01.03.2013 Aufrufe

Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

��� ���������������������<br />

Um eine wassertouristische Anlage errichten und in Betrieb<br />

nehmen zu können, müssen je nach Art und Umfang sowie<br />

Standort der geplanten Anlage verschiedene Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden:<br />

- Raumordnungsverfahren,<br />

- Bauleitplanverfahren,<br />

- Baugenehmigungsverfahren,<br />

- wasserrechtliche Genehmigungen,<br />

- Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz.<br />

In diese werden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP),<br />

wenn erforderlich, ein FFH-Prüfverfahren oder Vogelschutz<br />

(VS)-Prüfverfahren integriert.<br />

Die Genehmigungsverfahren und die integrierten Planverfahren<br />

werden in den folgenden Abschnitten erläutert.<br />

����� ���������������������<br />

Die Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Raumordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

ist das Landesplanungsgesetz (LPIG)<br />

vom 05.05.1998. Es regelt Aufgaben, Grundsätze und Organisation<br />

der Raumordnung und Landesplanung in M-V und<br />

den jeweiligen Planungsregionen.<br />

Für eine geordnete räumliche Entwicklung ist die Abstimmung<br />

raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit<br />

den Zielen der Raumordnung und Landesplanung notwendig.<br />

Das erfordert die frühzeitige Unterrichtung der Planungsbehörden<br />

des Landes (§17 LPlG). Die Anzeigepflicht<br />

ist geregelt im Meldeerlass vom 06. Mai 1996 (ABl. M-V,<br />

S. 23). Dabei sind solche Planungen raumbedeutsam, durch<br />

die Grund und Boden in Anspruch genommen und die<br />

räumliche Entwicklung wesentlich beeinflusst wird.<br />

Die zuständige Landesplanungsbehörde führt <strong>für</strong> die in der<br />

Raumordnungsverordnung (RoV) genannten raum- und<br />

überörtlich bedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben)<br />

Raumordnungsverfahren (ROV, gemäß § 15 LPlG)<br />

durch. Die Landesplanungsbehörde kann von Amts wegen<br />

oder auf Antrag ein ROV durchführen.<br />

Im ROV sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planungen<br />

und Maßnahmen auf die Ziele der Raumordnung<br />

und die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten<br />

Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.<br />

Das ROV schließt mit einer landesplanerischen Beurteilung<br />

ab. Diese ist bei nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu<br />

berücksichtigen (§ 4 ROG).<br />

Die Raumordnungsverordnung schreibt Raumordnungsverfahren<br />

u. a. <strong>für</strong> die Herstellung, Beseitigung und wesentli-<br />

���������������������<br />

che Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer vor, die<br />

einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

bedürfen.<br />

Kriterien <strong>für</strong> die Durchführung des Verfahrens sind:<br />

- Raumbedeutsamkeit des Vorhabens,<br />

- zu erwartende erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt,<br />

- die überörtliche Bedeutung diese Vorhabens.<br />

Ein Raumordnungsverfahren (ROV) wird nach Raumordnungserlass<br />

vom 06.05.1996 in der Regel auch <strong>für</strong> folgende<br />

Vorhaben nach Prüfung des Einzelfalls durchgeführt:<br />

1.Für größere Beherbergungsanlagen wie<br />

1.1 Ferienanlagen mit mehr als 100 Wohneinheiten,<br />

1.2 Hotelanlagen mit mehr als 400 Betten,<br />

1.3 Camping- und Wohnmobilplätze mit mehr als 200<br />

Stellplätzen.<br />

2.Für Freizeitanlagen mit besonderen Standortanforderungen<br />

wie<br />

2.1 <strong>Sportboothäfen</strong> mit mehr als 200 Liegeplätzen,<br />

2.2 Golfplätze mit mehr als 9 Löchern.<br />

3.Für Freizeitanlagen mit großen Tagesgästeaufkommen<br />

wie z.B.<br />

3.1 Freizeitbäder,<br />

3.2 Vergnügungsparks,<br />

3.3 Zoologische Anlagen.<br />

Als untere Landesplanungsbehörden führen die Ämter <strong>für</strong><br />

Raumordnung und Landesplanung Raumordnungsverfahren<br />

durch.<br />

Die Dauer eines Raumordnungsverfahrens ist gemäß §15<br />

Abs. 7 Satz 2 ROG ab Vorlage der vollständigen Unterlagen<br />

auf 6 Monate begrenzt.<br />

����� �������������������������� ���� ������<br />

������ ���� ��������������������<br />

Für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens,<br />

den Betrieb eines Hafens sowie die Errichtung, die wesentliche<br />

Änderung oder den Betrieb einer Anlege- oder<br />

Umschlagstelle ist eine Genehmigung nach Wasserverkehrsgesetz<br />

(WVG) notwendig.<br />

Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (siehe<br />

dazu Punkt 4.2.10), ist nach § 6 Abs. 4 WVG ein Planfeststellungsverfahren<br />

durchzuführen.<br />

Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung<br />

erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht<br />

oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen<br />

sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder<br />

eines anderen Rechtes einverstanden erklärt haben und mit<br />

den Trägern öffentlicher Belange das gesetzliche vorge-<br />

��

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!