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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen<br />

durch die vom Träger des Vorhabens<br />

vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

offensichtlich ausgeschlossen werden.<br />

Für folgende weitere Vorhaben, die im Rahmen der Errichtung<br />

wassertouristischer Anlagen möglich sind, kann ebenfalls<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein:<br />

- Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft zur Herstellung<br />

oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen<br />

aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr<br />

- Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung<br />

von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient<br />

- mit einem Fassungsvermögen von 5000 t bis weniger<br />

als 50.000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen<br />

Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedepunkt<br />

bei Normaldruck (1013 mbar) über 20 °C liegt,<br />

- 10.000 t bis weniger als 50.000 t bei sonstigen brennbaren<br />

Flüssigkeiten.<br />

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- Bau eines Hafens <strong>für</strong> die Binnenschifffahrt, wenn der<br />

Hafen Schiffe bis zu 1350 t aufnehmen kann<br />

- Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens<br />

oder einer infrastrukturellen Hafenanlage ab 1 ha<br />

Grundfläche<br />

- Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer<br />

sonstigen großen Einrichtung <strong>für</strong> die Ferien- und Fremdenbeherbergung,<br />

<strong>für</strong> den im bisherigen Außenbereich<br />

im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan<br />

aufgestellt wird, mit<br />

- einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr<br />

oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt<br />

200 oder mehr<br />

- einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger<br />

als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils<br />

insgesamt 80 bis weniger als 200.<br />

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