br />
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern<br />
hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung<br />
der im Unternehmen <strong>für</strong> die Mitarbeiter bestehenden<br />
Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der<br />
Mitarbeiter zu bestellen.<br />
Der Sicherheitsbeauftragte hat den Unternehmer bei der<br />
Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen<br />
und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere<br />
sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen<br />
Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen<br />
und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und<br />
auf Unfall- und Gesundheitsgefahren <strong>für</strong> die Mitarbeiter<br />
aufmerksam zu machen.<br />
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Nach dem Chemikaliengesetz sind Stoffe und Zubereitungen<br />
gefährlich, wenn sie u.a. folgende Eigenschaften aufweisen:<br />
- explosionsgefährlich (Explosionsgefährlich),<br />
- brandfördernd (Brandfördernd),<br />
- hochentzündlich (Leichtentzündlich+),<br />
- leichtentzündlich (Leichtentzündlich),<br />
- sehr giftig (Giftig u./o. krebserzeugend+),<br />
- giftig(Giftig u./o. krebserzeugend),<br />
- gesundheitsschädlich (Gesundheitsschädlich),<br />
- ätzend (Ätzend),<br />
- reizend (Reizend),<br />
- sensibilisierend,<br />
- krebserzeugend.
Für den sicheren Umgang benötigt<br />
das Unternehmen spezielle<br />
Informationen über den<br />
Gefahrstoff; deshalb schreibt<br />
der Gesetzgeber im Chemikaliengesetz<br />
und in der Gefahrstoff-Verordnung<br />
die Kennzeichnung<br />
durch den<br />
Hersteller vor.<br />
Pflichten des Unternehmers/ Betreibers<br />
Für den Unternehmer bzw. Betreiber der Anlage ergeben<br />
sich <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen folgende Pflichten<br />
aus der Gefahrstoffverordnung:<br />
- die Ermittlungspflicht,<br />
- die Unterweisungspflicht,<br />
- die Schutzpflicht,<br />
- die Überwachungspflicht,<br />
- die Vorsorgepflicht und<br />
- die Anzeigepflicht.<br />
Durch die Beachtung der nachfolgend erläuterten Pflichten<br />
soll eine Gefährdung der Mitarbeiter und der Umwelt vermieden<br />
werden.<br />
Die Ermittlungspflicht<br />
(§§ 14, 16 Gefahrstoffverordnung,<br />
Gefahrstoffverzeichnis)<br />
Hierzu gehört die Auflistung der im Unternehmen verwendeten<br />
und entstehenden Gefahrstoffe. Liegen die Sicherheitsdatenblätter<br />
im Unternehmen nicht vor, ist der Unternehmer<br />
verpflichtet, diese beim Hersteller bzw. Lieferanten<br />
anzufordern.<br />
Unterweisungspflicht<br />
(§ 20 Gefahrstoffverordnung)<br />
Die Erarbeitung der Betriebsanweisung <strong>für</strong> jeden Gefahrstoff<br />
bzw. -gruppe erfolgt anhand der Sicherheitsdatenblätter.<br />
Inhalte der Betriebsanweisung sind:<br />
- der Arbeitsplatz,<br />
- die Bezeichnung des Gefahrstoffes,<br />
- die Gefahren <strong>für</strong> Mensch und Umwelt,<br />
- die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,<br />
- das Verhalten im Gefahr- oder Schadensfalle,<br />
- Vorschriften zur Lagerung,<br />
- Erste Hilfe und<br />
- Abfallbeseitigung/ Entsorgung.<br />
Die Unterweisung der Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage<br />
der erstellten Betriebsanweisung vor Beginn der Arbeiten<br />
und dann 1x jährlich (arbeitsplatzbezogen). Der Mitarbeiter<br />
bestätigt die Unterweisung durch Unterschrift.<br />
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Schutzpflicht<br />
Der Unternehmer hat zu überprüfen ob:<br />
- der Gefahrstoff durch ein ungefährliches Produkt ersetzt<br />
werden kann (§§ 16, 17 und 19 Gefahrstoffverordnung),<br />
- die Schutz- und Hygienemaßnahmen (§§ 17, 19 und 22<br />
Gefahrstoffverordnung) angewendet werden,<br />
- die Beschäftigungsverbote und -einschränkungen <strong>für</strong><br />
bestimmte Personengruppen (§ 15a Gefahrstoffverordnung)<br />
eingehalten werden,<br />
- die Herstellungs- und Verwendungsverbote (§ 15 Gefahrstoffverordnung)<br />
eingehalten werden und<br />
- die Lagerung der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik<br />
(§ 24 Gefahrstoffverordnung) erfolgt.<br />
Überwachungspflicht<br />
Die Bewertung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der<br />
Luft am Arbeitsplatz (Gefahrstoffverordnung § 18) ist regelmäßig<br />
vorzunehmen, dazu sind z.B. Messungen durchzuführen.<br />
Vorsorgepflicht<br />
Vor Aufnahme der Beschäftigung ist eine arbeitsmedizinische<br />
Erstuntersuchung notwendig. Bei Überschreitung der<br />
Auslöseschwelle (§ 28 Gefahrstoffverordnung) ist eine arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung der betroffenen<br />
Mitarbeiter durch ermächtigte Ärzte zu veranlassen.<br />
Anzeigepflicht<br />
Die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe ist beim<br />
Amt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und technische Sicherheit anzuzeigen<br />
(§ 37 Gefahrstoffverordnung).<br />
Lagerung von Gefahrstoffen<br />
Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen muss regelgerecht<br />
erfolgen und dabei die Gefahreneigenschaften der unterschiedlichen<br />
Materialien berücksichtigt werden. Die<br />
wassergefährdenden Stoffe sind in bauartzugelassenen Behältern<br />
oder Originalgebinden in da<strong>für</strong> vorgesehenen Regalsystemen<br />
zu lagern. Der Fußboden der Räume sollte als<br />
Wanne aus flüssigkeitsdichten Beton ausgebildet werden,<br />
so dass unter dem Laufbereich das notwendige Auffangvolumen<br />
<strong>für</strong> den Lagerbereich gesichert wird.<br />
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Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte entsprechend den<br />
Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, den sonst geltenden<br />
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und<br />
nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,<br />
arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den<br />
sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
einzurichten und zu betreiben.<br />
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Zu einer Arbeitsstätte zählen:<br />
- Arbeitsräume,<br />
- Verkehrswege,<br />
- Lager-, Maschinen- und Nebenräume,<br />
- Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume <strong>für</strong> körperliche<br />
Ausgleichsübungen,<br />
- Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume).<br />
Nachfolgend werden wesentliche Anforderungen an<br />
Arbeitsstätten aufgezeigt:<br />
Arbeitsräume<br />
Die Arbeitsräume müssen mindestens 8 m² groß sein und<br />
eine Höhe von 2,50 m haben. Die Fußböden sollen eben<br />
(keine Stolperstellen) und rutschhemmend sein.<br />
Absturzsicherungen sind ab 1 m Absturzhöhe anzubringen.<br />
Die lüftungstechnischen Anlagen müssen alle 2 Jahre nachweislich<br />
überprüft werden. Es ist zur jeder Zeit ausreichende<br />
gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu gewährleisten.<br />
Verkehrswege<br />
Die Wege sind freizuhalten, so dass sie ständig sicher begangen<br />
und befahren werden können.<br />
Pausenraum<br />
Den Mitarbeitern ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zur<br />
Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt<br />
sind oder gesundheitliche Gründe oder die Art der<br />
ausgeübten Tätigkeit es erfordern. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Mitarbeiter in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen<br />
beschäftigt sind und dort die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />
gleichwertige Erholung während der Pausen gegeben sind.<br />
Umkleideraum<br />
Den Mitarbeitern sind Umkleideräume zur Verfügung zu<br />
stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung<br />
tragen müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder<br />
sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen<br />
Raum umzukleiden. Die Umkleideräume sollen <strong>für</strong><br />
Frauen und Männer getrennt sein.<br />
Waschraum<br />
Den Mitarbeitern sind Waschräume zur Verfügung zu stellen,<br />
wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche<br />
Gründe erfordern. Die Waschräume sollen <strong>für</strong> Frauen und<br />
Männer getrennt sein.<br />
Wasch- und Umkleideräume müssen einen unmittelbaren<br />
Zugang zueinander haben, aber räumlich voneinander getrennt<br />
sein.<br />
Toilettenräume<br />
Den Mitarbeitern sind in der Nähe der Arbeitsplätze besondere<br />
Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und<br />
Handwaschbecken (Toilettenräume) zur Verfügung zu stel-<br />
len. Wenn mehr als fünf Mitarbeiter verschiedenen Geschlechts<br />
beschäftigt werden, sollen <strong>für</strong> Frauen und Männer<br />
vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden sein.<br />
Werden mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt, müssen die<br />
Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen zur<br />
Verfügung stehen. In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereitschafts-,<br />
Umkleide- und Waschräumen müssen Toilettenräume<br />
vorhanden sein.<br />
Nichtraucherschutz<br />
Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu<br />
treffen, damit die nichtrauchenden Mitarbeiter in Arbeitsstätten<br />
wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch<br />
geschützt sind.<br />
In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer<br />
Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur<br />
des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.<br />
Lärmschutz<br />
(§ 15 Arbeitsstättenverordnung, BGV B3 „Lärm“)<br />
In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten,<br />
wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel<br />
am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter<br />
Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche<br />
höchstens betragen:<br />
- bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A),<br />
- bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten<br />
und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A),<br />
- bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A); soweit dieser<br />
Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung<br />
nicht einzuhalten ist, darf er, soweit zumutbar,<br />
bis zu 5 dB(A) überschritten werden.<br />
In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf<br />
der Beurteilungspegel höchstens 55 dB(A) betragen. Bei der<br />
Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche<br />
der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von außen<br />
auf die Räume einwirkenden Geräusche zu berücksichtigen.<br />
(BGV B3 „Lärm”)<br />
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Unfälle, die Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
bei einer versicherten Tätigkeit erleiden, gelten als Arbeitsunfälle.<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch<br />
auf den Hin- und Rückweg zu und von der Arbeitsstätte<br />
(Wegeunfall), auf das Verwahren, Befördern, Instandhalten<br />
und Erneuern des Arbeitsgeräts und auf das erstmalige Abheben<br />
des Entgelts bei einem Geldinstitut nach Ablauf des<br />
Zahlungszeitraums. Als Arbeitsunfall gelten ferner Berufskrankheiten<br />
sowie ein Unfall anlässlich einer Maßnahme<br />
der Rehabilitation.
Der Unternehmer hat Unfälle von Mitarbeitern in seinem<br />
Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen<br />
(Unfallanzeige), wenn Versicherte getötet oder so verletzt<br />
sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.<br />
Die Anzeige ist innerhalb von drei Tagen zu erstatten, nachdem<br />
der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.<br />
Ein Abdruck der Anzeige ist dem Amt <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />
und Technischer Sicherheit (Gewerbeaufsicht) zu übersenden.<br />
Hat der Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei<br />
Mitarbeitern eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat er<br />
diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen (Berufskrankheiten-Anzeige).<br />
Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der<br />
Unternehmer von den Anhaltspunkten <strong>für</strong> eine Berufskrankheit<br />
Kenntnis erlangt hat.<br />
Der Mitarbeiter kann vom Unternehmer verlangen, dass<br />
ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.<br />
Zusammenfassend sind im Bereich Arbeitsschutz u.a. folgende<br />
arbeitsschutzrechtliche und berufsgenossenschaftliche<br />
Vorschriften zu beachten:<br />
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und<br />
andere Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />
(ASiG - Arbeitssicherheitsgesetz)<br />
- Sozialgesetzbuch (SGB)<br />
- Chemikaliengesetz (ChemG)<br />
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)<br />
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)<br />
- Verzeichnis von Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz<br />
(TRGS 900)<br />
- Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder<br />
oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)<br />
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Zur Technischen Sicherheit gehört die Überwachung und<br />
Prüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit:<br />
- der Arbeitsmittel, z.B. Rolltore, Flurförderzeuge, Krane<br />
oder Lastaufnahmeeinrichtungen,<br />
- der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel,<br />
- der Sicherheitseinrichtungen und<br />
- der überwachungsbedürftigen Anlagen.<br />
Die wesentlichen Anforderungen an die Technische Sicherheit<br />
werden nachfolgend erläutert.<br />
Arbeitsmittel<br />
(Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz)<br />
Folgende Anforderungen sind zur Überwachung und Prüfung<br />
der Arbeitsmittel zu erfüllen:<br />
- Erstellung einer Auflistung der vorhandenen Arbeitsmittel<br />
mit Gefährdungspotential,<br />
- Zusammenstellung der Unterlagen <strong>für</strong> die vorhandenen<br />
Arbeitsmittel mit Gefährdungspotential (Betriebsanleitung,<br />
Betriebsanweisung, Konformitätserklärung),<br />
- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung<br />
der Gefährdungen,<br />
- Ermittlung der erforderlichen Prüfungen,<br />
- Veranlassung der Prüfungen und der wiederkehrenden<br />
Prüfungen,<br />
- Ermitteln und Festlegen der Voraussetzungen, welche die<br />
Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung<br />
oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden,<br />
- Nachweisführung der Prüfprotokolle,<br />
- Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel,<br />
- Schaffung und Einhaltung der Mindestvorschriften zur<br />
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />
der Mitarbeiter beim Umgang mit Arbeitsmitteln und<br />
- Unterweisung der Mitarbeiter.<br />
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />
(§§ 3,10,11 Betriebssicherheitsverordnung; BGV A2<br />
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel”)<br />
Die folgenden Prüfungen sind nachweislich und durch eine<br />
befähigte Person durchführen zu lassen.<br />
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind<br />
erforderlich:<br />
- Prüfungen vor Inbetriebnahme,<br />
- Prüfungen nach Änderungen und außergewöhnlichen<br />
Ereignissen,<br />
- wiederkehrende Prüfungen (empfohlen 4 Jahre).<br />
Bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln<br />
sind erforderlich:<br />
- Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen<br />
- Wiederkehrende Prüfungen werden nach 6 Monaten und<br />
auf Baustellen nach 3 Monaten empfohlen (das Prüfintervall<br />
kann bei einer nachweislichen Unterschreitung der<br />
Fehlerquote auf unter 2 % verlängert werden).<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
(§ 53 Arbeitsstättenverordnung)<br />
Unter Beachtung der Herstellerangaben sind nach mindestens<br />
einem Jahr folgende Sicherheitseinrichtungen durch<br />
befähigte Personen zu prüfen:<br />
- Absaugeinrichtungen,<br />
- Sicherheitsbeleuchtungen,<br />
- Signalanlagen,<br />
- Notaggregate und Notschalter und<br />
- Lüftungstechnische Anlagen (Einhaltung der Luftvolumenströme).<br />
Eine Prüfung mindestens alle zwei Jahre wird <strong>für</strong> folgende<br />
Sicherheitseinrichtungen gefordert:<br />
- Lüftungstechnische Anlagen (hygienisch),<br />
- Feuerlöscher und<br />
- Flüssiggasanlagen.<br />
In wassertouristischen Anlagen werden insbesondere folgende<br />
Arbeitsmittel eingesetzt, <strong>für</strong> die spezielle Anforderungen<br />
an die Technische Sicherheit gelten:<br />
Rolltore<br />
(§ 11 Arbeitsstättenverordnung, §§ 3,10,11 Betriebssicherheitsverordnung)<br />
- Prüfung bei Inbetriebnahme durch befähigte Person – mit<br />
Ausnahme von ausschließlichem Handbetrieb (Nachweis<br />
durch Prüfprotokoll),<br />
- Prüfungen sollten jährlich durchgeführt werden,<br />
- Kraftbetriebene Rolltore dürfen nicht als Fluchtweg<br />
gekennzeichnet werden.<br />
Flurförderzeuge (wie z.B. Gabelstapler, Hubwagen)<br />
(Anhang 1 Nr. 3 und Anhang 2 Nr. 3 und 4 Betriebssicherheitsverordnung,<br />
BGV D 27 „Flurförderzeuge“)<br />
- Erarbeitung einer Betriebsanweisung,<br />
- Unterweisung der Beschäftigten,<br />
- Sicherung der Durchgangsbreite,<br />
- Veranlassung der Durchführung wiederkehrender Prüfungen<br />
durch eine befähigte Person, Empfehlung der Wiederholungsprüfung<br />
nach einem Jahr.<br />
Krane<br />
(Anhang 1 Nr. 3 und Anhang 2 Nr. 3 und 4 Betriebssicherheitsverordnung;<br />
BGV D6 „Krane“)<br />
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer)<br />
oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,<br />
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />
- die körperlich und geistig geeignet sind,<br />
- die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen<br />
sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen<br />
haben und<br />
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen<br />
Aufgaben zuverlässig erfüllen.<br />
Der Betreiber muss Kranführer und Instandhaltungspersonal<br />
mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen<br />
kraftbetriebenen Kranen muss der Betreiber den Kranführer<br />
schriftlich beauftragen.<br />
Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Krane entsprechend<br />
den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen<br />
nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch<br />
eine befähigte Person geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise<br />
der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.
Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich<br />
bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten<br />
durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />
Mindestens alle 4 Jahre sind durch eine befähigte Person zu<br />
prüfen:<br />
- kraftbetriebene Turmdrehkrane,<br />
- kraftbetriebene Fahrzeugkrane,<br />
- ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane und<br />
- LKW-Anbaukrane.<br />
Lastaufnahmeeinrichtungen (Anhang 1 Nr. 3.2 und<br />
Anhang 2 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung)<br />
Für Lastaufnahmemittel und Tragemittel muss eine Betriebsanleitung<br />
vorhanden sein, wenn besondere Regeln bei<br />
der Verwendung, der Ergänzung oder bei der Instandhaltung<br />
beachtet werden müssen.<br />
Lastaufnahmemittel müssen mit Hersteller- und Belastungsangaben<br />
dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet<br />
sein.<br />
Auf Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit dauerhaft und<br />
gut sichtbar angezeigt sein.<br />
Die Prüfungen sind nachweislich durch eine befähigte Person<br />
durchzuführen.<br />
Vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme (Wiederinbetriebnahme<br />
z.B. durch Änderung oder nach einer<br />
Havarie) muß eine Prüfung erfolgen. Wiederkehrende Prüfungen<br />
<strong>für</strong> Rundstahlketten und <strong>für</strong> Hebebänder sollten<br />
jährlich und besondere Prüfungen in Abständen von längstens<br />
drei Jahren erfolgen.<br />
Überwachungsbedürftige Anlagen<br />
(Betriebssicherheitsverordnung)<br />
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen:<br />
- Dampfkesselanlagen,<br />
- Druckbehälteranlagen,<br />
- Füllanlagen,<br />
- Leitungen unter innerem Überdruck,<br />
- Aufzüge,<br />
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, inklusive<br />
Bereiche mit explosiven Gasen und Stäuben,<br />
- Anlagen <strong>für</strong> entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche<br />
Flüssigkeiten,<br />
- Lageranlagen > 10.000 l,<br />
- Füllstellen > 1.000 l/h,<br />
- Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen,<br />
- Entleerstellen <strong>für</strong> leicht- oder hoch entzündliche Flüssigkeiten.<br />
Zu einer Anlage gehören neben den Behältern und Rohrleitungen<br />
in erster Linie Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.<br />
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Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und<br />
nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb<br />
genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle<br />
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich<br />
der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen<br />
und der sicheren Funktion geprüft worden ist.<br />
Weitere Pflichten des Unternehmers bei überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen sind:<br />
- Erfassung der im Unternehmen vorhandenen überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen,<br />
- Bereitstellung der Unterlagen (z.B. Betriebsanleitung des<br />
Herstellers, Betriebsanweisung, Konformitätserklärung),<br />
- Gefährdungsermittlung,<br />
- Erstellung der Betriebsanweisung,<br />
- Unterweisung der Mitarbeiter,<br />
- Ermittlung der Prüffristen,<br />
- Veranlassung der ersten Prüfungen und der wiederkehrenden<br />
Prüfungen,<br />
- Nachweisführung der Prüfprotokolle,<br />
- Anzeige bei der zuständigen Behörde nach jedem Unfall,<br />
bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und<br />
jedem Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische<br />
Einrichtungen versagt haben oder beschädigt<br />
worden sind.<br />
Sonstige Anforderungen an die technische Sicherheit<br />
wassertouristischer Anlagen<br />
Anlegestellen<br />
Anlegestellen, Plattformen oder Treppen, sind so zu bemessen,<br />
dass bei konstantem Wasserstand ein sicheres Ein- und<br />
Aussteigen möglich ist.<br />
Bei wechselnden Wasserständen ist die Anlegeplattform so<br />
anzuordnen, dass sie bis zum höchsten Sportverkehrswasserstand<br />
benutzbar ist. Dieser ist je nach örtlichen Verhältnissen<br />
zwischen Mittelwasserlinie und Hochwasserlinie<br />
festzulegen.<br />
Bei allen Plattformen als Anlegestellen, die nicht unmittelbar<br />
an das Ufer angrenzen, ist als Zugang vom Land ein<br />
Laufsteg mit mindestens 0,80 m Breite erforderlich. Ein<br />
Laufsteg-Geländer muss mindestens einseitig vorhanden<br />
sein.<br />
Bei schwimmenden Plattformen ist der Laufsteg beidseitig<br />
gelenkig anzuschließen, sofern nicht eine vertikale Führung<br />
der Plattform (z.B. an Dalben) mit Gleiten des Laufstegs auf<br />
der Plattform oder am Ufer vorgezogen wird.<br />
Die Anlegestellen sind mit geeigneten Festmachevorrichtungen<br />
auszurüsten. Hier<strong>für</strong> kommen kleine Poller, Klampen<br />
oder Halteringe in Frage. Diese müssen so stark ausgebildet<br />
sein, dass sie das festgemachte Boot bei allen<br />
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während des Benutzungszeitraumes möglichen Wasserständen,<br />
Strömungs- und Windverhältnissen sicher halten können.<br />
Durch entsprechende Maßnahmen ist sicherzustellen, dass<br />
die Anlagen nicht von Unbefugten benutzt werden (Verbotsschild,<br />
Abschrankung).<br />
Treppen<br />
Treppen ermöglichen ebenfalls das Anlegen von Kleinfahrzeugen.<br />
Sie sollten nur bei örtlich beengten Verhältnissen<br />
und keinesfalls als Einsetzstellen verwendet werden.<br />
Bootsstege<br />
Der Beanspruchung der Bootstege durch Eis ist besondere<br />
Aufmerksamkeit zu schenken.<br />
Für feste und schwimmende Bootsstege sind viele Systeme<br />
auf dem Markt, die je nach Anforderung und Lage (Wind,<br />
Wellen, Strömung) unterschiedlich zu beurteilen sind.<br />
Kunststoffe sollten UV-stabilisiert sein. Styropor ist von<br />
oben vollständig abzudecken, da ein Angriff von Öl und<br />
Benzin möglich ist. Stahlteile benötigen Korrosionsschutz.<br />
Die Bootsstege sind mit Pollern, Klampen und Ringen zum<br />
Belegen mit Tauen auszurüsten. Die Bootstege sollten beleuchtet<br />
werden. Jeweils <strong>für</strong> mehrere Boote sollten Zapfstellen<br />
<strong>für</strong> Wasser und Strom vorhanden sein. Auf größere<br />
Bootstegen werden neuerdings die Versorgungsleitungen<br />
<strong>für</strong> Wasser, Schwachstrom, Starkstrom, Telefon, Antennen<br />
in Zapfstellen-Versorgungsblocks zusammengefasst, die oft<br />
auch noch die Stegbeleuchtung aufnehmen.<br />
Fehlen Geländer, so sind die Bootsstege mit Aussteigeleitern,<br />
Rettungsringen und Stangen auszurüsten. Müllbehälter<br />
und eine Altölsammelstelle sind an Land einzurichten.<br />
Schwimmende Plattformen, Landebrücken und Bootsstege<br />
müssen entsprechend der Belastung gegen Strömung, Wellenschlag<br />
und mögliche Wasserspiegelschwankungen sicher<br />
verankert werden.<br />
Bei drohendem Hochwasser oder Eisgang müssen schwimmende<br />
Anlagen eingezogen und in einen Schutzhafen verbracht<br />
oder auf andere Art abtriebssicher untergebracht<br />
werden.<br />
Einsetzstellen<br />
Für den Anschluss der Plattformen an den Uferweg oder<br />
Leitpfad bzw. die Damm- oder Mauerkrone sollten möglichst<br />
nicht Treppen, sondern Rampen angelegt werden.<br />
Hafen<br />
Durch die Städte und Gemeinden werden auf Grund der<br />
Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen jeweils Hafennutzungsordnungen<br />
erlassen.<br />
Bei Landebrücken müssen feste Trageelemente (Pfahlreihe<br />
aus Stahlbeton-, Stahl- oder Holzpfählen) ausreichend<br />
standsicher und tragfähig im Untergrund verankert sein. Für<br />
die Konstruktion sind insbesondere Wassertiefe, Uferverlauf<br />
und Bootsgröße maßgebend.<br />
Schwimmende Plattformen, Landebrücken und Bootsstege<br />
müssen entsprechend der Belastung gegen Strömung, Wellenschlag<br />
und mögliche Wasserspiegelschwankungen sicher<br />
verankert werden.<br />
Bei drohendem Hochwasser oder Eisgang müssen schwimmende<br />
Anlagen eingezogen und in einen Schutzhafen verbracht<br />
oder auf andere Art abtriebssicher untergebracht<br />
werden.<br />
Der Laufsteg soll eine Mindestbreite von 0,8 m haben und<br />
an mindestens einer Stelle mit einem Geländer versehen<br />
sein. Bei schwimmenden Landebrücken soll der Laufsteg an<br />
Land und am Schwimmkörper gelenkig gelagert sein.<br />
Landliegeplätze<br />
Jeder Sportboothafen muss Landliegeplätze vorhalten. Für<br />
das Freilager gilt die Verordnung zur Lagerung von Sportbooten.<br />
Leicht brennbare Stoffe wie Diesel, Benzin, Gasflaschen<br />
etc. sind von den Booten zu entfernen. Bei Strahl- oder<br />
Konservierungsarbeiten ist der Bereich unter dem Boot mit<br />
Folien abzudecken.<br />
Sportboothafenbenutzungsordnung<br />
Durch den Betreiber einer Wassersportanlage ist eine Benutzungsordnung<br />
zu erstellen, die u.a. die<br />
- Zuweisung von Liegeplätzen,<br />
- Verkehrsregeln,<br />
- Pflichten des Bootführers,<br />
- Verbote,<br />
- Verstöße,<br />
- Haftung und<br />
- Gerichtsstand<br />
beinhaltet.<br />
Sportbootvermietung<br />
Für die Sportbootvermietung gilt die „Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“.<br />
Wer auf Binnenschifffahrtsstraßen<br />
ein Sportboot unter 20 m vermieten will,<br />
braucht <strong>für</strong> jedes zu vermietende Boot ein Bootszeugnis. Es<br />
wird auf Antrag von dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt<br />
ausgestellt.<br />
Neben dem amtlichen Kennzeichen <strong>für</strong> Kleinfahrzeuge<br />
nach Kennzeichenverordnung ist ein Vermietungskennzeichen<br />
zu führen. Grundsätzlich benötigt der Bootsführer das<br />
<strong>für</strong> die jeweilige Bootsgröße erforderliche Befähigungszeugnis.
Durch das Vermietungsunternehmen kann ein Charterschein<br />
ausgestellt werden. Dies ist bei Booten bis 15 m,<br />
Höchstgeschwindigkeit bis 12 km/h und bis 12 Personen sowie<br />
einer Überprüfung der Befähigung und einer gründliche<br />
Einweisung möglich. Die Regelungen zum Charterschein<br />
waren zunächst bis zum 30. April 2004 befristet und im<br />
Umfang begrenzt, zum 1. Mai 2004 wird das Gewässernetz<br />
um neue führerscheinfreie Fahrgebiete erweitert und die<br />
Charterscheinregelung in dauerhaftes Recht überführt.<br />
Vorhafen<br />
Die Breite des Vorhafens läßt sich ermitteln aus<br />
- der Fahrstreifenbreite (wird bestimmt durch das Ruderboot),<br />
- der Liegeplatzbreite und<br />
- dem Sicherheitsabstand.<br />
Daraus ergibt sich eine Mindestvorhafenbreite, in der die<br />
Mindestfahrwassertiefe (s.u.) vorhanden sein muss.<br />
Die Länge des Liegeplatzes im Vorhafen muss das Hintereinanderliegen<br />
der Boote einer Schleusenkammerbelegung<br />
ermöglichen. Die Mindestlänge des Liegeplatzes sollte jedoch<br />
das 1½ fache der nutzbaren Schleusenkammerlänge<br />
betragen.<br />
Anleger sind auf der Liegeplatzseite vorzusehen. Ihre Ausbildung<br />
richtet sich nach der Art der Ufereinfassung.<br />
Die Mindestfahrwassertiefe im Vorhafen beträgt 1,80 m,<br />
bezogen auf den ungünstigsten Wasserstand.<br />
Wasserliegeplätze<br />
Der Platzbedarf von Wasserliegeplätzen ist abhängig von<br />
der Art der Befestigung der Boote. Die Anordnung muss<br />
einwandfreies Manövrieren erlauben. Als Mindestabstand<br />
zwischen den Stegen wird heute ein Maß von 3,5 x Bootslänge<br />
angegeben. Segler benötigen keine größeren Manövrierflächen<br />
als Motorboote, wenn die Segel vor der Einfahrt<br />
in den Hafen geborgen werden.<br />
Im allgemeinen wird eine Tiefe von 1,80 m unter dem niedrigsten<br />
Wasserstand ausreichen. Je nach Wasserstraße ist im<br />
Einzelfall zu prüfen, ob größere Sportboottiefgänge vorkommen<br />
oder andere Einflüsse wie z.B. Verschlammung zu<br />
berücksichtigen sind. Unterschiedliche Tiefen im Hafenbecken<br />
können wirtschaftlich sein.<br />
Winterlagerhalle<br />
Für die Lagerung von Booten in einer Winterlagerhalle ist<br />
eine Hallenordnung zu erstellen. Es gilt die Verordnung zur<br />
Lagerung von Sportbooten. Es ist sicherzustellen, dass die<br />
Hallenlieger sich mit diesen Vorschriften bekannt machen.<br />
Die Hallenlieger übergeben dem Betreiber eine Kopie der<br />
Versicherungsnachweise <strong>für</strong> das einzulagernde Schiff.<br />
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Ohne vorliegenden Versicherungsnachweis darf keine Aufnahme<br />
in die Halle erfolgen.<br />
Für die Sauberkeit unter den eingelagerten Booten sind die<br />
Bootseigner verantwortlich.<br />
Das Offenhalten der Flucht- und Rettungswege von Gerüsten,<br />
Leitern etc. ist unbedingt zu gewährleisten. Fluchttüren<br />
dürfen nicht verschlossen sein.<br />
Zulassung von Booten<br />
Der Betreiber einer wassertouristischen Anlage muss Sorge<br />
tragen, dass sowohl die eigenen zur Vermietung vorgehaltenen<br />
Sportboote als auch die Boote der Nutzer der Anlage<br />
zugelassen sind und sich in einem sicheren Zustand befinden,<br />
d. h. sicher und fahrtüchtig gebaut und nach Fahrgebiet<br />
ausgerüstet sind. Der Zulassung bzw. Versicherung der<br />
Sportboote ist auch hinsichtlich der Winterlagerung von<br />
Sportbooten auf dem Gelände der wassertouristischen Anlage<br />
zu beachten. So kann eine Gefährdung, die von nicht sicheren<br />
Booten ausgeht, sowohl im Hafen als auch außerhalb<br />
der wassertouristischen Anlage vermieden werden.<br />
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Folgende Vorschriften sind im Bereich Technische Sicherheit<br />
zu beachten:<br />
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) )<br />
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)<br />
- Gesetz über technische Arbeitsmittel – Gerätesicherheitsgesetz<br />
– (GSG)<br />
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)<br />
- Landesverordnung über den Umgang mit gefährlichen<br />
Gütern in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern<br />
(Hafengefahrgutverordnung – HGGV)<br />
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften<br />
- Gesetz über die Nutzung der Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
<strong>für</strong> den Verkehr (Wasserverkehrsgesetz<br />
– WVG)<br />
- Sportboote-Sicherheitsverordnung (SpSV)<br />
- Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern<br />
– Hafenverordnung – HafVO<br />
- Sportboothafenbenutzungsordnung<br />
(nur <strong>für</strong> den jeweiligen Hafen)<br />
- Technische Regeln brennbarer Flüssigkeiten<br />
- TRBF 40 Tankstellen<br />
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Ausführliche Erläuterungen zur Qualitätssicherung werden<br />
im Kapitel 8 Managementsysteme dargestellt.<br />
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Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in<br />
den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im<br />
Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen<br />
Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.<br />
Je nach Größe der Wassersportanlage und bei Vorhandensein<br />
von Hotels, Herbergen oder Campingplätzen sind Verkaufsräume<br />
<strong>für</strong> Kioske zur Versorgung mit Proviant und andere<br />
Versorgungsartikel, Bistros oder Restaurants auf dem<br />
Gelände sinnvoll.<br />
Beim Betrieb gastronomischer Einrichtungen ist neben der<br />
Qualität und dem Angebot die Sauberkeit und Hygiene entscheidend.<br />
Zur Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />
ist die Einführung eines Eigenkontrollkonzeptes<br />
sinnvoll.<br />
Zur Organisation steht das Eigenkontrollkonzept Lebensmitelhygiene<br />
HACCP (international anerkanntes Hazard<br />
Analysis and Critical Control Point-Konzept) zur Verfügung.<br />
Durch Eigenkontrollen im Restaurant- und Küchenbereich<br />
gemäß HACCP wird die Einhaltung der hygienischen Anforderungen<br />
an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln,<br />
Verarbeiten, Transportieren, Lagern und Verkaufen von Lebensmitteln,<br />
einschließlich der Durchführung und Dokumentation<br />
betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen realisiert.<br />
Der Leiter des Restaurant- und Küchenbereiches ist zuständig<br />
<strong>für</strong> die Einhaltung, Kontrolle der <strong>für</strong> seinen Zuständigkeitsbereich<br />
zu beachtenden hygienischen Vorschriften und<br />
Regelungen.<br />
Die bundeseinheitlich geltende Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />
(LMHV) trat am 08.02.1998 in Kraft.
Im Rahmen der Hygieneplanung ist durch den Leiter des<br />
Restaurant- und Küchenbereiches ein Hygiene- oder<br />
HACCP-Konzept zu erstellen, das folgende Einzelpläne<br />
und Anweisungen enthält:<br />
- den Grundrissplan,<br />
- die Verfahrensanweisung Hygiene,<br />
- den Reinigungs- und Desinfektionsplan, einschließlich<br />
vorbeugender Wartung,<br />
- die Arbeitsanweisung Reinigung,<br />
- die Arbeitsanweisung Desinfektion,<br />
- die Arbeitsanweisung Personalhygiene,<br />
- den Schädlingsbekämpfungsplan,<br />
- den Schulungsplan und die Schulungsnachweise,<br />
einschließlich der Nachweise der Ersteinweisung,<br />
- die Checkliste zur Eigenkontrolle,<br />
- die Schulungsunterlagen und<br />
- die Liste der anzuwendenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel.<br />
Es gelten folgende Vorschriften zur Hygiene:<br />
- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)<br />
- Gaststättengesetz (GastG)<br />
- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)<br />
- Wasch- und Reinigungsmittelgesetz<br />
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten<br />
und Beherbergungsstätten vom 20. September<br />
2002<br />
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Umweltschutz umfasst den Schutz der Umwelt vor den von<br />
Menschen erzeugten schädlichen Umweltauswirkungen wie<br />
Umweltverschmutzung, Lärm, globaler Erwärmung und<br />
Flächenversiegelung bzw. Flächenverbrauch.<br />
Die Umwelt erfasst den Boden, das Wasser und die Luft sowie<br />
die Lebewesen – die Menschen, Tiere und Pflanzen.<br />
Um die Umwelt zu schützen, muss der Betreiber wassertouristischer<br />
Anlagen die in diesem Kapitel beschriebenen<br />
Anforderungen in den Bereichen Naturschutz, Abfallwirtschaft,<br />
Wasserwirtschaft und Immissionsschutz erfüllen.<br />
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Umweltgerechtes Verhalten<br />
Betreiber von <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätzen<br />
sollten die Nutzer ihrer Anlagen auf die Einhaltung<br />
von Geschwindigkeitsbeschränkungen <strong>für</strong> das Befahren<br />
der Bundeswasserstraßen, in den Nationalparken, im<br />
Bereich der Nordsee, in Naturschutzgebieten und auf andere<br />
Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Aushänge hinweisen.<br />
Informationen über die Umwelt- und Naturschutzbestimmungen<br />
<strong>für</strong> das zu befahrene Gewässer und über die Situation<br />
der Tier- und Pflanzenwelt im Fahrtrevier sollten verfügbar<br />
gemacht werden.<br />
Des Weiteren müssen ggf. festgelegte Schallemissionen, die<br />
von den <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> oder Wasserwanderrastplätzen<br />
ausgehen und besonders bei motorbetriebenen Booten<br />
verursacht werden, eingehalten werden.<br />
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Befahrensregelungen in den Nationalparken und sonstigen<br />
Naturschutzgebieten<br />
Das Befahren der Naturschutzgebiete (z.B. Dassower See,<br />
Inseln Buchhorst und Graswerder /Plönswerder), Biosphärenreservate<br />
(z.B. Südost-Rügen) sowie der Nationalparke<br />
(z.B. Vorpommersche Boddenlandschaft und Jasmund) ist<br />
<strong>für</strong> jeden dieser Bereiche durch jeweils verschiedene Verordnungen<br />
geregelt, deren Kenntnis <strong>für</strong> das Befahren dieser<br />
Gebiete unverzichtbar ist.<br />
Diese Gebiete dürfen während bestimmter Schutzzeiten sowie<br />
innerhalb bestimmter Schutzzonen nicht oder nur eingeschränkt<br />
befahren werden. Befahrensmöglichkeiten und<br />
-einschränkungen sowie Ausnahmen davon ergeben sich<br />
aus den jeweiligen Verordnungen sowie auszugsweise aus<br />
den Seekarten und den Karten <strong>für</strong> die Sportschifffahrt des<br />
Bundesamtes <strong>für</strong> Seeschifffahrt und Hydrographie.<br />
Verstöße gegen die Befahrensregeln können als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet werden.<br />
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Empfindlichkeit des<br />
Ökosystems Wasser und die Grenzen der Belastbarkeit von<br />
Umwelt und Natur. Der Betreiber von wassertouristischen<br />
Anlagen hat vor allem vor der Vermietung von Sportbooten<br />
die Nutzer seiner Anlagen auf ein umwelt- und naturbewusstes<br />
Verhalten an und auf allen Gewässern hinzuweisen. Die<br />
Befolgung der nebenstehend aufgeführten Regeln <strong>für</strong> das<br />
Verhalten in der Natur dient der Verbesserung der Situation<br />
des naturnahen Lebensraumes.
Es sind die folgenden naturschutzrechtlichen Vorschriften<br />
zu beachten:<br />
- Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, FFH-Richtlinie (Richtlinie<br />
92/43/EWG), zur „Erhaltung der natürlichen<br />
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen"<br />
- Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) zur<br />
„Erhaltung der wildlebenden Vogelarten"<br />
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege<br />
(BNatschG – Bundesnaturschutzgesetz)<br />
- Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft im<br />
Lande Mecklenburg-Vorpommern (LNatG M-V)<br />
- Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen in Mecklenburg –<br />
Vorpommern (Hafenordnung – HafVO)<br />
- Gesetz über die Nutzung der Gewässer im Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern <strong>für</strong> den Verkehr Wasserverkehrsgesetz<br />
(WVG)<br />
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
(Landes-UVP-Gesetz – LUVPG M-V)<br />
- Leitlinien zum Umweltschutz <strong>für</strong> Winterlagerplätze<br />
und Häfen von Sportbooten in Schleswig Holstein<br />
(analog)<br />
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Der Umgang mit Abfall kann Menschen und Umwelt gefährden<br />
und wird daher gesetzlich reglementiert.<br />
Im Folgenden soll, ausgehend von den rechtlichen Anforderungen,<br />
die korrekte Vorgehensweise bei der Entsorgung<br />
von Abfällen einer Marina oder eines Sportboothafens erläutert<br />
werden.<br />
In Deutschland ist das zentrale Gesetz <strong>für</strong> die Abfallwirtschaft<br />
das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/<br />
AbfG) in Kraft.<br />
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft<br />
weiterzuentwickeln. Untersetzt und konkretisiert<br />
wird dieses Bundesgesetz durch eine Fülle von Verordnungen,<br />
die in ihrer Gesamtheit das untergesetzliche<br />
Regelungswerk bilden.<br />
Die einzelnen Bundesländer regeln über Ländergesetze landesspezifische<br />
Abfallwirtschaftsprobleme und letztendlich<br />
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organisieren Satzungen in den Kommunen den Umgang mit<br />
Abfällen vor Ort in jeder Gemeinde.<br />
Abfallentsorgung<br />
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände müssen in den Häfen<br />
Mecklenburg-Vorpommerns entsprechend dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz<br />
kostenpflichtig entsorgt werden. Die<br />
Kosten da<strong>für</strong> tragen die Reeder, Eigner oder Charterer der<br />
Schiffe. Das Aufkommen aus dem Entgelt steht den Hafenbetreibern<br />
zu, die die Hafenauffangvorrichtungen selbst<br />
oder durch Dritte betreiben.<br />
Gemäß KrW-/AbfG sind unter Abfällen nicht nur Dinge zu<br />
verstehen, deren sich ihr Besitzer entledigen will, sondern<br />
auch Produkte und Reststoffe, die weder zielgerichtet produziert,<br />
noch zweckentsprechend eingesetzt wurden.<br />
In wassertouristischen Anlagen fallen Abfälle während des<br />
Betriebes, z. B. bei der Reparatur und Pflege der Boote, im<br />
Übernachtungsbetrieb oder in den Restaurants an. Aber<br />
auch die von den Urlaubern und Sportlern auf den Booten<br />
erzeugten Siedlungsabfälle gehen im Rahmen des Nutzungsvertrages<br />
<strong>für</strong> den Anlegeplatz in das Eigentum des Betreibers<br />
der Anlage über. Es ist daher wichtig, dass ein Vertrag<br />
zwischen beiden Parteien die Art und Weise des<br />
Umgangs mit diesen Abfällen regelt. Der Abfall wechselt<br />
den Besitzer und der Betreiber der Anlage ist nun <strong>für</strong> seinen<br />
weiteren Weg verantwortlich.<br />
Bietet der Betreiber einer wassertouristischen Anlage auch<br />
die Pflege der Boote an, so übernimmt er im Rahmen dieser<br />
Tätigkeit auch die gefährlichen Abfälle von den Booten wie<br />
z.B. Batterien oder Farbreste.<br />
Um mit dem angefallenen Abfall richtig zu verfahren, muss<br />
der Besitzer zunächst wissen, um welchen Abfall es sich<br />
handelt. Er muss ihn, je nach Herkunft und möglicherweise<br />
vorhandenen gefährlichen Inhaltsstoffen, einer Schlüsselnummer<br />
und einer Bezeichnung gemäß Abfallverzeichnisverordnung<br />
zuordnen (s. nachfolgende Tabelle).<br />
Von dieser Deklaration hängt ab, wie mit dem Abfall umgegangen<br />
werden muss. Die Möglichkeiten der Lagerung und<br />
Grad und Tiefe der geforderten Nachweise der Entsorgung<br />
sind abhängig von der Einstufung des Abfalls.<br />
Für eine Reihe von Abfällen bzw. Abfallkategorien regeln<br />
Verordnungen die Art und Weise des Umgangs und die Entsorgungswege.<br />
So ergeben sich z. B. aus der seit dem 01.01.2003 gültigen<br />
Gewerbeabfallverordnung (GAA) Anforderungen an die<br />
Getrennthaltung und die Entsorgung von gewerblichen<br />
Siedlungsabfällen. Die Gewerbeabfallverordnung gilt <strong>für</strong><br />
jeden Gewerbetreibenden. Ihr Ziel ist eine optimale Trennung<br />
der Abfallfraktionen, möglichst schon während ihrer<br />
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Papier und Pappe Verpackungen, 15 01 01 Papier und Pappe nicht überwachungsbedürftig, Ver-<br />
Zeitungen,<br />
Zeitschriften...<br />
wertung, meist über Blaue Tonne<br />
Kunststoffverpackun- Verpackungen 15 01 02 Verpackungen nicht überwachungsbedürftig, Vergen<br />
aus Kunststoff wertung über Gelbe Tonne, wenn die<br />
Verpackungen eine Grünen Punkt tragen<br />
Bioabfall, Grün- Garten und 20 02 01 Kompostierbare nicht überwachungsbedürftig, Verschnitt,<br />
Baum- und Parkabfälle<br />
Abfälle wertung über zugelassene Entsor-<br />
Strauchschnitt<br />
gungsbetriebe oder Eigenkompostierung<br />
Bioabfall, Speisereste Küchenbetrieb 20 01 08 Biologisch Nicht überwachungsbedürftig, Ver-<br />
abbaubare Küwertung über zugelassene Entsorchen-<br />
und Kantinenabfällegungsbetriebe<br />
Altes Fett aus dem Abfall aus Ab- 19 08 09* Fett- und Ölmi- Besonders überwachungsbedürftig<br />
Fettabscheider der wasserbeschungen<br />
aus Öl- (gefährlich), Verwertung über zuge-<br />
Küche<br />
hand-lungsanlaabscheidern,<br />
die lassene Entsorgungsbetriebe<br />
gen<br />
Speiseöle und<br />
-fette enthalten<br />
Ölhaltige ver- Abfälle aus der 15 02 02* Aufsaug- und Besonders überwachungsbedürftig<br />
schmutztePutzlap- Werkstatt<br />
Filtermaterialien (gefährlich), Entsorgung über zugepen,<br />
Bindemittel, Be-<br />
(...), Wischtücher lassene Entsorgungsbetriebe<br />
hälter<br />
und Schutzkleidung,<br />
die durch<br />
gefährliche Stoffe<br />
verunreinigt<br />
sind<br />
Bilgenöle und Inhalte Bilgenöle und Alle Schlüssel- Bilgenöle und In- Besonders überwachungsbedürftig<br />
von Leichtflüs- Inhalte von Öl/ nummern unter halte von Öl-/ (gefährlich), Entsorgung nur über zusig-keitsabscheidern<br />
Wasser 13 04 und 13 05 Wasserabscheiderngelassene<br />
Entsorgungsbetriebe<br />
Farbreste, Altfarben, Schiffs-/ Boots- 08 01 11* Farb- und Lack- Besonders überwachungsbedürftig<br />
Altlacke<br />
pflegeabfälle,<br />
die orga- (gefährlich), Entsorgung über zugenischeLösemittel<br />
oder andere<br />
gefährliche Stoffe<br />
enthalten<br />
lassenen Entsorgungsbetriebe<br />
Restmüll, Hausmüll Siedlungsabfälle 20 03 01 Gemischte Sied- Überwachungsbedürftig, andienungslungsabfällepflichtig,<br />
Entsorgung durch die Kommune,<br />
graue (schwarze) Tonne<br />
Entstehung. Um dies zu erreichen, muss der Betreiber der<br />
wassertouristischen Anlage eine ausreichende Anzahl von<br />
Abfallbehältern <strong>für</strong> die verschiedenen Fraktionen bereitstellen<br />
und seine Gäste frühzeitig über die Wege der Abfalltrennung<br />
aufklären. Nur so ist es möglich, die sogenannten<br />
Wertstoffe (z. B. Papier, Glas, Kunststoffe) sortenrein zu<br />
sammeln. Dies ist auch ein Weg um Kosten zu minimieren.<br />
Der nicht verwertbare Restmüll muss nach kommunalem<br />
Satzungsrecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
überlassen werden.<br />
Die seit dem 01.05.2002 gültige Neufassung der Altölverordnung<br />
definiert den Altölbegriff neu und schreibt die Vorgehensweise<br />
bei der Lagerung, dem Einsammeln und dem<br />
Transport von Altölen vor.
Die Produktverantwortung des Herstellers ist ein zentraler<br />
Schwerpunkt des Abfallrechtes.<br />
Sie wird <strong>für</strong> einige Produktgruppen über spezielle Verordnungen<br />
oder Gesetze geregelt. Dabei werden die Produzenten<br />
<strong>für</strong> die Entsorgung ihrer Waren nach Ablauf der Nutzungsdauer<br />
verantwortlich gemacht und so gezwungen,<br />
schon die Produktion darauf auszurichten und später eine<br />
ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten (z.B. Altfahrzeug-Gesetz).<br />
Nachweisverfahren<br />
Regeln keine besonderen Verordnungen den Umgang mit<br />
einem als Abfall eingestuften Stoff, so muss wie folgt verfahren<br />
werden:<br />
Handelt es sich um einen Abfall, der ungefährlich ist und einer<br />
anerkannten Verwertung zugeführt werden kann, so reichen<br />
i. d. R. die üblichen Lieferscheine und Rechnungen als<br />
Nachweise <strong>für</strong> die korrekte Entsorgung.<br />
Bei vielen Abfällen fordert die Gesetzgebung allerdings<br />
spezifische abfallrechtliche Nachweisführungen.<br />
Überwachungsbedürftig sind alle Abfälle, die deponiert<br />
oder in einer Müllverbrennungsanlage verbrannt werden<br />
(Beseitigung) bzw. in der Bestimmungsverordnung der<br />
überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung aufgeführt<br />
sind.<br />
Einer besonderen Überwachung durch die Behörden unterliegen<br />
alle Abfälle, die <strong>für</strong> Menschen und Umwelt so gefährlich<br />
sind, so dass sie als gefährliche Abfälle bezeichnet<br />
werden müssen (besonders überwachungsbedürftige Abfälle).<br />
In der Abfallverzeichnisverordnung sind diese Abfälle<br />
durch ein Sternchen gekennzeichnet.<br />
Einstufung der Abfälle nach Abfallverzeichnis –<br />
Verordnung (AVV)<br />
Beispiele <strong>für</strong> Abfälle, die bei dem Betrieb einer Marina oder<br />
eines Sportboothafens anfallen können und ihre Einstufung<br />
sind in vorstehender Tabelle aufgelistet.<br />
Die konkrete Durchführung des Nachweisverfahrens wird<br />
in der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise<br />
(Nachweisverordnung) geregelt. In ihr ist festgelegt,<br />
welche Nachweise <strong>für</strong> die Zulässigkeit der vorgesehenen<br />
Entsorgung (Vorabkontrolle) und die Überwachung des<br />
eigentlichen Entsorgungsvorganges geführt und der Behörde<br />
vorgelegt werden müssen. Die Bedingungen <strong>für</strong> das Einsammeln<br />
und Transportieren von Abfällen sind in der<br />
Transportgenehmigungsverordnung beschrieben.<br />
Ziel der Nachweisverordnung ist die Kontrolle und Überwachung<br />
der Abfallwege und jedes einzelnen Abfalltransportes.<br />
Es werden je nach Überwachungsbedürftigkeit und<br />
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Menge des Abfalls verschiedene Nachweise (Entsorgungsnachweis,<br />
Sammelentsorgungsnachweis) zur Vorabkontrolle<br />
eingesetzt, die dann nach erfolgtem Entsorgungsvorgang<br />
durch ausgefüllte Begleitscheine oder Übernahmescheine<br />
komplettiert werden.<br />
Verantwortungsvolle Entsorgungsbetriebe unterstützen ihre<br />
Kunden bei jedem der oben beschriebenen Schritte mit<br />
fachlichem Rat. Abfallbesitzer sollten nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe<br />
gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung<br />
mit der Abfallentsorgung beauftragen.<br />
Im Bereich Abfallrecht gelten folgende Vorschriften:<br />
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG<br />
- Schiffsabfallentsorgungsgesetz (SchAbfEntG M-V) –<br />
Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und<br />
Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
- Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen<br />
Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV)<br />
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise<br />
(NachwV)<br />
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)<br />
- Verpackungsverordnung (VerpackV)<br />
- Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz<br />
(TA Abfall)<br />
- Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz<br />
(TA Siedlungsabfall)<br />
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)<br />
- Bioabfallverordnung (BioAbfV)<br />
- Klärschlammverordnung (AbfKlärV)<br />
- Kommunale Abfallsatzung<br />
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In diesem Kapitel wird auf die Belange des Gewässerschutzes<br />
und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingegangen.<br />
Betriebsbeauftragte <strong>für</strong> Gewässerschutz (§ 21 a WHG)<br />
Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten <strong>für</strong> Gewässerschutz<br />
ist <strong>für</strong> Benutzer von Gewässern, die an einem Tag<br />
mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, vorgeschrieben.<br />
Die zuständige Behörde kann außerdem eine Bestellung anordnen.<br />
Einfluss von Wasserschutzgebieten auf den Betrieb<br />
wassertouristischen Anlagen<br />
Der unmittelbare Einzugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen<br />
muss frei von möglichen wassergefährdenden<br />
Stoffen sein. Die zuständige Wasserbehörde kann <strong>für</strong><br />
ein genau bezeichnetes Gebiet ein Wasserschutzgebiet festlegen.<br />
In diesem Wasserschutzgebiet können Handlungen<br />
verboten werden, die das Gewässer gefährden. So ist im<br />
engsten Bereich um die Wassergewinnungsanlage und in<br />
ihrer unmittelbaren Umgebung eine Flächennutzung, gleich<br />
welcher Art, nicht zugelassen. Dies ist insbesondere bei einem<br />
geplanten Betrieb einer Tankstelle zu beachten, je nach<br />
Entfernung zur Wassergewinnungsanlage kann z.B. ein<br />
Bauverbot oder Lagerungsverbot <strong>für</strong> wassergefährdende<br />
Stoffe wie Heizöl oder Kaftstoffe erlassen werden.<br />
Vermeidung von Wasserverschmutzung<br />
in einer wassertouristischen Anlage<br />
Die Wasserqualität wird hauptsächlich durch chemische,<br />
biologische oder physikalische Störfaktoren beeinträchtigt.<br />
Durch unsachgemäßen Betrieb von Wassersportanlagen<br />
können vor allem Erdölprodukte, Schwermetalle, Sedimente,<br />
Abfälle oder Abwässer in die Gewässer gelangen.<br />
Man muss dabei bedenken, dass ein Liter Öl bis zu<br />
1.000.000 Liter Wasser verschmutzen kann. Gelangt Öl in<br />
den Boden besteht die Gefahr, dass Grundwasser verschmutzt<br />
wird.<br />
Durch Regelungen sind <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen<br />
beim Tanken, Konservieren oder auf dem Waschplatz,<br />
durch eine intakte Abwasser- und Regenwasserentsorgung<br />
sowie durch verantwortungsbewusstes Verhalten auf der<br />
Wassersportanlage und Verantwortung <strong>für</strong> das eigene Boot<br />
mögliche Gefährdungen der Gewässer, des Bodens und der<br />
Kanalisation so gering wie möglich zu halten. Ein Notfallmanagement<br />
sollte in keiner Wassersportanlage fehlen.<br />
Maßnahmen zum Gewässerschutz<br />
Im Bereich der Wassertankstelle, des Leichtflüssigkeitsabscheiders,<br />
der Stege und Bereichen <strong>für</strong> Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten<br />
sowie <strong>für</strong> Arbeiten an den Booten <strong>für</strong><br />
die Winterlagerung (Waschen, Strahlen und Konservieren)<br />
ist ein Havarieplan wassergefährdender Stoffe den Nutzern<br />
dieser Anlagen durch Aushänge bekannt zu machen.<br />
Der Havarieplan gilt <strong>für</strong> die Bekämpfung von Havarien<br />
durch wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Öle, Farben, Lösungsmittel.<br />
Er muss Angaben zur Havariekommission, Meldeordnung<br />
und Warnsystem, Angaben zur Meldepflicht, zu benachrichtigende<br />
Behörden und Maßnahmen zur Havariebekämpfung<br />
enthalten. Des Weiteren muss der Lagerort von<br />
Aufsaugmaterialien oder Schwimmsperren auf dem Gelände<br />
gut ausgeschildert sein.<br />
Im Bereich Werkstatt und Reparatur ist eine sorgfältige<br />
Auswahl von Antifoulingfarben zu treffen. Verbotene Antifoulingfarben<br />
sind grundsätzlich nicht zu verwenden.<br />
Die Abfälle der Entkonservierung sind eventuell besonders<br />
überwachungsbedürftige Abfälle, sie dürfen nicht ins Gewässer,<br />
in den Boden oder die Kanalisation gelangen.<br />
Die Empfehlungen der Sicherheitsdatenblätter sind zu befolgen.<br />
Vorsorgemaßnahmen am Bootswaschplatz<br />
Das auf Bootswaschplätzen anfallende Abwasser kann<br />
durch wassergefährdende Stoffe wie Öle, Fette oder ähnlichem<br />
verschmutzt werden. Das gesamte Abwasser muss in<br />
diesem Bereich aufgefangen werden, da ein Eindringen in<br />
die angrenzenden Gewässer, den Boden oder die Kanalisation/<br />
biologische Kläranlagen zu einer langfristigen Verschmutzung<br />
des Wassers und Schädigung der im Wasser lebenden<br />
Pflanzen und Tiere führen kann.<br />
Die Auffangfläche <strong>für</strong> das Waschwasser ist flüssigkeitsdicht<br />
auszuführen und mit einer Aufkantung zu versehen.<br />
Das anfallende Waschwasser muss mit einer eigenen Reinigungsstufe<br />
mit Schlammfang und Leichtflüssigkeitsabscheider<br />
und ggf. mit einem Adsorptions- Koaleszenzabscheider<br />
gereinigt werden. Es ist zu prüfen, ob es nach der<br />
Reinigung im Kreislauf wieder als Waschwasser genutzt<br />
werden kann, bis es zu stark verschmutzt ist und schließlich<br />
der Kläranlage zugeführt oder als Abfall entsorgt wird.<br />
Für die Einleitung des Waschwassers in die Kanalisation ist<br />
eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde<br />
einzuholen.<br />
Bei Vorhandensein eines Bootswaschplatzes sollte sichergestellt<br />
werden, dass außerhalb dessen keine Boote mehr<br />
abgespritzt oder gewaschen werden dürfen.<br />
Bei Verwendung eines Hochdruck (HD)-Gerätes mit hohem<br />
Wasserdruck und hoher Temperatur können sich in Verbindung<br />
mit den eingesetzten Reinigungsmitteln relativ stabile<br />
Emulsionen bilden, die häufig in Abscheideranlagen nicht
ausreichend getrennt werden können, so dass das Abwasser<br />
als Abfall entsorgt werden muss.<br />
HD-Geräte sollten daher möglichst mit niedrigem Druck<br />
und Temperatur betrieben werden.<br />
Um die Abwasserbelastung möglichst gering zu halten und<br />
die Funktionsfähigkeit der Ölabscheidung nicht zu beeinträchtigen,<br />
dürfen nur abscheiderfreundliche Reinigungsmittel<br />
mit gutem Deemulgierverhalten eingesetzt werden.<br />
Die Dosierung zum Waschwasser sollte auf ein Minimum<br />
beschränkt werden. Die Reiniger müssen biologisch leicht<br />
abbaubar und frei von aromatischen und halogenierten Kohlenwasserstoffen<br />
sein (Herstellerbescheinigung).<br />
Des weiteren sollte der Anfall von mineralölverunreinigtem<br />
Niederschlagswasser gering gehalten werden. Auch dieses<br />
Abwasser muss über einen Leichtflüssigkeitsabscheider geleitet<br />
werden.<br />
Fäkalienentsorgung<br />
Bei der Vermietung von Sportbooten sind durch den Betreiber<br />
der wassertouristischen Anlage die Vorschriften zur Fäkalienentsorgung<br />
zu beachten.<br />
Die Empfehlungen der Helcom-Beschlüsse (Helsinki-Kommission)<br />
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch<br />
Schiffe auf der Ostsee wurde im Januar 2000 im deutschen<br />
Gesetz aufgenommen. Danach müssen neue Sportboote auf<br />
der Ostsee mit einem Fäkalientank ausgestattet sein. Für<br />
Gebrauchtboote gilt eine Übergangsfrist bis zum Januar<br />
2005. Die gesetzlichen Regelungen zu den landseitigen Entsorgungsmöglichkeiten<br />
werden derzeit von den Küstenländern<br />
erarbeitet. Es muss damit gerechnet werden, dass ab<br />
2004/2005 die Ostseehäfen mit einer Fäkalienabsauganlage<br />
ausgerüstet sein müssen.<br />
Die Fäkalienentsorgung wird über mobile kleine Saugwagen,<br />
feste Fäkalienübergabestationen oder Entsorgungs-/<br />
Sammelschiffe realisiert. Die Entsorgung der Tanks wird<br />
über einen Absaugstutzen durchgeführt, Empfehlung<br />
ISO-Norm 4567.<br />
Die Abwässer werden mit Tankwagen zur Abwasserreinigungsanlage<br />
oder in die Kanalisation verbracht.<br />
Die Entsorgung von Chemietoiletten erfolgt separat, da die<br />
Abfälle, wenn die Einleitung in Kanalisation vor Ort nicht<br />
ausdrücklich da<strong>für</strong> zugelassen ist, als besonders überwachungsbedürftige<br />
Abfälle entsorgt werden müssen.<br />
Parkplätze<br />
Das Niederschlagswasser von Parkplätzen ist ggf. in sensiblen<br />
Gebieten über Leichtflüssigkeitsabscheider zu reinigen,<br />
bevor es in die Regenwasserkanalisation abgeleitet<br />
werden kann.<br />
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Werkstatt<br />
Die Werkstatt sollte möglichst abwasserfrei betrieben werden.<br />
Ist dies nicht realisierbar, sollte auf eine Nassreinigung<br />
der Werkstatt weitgehend verzichtet werden. Meistens sind<br />
Trockenreinigungen (Besen/Bindemittel) ausreichend.<br />
Für die Reinigung einzelner Teile werden normalerweise<br />
Hochdruckreiniger und Waschmittel eingesetzt. Durch die<br />
Waschvorgänge wird die Waschlösung mit Mineralölen<br />
verunreinigt. Da die Reinigung meist bei höheren Temperaturen<br />
und größerem Wasserdruck erfolgt, verbinden sich die<br />
abgewaschenen Öle und Fette mit dem Waschwasser zu<br />
relativ stabilen Emulsionen. Diese belasten das Wasser<br />
erheblich und können häufig selbst von Leichtflüssigkeitsabscheidern<br />
mit Koaleszenzstufe nicht ausreichend zurückgehalten<br />
werden<br />
Im Werkstattbereich sollte deshalb nur ein kleiner Waschplatz<br />
angeordnet werden, dessen Abwasser unterhalb des<br />
Waschplatzes in einer Grube aufgefangen und von dort<br />
durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen als besonders<br />
überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt wird, da eine<br />
Einleitung in die Kanalisation auf Grund der hohen Schadstoffbelastung<br />
meist nicht möglich ist.<br />
Alternativ sind <strong>für</strong> die Kleinteilereinigung geschlossene<br />
Reinigungssysteme einsetzbar (Größe wie Geschirrspüler),<br />
in denen das Waschwasser im Kreislauf geführt und bei Bedarf<br />
von einer Fachfirma erneuert wird.<br />
Anfallende Reststoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
Leichtflüssigkeitsabscheider/ Koaleszenzabscheider<br />
Vor einem Leichtflüssigkeits- oder Koaleszenzabscheider<br />
ist ein Sandfang angeordnet, der ebenfalls in die nachfolgenden<br />
Kontrollen einbezogen wird.<br />
Wird ein Leichtflüssigkeitsabscheider/ Koaleszenzabscheider<br />
betrieben, muss ein Betriebstagebuch <strong>für</strong> Abscheideranlagen<br />
geführt werden.<br />
Es beinhaltet die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen<br />
und Entleerungen bzw. Entsorgung.<br />
Der Kontrollrhythmus ist entsprechend der Durchlaufbelastung<br />
festzulegen, mindestens jedoch einmal monatlich.<br />
Die Wartung erfolgt entsprechend den Angaben des Herstellers.<br />
Für eine kleine Wartung ist mindestens Sachkunde erforderlich.<br />
Sie beinhaltet Maßnahmen der Kontrolle, die Reinigung<br />
der Abflussrinne im Probeschacht sowie die Kontrolle<br />
des Wasserstandes.<br />
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Das Koaleszenzmaterial ist in Augenschein zu nehmen und<br />
gegebenenfalls zu reinigen bzw. auszutauschen.<br />
Wenn ein Einstieg in die Abscheideranlage (Schlammfang<br />
und Abscheider) und/oder eine Entleerung und Reinigung<br />
erforderlich sind, muss eine große Wartung durchgeführt<br />
werden.<br />
Für die große Wartung ist ebenfalls Fachkunde erforderlich.<br />
Sie erfolgt spätestens nach vier kleinen Wartungen.<br />
Entleerungsintervalle sind so vorzunehmen, dass die Speicherkapazität<br />
des Abscheiders und des Schlammfanges<br />
nicht überschritten und die Funktionsfähigkeit der Anlage<br />
nicht unterbrochen wird.<br />
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Abscheider bei<br />
einer abgeschiedenen Leichtflüssigkeitsmenge von 4/5 des<br />
Volumens der Speichermenge und der Schlammfang bei<br />
Füllung des halben Schlammfanginhaltes, mindestens halbjährlich<br />
zu leeren. Bei entsprechender Ausnahmegenehmigung<br />
kann der Entsorgungszyklus auch auf 5 Jahre verlängert<br />
werden.<br />
Nach der Leerung ist der Abscheider wieder mit Wasser zu<br />
füllen.<br />
Es gelten die Bestimmungen der DIN 1999 Abscheideranlagen<br />
<strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten.<br />
Tankstellen<br />
Sind Tankstellen vorgesehen, so sind sie <strong>für</strong> Boote und<br />
Kraftfahrzeuge zweckmäßig zu trennen. Lagertanks sind an<br />
Land, Bootszapfsäulen an Land oder auf festen Stegen anzuordnen.<br />
Es sind auch schwimmende Tankstellen auf Pontons<br />
oder Bunkerboote möglich.<br />
Tankstellen müssen die Anforderungen des Anhang 4 der<br />
VAwS erfüllen.<br />
Bei der Fahrzeugbetankung können durch Handhabungs-<br />
und Kleckerverluste Kraftstoffe auf die Flächen im Tankstellenbereich<br />
oder direkt ins Gewässer gelangen. Das anfallende<br />
Niederschlagswasser im Tankstellenbereich kann<br />
mit Mineralölen verunreinigt werden. Die Niederschlagswässer<br />
aus diesem Bereich dürfen daher nicht ohne Vorbehandlung<br />
in das Abwassernetz eingeleitet werden.<br />
Im Normalfall erfolgt eine Ableitung über eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage<br />
mit Schlammfang. Die Entwässerung<br />
des Tankstellenbereiches ist durch geeignete Maßnahmen<br />
(z. B. Aufkantung, Rinnen) von der angrenzenden<br />
Umgebung zu trennen.<br />
Es muss ein Feuerlöscher 6 kg (Brandklasse B) vorhanden<br />
sein. Ein Hinweisschild auf Rauchverbot muss deutlich<br />
sichtbar aufgestellt werden.<br />
Die Zapfsäulenanlage ist gegen unbefugten Gebrauch zu<br />
sichern (Schloss, Tankkarte etc.). Die Nutzer der Tankstelle<br />
sind durch eine Betriebsanweisung über die Anforderungen<br />
des Arbeitsschutz und der Sicherheit zu informieren.
Für den Bereich Wasserwirtschaft gelten folgende Vorschriften:<br />
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen<br />
(ChemG – Chemikaliengesetz)<br />
- Wassergesetz des Landes M-V (LWaG)<br />
- Gesetz über die Nutzung der Gewässer im Land<br />
Mecklenburg-Vorpommern <strong>für</strong> den Verkehr - Wasserverkehrsgesetz<br />
(WVG)<br />
- Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
(AbwAG M-V)<br />
- Verordnung über die Behandlung von kommunalem<br />
Abwasser<br />
(Kommunalabwasserverordnung KabwVO M-V)<br />
- Verordnung über die Genehmigungspflicht <strong>für</strong> das<br />
Einleiten oder Einbringen gefährlicher Stoffe oder<br />
Stoffgruppen in Abwasseranlagen (Indir.VO)<br />
- Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch-<br />
und Reinigungsmitteln<br />
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />
Stoffen und über Fachbetriebe<br />
(VAwS M-V)<br />
- Abwasserverordnung Anhang 49, Mineralölhaltiges<br />
Abwasser<br />
- Altölverordnung (AltölV)<br />
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
- DIN 1999 Abscheideranlagen <strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten,<br />
Beuth Verlag<br />
- Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der<br />
Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über<br />
Sportboote<br />
- Kommunale Wasser/ Abwassersatzungen<br />
(Stadtanzeiger HRO)<br />
- Hallenordnung<br />
(wird vom Betreiber der Winterlagerhalle aufgestellt)<br />
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Immissionsschutz beinhaltet die Überwachung der Luftqualität,<br />
den Schutz vor Lärm, die Genehmigung und Überwachung<br />
von Anlagen und den Klimaschutz durch Minderung<br />
energiebedingter Umweltbelastungen.<br />
Für wassertouristische Anlagen spielt insbesondere der verantwortungsbewusste<br />
Umgang mit Lösemitteln, Lacken,<br />
Verdünnern, giftigen Farben, Ölen, und Treibstoffen bei<br />
Reparatur-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten eine<br />
Rolle. Lösemittel sind leicht flüchtige Bestandteile dieser<br />
Einsatzstoffe und können bei der Verarbeitung in großen<br />
Mengen emittieren. Bei einem ungenügenden Schutz stellen<br />
sie eine Gefährdung z. B. des Konservierenden dar. Eine<br />
weitere Gefährdung können Stäube bei der Verarbeitung<br />
von z. B. Holz, Metallen oder Harzen darstellen, wenn sie<br />
vom Verarbeitenden eingeatmet werden.<br />
In diesem Kapitel werden die Gefahren, die von o.g. Arbeiten<br />
ausgehen, und die notwendigen Schutzmaßnahmen benannt.<br />
Arbeiten mit GFK – Glasfaserverstärkten Kunststoffen<br />
Boote und Yachten bestehen zunehmend auch aus GFK. Für<br />
die Wartung, die Reparatur, Osmosesanierung und -behandlung<br />
oder die Behebung von Havarieschäden von Booten<br />
und Yachten aus GFK werden spezielle Reinigungsmittel,<br />
Harze und Härter sowie Additive verwendet. Bei der Verarbeitung<br />
von Harzen, Härtern und Additiven werden u.a. organische<br />
Lösemittel abgegeben. Es gelten die Emissionsgrenzwerte<br />
der Technischen Anleitung Luft. Es ist auf eine<br />
ausreichende Belüftung zu achten, ggf. ist eine Abluftabsaugung<br />
vorzusehen.<br />
Außerdem ist besonders auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes<br />
zu achten. Der Einsatz von krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />
oder reproduktionstoxischen Stoffen, mit<br />
der Kennzeichnung R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 ist zu<br />
vermeiden. Der Einsatz dieser Stoffe ist dem Betreiber der<br />
Anlage mitzuteilen.<br />
Bei der Auswahl von Reinigungsmitteln, Harzen, Härtern<br />
und Additiven sollte den Produkten mit einem geringen<br />
Lösemittelgehalt und ungefährlichen Inhaltsstoffen der<br />
Vorrang gegeben werden.<br />
Wird eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage betrieben,<br />
muss durch den Betreiber der Farb- und Lösemittelverbrauch<br />
pro Jahr ermittelt werden.<br />
Die Verarbeitung von Kunstharzen (Beschichten, Imprägnieren,<br />
Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen<br />
mit Kunstharzen), die unter weitgehender Selbstvernetzung<br />
ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-,<br />
Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin-<br />
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oder Polyesterharzen, ist genehmigungsbedürftig, soweit<br />
die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25<br />
Kilogramm je Stunde beträgt (4. BImSchV /Pkt. 5.2 Sp.2).<br />
Da die Einsatzstoffe und die anfallenden Abfälle (z. B.<br />
Leerbehälter mit Restinhalten, Putzlappen und Folien) überwiegend<br />
als Gefahrstoffe eingestuft werden, sind die Vorschriften<br />
zur Lagerung von Gefahrstoffen bzw. Abfallentsorgung<br />
zu beachten.<br />
Instandsetzungsarbeiten an den Booten, Hallen/Freilager<br />
Für Instandsetzungsarbeiten ist ein verantwortungsbewusster<br />
Umgang mit Lacken, Verdünnern, giftigen Farben,<br />
Ölen, Treibstoffen usw. notwendig. Schutzmaßnahmen sind<br />
festzulegen. Dazu zählt z. B. bei Schleif - und Farbarbeiten<br />
eine Plane unter dem Boot auszulegen.<br />
Die Nutzer der Anlage sind darauf hinzuweisen, dass eine<br />
Verschmutzung der Gewässer, des Bodens oder Kanalisation<br />
als Straftat geahndet werden kann, durch die Wasserschutzpolizei<br />
können Bußgelder verhängt bzw. auch Anzeige<br />
erstattet werden.<br />
Konservierung<br />
Die Konservierung umfasst Ausbesserungen und Neuanstrich,<br />
aber auch andere Lackierarbeiten oder das Auftragen<br />
einer Gelcoatschicht (GFK-Schiffe) über und unter der<br />
Wasserlinie. Voraussetzung <strong>für</strong> die Lackierung ist eine Reinigung<br />
der Fläche durch Waschen, Strahlen oder Schleifen.<br />
Lackierarbeiten sind umweltrelevant, da Lösemittel und bei<br />
Spritztechniken Stäube emittiert werden. Es gelten die<br />
Emissionsgrenzwerte der Technischen Anleitung Luft. Es<br />
ist auf eine ausreichende Belüftung zu achten und bei stationären<br />
Konservierungsanlagen ggf. eine Abluftabsaugung<br />
mit Filterung der Farbpartikel vorzusehen.<br />
Außerdem ist besonders auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes<br />
zu achten. Der Einsatz von krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />
oder reproduktionstoxischen Stoffen, mit<br />
der Kennzeichnung R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 ist zu<br />
vermeiden. Der Einsatz dieser Stoffe (häufig Antifoulingfarben<br />
und Härter der GFK-Verarbeitung) ist dem Betreiber<br />
der Anlage mitzuteilen.<br />
Bei der Auswahl von Reinigungsmitteln, Farben und Lakken<br />
sollte den Produkten mit einem geringen Lösemittelgehalt<br />
und ungefährliche Inhaltsstoffen der Vorrang gegeben<br />
werden.<br />
Durch den Betreiber muss der Farbe- und Lösemittelverbrauch<br />
pro Jahr ermittelt werden.<br />
Ab einem Gesamtverbrauch von 25 Kilogramm organischen<br />
Lösungsmitteln je Stunde oder 15 Tonnen je Jahr gilt<br />
die Anlage als genehmigungsbedürftig nach Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) und ist dem zuständigen<br />
Staatlichen Amt <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StAUN) anzuzeigen.<br />
Der Gesamtverbrauch umfasst alle Arbeiten wie Beschichten,<br />
Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben,<br />
Lackieren, Reinigen oder Tränken.<br />
Wird eine nicht genehmigungsbedürftige Lackieranlage betrieben<br />
ist zu prüfen, ob die Anlage der Lösemittelverordnung<br />
unterliegt.<br />
Ab einem Lösemittelverbrauch von 5 Tonnen pro Jahr unterliegt<br />
die Konservierung der 31.BImSchV - Lösemittelverordnung<br />
und der unteren Immissionsschutzbehörde ist<br />
auf Anfrage der Lösemittelverbrauch pro Jahr mitzuteilen.<br />
Da die Einsatzstoffe <strong>für</strong> das Konservieren und die anfallenden<br />
Abfälle (z.B. Leerbehälter mit Restinhalten, Putzlappen<br />
und Folien) überwiegend als Gefahrstoffe eingestuft werden,<br />
sind die Vorschriften zur Lagerung von Gefahrstoffen<br />
bzw. Abfallentsorgung zu beachten.
Schweißarbeiten<br />
Schweißarbeiten sind im Bereich der Werkstatt oder bei Reparaturarbeiten<br />
in Booten notwendig. Das Schweißen ist<br />
verbunden mit staub- und gasförmigen Emissionen, so dass<br />
immer <strong>für</strong> eine ausreichende Belüftung gesorgt werden<br />
muss. In der Werkstatt empfiehlt sich die Installation einer<br />
Abluftreinigungsanlage zur Entstaubung und Ableitung der<br />
Abluft 3 m über First. Die Einhaltung des Arbeitsschutzes<br />
und der Emissionsgrenzwerte nach TA Luft sind zu prüfen.<br />
Strahlen<br />
Die Reinigung der Schiffsrümpfe vor Konservierungsarbeiten<br />
kann durch verschiedene Strahlverfahren realisiert werden.<br />
- manuell mit Schleifmaschinen oder mit der Hand,<br />
- Druckwasserstrahlen,<br />
- Druckwasserstrahlen mit abrasiven Stoffen,<br />
- Freistrahlen mit CO 2 oder Eis,<br />
- Freistrahlen mittels Strahlsand, Kupferschlacke o.a.<br />
Beim Strahlen entstehen Staubemissionen, besonders beim<br />
Strahlen mit festen Strahlmitteln wie Strahlsand. Der Staub<br />
beinhaltet z.B. verbrauchtes Strahlmittel, ggf. giftige Restfarbstoffpartikel,<br />
Zunder.<br />
Da nicht gewährleistet werden kann, dass die anfallenden<br />
Strahlmittelreste vollständig aufgenommen wird, kann es zu<br />
Verwehungen und somit zu Verschmutzungen von Wasser,<br />
Boden und Luft kommen. Ein Abhängen der Arbeitsstelle<br />
mit Planen ist nach Möglichkeit vorzunehmen. Die Einhaltung<br />
des Arbeitsschutzes und der Emissionsgrenzwerte<br />
nach TA Luft sind zu prüfen.<br />
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Es gelten folgende immissionsschutzrechtliche Vorschriften:<br />
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
- 1. BImSchV<br />
(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen)<br />
- 20. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen<br />
flüchtiger organischer Verbindungen beim<br />
Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen)<br />
- 21.BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen<br />
bei der Betankung von<br />
Kraftfahrzeugen)<br />
- 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen<br />
flüchtiger organischer Verbindungen bei der<br />
Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten<br />
Anlagen)<br />
- Technische Anleitung Luft (TA Luft)<br />
- Technische Anleitung Lärm (TA Lärm)<br />
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Folgende Versicherungen sind dem Betreiber einer wassertouristischen<br />
Anlage zu empfehlen, um sich gegen die nachfolgend<br />
beschriebenen Risiken und die damit verbundenen<br />
finanziellen oder rechtlichen Konsequenzen zu schützen.<br />
Welches betriebliche und private Risiko der Betreiber jedoch<br />
tatsächlich trägt und gegen welche Risiken er sich versichern<br />
sollte, kann vor Ort anhand einer Risikoanalyse und<br />
mit dem Versicherer geklärt werden.<br />
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Bauherrenhaftpflicht<br />
Die Bauherrenversicherung deckt Schadensersatzansprüche<br />
ab, die auf den Unternehmer während des Baues der Marina<br />
zukommen können, z. B. bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.<br />
Bauwesenversicherung<br />
Die Bauwesenversicherung entschädigt unvorhergesehene<br />
Schäden an versicherten Bauleistungen und sonstigen versicherten<br />
Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder<br />
Auftraggeber noch beauftragtes Unternehmen vorhergesehen<br />
haben. Umfangreiche Einschlüsse wie z.B. Gefahr des<br />
Aufschwimmens bzw. Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener<br />
Teile sind möglich.<br />
Betriebshaftpflicht<br />
Die Betriebshaftpflicht versichert den Unternehmer gegen<br />
Schadensersatzansprüche Dritter, die auf Grund gesetzlicher<br />
Bestimmungen auf den Unternehmer zukommen können.<br />
Zu beachten ist, dass der Haftpflichtvertrag die vorhandenen<br />
betriebliche Risiken auch tatsächlich einschließen<br />
muss, hierzu gehört z.B. bei der Durchführung von Reparaturarbeiten<br />
das Reparaturrisiko (Bearbeitungsschäden,<br />
Probefahrten, evtl. vorhandene Arbeitsmaschinen). Insbesondere<br />
auf vorhandene Umweltrisiken ist zu achten, z. B.<br />
können durch auslaufendes Kühlwasser oder Kraftstoffe,<br />
die beim Winterfestmachen in den Booten vergessen wurden,<br />
Verunreinigungen des Bodens oder Gewässers hervorgerufen<br />
werden.<br />
Hakenlastversicherung<br />
Beim Vorhandensein von stationären oder mobilen Kranen<br />
bzw. Travellifts ist eine Hakenlastversicherung abzuschließen.<br />
Versichert ist die Yacht bzw. das zu befördernde Wasserfahrzeug<br />
dann gegen Schäden beim Heben, Senken und<br />
Transport durch o.g. Gerät.<br />
Maschinenversicherung <strong>für</strong> Krane und Travellifts<br />
Durch die Maschinenversicherung <strong>für</strong> Krane und Travellifts<br />
sind diese gegen Gefahren wie z.B. Brand, Blitzschlag,<br />
Explosion, Umsturz, Absturz, Diebstahl, Sturm, Überschwemmung<br />
usw. versichert.<br />
Kaskoversicherung <strong>für</strong> Steganlagen<br />
Durch eine Kaskoversicherung <strong>für</strong> Steganlagen sind diese<br />
z.B. gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,<br />
Eis und Hochwasser, Beschädigungen durch fremde Dritte,<br />
Elementarereignisse, Ersatz an Dritte, bergungs- und<br />
Wrackbeseitigungskosten versichert.<br />
Gebäudeversicherung<br />
Durch die Gebäudeversicherung können folgende Gefahren<br />
versichert werden:<br />
- Feuer, Blitzschlag, Explosion,<br />
- Sturm, Hagel,<br />
- Leitungswasser.<br />
Es sollte auch nicht vergessen werden, die Nebenrisiken zu<br />
versichern, wie z. B. Aufräum- und Entsorgungskosten in<br />
entsprechender Höhe.<br />
Geschäftsversicherung<br />
Durch die Geschäftsversicherung können Gefahren von Gebäuden<br />
sowie Einbruchsdiebstahl, Vandalismus und Betriebsunterbrechung<br />
versichert werden.<br />
Versicherung von Booten, mit denen gehandelt wird<br />
Boote sind über eine so genannte Händlerpolice versicherbar.<br />
Die Deckung entspricht in etwa der Kaskoversicherung<br />
von Sportbooten.<br />
Transportversicherung<br />
Über die Transportversicherung sind die Kundenboote und<br />
eigene Boote, die z.B. per Trailer transportiert werden, gegen<br />
Transportunfälle versichert.<br />
KfZ-Versicherung<br />
Betriebsfahrzeuge sind in der Regel über eine Kfz-Versicherung<br />
zu versichern, die sowohl die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Kfz-Haftpflichtversicherung als auch eine<br />
Voll-Kaskoversicherung beinhaltet.
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Durch die o. g. Bauherrenhaftpflicht und Betriebshaftpflicht<br />
ist der Unternehmer gegen Schadensersatzansprüche Dritter,<br />
die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf ihn zukommen<br />
können, versichert.<br />
Für die Mitarbeiter des Unternehmens sind die vorgeschriebenen<br />
gesetzlichen Personen-Versicherungen abzuschließen.<br />
Hierzu gehören die Krankenversicherung und die<br />
Unfallversicherung durch eine gewerbliche Berufsgenossenschaft.<br />
Krankenversicherung<br />
Der selbständige Unternehmer hat die Wahl zwischen der<br />
freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder in einer privaten Krankenversicherung.<br />
Für die Mitarbeiter des Unternehmens sind die Krankenkassenbeiträge<br />
an die Krankenversicherungen der Mitarbeiter<br />
zu überweisen.<br />
Unfallversicherung durch gewerbliche Berufsgenossenschaft<br />
Die gesetzlichen Grundlagen der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
(BG) sind seit 1997 im SGB VII geregelt.<br />
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind <strong>für</strong> alle Unternehmen<br />
(Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten)<br />
zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der<br />
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger<br />
der öffentlichen Hand ergibt. Für<br />
e i n Unternehmen ist e i n Unfallversicherungsträger zuständig;<br />
dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen verschiedenartige<br />
Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen<br />
und Hilfsunternehmen) umfasst. Zuständig ist in<br />
diesem Fall der Unfallversicherungsträger, dem das Hauptunternehmen<br />
angehört.<br />
Die Berufsgenossenschaften erheben ihren Beitrag im Umlageverfahren.<br />
Für jedes Haushaltsjahr wird im nachhinein<br />
<strong>für</strong> den Zuständigkeitsbereich jeder Berufsgenossenschaft<br />
der Überschuss der Aufwendungen über die Erträge ermittelt.<br />
Die Differenz ist das Umlagesoll. Das Umlagesoll wird<br />
nach den Faktoren der Beitragsbemessung (Gefahrklasse<br />
des Unternehmens, Summe der im Berichtsjahr gezahlten<br />
Arbeitsentgelte, eventuell Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass)<br />
von der Berufsgenossenschaft auf die ihr angehörenden<br />
Unternehmen verteilt.<br />
Zusätzlich kann der Unternehmer eine Gruppenunfallversicherung<br />
<strong>für</strong> die Mitarbeiter abschließen.<br />
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Gruppenunfallversicherung<br />
Der Unternehmer hat gegenüber seinen Mitarbeitern eine<br />
große Verantwortung. Es besteht die Möglichkeit, dass der<br />
Arbeitgeber die Mitarbeiter über eine Gruppenunfallversicherung<br />
absichert. So sind die Mitarbeiter im Ernstfall zumindest<br />
finanziell besser abgesichert. Außerdem ist eine<br />
Gruppenunfallversicherung erheblich günstiger als entsprechende<br />
Einzelverträge der Mitarbeiter, da mehrere Personen<br />
in einem Vertrag versichert werden können.<br />
Als versichert gelten alle Personen, <strong>für</strong> die die Gruppenunfallversicherung<br />
beantragt und abgeschlossen wurde und<br />
deren Namen im Versicherungsschein dokumentiert sind.<br />
Versichert sind entsprechend dem Vertragsumfang alle Leistungsarten<br />
(Tod, Invalidität, Krankenhaustagegeld etc.),<br />
die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer<br />
vereinbart wurden.<br />
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Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> Bootsinhaber<br />
Bei allen Versicherungen, die der Inhaber einer Marina benötigt,<br />
sollte er nicht vergessen seine Kunden zu fragen, ob<br />
auch sie eine Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> ihr Boot haben.<br />
Diese Versicherung <strong>für</strong> das Sportboot des Kunden muss allerdings<br />
auch Mietsachschäden decken, was nicht bei jedem<br />
Versicherer üblich ist. Nur dann zahlt die Versicherung bei<br />
Schäden, die durch das eingestellte Boot verursacht werden.<br />
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Die Qualitätsansprüche an den Tourismus sind in den letzten<br />
Jahren immer mehr gestiegen. Die Anforderungen der<br />
Kunden an die Qualität der wassertouristischen Anlagen<br />
und die Servicebereiche sind hoch und die Erfüllung dieser<br />
Anforderungen bestimmen die Wettbewerbsfähigkeit eines<br />
Unternehmens. Neben Komfort ist auch die Gewährleistung<br />
von Ordnung und Sicherheit <strong>für</strong> den Kunden bei der Wahl<br />
der wassertouristischen Anlage entscheidend.<br />
An den Betrieb einer wassertouristischen Anlage werden<br />
auch durch die Behörden hohe Anforderungen an die Einhaltung<br />
der gesetzlichen Vorschriften im Bereich Sicherheit<br />
und Umweltschutz gestellt.<br />
Die Ziele beim Betrieb einer wassertouristischen Anlage<br />
umfassen Aspekte der Qualitätssicherung, der Gewährleistung<br />
der Sicherheit, der Einhaltung des Umweltschutzes,<br />
und der Produktverantwortung. Diese Ziele sind nur zu erfüllen,<br />
wenn die Prozesse im Unternehmen geplant, gesteuert<br />
und kontinuierlich verbessert werden, um eine effiziente<br />
und qualitätsgerechte Leistung kundenfreundlich, sicher,<br />
umweltschonend und verantwortungsbewusst zu erbringen.<br />
Dies erreicht man im Unternehmen mit einem Management-System,<br />
d.h. mit geplanten und transparenten Abläufen<br />
und Strukturen <strong>für</strong> kompetente und motivierte Mitarbeiter.<br />
Die Integration verschiedener Management-Systeme in<br />
die Unternehmensorganisation verhindert die Doppelarbeit<br />
und nutzt Synergien.<br />
Neben den touristischen Aspekten sollten auch die gesetzlichen<br />
Anforderungen an den Unternehmer ausschlaggebend<br />
<strong>für</strong> die Einführung eines Managementsystems sein.<br />
In den vorangestellten Kapiteln, hauptsächlich 4 und 6, wurden<br />
Hinweise zur Planung, Errichtung und zum Betrieb einer<br />
wassertouristischen Anlage gegeben. Es sind eine Vielzahl<br />
von Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen und anderen<br />
Vorschriften dargestellt worden, deren Nichteinhaltung ein<br />
beträchtliches Risiko <strong>für</strong> die Gesundheit der Kunden und<br />
der Mitarbeiter sowie <strong>für</strong> die Umwelt bedeutet.<br />
Zudem ist der Betreiber der Anlage zu Schadensersatz wegen<br />
Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber seinen<br />
Kunden verpflichtet, wenn während der Nutzung der Anlage<br />
Personen- oder Sachschäden entstehen. Auch <strong>für</strong> Schäden<br />
von Personen (Personen- und Sachschäden), die nicht in<br />
vertraglicher Beziehung zum Betreiber der Anlage stehen,<br />
kann eine Haftung eintreten (§ 823 BGB, u.U. Produkthaftungsgesetz).<br />
Da es außenstehenden Dritten fast unmöglich ist, die Fehlerursache<br />
nachzuweisen, gilt i.d.R. die Beweislastumkehr.<br />
Der Betreiber der Wassersportanlage (Unternehmer) muss<br />
nachweisen, dass er das Mögliche und Zumutbare getan hat,<br />
um den Fehler und dadurch ausgelöste Folgeschäden zu vermeiden.<br />
Um diesen Entlastungsnachweis zu führen bedarf es einer<br />
Organisation, die auf vollständige Fehlerbekämpfung ausgelegt<br />
ist; es bedarf eines geschlossenen Qualitäts-Sicherungs-Systems<br />
mit kompetenten Personal, das klaren Verhaltensdirektiven<br />
folgt.<br />
Durch den Betrieb wassertouristischer Anlagen können auch<br />
Straftatbestände, z. B. fahrlässige Körperverletzungen (§ 229<br />
StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), Gewässerverunreinigung<br />
(§ 324 StGB), Bodenverunreinigung (§ 324 a<br />
StGB), Luftverunreinigung (§ 325 StGB) oder unerlaubter<br />
Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) verwirklicht<br />
werden.<br />
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Erfüllung umfangreicher<br />
Organisations-, Aufsichts- und Kontrollpflichten durch<br />
den Betreiber der Anlage notwendig.<br />
Um das strafrechtliche Risiko, den Kundenärger sowie den<br />
Ansehensverlust unter Umständen der ganzen wassertouristischen<br />
Branche zu vermeiden, sollte jeder verantwortungs-<br />
und kostenbewusste Betreiber einer Wassersportanlage<br />
umfangreiche Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung und<br />
Qualitätssicherung umsetzen.<br />
Mit der Einführung eines Managementsystems verfügt das<br />
Unternehmen weitgehend über die o.g. Anforderungen an<br />
die Organisation.<br />
Folgende Managementsysteme stehen zur Verfügung:<br />
- das Maritime Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong><br />
und Anleger MQM® oder ein spezielles<br />
Managementsystem nach der DIN EN ISO 9000:2000<br />
(Qualitätsmanagement),<br />
- der DIN EN ISO 14001 (Umweltmanagement)/ der<br />
Öko-Audit-Verordnung/EMAS II,<br />
- nach SCC (Arbeitssicherheit) oder<br />
- nach OHSAS 18000.<br />
Die Inhalte der verschiedenen Managementsysteme werden<br />
nachfolgend dargestellt.
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Das Maritime Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong><br />
und Anleger MQM® wurde in Mecklenburg-<br />
Vorpommern als Alternative zu den bestehenden Managementsystemen<br />
und als Einstieg in die Einführung eines<br />
Managementsystems <strong>für</strong> kleine und mittelständische Unternehmen<br />
vom Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern<br />
entwickelt. Der TÜV Rheinland, Berlin/ Brandenburg<br />
und die AQU Zentrum <strong>für</strong> Arbeitsicherheit, Qualitätsmanagement<br />
und Umweltschutz GmbH begleiten die inhaltliche<br />
Gestaltung des MQM®.<br />
Das MQM® steht <strong>für</strong> Qualität, Sicherheit und Umweltschutz.<br />
Es fasst die Elemente der anderen Managementsysteme zusammen<br />
und bietet kleinen und mittelständischen Betreibern<br />
die Möglichkeit, ihren Betrieb optimal zu organisieren,<br />
so dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich<br />
Umweltschutz, Betriebssicherheit, Gesundheitsschutz<br />
und Arbeitsschutz gesichert werden.<br />
Die Einführung des MQM® ist in Mecklenburg-Vorpommern<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> eine Teilnahme am wassertouristischen<br />
Leitsystem „Gelbe Welle“, das im Kapitel 9 näher erläutert<br />
wird.<br />
Das MQM® ist zudem eine gute Basis <strong>für</strong> die spätere Einführung<br />
eines der speziellen Managementsysteme, wie<br />
Umweltmanagement nach DIN EN ISO 14001, das Ökoaudit<br />
nach EMAS II, das Qualitätsmanagement DIN EN ISO<br />
9000: 2000, die Arbeitssicherheit nach SCC oder OHSAS<br />
18000 oder <strong>für</strong> den Bereich Gastronomie das Eigenkontrollkonzept<br />
Lebensmittelhygiene HACCP, das zum Erhalt von<br />
4 bzw. 5 Sternen des Klassifizierungssystems <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong><br />
notwendig ist.<br />
Dieses Klassifizierungssystem <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong> ist im<br />
Kapitel 10 beschrieben.<br />
Im Rahmen der Ausbildungs- und Qualitätsoffensive „Maritimes<br />
Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong><br />
und Anleger“ MQM® soll durch den Tourismusverband<br />
Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit den Partnerverbänden:<br />
- dem Wirtschaftsverbund maritimer Tourismus,<br />
- dem Seglerverband,<br />
- dem Motorjachtverband und<br />
- dem Kanuverband unseres Bundeslandes<br />
und in Kooperation mit:<br />
- der IHK Rostock,<br />
- dem Aus- und Fortbildungszentrum Schiffahrt Hafen und<br />
- der AQU Zentrum <strong>für</strong> Arbeitsicherheit, Qualitätsmanagement<br />
und Umweltschutz GmbH<br />
die Wettbewerbsfähigkeit im maritimen Tourismus nachhaltig<br />
verbessert werden.<br />
Die Servicequalität, die zur Verfügung stehenden technischen,<br />
ökonomischen und ökologischen Mittel und die<br />
Ausbildung der Mitarbeiter sind ein entscheidendes Kriterium<br />
<strong>für</strong> die Erhöhung des Serviceniveaus im maritimen<br />
Tourismus. Immer mehr Unternehmen setzen deshalb auf<br />
die Qualifizierung der Beschäftigten.<br />
Ohne Menschen, die mit der Einsicht in die Notwendigkeit<br />
<strong>für</strong> Qualität in den wassertouristischen Unternehmen arbeiten,<br />
die gerne <strong>für</strong> die Gäste da sind, die durch Bereitschaft<br />
sowie Fähigkeiten Qualität bieten wollen und die dies den<br />
Gästen auch glaubwürdig vermitteln, kann der Tourismus<br />
nicht funktionieren.<br />
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Grundsätzlich können sich alle Betreiber von <strong>Sportboothäfen</strong>,<br />
<strong>Marinas</strong>, Wasserwanderrastplätzen und Anlegern<br />
sowie andere klein- und mittelständische Unternehmen des<br />
maritimen Tourismus zur Teilnahme am MQM® bewerben.<br />
Ein entsprechendes Bewerbungsformular steht im Internet<br />
unter www.mv-maritim.de zur Verfügung.<br />
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Grundlage der Zertifizierung ist die erfolgreiche Teilnahme<br />
am MQM-Lehrgang. Da<strong>für</strong> erhält der Teilnehmer die Teilnahmeurkunde,<br />
unterzeichnet durch den Tourismusverband<br />
Mecklenburg-Vorpommern e.V. und die Industrie- und<br />
Handelskammer Rostock.<br />
Danach erfolgt eine Begehung der wassertouristischen Anlage.<br />
Hierbei werden die Normen zum MQM® anhand von<br />
Checklisten durch die vom Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern<br />
e.V. bestellten internen Auditoren im<br />
Beisein des Betreibers, des Hafenmeisters und weiterer Verantwortlicher<br />
<strong>für</strong> den Betrieb der Wassersportanlage überprüft.<br />
In Auswertung wird ein Prüfbericht erstellt.<br />
Der Prüfbericht enthält folgende Angaben:<br />
- Stammdaten des Auftraggebers (Adresse, Ansprechpartner)<br />
- Zertifizierungsumfang (Organisation, Haupttätigkeiten<br />
und Dienstleistungen)<br />
- Angaben zum Ablauf des Verfahrens (Standard der Zertifizierung,<br />
Nummer/ Datum des Angebotes, Art des<br />
Audits),<br />
- Datum des Audits, Ort, Auditor, Auditsprache,<br />
- Ausrichtung des Unternehmens,<br />
- Auditdurchführung,<br />
- Ergebnisse des Audits (Abfall, Emissionen, Wasser /<br />
Abwasser, Bodenschutz, Altlasten und Deponien,<br />
Umweltauswirkungen, Sicherheitsmanagement)<br />
Wurden durch die geprüfte wassertouristische Anlage alle<br />
erforderlichen Normen erreicht, empfehlen die Auditoren<br />
dem Tourismusverband MV e.V. zum Schluss des Prüfberichtes,<br />
das Zertifikat auszustellen.<br />
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Der Tourismusverband MV e.V. stellt das Zertifikat aus und<br />
bescheinigt damit, dass die Marina, der Sportboothafen, der<br />
Wasserwanderrastplatz oder der Anleger ein Qualitätsmanagementsystem<br />
entsprechend der Norm eingeführt hat und<br />
dieses wirksam anwendet. Das Zertifikat wird durch die<br />
Präsidentin oder den Präsidenten des Tourismusverbandes<br />
MV e.V. unterzeichnet.<br />
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Die Übergabe des Zertifikats „MQM“® und des Qualitätssiegels<br />
erfolgt zusammen mit dem Nichtamtlichen Hinweisschild<br />
„Gelbe Welle” öffentlichkeitswirksam. Die Zertifizierung<br />
ist in Mecklenburg-Vorpommern Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> die wassertouristische Beschilderung.<br />
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Das maritime Qualitätsmanagement<br />
MQM® hat eine Gültigkeit<br />
von 2 Jahren. Neben der planmäßigen<br />
zweijährigen Begehung<br />
sind unangemeldete Kontrollen<br />
der ordnungsgemäßen Führung<br />
des Systems innerhalb der Gültigkeit<br />
durch die internen Prüfer<br />
gestattet.<br />
Bei Mängeln zur Norm ist auf Antrag der internen Auditoren<br />
durch den Tourismusverband M-V eine Aberkennung<br />
möglich.<br />
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Folgende Standorte wurden bereits zertifiziert:<br />
- Marina Kröslin GmbH, Kröslin,<br />
- Marina Lauterbach im-jaich,<br />
- Sportboothafen „Kösters Eck“, Malchin,<br />
- Sportbootservice Westhafen Wismar,<br />
- Ferienpark Seehof,<br />
- Sportboot- und Vereinshafen Yachtclub Ueckermünde e.V.,<br />
- Marina Neuhof,<br />
- Sail Point Wassersportzentrum Waren/Müritz,<br />
- Sportboothafen im Stadthafen Rostock.<br />
Folgende Unternehmen wurden geschult:<br />
- Barther Yachtservice GmbH,<br />
- Maribell-Ferienhäuser und Yachthafen,<br />
- Schweriner Segel Verein v. 1894 e.V.,<br />
- Firmen der Kuhnle Tours GmbH:<br />
- Marina Claassee, Müritz,<br />
- Yachthafen Nordmole, Citymarina Stralsund,<br />
- Anleger Parchim, Müritz-Elde-Wasserstraße,<br />
- Freizeitsteg Ferienpark Mirow, Mecklenburgische<br />
Kleinseen,<br />
- Bootshaus Zeuthen, Berliner Gewässer/ Dahme,<br />
- Winterlager Malchin, Peene,<br />
- Stadthafen Barth.
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Die Ablauforganisation MQM® ist in nebenstehendem<br />
Schema dargestellt.<br />
3<br />
Bewerbungsformular<br />
Kriterienkatalog<br />
Bestätigung Bewerbung<br />
Akkreditierung<br />
Terminplan<br />
Schulungsplan<br />
Dozentenplan<br />
Prüfungsbogen<br />
Dozentenbogen<br />
Teilnehmerurkunde<br />
Checkliste<br />
MQM-Handbuch<br />
Auditplan<br />
Auditbericht<br />
Empfehlung Empfehlung zur<br />
interner Auditor<br />
Zertifizierung<br />
MQM-Register<br />
Rechnung<br />
MQM-Zertifikat<br />
MQM-Siegel<br />
Gelbe Welle<br />
Kunde/Bewerber<br />
Bewerbung<br />
Bewerbung prüfen QM/UMB<br />
Bewerber<br />
zugelassen?<br />
Aktivierung<br />
Terminplanung<br />
Schulung<br />
Prüfung<br />
Prüfung<br />
bestanden?<br />
Begehung<br />
Audit<br />
erfolgreich?<br />
1<br />
j<br />
Ergebnisse<br />
prüfen<br />
Prüfung i.o.<br />
Audit i.o<br />
Bestätigung der<br />
MQM-Zertifizierung<br />
j<br />
j<br />
Urkunde<br />
übergeben<br />
Audit<br />
j<br />
Registrierung<br />
Abrechnung<br />
Übergabe<br />
n<br />
n<br />
n<br />
n<br />
2<br />
QM/UMB<br />
AFZ<br />
AFZ<br />
AQU/QM/UMB<br />
interner Auditor<br />
QM/UMB<br />
QM/UMB<br />
QM/UMB<br />
QM/UMB<br />
QM/UMB<br />
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Einleitung - Inhaltsverzeichnis<br />
- Revisionsverzeichnis<br />
- Beschreibung des Aufbauschemas<br />
- Verbindlichkeitserklärung<br />
Ausrichtung des Unternehmens - Firmendarstellung<br />
- Fließschema Organisatorische Struktur<br />
Unternehmenspolitik - Darstellung der Umwelt-, Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitspolitik<br />
- Zielsetzungen<br />
- Programm zur Umsetzung der Unternehmenspolitik<br />
Begriffe - Erläuterung der im MQM-Handbuch verwendeten Fachbegriffe<br />
Qualitätsmanagement - Allgemeine Anforderungen<br />
- Anforderungen an das Handbuch<br />
- Lenkung / Verfügbarkeit von Dokumenten und Aufzeichnungen<br />
Verantwortung der Leitung - Verpflichtung der Leitung<br />
- Verantwortung und Befugnis - Zuständigkeitsmatrix<br />
- Planung, Überprüfung und Bewertung des Managements<br />
- Bestellung von Beauftragten<br />
- Kommunikation<br />
Management von Ressourcen - Darstellung Genehmigungs- und Versicherungsstand<br />
- finanzielle, personelle und sachliche Ressourcen<br />
- Fähigkeiten und Schulungen des Personals<br />
- Ermittlung Schulungsbedarf und Ablauf von Schulungen<br />
- Infrastruktur des Unternehmens (Anlagen, Arbeitsräume, Werkzeuge und<br />
Ausrüstungen, Hard- und Software, Kommunikationstechnik, Transporttechnik)<br />
und deren Instandhaltung<br />
Produktrealisierung/ Realisierung von - Realisierung von Dienstleistungen<br />
Dienstleistungen<br />
- Kundenbezogene Prozesse – Verträge und Kommunikation<br />
- Prozesse der Produktion und Dienstleistungserbringung<br />
- Bedarfsermittlung, Einkauf, Bewertung und Auswahl der Lieferanten<br />
Messung, Analyse und Verbesserung - Messmitteleinsatz und -überwachung<br />
- Steuerung fehlerhafter Produkte oder Dienstleistungen<br />
Notfallmanagement - Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen im Brandschutz und Sicherheit<br />
Umweltmanagement - Abfall, Emissionen, Wasser / Abwasser<br />
- Boden- und Gewässerschutz<br />
Sicherheitsmanagement - Sicherheits- und Gesundheitssystem<br />
- Arbeitsmedizinische Betreuung<br />
Eigenkontrollkonzept Hygiene - Hygiene<br />
- Personalhygiene<br />
Mitgeltende Verfahren und Unterlagen - Aufstellung aller Dokumente, Aufzeichnungen, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen<br />
sowie sonstige mitgeltenden Unterlagen des MQM<br />
Abkürzungen<br />
- Verzeichnis Gesetze, Verordnungen, Normen, Regelwerksverfolgung
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Es gibt zwei spezielle Umweltmanagementsysteme:<br />
- das Umweltmanagement nach DIN EN ISO 14001 und<br />
- das Öko-Audit nach EMAS II.<br />
Die Grundinhalte der beiden Umweltmanagementsysteme<br />
werden nachfolgend beschrieben.<br />
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- DIN EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme,<br />
Spezifikation und Anleitung zur Anwendung,<br />
Beuth Verlag<br />
Die DIN EN ISO 14001 ist eine internationale Norm <strong>für</strong><br />
Umweltmanagementsysteme. Im Gegensatz zu EMAS ist<br />
sie eine privatwirtschaftliche Norm. DIN EN ISO 14001 definiert<br />
die Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Abläufe,<br />
Prozesse und Ressourcen, die <strong>für</strong> die Implementierung<br />
eines Umweltmanagement-Systems erforderlich sind.<br />
Schwerpunkt ist das Managementsystem.<br />
Bei der DIN EN ISO 14001 müssen auch alle relevanten<br />
Umweltvorschriften eingehalten werden. Gewährleistet<br />
wird das durch regelmäßige Überprüfungen durch Umwelt-Auditorien<br />
einer unabhängigen Zertifizierungsstelle.<br />
Die Einführung der DIN EN ISO 14001 endet mit der Zertifizierung<br />
durch externe Gutachter. Dabei wird überprüft, ob<br />
das aufgebaute Umweltmanagementsystem mit den DIN<br />
EN ISO 14001-Bestimmungen konform geht. Ist das der<br />
Fall, so wird das Unternehmen als DIN EN ISO 14001 Betrieb<br />
ausgezeichnet. Die Einzelergebnisse werden gegenüber<br />
Betriebsfremden nicht publiziert.<br />
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- VO (EG) Nr. 761/2001: Öko-Audit-Verordnung<br />
(EMAS II) , Beuth Verlag<br />
Die EG-Öko-Audit-Verordnung ist eine Verordnung<br />
(EWG) über eine freiwillige Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem<br />
<strong>für</strong> das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung.<br />
Schwerpunkt der EMAS II sind die Umweltauswirkungen.<br />
Unternehmen können sich freiwillig ein Umweltmanagementsystem<br />
im Unternehmen einrichten und sich einer<br />
Umweltprüfung unterziehen. Der Handbuchaufbau stimmt<br />
weitestgehend mit der DIN EN ISO 14001 überein, an das<br />
Unternehmen werden aber zusätzliche Anforderungen ge-<br />
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stellt wie die Erstellung einer Umwelterklärung, eine umfassende<br />
umweltbezogene Bestandsaufnahme und die Verpflichtung<br />
zur kontinuierlichen Verbesserung bezüglich der<br />
Umweltauswirkungen. Im Gegensatz zur Zertifizierung<br />
nach einer Norm prüft hier ein staatlich zugelassener Umweltgutachter<br />
die Übereinstimmung der durchgeführten<br />
Maßnahmen mit den Elementen der Verordnung (Verifizierung)<br />
und erklärt die Umwelterklärung <strong>für</strong> gültig (Validierung).<br />
Die Gültigkeit beträgt 3 Jahre.<br />
Die Informationen diesbezüglich sind jährlich zu aktualisieren<br />
und eventuelle Änderungen <strong>für</strong> gültig erklären zu lassen.<br />
Die Begutachtung von Organisationen, die nach DIN EN<br />
ISO 14001 zertifiziert wurden, muss sich hauptsächlich nur<br />
auf diejenigen Elemente beziehen, die von der anerkannten<br />
Norm nicht abgedeckt werden.<br />
Das EMAS-Zeichen ist ein Warenzeichen der EG-Verordnung<br />
Nr. 761/2001. Es soll die Öffentlichkeit und andere interessierte<br />
Kreise über die Einführung und Umsetzung eines<br />
Umweltmanagementsystems und die systematische, objektive<br />
und regelmäßige Überprüfung der Leistung des Systems<br />
unterrichten. Die Verwendungsmöglichkeiten des<br />
Zeichens sind genau definiert.<br />
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DIN EN ISO 9001: 2000<br />
- DIN EN ISO 9001 Leitfaden <strong>für</strong> Audits von Qualitätsmanagement-<br />
und /oder Umweltmanagementsystemen,<br />
Beuth Verlag<br />
Das QM-System nach DIN EN ISO 9001: 2000 stellt ein<br />
wirkungsvolles Managementinstrument dar, mit dessen Hilfe<br />
entscheidende Verbesserungen in der Organisation des<br />
Unternehmens erreichen werden können. Gut organisierte<br />
Arbeitsabläufe sichern eine gute Qualität der Arbeitsergebnisse.<br />
Dazu werden folgende Regelungen von Arbeitsabläufen<br />
eingeführt:<br />
- die Regelung wiederkehrender Arbeitsabläufe,<br />
- die Festlegung von Verantwortungen,<br />
- die Organisation des Informationsflusses an internen und<br />
externen Schnittstellen,<br />
- die Durchführung von Prüfungen zur Sicherung der Qualität<br />
von Arbeitsschritten.<br />
Es wird nicht die Qualität an sich „genormt“, sondern der<br />
Weg zur Qualität. Die Elemente der Norm sind von einer<br />
technischen Perspektive geprägt, der Bezug zur Arbeit im<br />
Unternehmen ist nicht immer unmittelbar zu erkennen. Damit<br />
die Norm im Unternehmen umgesetzt werden kann,<br />
muss sie <strong>für</strong> die spezifischen Anforderungen interpretiert<br />
werden.<br />
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Die OHSAS 18001 ist analog den Normen DIN EN ISO<br />
14001 und ISO 9001:2000 konstruiert. OHSAS bedeutet<br />
Occupational Health and Safety Assessment Series und<br />
wurde von der British Standards Institution gemeinsam mit<br />
internationalen Zertifizierungsgesellschaften entwickelt.<br />
Die Vorteile eines Managementsystems nach OHSAS<br />
18001 sind:<br />
- Erhöhung der Motivation der Mitarbeiter durch verbesserten<br />
Arbeitsschutz,<br />
- Senkung von Ausfallzeiten und Produktionsunterbrechungen,<br />
- Wettbewerbsvorteile als „sicheres und seriöses“ Unternehmen,<br />
- Vermeidung finanzieller „Überraschungen“ im Arbeitsschutz<br />
durch vorausschauende Einbeziehung des Arbeitsschutzes<br />
in das oberste Management.<br />
Ein Managementsystem nach OHSAS 18001 ist zertifizierbar.<br />
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„SCC“ (Safety Certificat Contractors) ist ein internationaler<br />
Standard <strong>für</strong> Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz<br />
- Management <strong>für</strong> Technische Dienstleister, die in den Betriebsstätten<br />
des Auftraggebers tätig werden.<br />
Das SCC kann gemeinsam mit den Zertifikaten nach DIN<br />
EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 erworben werden.<br />
Der SCC-Standard wurde entwickelt um die Anforderungen<br />
an die Kontraktoren bzgl. Arbeitssicherheit, Gesundheits-<br />
und Umweltschutz zu vereinheitlichen.<br />
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Lebensmittelhygiene HACCP*<br />
In Deutschland gilt die „Verordnung über Lebensmittelhygiene<br />
und zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung“<br />
(LMHV) vom 5. August 1997, die nach<br />
einjähriger Übergangsfrist in Kraft trat. Die LMHV gilt u.a.<br />
<strong>für</strong> Unternehmen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen,<br />
behandeln und vertreiben (insbesondere Lebensmittelhersteller,<br />
Lebensmittelhandel, Gastronomie, Großküchen).<br />
Die LMHV fordert ein Konzept zur Risikoprävention<br />
(HACCP-Konzept/ betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen).<br />
Diese Risiko-Analysemethode ist in der Lebensmittel-Industrie<br />
besonders verbreitet, da dort in vielen Bereichen eine<br />
sichere Endkontrolle nicht möglich ist.<br />
HACCP-System ist ein systematischer Ansatz zur Reduzierung<br />
mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Risiken<br />
bei Lebensmitteln mit folgendem Ablauf:<br />
1.Gefahrenanalyse <strong>für</strong> den Prozessablauf<br />
2.Identifizierung von möglichen risikoträchtigen (<strong>für</strong> das<br />
Lebensmittel) Punkten<br />
3.Auswahl kritischer Punkte (haben wesentlichen Einfluss<br />
auf das Lebensmittel und sind durch zuverlässige Prüf-<br />
und Überwachungsmaßnahmen beherrschbar)<br />
4.Einrichtung dieser Sicherungsmaßnahmen und Überwachen<br />
(Monitoring)<br />
5.Regelmäßige Überprüfung (Verifizierung)<br />
Für den Prozess sind Herstellung, Behandlung, die Darreichungsform<br />
und das Verteilsystem qualitätsbestimmend.
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In der nachfolgenden Tabelle sind die vorab beschriebenen<br />
Managementsysteme zusammengefasst dargestellt:<br />
� Umweltpolitik<br />
� Umweltaspekte<br />
� Umweltziele<br />
� Managementprogramm<br />
(Umweltmanagementprogramm)<br />
� Ermittlung und Planung von<br />
Abläufen, die im Zusammenhang<br />
mit den festgestellten<br />
Umweltaspekten stehen<br />
� Umweltmanagement- Handbuch<br />
(Ablauflenkung)<br />
� Notfallmanagement<br />
Umweltmanagement<br />
DIN EN ISO 14001<br />
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Maritimes Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger MQM®<br />
Managementsystem (Gesamtunternehmen)<br />
Aufbau- und Ablauforganisation<br />
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Normen<br />
Schulung<br />
Kontroll-, Überwachungs-, und Korrekturmanagement<br />
Auditierung<br />
Managementreview<br />
Interne und externe Kommunikation<br />
� Qualitätspolitik<br />
� Kundenorientierung<br />
� Ermittlung und Bewertung der<br />
Anforderungen an die<br />
Dienstleistungen<br />
� Qualitätsziele<br />
� Planung des<br />
Qualitätsmanagementsystems<br />
� Management der Ressourcen<br />
� Produktrealisierung<br />
� Lenkung fehlerhafter<br />
Dienstleistungen<br />
� Qualitätsmanagement-Handbuch<br />
(Ablauflenkung)<br />
Qualitätsmanagement<br />
DIN EN ISO 9000: 2000<br />
• Unternehmenspolitik<br />
Hygiene<br />
• Gesundheitsziele<br />
• Gefahrenanalyse<br />
• Analyse der<br />
Hygieneschwachstellen<br />
• Ermittlung und Planung<br />
von Abläufen, die mit der<br />
Einhaltung von Hygienebestimmungen<br />
stehen<br />
• Eigenkontrollkonzept<br />
• Ermittlung und Planung von<br />
Abläufen, die im<br />
Zusammenhang mit der<br />
Einhaltung von<br />
Hygienebestimmungen<br />
stehen<br />
• Betriebshandbuch HACCP<br />
(Ablauflenkung)<br />
• Notfallmanagement<br />
Eigenkontrollkonzept<br />
Lebensmittelhygiene HACCP*<br />
� Unternehmenspolitik:<br />
Arbeitssicherheit<br />
� Risikoanalyse<br />
� Gefährdungsbeurteilung<br />
� Ermittlung und Planung von<br />
sicherheitsrelevanten<br />
Tätigkeiten und Abläufen<br />
� Unterauftragnehmer<br />
� Betriebshandbuch SCC<br />
(Ablauflenkung)<br />
� Notfallmanagement<br />
Arbeitssicherheit<br />
SCC/ OHSAS 18000<br />
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Auf der Basis des hohen Wiedererkennungswertes der<br />
„Gelben Welle“ soll ein wassertouristisches Leitsystem in<br />
Mecklenburg-Vorpommern aufgebaut werden.<br />
Zur Nutzung dieses einheitlichen Symbols „Gelbe Welle”<br />
<strong>für</strong> die Kennzeichnung wassertouristischer Wege und Anlegestellen<br />
wurde durch den Tourismusverband ein Lizenzvertrag<br />
<strong>für</strong> das Verbandsgebiet Mecklenburg-Vorpommern<br />
abgeschlossen.<br />
Dieses Symbol ist vielen Wassersportlern sicher bereits aus<br />
der Region Berlin-Brandenburg bekannt.<br />
In Mecklenburg-Vorpommern wird nur dort eine<br />
„Gelbe Welle“ zu sehen sein, wo ein Managementsystem<br />
eingeführt wurde und wirksam angewendet wird.<br />
Ziel der „Gelben Welle“ ist, Wassertouristen besser über<br />
Anlegemöglichkeiten, Serviceangebote und Sehenswürdigkeiten<br />
zu informieren. Zudem werden Standorte der „Gelben<br />
Welle“ immer öfter Bestandteile einer Tourenplanung.<br />
In Mecklenburg-Vorpommern wird unter Marketingaspekten<br />
die Beschilderung mit dem Informations- und Leitsystem<br />
„Gelbe Welle“ nur dann vorgenommen, wenn die Qualität<br />
der wassertouristischen Anlagen sichergestellt ist. Das<br />
wird im Land durch die Ausbildungs- und Qualitätsoffensive<br />
„Maritimes Qualitätsmanagement <strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>,<br />
<strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger MQM®” erreicht.<br />
Dieses Zeichen ist nicht mit Schifffahrtszeichen zu verwechseln.<br />
Die Größe des Schildes ist nicht genehmigungspflichtig.<br />
Das Zeichen ersetzt nicht das amtliche „P“ und bedingt keine<br />
rechtliche Grundlage. Es kennzeichnet vielmehr unterschiedliche<br />
privatrechtliche Angebote der Unternehmen<br />
und Vereine.<br />
Eine Ausnahme bilden öffentliche kommunale Sportbootliegestellen,<br />
die mit dem amtlichen „P“ gekennzeichnet<br />
sind. Bei diesen ist die zusätzliche Kennzeichnung mit der<br />
„Gelben Welle“ von Vorteil.<br />
Die Wahl der Befestigungsart ist abhängig von der bestmöglichen<br />
Sichtbarkeit vom Wasser aus vorzunehmen und<br />
ist sowohl am Steg als auch am Ufer möglich.<br />
Um Eindeutigkeit und Wiedererkennbarkeit der „Gelben<br />
Welle“ zu sichern, sind Maße und Farben des kompletten<br />
Schildes vorgegeben und markenrechtlich geschützt worden.<br />
Zusätzliche Piktogramme informieren, welche Angebote<br />
am Standort bestehen, wie z.B. Ver- und Entsorgung, Reparaturservice,<br />
Gastronomie Touristikinformation usw.
- Mindestanforderungen:<br />
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WC Trinkwasser Strom Müll-Entsorgung Gastanlegeplatz<br />
- Weitere Ausstattungspiktogramme:<br />
Slipanlage Altöl Kran Tauchtiefe Kanuverleih Kilometer<br />
Dusche Reparatur Fäk.-Entsorgung Erste Hilfe Segelboot Gas<br />
Behinderten WC Geldautomat Grillplatz Information Motorboot Hotel<br />
Pension Imbiss Gaststätte Kaffee Tanken Spielplatz<br />
Feuerplatz Minigolf Lehrpfad Naturschutz Post Paddelboot<br />
Telefon Schutzhütte Apotheke Polizei Park<br />
Reiterhof Sportplatz Trimmdich Fahrradverleih Shop<br />
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Die durch den Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern<br />
e.V., der AQU Zentrum <strong>für</strong> Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement<br />
und Umweltschutz GmbH (AQU) und der<br />
Vereinigung Deutscher <strong>Sportboothäfen</strong> erarbeiteten Klassifizierungskriterien<br />
<strong>für</strong> <strong>Marinas</strong> und <strong>Sportboothäfen</strong> in<br />
Deutschland wurden mit dem Bundesverband <strong>für</strong> Wassersportwirtschaft<br />
(BWVS) sowie dem ADAC abgestimmt.<br />
Klassifizierungssystem<br />
Mit dem Klassifizierungssystem sollen folgende Ziele erreicht<br />
werden:<br />
- Erfassung der Qualität einer Wassersportanlage hinsichtlich<br />
ihrer Funktionalität, der Einhaltung technischer und<br />
umweltrelevanter Standards und auch hinsichtlich ökonomischer<br />
Effekte und ihrer wassersportlichen und touristischen<br />
Bedeutung,<br />
- Vergleichbarkeit von Anlagen unter Beachtung unterschiedlichster<br />
Ausgangsbedingungen (Standortbedingungen,<br />
Anlagenarten, Anlagengrößen usw.),<br />
- Darstellung der unterschiedlichen Niveaus der Qualität<br />
von Wassersportanlagen (Grad der Erreichung des Optimums).<br />
Betrieb:<br />
Straße:<br />
PLZ:<br />
Nachfolgend ist die Checkliste <strong>für</strong> das Klassifizierungssystem<br />
abgebildet. Voraussetzung <strong>für</strong> das Aushändigen der<br />
Gelben Welle und die Einführung des MQM ®-Systems ist<br />
die Erfüllung der Ausschlusskriterien.<br />
Auf dem Ergebnisblatt werden die Abweichungen und Fehler<br />
in den Kriterien <strong>für</strong> die jeweiligen Sternekategorie erfasst.<br />
Ein Fehler bedeutet, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist,<br />
bei einer Abweichung ist das Kriterium nur teilweise erfüllt.<br />
Aus dem Ergebnis ergibt sich die Zuordnung der Sternekategorie.<br />
Fehler in einer Sternekategorie schließen den Erhalt dieser<br />
Kategorie aus, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen ausgeglichen<br />
wurden.<br />
Zum Erfüllen einer Klasse sind nur bei 10 % der Kriterien<br />
Abweichungen erlaubt.<br />
Ort:<br />
Auditart: Erstaudit<br />
1. Nachaudit<br />
2. Nachaudit<br />
Datum der Auditierung: Auditor:<br />
Auditergebnis:<br />
Ergebnisblatt Klassifizierung <strong>für</strong> <strong>Sportboothäfen</strong> in Deutschland<br />
erfüllt<br />
1 2 3 4 5<br />
Abweichungen: 0 0 0 0 0<br />
Fehler: 0 0 0 0 0<br />
- Zum Erfüllen einer Klasse sind nur bei 10 % der Kriterien Abweichungen möglich<br />
- Fehler sind innerhalb von 6 Wochen auszugleichen<br />
Kenntnisnahme Geschäftleitung Unterschrift Auditor
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1<br />
0 AUSSCHLUSSKRITERIEN<br />
Hafenbezeichnung/Name des Hafens bei der<br />
wasserseitigen Einfahrt lesbar<br />
0<br />
1 Gastliegeplätze (mind. 5), auch im<br />
Rot-Grün-System<br />
0<br />
1 Touristinformation (Hinweistafeln) 0<br />
1 Wasser/ Trinkwasseranschluss 0<br />
1 Strom 0<br />
1 Toiletten 0<br />
1 Müllentsorgung 0<br />
1 Allg. behördliche Genehmigungen vorhanden 0 spezielle<br />
Checkliste<br />
1 Spezielle behördliche Zulassungen 0<br />
1 Betriebshaftpflicht ist abgeschlossen<br />
A FORMALIA / AUSSENDARSTELLUNG<br />
0<br />
1 Sauberer und ordentlicher Gesamteindruck der<br />
Anlage (Grünanlagen und Stege)<br />
A<br />
2 Parkplätze A<br />
3 Umwelthaftpflicht ist abgeschlossen A<br />
3 Parkplätze - 1 Pkw-Stellplatz pro 3 Liegeplätze A<br />
4 Organisation <strong>für</strong> Gastliegeplätze vorhanden A<br />
4 Imagebroschüre und Prospekte über den Hafen,<br />
Präsentation des Hafens auf eigener Homepage<br />
im Internet<br />
A<br />
4 Beschwerdekorrespondenz wird gesondert behandelt<br />
und ausgewertet<br />
A<br />
5 Extra ausgewiesene Liegeplätze <strong>für</strong> Gäste A<br />
5 Bewachte Parkplätze <strong>für</strong> Dauerlieger und Besucher,<br />
Parkplatzmanagement/Parkleitsystem<br />
A<br />
5 Regelmäßige schriftliche Befragung der Kunden<br />
zur Zufriedenheit mit den angebotenen Leistungen<br />
Teilsumme<br />
B SICHERHEIT<br />
A<br />
1 Aushang mit Notrufnummern B<br />
1 (behördlich genehmigte) Brandschutzordnung B<br />
1 Rettungsringe oder Rettungsstangen an jedem<br />
Steg<br />
B<br />
1 Rettungsleiter vom Wasser an jedem Steg B<br />
1 Geprüfte Feuerlöscher im Hafen der Brandklasse<br />
A, B und C<br />
B<br />
1 freie Zufahrt <strong>für</strong> Feuerwehr und Rettungdienst B<br />
2 Ölbindemittel vorhanden, frei zugänglich B<br />
2 Liste von örtlichen Ärztne hängt aus B<br />
2 Erste-Hilfe-Ausrüstung (vgl. KFZ) vorhanden B<br />
2 Beleuchtete Hafenbezeichnung <strong>für</strong> Häfen an<br />
Seeschifffahrtsstraßen<br />
B<br />
2 Beleuchtung bei Nacht (Zuwege an Land)<br />
Teilsumme<br />
B<br />
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3<br />
B SICHERHEIT<br />
Ölbindemittel oder Ölsperren vorhanden B<br />
3 Feuerlöscher an jedem Steg B<br />
3 Erste-Hilfe-Ausrüstung (vgl. KFZ) und eine<br />
Trage im Hafen vorhanden<br />
B<br />
3 Hafenmeister/Hafenpersonal sind in Erster Hilfe<br />
ausgebildet<br />
B<br />
3 Kontrollgänge zur seemännischen Sicherheit B<br />
3 Arbeitsboot <strong>für</strong> Hafenpersonal (ab 350 Liegeplätzen)<br />
B<br />
3 Sturmwarnung durch Sichtsignal in Häfen (an<br />
Seeschifffahrtsstraßen, Küsten und Großseen)<br />
B<br />
3 Beleuchtung bei Nacht (Zuwege an Land und<br />
auf Stegen/Pieren)<br />
B<br />
3 erforderliche Sicherheitsdatenblätter <strong>für</strong> Gefahrstoffe<br />
vorhanden<br />
B<br />
4 Alarmplan Havarie wassergefährdende Stoffe B<br />
4 Aushang mit Notrufnummern zusätzlich in englischer<br />
Sprache<br />
B<br />
4 Feuerlöscheinrichtungen behördlich abgestimmt<br />
B<br />
4 Ersthelfer vor Ort B<br />
4 Liste von örtlichen Ärzten hängt aus, zusätzlich<br />
in englischer Sprache<br />
B<br />
4 Tägliche Kontrollgänge zur seemännischen Sicherheit<br />
B<br />
4 Wetterbericht B<br />
4 Regelmäßige Kontrollgänge auf dem Betriebsgelände<br />
(einschließlich Parkplätze)<br />
B<br />
4 Benachrichtigung des Eigners bei Unregelmäßigkeiten<br />
B<br />
4 Organisation der Zugangskontrolle B spezielle<br />
Checkliste<br />
4 Ölbindemittel, Ölsperren/ Schwimmsperren B<br />
4 Landemöglichkeit <strong>für</strong> Rettungshubschrauber B<br />
5 Täglicher Wetterbericht B<br />
5 Sicherung des Geländes ( z.B. durch Einfrie- B spezielle<br />
dung), 24h Wach- und Pförtnerdienst<br />
Checkliste<br />
5 Safesystem <strong>für</strong> Wertsachen<br />
Teilsumme<br />
B<br />
0867(5
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2<br />
C SANITÄRE ANLAGEN und HYGIENE<br />
D + H - Toiletten, Waschmöglichkeiten, Duschen<br />
gemäß Vorgaben Sportboothafenverordnung<br />
Schleswig-Holstein<br />
C<br />
2 Frischwasser am Steg/Pier C<br />
3 Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen C<br />
3 Frischwasser am Steg/Pier pro 20 Liegeplätze C<br />
4 Babywickelraum C<br />
4 Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen mit<br />
Nachweis<br />
C<br />
4 Waschmaschine und Trockner oder Trockenraum<br />
(individuell abschließbar), Geschirrspülplatz<br />
C<br />
4 Frischwasser an Steg/ Pier pro 10 Liegeplätze C<br />
5 D+H-Toiletten, Waschmöglichkeiten, Duschen,<br />
Waschkabinen/Familienduschen<br />
C<br />
5 Behindertengerechte Toiletten und -duschen<br />
vorhanden<br />
C<br />
5 Tägliche Reinigung der sanitären Anlagen mit<br />
Nachweis, unregelmäßige Kontrollen und Bedarfsreinigung<br />
Teilsumme<br />
D SERVICE<br />
C<br />
2 Ansprechpartner muss benannt und ausgewiesen<br />
(Schild) sein<br />
D<br />
2 Stromversorgung am Steg möglich D<br />
3 Hafenmeister/Hafenpersonal muss benannt und<br />
zu angegebenen Zeiten erreichbar sein<br />
D<br />
3 Aushänge mit Hafeninformationen und Veranstaltungshinweisen/Angeboten<br />
im Hafen<br />
D<br />
3 Stromversorgung im Hafen an jedem Liegeplatz<br />
zeitbegrenzt möglich<br />
D<br />
3 Kran- oder Slipmöglichkeit im Umkreis bis<br />
max. 2 km vorhanden<br />
D<br />
3 Versorgung mit Yachtausrüstung im Umkreis<br />
von 10 km<br />
D<br />
3 Vermittlung von Reparatur- und Servicedienstleistungen<br />
<strong>für</strong>s Boot im Umkreis von 25 km<br />
Teilsumme<br />
D<br />
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4<br />
D SERVICE<br />
Hafenmeister/Hafenpersonal (englisch sprechend)<br />
muss in der Saison täglich im Hafen erreichbar<br />
sein und hat ein Büro; Personal durch<br />
Aushang mit Photo vorgestellt<br />
D<br />
4 Stromversorgung im Hafen <strong>für</strong> jeden Yacht-Liegeplatz<br />
vorhanden<br />
D<br />
4 Bootstankstelle im Umkreis von 20 km vorhanden<br />
(2-Takt-Gemisch, Benzin,Super, Diesel,<br />
(Gasflaschen))<br />
D<br />
4 Kran bis 10 t oder Slipmöglichkeit im Hafen<br />
oder Umkreis bis 2 km vorhanden, Mastenkran<br />
im Hafen vorhanden (Seglerhäfen)<br />
D<br />
4 Gepäcktransportkarren D<br />
4 Versorgung mit Yachtausrüstung im Hafen D<br />
4 Servicepersonal ist vorhanden, Büro <strong>für</strong> Reparatur-<br />
und Servicedienstleistungen ist vorhanden<br />
D<br />
4 Reparatur- und Servicedienstleistungen : 4 der<br />
unten genannten Reparatur- und Servicedienstleistungen<br />
müssen im Hafen vorhanden sein<br />
(bitte jew. unterstreichen), die Übrigen in einer<br />
Entfernung von 10 km:<br />
Motorenservice, Elektronikservice, Bootselektrikservice,<br />
Segelmacher, Bootsbauer mit<br />
Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung, Rigger,<br />
Lackierer, Cleaningservice, Schlosserei,<br />
Büroservice<br />
D<br />
4 Informationen über Sehenswürdigkeiten, ÖP-<br />
NV; Präsentation und Beratung zu Angeboten in<br />
der Umgebung<br />
Teilsumme<br />
D<br />
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5<br />
D SERVICE<br />
Stromversorgung im Hafen <strong>für</strong> jeden Yacht-Liegeplatz<br />
vorhanden, Drehstrom-Versorgung <strong>für</strong><br />
Hafenlieger vorhanden<br />
D<br />
5 Bootstankstelle im Hafen oder direkt angrenzend<br />
vorhanden (auch am Wochenende geöffnet;<br />
2-Takt-Gemisch, Benzin, Super, Diesel,<br />
Gasflaschen)<br />
D<br />
5 Kran oder Travellift oder Slipwagen bis 80%<br />
der maximal zu hebenden Last im Hafen muss<br />
im Hafen vorhanden sein, Mastenkran oder<br />
Slipmöglichkeit im Hafen vorhanden ( mit Ausnahme<br />
von Tidehäfen)<br />
D<br />
5 Versorgung mit Yachtausrüstung im Hafen<br />
(auch am Wochenende geöffnet)<br />
D<br />
5 Servicepersonal ist auch am Wochenende vorhanden,<br />
Büro <strong>für</strong> Reparatur- und Servicedienstleistungen<br />
ist vorhanden und auch am Wochenende<br />
geöffnet<br />
D<br />
5 Reparatur- und Servicedienstleistungen - 7 der<br />
unten genannten Reparatur- und Servicedienstleistungen<br />
müssen im Hafen vorhanden sein<br />
(bitte jew. unterstreichen), die Übrigen in einer<br />
Entfernung von 10 km:<br />
Motorenservice, Elektronikservice, Bootselektrikservice,<br />
Segelmacher, Rigger, Lackierer,<br />
Bootsbauer mit Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung,<br />
Cleaningservice, Schlosserei, Büroservice<br />
D<br />
5 Unterstützung bei der Tourenplanung<br />
Teilsumme<br />
E LEBENSMITTEL / FREIZEIT<br />
D<br />
2 Lebensmittelversorgung / Gastronomie innerhalb<br />
von 30 min. zu Fuß erreichbar<br />
E<br />
3 Lebensmittelversorgung / Gastronomie innerhalb<br />
von 15 min. zu Fuß erreichbar<br />
E<br />
3 Öffentliches Telefon innerhalb von 10 min. zu<br />
Fuß zu erreichen<br />
E<br />
3 Es müssen 5 der folgenden Freizeitmöglichkeiten<br />
im Hafen oder direkt angrenzend vorhanden<br />
sein (bitte jew. unterstreichen): Kinderspielplatz,<br />
Angebote <strong>für</strong> Jugendliche und Kinder,<br />
Grillplatz, Liegewiese, Strand, Badestelle,<br />
Schwimmbad, Sauna, Yachtschule, Surfschule,<br />
Charter, Bootsverleih, Radverleih, Minigolf,<br />
Golf-/ Tennisplatz (innerhalb von 10 km), Fitnessraum,<br />
Wetterstation, Internetcafe<br />
Teilsumme<br />
E<br />
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E LEBENSMITTEL / FREIZEIT<br />
4 Lebensmittelversorgung innerhalb von 5 min.<br />
Zu Fuß erreichbar, Brötchendienst<br />
4 Gastwirtschaft im Hafen oder direkt angrenzend<br />
(in der Saison)<br />
4 Öffentliches Telefon innerhalb des Hafens oder<br />
direkt angrenzend zu erreichen<br />
4 Kartenakzeptanz <strong>für</strong> Abrechnung der Hafengebühren<br />
4 Es müssen 8 der folgenden Freizeitmöglichkeiten<br />
im Hafen oder direkt angrenzend vorhanden<br />
sein (bitte jew. unterstreichen): Kinderspielplatz,<br />
Angebote <strong>für</strong> Jugendliche und Kinder,<br />
Grillplatz, Liegewiese, Strand, Badestelle,<br />
Schwimmbad, Sauna, Yachtschule, Surfschule,<br />
Charter, Bootsverleih, Radverleih, Minigolf,<br />
Golf-/ Tennisplatz (innerhalb von 10 km), Fitnessraum,<br />
Wetterstation, Internetcafe<br />
5 Lebensmittelversorgung im Hafen (in der Saison<br />
auch am Wochenende geöffnet), Brötchendienst<br />
5 Restaurant im Hafen (auch am Wochenende geöffnet),<br />
Bordcatering-Angebot<br />
5 Öffentliches Telefon innerhalb des Hafens oder<br />
direkt angrenzend zu erreichen, Drahtloser Internetzugang<br />
am Liegeplatz<br />
5 Folgende Freizeitmöglichkeiten müssen im Hafen<br />
vorhanden sein: Kinderspielplatz, Grillplatz,<br />
Radverleih<br />
5 Folgende Freizeitmöglichkeiten müssen im Hafen<br />
oder direkt angrenzend vorhanden sein:<br />
Strand oder Badestelle oder Schwimmbad<br />
5 8 der folgenden Freizeitmöglichkeiten müssen<br />
im Hafen oder direkt angrenzend vorhanden<br />
sein: Angebote <strong>für</strong> Jugendliche und Kinder, Liegewiese,<br />
Hundewiese, Sauna, Yachtschule,<br />
Surfschule, Charter, Bootsverleih, Minigolf,<br />
Golf-/ Tennisplatz (innerhalb von 10 km), Fitnessraum,<br />
Wetterstation, Lounge mit TV, Internetcafe<br />
Teilsumme<br />
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F MANAGEMENT, UMWELTSCHUTZ UND ENTSORGUNG<br />
2 Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Abfall incl.<br />
Wertstoffsammlung<br />
F<br />
3 Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Abfall incl.<br />
Wertstoffsammlung sowie <strong>für</strong> Altöl und Bilgenwasser<br />
F<br />
3 Arbeitsanweisungen <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen<br />
(z.B. Altöl)<br />
F<br />
4 Entsorgungsmöglichkeiten Chemietoiletten F<br />
4 Dokumentierte Organisationsstruktur des Mana- F spezielle<br />
gements (z.B. DIN EN ISO 14000 / Öko Audit/<br />
ISO 9000/ HACCP)<br />
Checkliste<br />
4 Reinigungsplatz <strong>für</strong> Unterwasserschiff mit kontrollierter<br />
Entsorgung<br />
F<br />
4 Fäkalienentsorgung im Hafen möglich F<br />
4 Entsorgungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Abfall incl.<br />
Wertstoffsammlung sowie <strong>für</strong> Altöl, Bilgenwasser,<br />
Batterien, Farb- und Lackreste<br />
F<br />
4 behördlich geforderte Betriebsbeauftragte benannt<br />
F<br />
5 Fäkalienentsorgung im Hafen (auch durch Fachpersonal)<br />
Teilsumme<br />
G WINTERLAGER (wenn vorhanden)<br />
F<br />
3 Freilager auf befestigter Stellfläche G<br />
3 Regelmäßige Sicherheitskontrolle des Lagersystems<br />
G<br />
3 Abstellmöglichkeit <strong>für</strong> Lagerböcke und Trailer<br />
in der Sommersaison<br />
G<br />
4 Reinigungsplatz <strong>für</strong> Unterwasserschiff mit kontrollierter<br />
Entsorgung<br />
G<br />
4 Freilager auf befestigter Stellfläche und unbeheiztes<br />
Hallenlager<br />
G<br />
4 Transport- und Lagersystem <strong>für</strong> Yachten G<br />
4 Mastenlager vorhanden (Seglerhäfen) G<br />
4 Stromanschluss vorhanden G<br />
5 Freilager auf befestigter Stellfläche, unbeheiztes<br />
und temperiertes Hallenlager<br />
G<br />
5 Geprüftes Transport- und Lagersystem <strong>für</strong><br />
Yachten<br />
G<br />
5 Überdachtes Mastenlager vorhanden (Seglerhäfen)<br />
G<br />
5 Stromanschluss vorhanden (auch Drehstrom) G<br />
5 Industrie- und Handwaschbecken in Hallen o. a.<br />
Teilsumme<br />
G<br />
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Tourismus ist, wie im Kapitel 1 herausgestellt, sowohl hinsichtlich<br />
seiner Wirtschaftskraft als auch wegen seines<br />
Arbeitsmarkteffektes <strong>für</strong> die weitere Stabilisierung und Entwicklung<br />
des gesellschaftlichen Seins in Mecklenburg-Vorpommern<br />
von großer Bedeutung.<br />
Kreativität und Professionalität bei der Nutzung der natürlichen<br />
Ressourcen sowie insbesondere bei der Entwicklung<br />
und Platzierung von neuen touristischen Produkten sind wesentliche<br />
Faktoren <strong>für</strong> das erfolgreiche Bestehen im Wettbewerb<br />
der touristischen Destinationen.<br />
Tourismus ist ein Wirtschaftszweig, der wie kaum ein zweiter<br />
vom direkten Kontakt mit dem Kunden abhängig ist.<br />
Dessen Wünsche und Anforderungen werden immer komplexer,<br />
seine Qualitätsbewertung immer kritischer, nicht zuletzt<br />
auch durch seine internationalen Reiseerfahrungen.<br />
Das von ihm vor Ort erwartete Produkt „Urlaub/Erholung“<br />
setzt sich aus einer Vielzahl von Elementen zusammen, die<br />
Einzelanbieter i.d.R. nicht allein unterbreiten können. Um<br />
im Wettbewerb mit in- und ausländischen Destinationen mit<br />
natürlichen Standortvorteilen bestehen zu können, ist daher<br />
Kooperation bzw. regionale Vernetzung zwischen den Leistungsträgern/Anbietern<br />
unabdingbar.<br />
Tourismus ist ein Wirtschaftszweig, der aufgrund seiner<br />
Struktur, seiner Bedarfe, seiner Aktivitäten und seiner Wirkungen<br />
direkt mit der jeweiligen Region verbunden ist. Er<br />
ist vom Zusammenspiel mit vielen Bereichen der örtlichen<br />
Wirtschaft, des öffentlichen Lebens, des sozialen Gefüges<br />
(sozio-kulturelles Umfeld) und der natürlichen Umwelt abhängig.<br />
Gleichzeitig hat er seinerseits erhebliche Wirkungen<br />
– positive wie negative – auf diese Bereiche. Zudem reisen<br />
Touristen i. d. R. nicht an einen einzelnen Standort,<br />
sondern in eine Region.<br />
Tourismus entwickelt sich vom Beherbungstourismus zum<br />
Aktivitätentourismus:<br />
Nicht nur die Unterkunft, sondern Interessen und Aktivitäten<br />
stehen im Vordergrund der Urlaubsentscheidung und<br />
-gestaltung.<br />
Outdoor-Aktivitäten und -Events, die von den Unternehmern<br />
des Wassertourismus angeboten werden, sind wesentliche<br />
mittel- bis langfristige Wachstumsfelder innerhalb<br />
dieses Aktivitätentourismus. Sie sind gut geeignet, auch<br />
dem geringer frequentierten Binnenland Mecklenburg-Vorpommerns<br />
neue Impulse zu geben.<br />
Die Attraktivität und das Image einer Destination wird aber<br />
nicht allein von der Landschaft und/oder dem touristischen<br />
Angebot beeinflusst, sondern in hohem Maße auch vom<br />
„sonstigen” Leben in der Region. Alle diese Aspekte erfordern<br />
ein regional verantwortliches, kooperatives Denken<br />
und Handeln nicht nur der touristischen Akteure. Es ist damit<br />
eine hohe Kompetenz in den sozio-ökonomischen und<br />
ökologischen Feldern.<br />
Gleichzeitig beeinflussen globale gesellschaftliche, technische<br />
und ökonomische Entwicklungen die touristischen<br />
Trends.<br />
Kundenorientiertes Handeln, hohe Sozial- und Kommunikationskompetenz<br />
sowie ständige Aktualisierung des Fachwissens<br />
des Unternehmers und seiner Mitarbeiter sind daher<br />
eine notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> eine stabile Position am<br />
Markt.<br />
Ein nicht ganz einfaches Unterfangen, da ein Großteil der<br />
Beschäftigten (und oft auch der/die UnternehmerInnen<br />
selbst) ohne umfassendes touristisches und betriebswirtschaftliches<br />
Vorwissen als QuereinsteigerInnen aus anderen<br />
Berufen kommen.<br />
Dieser <strong>Praxisleitfaden</strong> möchten bei der Etablierung einer<br />
unternehmerischen Bildungskultur, die die berufliche Aus-<br />
und Weiterbildung als festen Bestandteil der<br />
- individuellen Professionalisierung,<br />
- betrieblichen Weiterentwicklung und<br />
- regionalen Struktur- und Wirtschaftsentwicklung<br />
sieht, unterstützen.<br />
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Qualifizierung wird in Deutschland traditionell<br />
- schulisch, z. B. an den Hochschulen, zum Teil auch an<br />
den (Hotel-)Fachschulen und an Berufsfachschulen, und<br />
- dual, also in einem Mix von praktischer Ausbildung in<br />
einem Unternehmen und schulischer Ausbildung bei<br />
einer Bildungseinrichtung,<br />
angeboten.<br />
Die Qualifizierung führt bei Erfüllung von qualitativen und<br />
quantitativen Kriterien zu staatlich anerkannten Abschlüssen.
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Die schulischen Abschlüsse werden unter Aufsicht der Landesministerien<br />
<strong>für</strong> Bildung durch die jeweilige Schule vergeben.<br />
Ansprechpartner <strong>für</strong> die Ausbildung/Weiterbildung an den<br />
Hochschulen ist z. B. die Fachhochschule Stralsund<br />
(www.fh-stralsund.de) mit dem Studienangebot “Leisure<br />
and Tourism Management”.<br />
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Die anerkannten dualen Abschlüsse werden unter Aufsicht<br />
der Landesministerien <strong>für</strong> Wirtschaft durch die Kammern<br />
(u. a. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern)<br />
vergeben.<br />
Berufliche Ausbildung<br />
Eine Vielzahl von kaufmännischen, gastronomischen und<br />
gewerblich-technischen Berufen kommt <strong>für</strong> die Ausbildung<br />
des Nachwuchses in Frage.<br />
Beispielhaft seien genannt:<br />
- Bürokauffrau/-mann (IHK und HwK),<br />
- Sport- und Fitnesskaufmann/ -frau (IHK),<br />
- Bootsbauer (IHK und HwK),<br />
- Segelmacher (HwK).<br />
Neuer branchenorientierter Ausbildungsberuf <strong>für</strong> die<br />
Freizeit- und Tourismuswirtschaft in Vorbereitung<br />
Ein speziell branchenorientiert entwickelter Berufsabschluss<br />
Kauffrau/-mann <strong>für</strong> Freizeit- und Tourismus wird<br />
2004 verordnet und soll im Ausbildungsjahr 2004/2005<br />
erstmalig in den Unternehmen ausgebildet werden können.<br />
Das Ausbildungsprofil umfasst Qualifikationen <strong>für</strong><br />
Produkterstellungen und kundenorientierte Dienstleistungen<br />
sowie technische und betriebswirtschaftliche/kaufmännische<br />
Qualifikationen.<br />
Freizeit- und Tourismuskaufleute<br />
- wirken mit bei der Führung von touristischen Freizeiteinrichtungen,<br />
- sichern Betriebsabläufe und die Gestaltung der touristischen<br />
Freizeiteinrichtungen,<br />
- verkaufen Dienstleistungen und Angebote des Betriebes,<br />
- gewährleisten Gästeservice, ermitteln Wünsche von<br />
Gästen, beraten und betreuen Gäste,<br />
- informieren Gäste über touristische Angebote und Leistungen<br />
im regionalen Umfeld,<br />
- planen und organisieren Veranstaltungen und Animationen,<br />
- wirken an Marketingmaßnahmen mit,<br />
- vermitteln die Identität der Region und des Betriebes,<br />
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- koordinieren die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb<br />
und externen Partnern,<br />
- arbeiten mit nationalen und internationalen Stellen<br />
zusammen,<br />
- kommunizieren und korrespondieren in typischen Situationen<br />
mit Gästen, auch in einer fremden Sprache, nutzen<br />
fremdsprachige Informationsunterlagen des Betriebes,<br />
- wirken mit bei der Kosten- und Leistungsrechnung sowie<br />
dem Controlling,<br />
- führen Aufgaben der Beschaffung und Lagerung durch,<br />
- kontrollieren die Einhaltung der Sicherheitsnormen,<br />
- können Erste Hilfe leisten,<br />
- setzen technisches Grundlagenwissen im Unternehmen<br />
ein,<br />
- organisieren Wartungs- und Reparaturarbeiten und führen<br />
sie aus,<br />
- gewährleisten technischen Service,<br />
- kennen rechtliche und naturwissenschaftliche Grundlagen<br />
des Natur- und Umweltschutzes und setzen sie um,<br />
- organisieren die Ver- und Entsorgung,<br />
- kennen die hygienischen Vorschriften und setzen sie um.<br />
Berufliche Weiterbildung<br />
Berufliche Weiterbildung wird unterteilt in Fortbildung, die<br />
zu einem anerkannten Abschluss bei einer Kammer führt<br />
(Aufstiegsfortbildung) und Fortbildung, die der beruflichen<br />
Anpassung dient. Die Teilnahme hierbei wird i. d. R. mit einem<br />
Zertifikat der jeweils besuchten Bildungseinrichtung<br />
bescheinigt.<br />
Dem Anspruch der Dualität der Fortbildung wird durch die<br />
berufsbegleitende Durchführung in der Freizeit und ein definiertes<br />
Mindestmaß an beruflichen Erfahrungen zum Abschluss<br />
einer anerkannten Fortbildung entsprochen.<br />
Resultat umfangreicher Expertengespräche sind neue anerkannte<br />
Fortbildungsmöglichkeiten in der Tourismuswirtschaft:<br />
- Tourismusfachwirt/-in (IHK),<br />
- Tourismusfachkraft (IHK),<br />
- Sportfachwirt/-in (IHK),<br />
- Betriebswirt/-in (IHK).<br />
Bedarfsorientierte inhaltliche Schwerpunkte sind:<br />
- Aspekte der Volks- und allgemeinen Betriebswirtschaftslehre,<br />
Recht und Steuern,<br />
- Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen,<br />
- Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation,<br />
- Spezielle Betriebswirtschaftslehre,<br />
- Marketing und Vertrieb.<br />
Professionelles, qualifiziertes Personal ist ein Schlüssel <strong>für</strong><br />
die Verbesserung des touristischen Angebots und die betriebliche<br />
Stabilisierung.<br />
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Diese Erkenntnis wurde auch durch die Arbeitsmarktpolitiker<br />
aufgegriffen. Touristische Qualifizierung ist daher auch<br />
seit Jahren fester Bestandteil der geförderten beruflichen<br />
Weiterbildung durch das Arbeitsministerium in Mecklenburg-Vorpommern<br />
und der Europäischen Union. Dabei gelang<br />
es der regionalen Wirtschaft, bedarfsorientierte Projekte<br />
im berufsbegleitenden Bereich zu platzieren.<br />
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Der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern, weitere<br />
Verbände des Landes, wie der Wirtschaftsverbund maritimer<br />
Tourismus, der Seglerverband und der Motoryachtverband<br />
sowie die Industrie- und Handelskammer Rostock<br />
haben diese Möglichkeit aufgegriffen und unterstützen die<br />
Unternehmen und Organisationen mit dem Kompetenznetzwerk<br />
Bildung und Beratung.<br />
Die Aus- und Fortbildungszentrum Schiffahrt und Hafen<br />
GmbH (www.afz-rostock.de) ist mit der Trägerschaft <strong>für</strong><br />
den Aufbau und die Entwicklung dieses Kompetenznetzwerkes<br />
Bildung und Beratung im Wassertourismus durch<br />
das Arbeitsministerium beauftragt worden.<br />
Unterhalb einer quasi staatlichen Anerkennung bieten die<br />
IHK Rostock und der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern<br />
in Kooperation mit der Aus- und Fortbildungszentrum<br />
Schiffahrt und Hafen GmbH einen<br />
IHK-Zertifikatskurs zu speziellen Sach- und Fachgebieten<br />
an.<br />
Diese Qualifizierung im maritimen Bereich soll die Unternehmen<br />
bei der Verbesserung der Servicequalität sowie bei<br />
der Anwendung der technischen, ökonomischen und ökologischen<br />
Standards unterstützen. Inhalte der Qualifizierung<br />
im maritimen Bereich:<br />
- Maritimes Qualitätsmanagement,<br />
- Tourismus-Marketing,<br />
- Tourismus-Management und<br />
- Betriebsspezifisches Management.<br />
Die Qualifizierung wird durch eine trägerinterne Prüfung<br />
abgeschlossen.<br />
Das Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an dieser<br />
Qualifizierung ist Bestandteil <strong>für</strong> die Erlangung des Maritimen<br />
Qualitätsmanagementsystems MQM (vgl. Abschnitt<br />
8.1.2).
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<strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Arbeit, Bau und Landesentwicklung<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Referat 230 Bauleitplanung<br />
Schlossstraße 6-8<br />
19053 Schwerin<br />
Post: 19048 Schwerin<br />
Tel.: (0385) 588-0<br />
Fax: (0385) 588-3982<br />
www.am.mv-regierung.de/index.htm<br />
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<strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Arbeit, Bau und Landesentwicklung<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Referat 440 Raumordnerische Belange<br />
Schlossstraße 6-8<br />
19053 Schwerin<br />
Post: 19048 Schwerin<br />
Tel.: (0385) 588-0<br />
Fax: (0385) 588-3982<br />
www.am.mv-regierung.de/index.htm<br />
Ämter <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung:<br />
Amt <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
Mecklenburgische Seenplatte<br />
Neustrelitzer Straße 120<br />
17033 Neubrandenburg<br />
Post: PF 11 01 63<br />
17041 Neubrandenburg<br />
Tel.: (0395) 3 80-30 00<br />
Fax: (0395) 3 80-30 03<br />
poststelle@afrlms.mv-regierung.de<br />
Amt <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
Westmecklenburg<br />
Pampower Str. 66-68<br />
19061 Schwerin<br />
Tel.: (03 85) 64 33 750<br />
Fax: (03 85) 64 33 790<br />
poststelle@afrlwm.mv-regierung.de<br />
Amt <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
Mittleres Mecklenburg/Rostock<br />
Gerhart-Hauptmann-Str. 19<br />
18055 Rostock<br />
Tel.: (03 81) 45822-0<br />
Fax: (03 81) 45822-29<br />
poststelle@afrlmmr.mv-regierung.de<br />
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Amt <strong>für</strong> Raumordnung und Landesplanung<br />
Vorpommern<br />
Am Gorzberg Haus 14<br />
17489 Greifswald<br />
Tel.: (03834) 558 218<br />
Fax: (03834) 558 301<br />
poststelle@afrlvp.mv-regierung.de<br />
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Bad Doberan<br />
Mollistraße 10<br />
18209 Bad Doberan<br />
Tel.: (038203) 915-0<br />
Fax: (038203) 915-209<br />
www.bad-doberan.de<br />
Demmin<br />
Markt 1<br />
17109 Demmin<br />
Tel.: (03998) 256-0<br />
Fax: (03998) 223134<br />
www.demmin.de<br />
Güstrow<br />
Markt 1<br />
18273 Güstrow<br />
Tel.: (03843) 769-0<br />
Fax: (03843) 769-510<br />
www.guestrow.de<br />
Ludwigslust<br />
Schloßstraße 38<br />
19288 Ludwigslust<br />
Tel.: (03874) 526120<br />
Fax: (03874) 526109<br />
www.kreis-lwl.de<br />
Mecklenburg-Strelitz<br />
17235 Neustrelitz<br />
Woldegker Chaussee 35<br />
Tel.: (03981) 4 81-0<br />
Fax: (03981) 4 81-4 00<br />
www.mecklenburg-strelitz.de<br />
Müritz<br />
Amt Waren-Land<br />
Friedenstraße 11<br />
17192 Waren<br />
Tel.: (03991) 62 80<br />
Fax: (03991) 62 81 22<br />
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Nordvorpommern<br />
Bahnhofstraße 12 / 13<br />
Post: 18507 Grimmen<br />
PF 1249; 18502 Grimmen<br />
Tel.: (038326) 59 0<br />
Fax: (038326) 59 130<br />
www.lk-nvp.de<br />
Nordwestmecklenburg<br />
Verwaltungsgelände am Bahnhof<br />
Bahnhofstraße 79<br />
23936 Grevesmühlen<br />
Tel.: (03881) 722 0<br />
Fax: (03881) 722 340<br />
www.nordwestmecklenburg.de<br />
Ostvorpommern<br />
Hausanschrift: Demminer Straße 71-74<br />
17389 Anklam<br />
Post: PF 1151; 17381 Anklam<br />
Tel.: (03971) 8 41 00<br />
Fax: (03971) 8 41 50<br />
www.kreis-ovp.de<br />
Parchim<br />
Putlitzer Straße 25<br />
19370 Parchim<br />
Postfach 1263, 19362 Parchim<br />
Tel.: (03871) 722-0<br />
Fax: (03871) 722-8200<br />
www.parchim-landkreis.de<br />
Rügen<br />
Landratsamt Rügen<br />
Billrothstraße 5<br />
18528 Bergen<br />
Tel.: (03838) 8130<br />
Fax: (03838) 813459<br />
www.kreis-rueg.de<br />
Uecker-Randow<br />
An der Kürassierkaserne 9<br />
17309 Pasewalk<br />
Postfach 12 42, 17302 Pasewalk<br />
Tel.: (03973) 255-0<br />
Fax: (03973) 255-555<br />
www.lkuer.de<br />
Landeshauptstadt Schwerin<br />
Am Packhof 2-6<br />
19053 Schwerin<br />
Telefon: (0385) 5 45-0<br />
Info@schwerin.de<br />
www.schwerin.de<br />
Hansestadt Greifswald<br />
PF 3153<br />
17461 Greifswald<br />
Tel.: (03834) 52 1-0<br />
Fax: (03834) 52 11 26<br />
www.greifswald.de<br />
Hansestadt Rostock<br />
Stadtverwaltung der Hansestadt<br />
Rostock Neuer Markt 1<br />
18055 Rostock<br />
Tel.: (0381) 381 - 0<br />
Fax: (0381) 381 -1903<br />
www.rostock.de<br />
Hansestadt Stralsund<br />
Rathaus, Alter Markt<br />
18439 Stralsund<br />
Post: Postfach 21 45, 18408 Stralsund<br />
Tel.: (03831) 252-0<br />
Fax: (03831) 25 24 22<br />
www.stralsund.de<br />
Hansestadt Wismar<br />
Rathaus, Am Markt 1<br />
Postanschrift: PF 1245, 23952 Wismar<br />
23966 Wismar<br />
Tel.: (03841) 2 51-90 00<br />
Fax:(03841) 28 27 48<br />
www.wismar.de<br />
Stadt Neubrandenburg<br />
Friedrich-Engels-Ring 53<br />
17033 Neubrandenburg<br />
Tel.: (0395) 5 55 - 0<br />
Fax: (0395) 5 55 26 00<br />
www.neubrandenburg.de<br />
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Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />
Schlossstraße 6-8<br />
19053 Schwerin<br />
Post: 19048 Schwerin<br />
Tel.: (0385) 588-0<br />
Fax: (0385) 588-8990<br />
www.um.mv-regierung.de/index.htm<br />
Staatliche Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN):<br />
StAUN Schwerin<br />
Pampower Straße 66<br />
19061 Schwerin<br />
Tel.: (0385) 6433 - 0<br />
Fax: (0385) 6433 - 603<br />
www.mv-regierung.de/staeun/schwerin
StAUN Rostock<br />
Erich-Schlesinger-Str. 35<br />
18059 Rostock<br />
Tel.: (0381) 1 22-20 00<br />
Fax: (0381) 1 22-20 09<br />
www.mv-regierung.de/staeun/rostock<br />
StAUN Stralsund<br />
Badenstraße 18<br />
18439 Stralsund<br />
Tel.: (0 38 31) 6 96-0<br />
Fax: (0 38 31) 6 96-2 33<br />
www.mv-regierung.de/staeun/stralsund_n<br />
StAUN Lübz<br />
Blücherstraße 8<br />
19386 Lübz<br />
Tel.: (038731) 35 - 0<br />
Fax: (038731) 35 - 1 02<br />
www.staun-luebz.mvnet.de<br />
StAUN Ueckermünde<br />
Kastanienallee 13<br />
17373 Ueckermünde<br />
Tel.: (039771) 44 0<br />
Fax: (039771) 442 -99/ -35<br />
www.mv-regierung.de/staeun/ueckermuende<br />
StAUN Neubrandenburg<br />
Neustrelitzer Str. 120<br />
17033 Neubrandenburg<br />
Tel.: (0395) 380 5000<br />
Fax: (0395) 380 5020<br />
www.mv-regierung.de/staeun/neubrandenburg<br />
Nationalparkämter:<br />
Nationalparkamt Müritz<br />
Schloßplatz 3<br />
17237 Hohenzieritz<br />
Tel.: (039824) 2 52-0<br />
Fax: (039824) 2 52-50<br />
www.nationalpark-mueritz.de<br />
Nationalparkamt Rügen<br />
Blieschow 7a<br />
18586 Lanken-Granitz<br />
Tel.: (038303) 8 85-0<br />
Fax: (038303) 8 80-88<br />
www.nationalparkamt-ruegen.de<br />
Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft<br />
Im Forst 5<br />
18375 Born<br />
Tel.: (038234) 50 20<br />
Fax: (038234) 5 02 24<br />
www.nationalpark-vorpommersche-boddenlandschaft.de<br />
Amt <strong>für</strong> das Biosphärenreservat<br />
Wittenburger Chaussee 13<br />
19246 Zarrentin<br />
Tel.: (038851) 3 02-00<br />
Fax: (038851) 3 02-20<br />
www.schaalsee.de<br />
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Fragen zur UVP:<br />
Landesamt <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern<br />
18273 Güstrow<br />
Goldberger Straße 12<br />
Tel.: (03843) 777 - 0<br />
Fax: (03843) 777 - 106<br />
www.lung.mv-regierung.de<br />
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Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund<br />
Wamper Weg 5<br />
18439 Stralsund<br />
Postfach 2661<br />
18413 Stralsund<br />
Tel.: (03831) 2 49-0<br />
Fax: (03831) 2 49-3 09<br />
www.wsd-nord.de<br />
Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg<br />
Dornhorster Weg 52<br />
21481 Lauenburg<br />
Postfach 1280<br />
21471 Lauenburg<br />
Tel.: (04153) 5 58-0<br />
Fax: (04153) 5 58-4 48<br />
www.wsv.de<br />
Wasser- und Schifffahrtsamt Eberswalde<br />
Schneidenmühlenweg 21<br />
16225 Eberswalde<br />
Tel.: (03334) 2 76-0<br />
Fax: (03334) 2 76-1 71 oder -1 72<br />
www.wsv.de<br />
Bundesamt <strong>für</strong> Seeschifffahrt und Hydrographie<br />
Dienststelle Rostock<br />
Dierkower Damm 45<br />
18146 Rostock<br />
www.bsh.de<br />
Wasserschutzpolizei Mecklenburg-Vorpommern<br />
Wasserschutzpolizeidirektion Mecklenburg-Vorpommern<br />
Klenow Tor, Schiffbauerring 59<br />
18109 Rostock<br />
Tel.: (0381) 1236-0<br />
Fax: (0381) 1236-3 34<br />
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Wasserschutzpolizei-Inspektion Wismar<br />
Kopenhagener Straße 01<br />
Bürocenter<br />
23966 Wismar<br />
Tel.: (03841) 25 53-0<br />
Fax: (03841) 25 53-20<br />
Wasserschutzpolizei-Inspektion Rostock<br />
Warnow Enn 01<br />
18109 Rostock<br />
Tel.: (0381) 12 70 40<br />
Fax: (0381) 12 70-4 22<br />
Wasserschutzpolizei-Inspektion Stralsund<br />
Am Querkanal 06<br />
18439 Stralsund<br />
Tel.: (03831) 2 61 40<br />
Fax: (03831) 2 61-4 11<br />
Wasserschutzpolizei-Inspektion Sassnitz/Zweigstelle Mukran<br />
Bahnhofstraße 03<br />
18546 Sassnitz<br />
Tel.: (038392) 3 08 34<br />
Fax: (038392) 3 08 29<br />
Wasserschutzpolizei-Inspektion Wolgast<br />
Breite Straße 21<br />
17438 Wolgast<br />
Tel.: (03836) 23 72-0<br />
Fax: (03836) 23 72-19<br />
Wasserschutzpolizei-Inspektion Waren<br />
Gerhard-Hauptmann-Allee 06<br />
17192 Waren<br />
Tel.: (03991) 74 73-0<br />
Fax: (03991) 74 73-25<br />
Wasserschutzpolizei-Inspektion Schwerin<br />
Am Werder 22<br />
19055 Schwerin<br />
Tel.: (0385) 5 81 31 94<br />
Fax: (0385) 5 81 31 94<br />
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MQM-Bewerbung<br />
Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
18059 Rostock<br />
Platz der Freundschaft 1<br />
Telefon: (0381) 40 30-664<br />
Fax: (0381) 40 30-555<br />
www.auf-nach-mv.de<br />
h.klueber@auf-nach-mv.de<br />
MQM Auditor<br />
AQU Zentrum <strong>für</strong> Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement<br />
und Umweltschutz GmbH<br />
Schonenfahrerstraße 4<br />
18057 Rostock<br />
Tel.: (0381) 8002255<br />
Fax: (0381) 8002256<br />
www.aqu.de<br />
Zertifizierer <strong>für</strong><br />
- DIN EN ISO 9001:2000,<br />
- Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14000<br />
oder<br />
- Öko-Audit-Verordnung EMAS II,<br />
- Arbeitssicherheit nach SCC oder OHSAS 18000<br />
Eine Auflistung aller durch TGA Trägergemeinschaft <strong>für</strong><br />
Akkreditierung GmbH zugelassenen Zertifizierer und ihre<br />
Zulassungsbereiche gibt es unter:<br />
www.tga-gmbh.de<br />
TÜV CERT-Zertifizierungsstelle der TÜV Anlagentechnik<br />
GmbH<br />
Unternehmensgr. TÜV Rheinland Berlin Brandenburg<br />
Am Grauen Stein<br />
51105 Köln<br />
Tel.: (0221) 80622413<br />
Fax: (0221) 8061573<br />
www.de.tuv.com<br />
Germanischer Lloyd Certification GmbH<br />
Vorsetzen 32/35<br />
20459 Hamburg<br />
Tel.: (040) 36149288<br />
Fax: (040) 36149650<br />
www.glc.de<br />
DEKRA-ITS Certification Services GmbH<br />
Handwerkstraße 15<br />
70565 Stuttgart<br />
Tel.: (0711) 78612896<br />
Fax: (0711) 78612615<br />
www.dekra-its.com<br />
TÜV CERT-Zertifizierungsstelle der TÜV NORD CERT<br />
GmbH & Co.KG<br />
Am TÜV 1<br />
30519 Hannover<br />
Tel.: (0511) 986-2500<br />
Fax: (0511) 986-2555<br />
www.tuev-nord.de
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Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern<br />
Hausanschrift:<br />
Werkstraße 213<br />
19061 Schwerin<br />
Postanschrift:<br />
Postfach 160255<br />
19092 Schwerin<br />
Tel.: (0385) 63 63-0<br />
Fax: (0385) 63 63-12 12<br />
Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />
Referate 320 und 420<br />
Johannes-Stelling-Str. 14<br />
19053 Schwerin<br />
Postanschrift:<br />
19048 Schwerin<br />
Tel.: (0385) 588-5420<br />
Fax: (0385) 588 5861<br />
www.wm.mv-regierung.de<br />
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Industrie- und Handelskammer Rostock<br />
Ernst-Barlach-Str. 1-3<br />
18055 Rostock<br />
Tel.: (0381) 338-0<br />
Fax: (0381) 338-617<br />
www.rostock.ihk.de<br />
www.ihk24.de<br />
Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg<br />
Katharinenstraße 48<br />
17033 Neubrandenburg<br />
Postfach 110253<br />
17042 Neubrandenburg<br />
Tel.: (0395) 55 97-0<br />
Fax: (0395) 55 97-510<br />
www.neubrandenburg.ihk.de<br />
Industrie- und Handelskammer Schwerin<br />
Schloßstraße 17<br />
19053 Schwerin<br />
Tel.: (0385) 51 03-0<br />
Fax: (0385) 51 03-136<br />
www.ihkzuschwerin.de<br />
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Wirtschaftsverbund Maritimer Tourismus Mecklenburg-Vorpommern<br />
e.V.<br />
18059 Rostock<br />
Platz der Freundschaft 1<br />
Tel.: (0381) 4 03 06 64<br />
Fax: (0381) 4 03 05 55<br />
www.mv-maritim.de<br />
wmv@mv-maritim.de<br />
Seglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
Yachthafen Mittelmole / Am Bahnhof 3<br />
18119 Rostock-Warnemünde<br />
Tel.: (03 81) 5 19 02 21<br />
Fax: (03 81) 5 10 78 78<br />
Landes-Kanu-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
Schillerstraße 6<br />
17033 Neubrandenburg<br />
Tel.: (0395) 5 44 32 31<br />
Landesverband Motorbootsport<br />
Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
Voßstraße 42<br />
18059 Rostock<br />
Tel.: (0381) 2 00 00 06<br />
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Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
18059 Rostock<br />
Platz der Freundschaft 1<br />
Tel.: (0381) 40 30-500<br />
Fax: (0381) 40 30-555<br />
www.auf-nach-mv.de<br />
Regionale Tourismusverbände<br />
Tourismuszentrale Rügen GmbH<br />
Am Markt 4<br />
18528 Bergen<br />
Tel.: (03838) 8 07 70<br />
Fax: (03838) 25 44 40<br />
www.ruegen.de<br />
Regionaler Fremdenverkehrsverband Vorpommern e.V.<br />
Fischstr. 11<br />
17489 Greifswald<br />
Tel.: (03834) 891-0<br />
Fax: (03834) 891-555<br />
www.vorpommern.de<br />
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Tourismusverband Fischland-Darß-Zingst e.V.<br />
Barther Straße 31<br />
18314 Löbnitz<br />
Tel.: (038324) 640-0<br />
Fax: (038324) 640-34<br />
tv.fdz@t-online.de<br />
www.fischland-darss-zingst.de<br />
Verband Mecklenburgischer Ostseebäder e.V.<br />
Uferstr. 2<br />
18211 Ostseebad Nienhagen<br />
Tel.: (038203) 77 61-0<br />
Fax: (038203) 77 61-20<br />
www.mecklenburgische-ostseebaeder.m-vp.de<br />
v.m.o@t-online.de<br />
Tourismusverband Mecklenburgische Schweiz e.V.<br />
Am Bahnhof<br />
Postfach 1123<br />
17131 Malchin<br />
Tel.: (03994) 29 97 80<br />
Fax: (03994) 29 97 88<br />
www.mecklenburgische-schweiz.com<br />
Tourismusverband Mecklenburg-Schwerin e.V.<br />
Alexandrinenplatz 7<br />
19288 Ludwigslust<br />
Tel.: (03874) 66 69 22<br />
Fax: (03874) 66 69 20<br />
www.mecklenburg-schwerin.de<br />
Tourismusverband Mecklenburgische Seenplatte e.V.<br />
Turnplatz 2<br />
17207 Röbel/Müritz<br />
Tel.: (039931) 5 22 25<br />
Fax: (039931) 5 13 86<br />
www.mecklenburgische-seenplatte.de<br />
Usedom Tourismus GmbH<br />
Bäderstr. 5<br />
17459 Ückeritz<br />
Tel.: (038375) 2 34 10<br />
Fax: (038375) 2 34 29<br />
www.usedom.de<br />
utg.info@t-online.de
3XEOLNDWLRQVKLQZHLVH<br />
Grundlagenuntersuchung „Wassertourismus<br />
in Deutschland“,<br />
http://www.studie-wassertourismus.de<br />
Entwicklungschancen des maritimen Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Analyse des vorhandenen Angebots<br />
mit Vorschlägen <strong>für</strong> die Verbesserung der Grundinfrastruktur<br />
des maritimen Tourismusbereiches, Herausgeber: Wirtschaftsministerium<br />
Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Stand: März 2000<br />
http://www.maritim-mv.de/Gutachten<br />
Raumordnung in M-V, Entwicklung, Sicherung und Ordnung<br />
im Einklang mit wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen<br />
Ansprüchen, Herausgeber <strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Arbeit,<br />
Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Juli 1999, http://www.am.mv-regierung.de (Publikationen)<br />
Regionales Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg<br />
/ Rostock 1994, die dazugehörigen Karten, die 1. Teilfortschreibung<br />
1999, die Regionale Agenda sowie die Informationsblätter<br />
des RPV MM/R<br />
http://www.rpv-mmr.de/download.htm<br />
Regionales Raumordnungsprogramm Westmecklenburg/<br />
Karte des Regionalen Raumordnungsprogramms/ Anlagen<br />
des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg/<br />
Beikarten des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
Westmecklenburg<br />
http://www.westmecklenburg-schwerin.de<br />
Regionales Raumordnungsprogramm Vorpommern<br />
http://www.rpv-vorpommern.de<br />
Regionales Raumordnungsprogramm Mecklenburgische<br />
Seenplatte<br />
http://www.am.mv-regierung.de/raumordnung<br />
Förderfibel, Förderinstrumente <strong>für</strong> Industrie, gewerbliche<br />
Wirtschaft und Handwerk, Herausgeber: Wirtschaftsministerium<br />
Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juni 2003<br />
Handbuch Blaues Band in Sachsen-Anhalt, Herausgeber:<br />
<strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie des Landes<br />
Sachsen-Anhalt, Stand: 2001<br />
Handlungsrahmen zur Standortplanung von Wassersportanlagen<br />
im Spannungsfeld von Nutzerattraktivität, Ökologie<br />
und Ökonomie (Reihe: Sportwissenschaft), Herausgeber:<br />
Heinrich Haass, Bd. 1, 1996<br />
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Erholung und Sport in der kommunalen Entwicklungsplanung,<br />
Analyse von Inhalten und Methoden unterschiedlicher<br />
Planungsverfahren (Reihe: Hochschulschriften), Herausgeber:<br />
Heinrich Haass, Bd. 72, 1995<br />
SuPortNet: Nachhaltige Raumentwicklung mit einem Netz<br />
von <strong>Sportboothäfen</strong> im Ostseeraum, Herausgeber: <strong>Ministerium</strong><br />
<strong>für</strong> Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern<br />
http://www.planco.de/suportnet.htm<br />
Sicherheit auf dem Wasser, Leitfaden <strong>für</strong> Wassersportler,<br />
Herausgeber: Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und<br />
Wohnungswesen, Stand: 2002<br />
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen<br />
Merkblatt <strong>für</strong> Wassersportler zur Kennzeichnung der<br />
Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtstraßen, Herausgeber:<br />
Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,<br />
Stand: 1. Januar 2002<br />
Gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten und deren<br />
Benutzung auf Binnenschifffahrtsstraßen (Merkblatt <strong>für</strong><br />
Wassersportler zur Verordnung über die gewerbsmäßige<br />
Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf<br />
den Binnenschifffahrtsstraßen), Herausgeber: Bundesministerium<br />
<strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,<br />
Stand: 1. Januar 2002<br />
Merkblatt Schwimmende Landebrücken (PDF Datei 1,8<br />
MByte), Herausgeber: Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />
Bau- und Wohnungswesen, Stand: 1994<br />
Merkblatt Verkehrssicherungssysteme auf Binnenschifffahrtsstraßen,<br />
Herausgeber: Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />
des Bundes, Stand: 2004<br />
Bauen am Wasser, Planungsgrundlagen <strong>für</strong> Siedlungen und<br />
Gebäude an Binnengewässern unter Berücksichtigung<br />
bootssportorientierten Gewässerausbaus, Peter Jansen:<br />
Köster Berlin 2001<br />
Tips zur Unternehmensgründung, Norman Rentrop,<br />
12. überarbeitete Auflage 1999<br />
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www.mv-maritim.de ist das Portal <strong>für</strong> den maritimen Tourismus<br />
in Mecklenburg-Vorpommern. Kernstück des Internet-Angebots<br />
ist die Datenbank der Yachthäfen und Liegeplätze.<br />
Jede Anlegestelle im Land ist hier mit detaillierten<br />
Ausstattungskriterien erfaßt und recherchierbar.<br />
Im Branchenbuch finden Skipper, Surfer, Paddler, Angler –<br />
Wassersportinteressierte allgemein – über 1500 Adressen<br />
der maritimen Tourismusbranche Mecklenburg-Vorpommerns.<br />
Weitere hilfreiche Internetseiten:<br />
Abgerundet wird das maritime Internetportal, das sowohl<br />
Urlauber und Kenner der Wassersportszene als auch die in<br />
diesem Bereich tätigen klein- und mittelständischen Unternehmen<br />
anspricht, durch aktuelle News, reichhaltige Informationen<br />
und Hintergründe zu maritimen Themen. Natürlich<br />
sind auch das Material dieses Leitfadens in<br />
elektronischer Form sowie umfassende Unterlagen zum<br />
Maritimen Qualitätsmanagement MQM® hier abrufbar.<br />
Erstellt und betreut werden die Seiten von der tangram<br />
documents gmbh mit Unterstützung des Wirtschaftsverbundes<br />
Maritimer Tourismus Mecklenburg-Vorpommern.<br />
National:<br />
www.mv-maritim.de/wassertourismus Vorträge der Veranstaltung zum maritimen Tourismus in Rostock am 17.11.2003<br />
www.studie-wassertourismus.de Grundlagenuntersuchung „Wassertourismus in Deutschland“<br />
www.wm.mv-regierung.de Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />
www.bmvbw.de Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Suche „Wasser“ o.ä.)<br />
www.elwis.de Elektronisches Wasserstraßeninformationssystem<br />
International (Sportboothafennetz im Ostseeraum):<br />
www.suportnet.org<br />
www.planco.de/suportnetd.htm
$EN U]XQJVYHU]HLFKQLV<br />
AbfKlärV Klärschlammverordnung<br />
AbwAG M-V Abwasserabgabengesetz des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
AltölV Altölverordnung<br />
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz<br />
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung<br />
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz<br />
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung<br />
BioAbfV Bioabfallverordnung<br />
BauGB Baugesetzbuch<br />
BestüVAbfV Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen<br />
Abfällen zur Verwertung<br />
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl. Bundesgesetzblatt<br />
BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften<br />
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung<br />
BMV Betriebswirtschaft, Management und Vertrieb<br />
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />
BWA Betriebswirtschaftliche Auswertung<br />
ChemG Chemikaliengesetz<br />
DIN Deutsche Industrie Norm des Deutschen<br />
Instituts <strong>für</strong> Normung<br />
FFH Fauna-Flora-Habitat<br />
GastG Gaststättengesetz<br />
GefStoffV Gefahrstoffverordnung<br />
GewAbfV Gewerbeabfallverordnung<br />
GFK Glasfaserverstärkte Kunststoffe<br />
ggf. gegebenenfalls<br />
GSG Gerätesicherheitsgesetz<br />
HACCP Hazard Analysis and Critical Control<br />
Points<br />
H - Hazard Gefährdung<br />
A - Analysis Risikoanalyse<br />
C - Critical sicherheitsrelevante<br />
C - Control Lenkung/Kontrolle<br />
P - Points Verfahren, Prozesse, Zutaten etc<br />
HafVO Landesverordnung <strong>für</strong> die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern<br />
– Hafenverordnung<br />
HGB Handelsgesetzbuch<br />
HGGV Hafengefahrgutverordnung<br />
HRO Hansestadt Rostock<br />
Indir.VO Indirekteinleiterverordnung<br />
EMAS Eco-Management and Audit Scheme<br />
EU Europäische Union<br />
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
GuV-Rechnung Gewinn- und Verlustrechnung<br />
GVOBI. M-V Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />
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KabwVO M-V Kommunalabwasserverordnung M-V<br />
KG Kommanditgesellschaft<br />
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />
LBauO M-V Landesbauordnung M-V<br />
LMBG Lebensmittel- und<br />
Bedarfsgegenständegesetz<br />
LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung<br />
LNatG M-V Gesetz zum Schutz der Natur und der<br />
Landschaft im Lande Mecklenburg-Vorpommern<br />
LSG Landschaftsschutzgebiet<br />
LWaG M-V Wassergesetz des Landes M-V<br />
MQM® Maritimes Qualitätsmanagementsystem<br />
<strong>für</strong> <strong>Marinas</strong>, <strong>Sportboothäfen</strong> und Anleger<br />
M-V Mecklenburg-Vorpommern<br />
NachwV Nachweisverordnung – Verordnung über<br />
Verwertungs- und Beseitigungsnachweise<br />
NSG Naturschutzgebiet<br />
o.g. oben genannte<br />
OHG offene Handelsgesellschaft<br />
OHSAS Occupational Health and Safety<br />
Assessment Series<br />
P Parkplatz<br />
Pkt. Punkt<br />
ROG Raumordnungsgesetz<br />
ROV Raumordnungsverfahren<br />
SchAbfEntG Schiffsabfallentsorgungsgesetz<br />
Sp. Spalte<br />
StGB Strafgesetzbuch<br />
SAC "Special Area of Conservation" der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie<br />
SCC Safety Certification Contractors (Sicherheits<br />
Certifikats Contractoren)<br />
SGB Sozialgesetzbuch<br />
SPA "special protected areas" - spezielle geschützte<br />
Gebiete der Vogelschutz-Richtlinie<br />
StAUN Staatliches Amt <strong>für</strong> Umwelt und Natur<br />
TA technische Anleitung<br />
TRBF technische Regeln brennbare Stoffe<br />
TRGS technische Regeln Gefahrstoffe<br />
u.a.m. und anderes mehr<br />
UmweltHG Umwelthaftungsgesetz<br />
VawS Verordnung über Anlagen zum Umgang<br />
mit wassergefährdenden Stoffen und über<br />
Fachbetriebe<br />
VerpackV Verpackungsverordnung<br />
WB Wasserbehörde<br />
WGK Wassergefährdungsklassen<br />
WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />
WSA Wasser- und Schifffahrtsamt<br />
WVG Wasserverkehrsgesetz<br />
z.B. zum Beispiel<br />
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Herausgeber:<br />
Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern<br />
Johannes-Stelling-Straße 14<br />
19048 Schwerin<br />
Tel.: 03 85/5 88 - 53 20 (Fachreferat)<br />
www.wm.mv-regierung.de<br />
www.mv-tut-gut.de<br />
Copyright:<br />
Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.<br />
Platz der Freundschaft 1<br />
18059 Rostock<br />
www.auf-nach-mv.de<br />
Redaktion:<br />
Zentrum <strong>für</strong> Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement<br />
und Umweltschutz GmbH (AQU)<br />
Schonenfahrerstraße 4<br />
18057 Rostock<br />
www.aqu.de<br />
Die vorliegende Broschüre erhebt keinen Anspruch auf<br />
Vollständigkeit. Die hier enthaltenen Informationen sind<br />
nach derzeit besten Wissen zusammengestellt.<br />
Eine Gewährleistung <strong>für</strong> die Vollständigkeit, Richtigkeit und<br />
Aktualität kann nicht übernommen werden.<br />
Satz und Layout:<br />
tangram documents, Gesellschaft <strong>für</strong> technische<br />
Dokumentation und Kommunikation mbH, Bentwisch<br />
www.mv-maritim.de<br />
Bilder:<br />
Stadt Kühlungsborn, TMV, im-jaich, AQU, Kuhnle-Tours,<br />
tangram documents<br />
Druck und Verarbeitung:<br />
Stadtdruckerei Weidner, Rostock<br />
Schwerin, 1. Auflage 01/2004<br />
Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Mecklenburg-<br />
Vorpommerns herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder<br />
Helfern während des Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt<br />
<strong>für</strong> alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an<br />
Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer<br />
Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur<br />
Verwendung bei der Wahlwerbug. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl<br />
darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des<br />
Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden kann. Diese<br />
Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem<br />
Wege und in welcher Anzahl diese Informationen dem Empfänger zugegangen sind.<br />
Diese Publikation wurde aus dem Europäischen<br />
Fond <strong>für</strong> regionale Entwicklung gefördert.