Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen<br />
durch die vom Träger des Vorhabens<br />
vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />
offensichtlich ausgeschlossen werden.<br />
Für folgende weitere Vorhaben, die im Rahmen der Errichtung<br />
wassertouristischer Anlagen möglich sind, kann ebenfalls<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sein:<br />
- Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft zur Herstellung<br />
oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen<br />
aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr<br />
- Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung<br />
von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient<br />
- mit einem Fassungsvermögen von 5000 t bis weniger<br />
als 50.000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen<br />
Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedepunkt<br />
bei Normaldruck (1013 mbar) über 20 °C liegt,<br />
- 10.000 t bis weniger als 50.000 t bei sonstigen brennbaren<br />
Flüssigkeiten.<br />
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- Bau eines Hafens <strong>für</strong> die Binnenschifffahrt, wenn der<br />
Hafen Schiffe bis zu 1350 t aufnehmen kann<br />
- Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens<br />
oder einer infrastrukturellen Hafenanlage ab 1 ha<br />
Grundfläche<br />
- Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer<br />
sonstigen großen Einrichtung <strong>für</strong> die Ferien- und Fremdenbeherbergung,<br />
<strong>für</strong> den im bisherigen Außenbereich<br />
im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan<br />
aufgestellt wird, mit<br />
- einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr<br />
oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt<br />
200 oder mehr<br />
- einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger<br />
als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils<br />
insgesamt 80 bis weniger als 200.<br />
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