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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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Der Unternehmer hat Unfälle von Mitarbeitern in seinem<br />

Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen<br />

(Unfallanzeige), wenn Versicherte getötet oder so verletzt<br />

sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.<br />

Die Anzeige ist innerhalb von drei Tagen zu erstatten, nachdem<br />

der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.<br />

Ein Abdruck der Anzeige ist dem Amt <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

und Technischer Sicherheit (Gewerbeaufsicht) zu übersenden.<br />

Hat der Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei<br />

Mitarbeitern eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat er<br />

diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen (Berufskrankheiten-Anzeige).<br />

Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der<br />

Unternehmer von den Anhaltspunkten <strong>für</strong> eine Berufskrankheit<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

Der Mitarbeiter kann vom Unternehmer verlangen, dass<br />

ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.<br />

Zusammenfassend sind im Bereich Arbeitsschutz u.a. folgende<br />

arbeitsschutzrechtliche und berufsgenossenschaftliche<br />

Vorschriften zu beachten:<br />

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und<br />

andere Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

(ASiG - Arbeitssicherheitsgesetz)<br />

- Sozialgesetzbuch (SGB)<br />

- Chemikaliengesetz (ChemG)<br />

- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />

- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)<br />

- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)<br />

- Verzeichnis von Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz<br />

(TRGS 900)<br />

- Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder<br />

oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)<br />

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Zur Technischen Sicherheit gehört die Überwachung und<br />

Prüfung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit:<br />

- der Arbeitsmittel, z.B. Rolltore, Flurförderzeuge, Krane<br />

oder Lastaufnahmeeinrichtungen,<br />

- der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel,<br />

- der Sicherheitseinrichtungen und<br />

- der überwachungsbedürftigen Anlagen.<br />

Die wesentlichen Anforderungen an die Technische Sicherheit<br />

werden nachfolgend erläutert.<br />

Arbeitsmittel<br />

(Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz)<br />

Folgende Anforderungen sind zur Überwachung und Prüfung<br />

der Arbeitsmittel zu erfüllen:<br />

- Erstellung einer Auflistung der vorhandenen Arbeitsmittel<br />

mit Gefährdungspotential,<br />

- Zusammenstellung der Unterlagen <strong>für</strong> die vorhandenen<br />

Arbeitsmittel mit Gefährdungspotential (Betriebsanleitung,<br />

Betriebsanweisung, Konformitätserklärung),<br />

- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung<br />

der Gefährdungen,<br />

- Ermittlung der erforderlichen Prüfungen,<br />

- Veranlassung der Prüfungen und der wiederkehrenden<br />

Prüfungen,<br />

- Ermitteln und Festlegen der Voraussetzungen, welche die<br />

Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung<br />

oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden,<br />

- Nachweisführung der Prüfprotokolle,<br />

- Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel,<br />

- Schaffung und Einhaltung der Mindestvorschriften zur<br />

Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

der Mitarbeiter beim Umgang mit Arbeitsmitteln und<br />

- Unterweisung der Mitarbeiter.<br />

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