Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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Um eine wassertouristische Anlage errichten und in Betrieb<br />
nehmen zu können, müssen je nach Art und Umfang sowie<br />
Standort der geplanten Anlage verschiedene Genehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden:<br />
- Raumordnungsverfahren,<br />
- Bauleitplanverfahren,<br />
- Baugenehmigungsverfahren,<br />
- wasserrechtliche Genehmigungen,<br />
- Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz.<br />
In diese werden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP),<br />
wenn erforderlich, ein FFH-Prüfverfahren oder Vogelschutz<br />
(VS)-Prüfverfahren integriert.<br />
Die Genehmigungsverfahren und die integrierten Planverfahren<br />
werden in den folgenden Abschnitten erläutert.<br />
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Die Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Raumordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
ist das Landesplanungsgesetz (LPIG)<br />
vom 05.05.1998. Es regelt Aufgaben, Grundsätze und Organisation<br />
der Raumordnung und Landesplanung in M-V und<br />
den jeweiligen Planungsregionen.<br />
Für eine geordnete räumliche Entwicklung ist die Abstimmung<br />
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit<br />
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung notwendig.<br />
Das erfordert die frühzeitige Unterrichtung der Planungsbehörden<br />
des Landes (§17 LPlG). Die Anzeigepflicht<br />
ist geregelt im Meldeerlass vom 06. Mai 1996 (ABl. M-V,<br />
S. 23). Dabei sind solche Planungen raumbedeutsam, durch<br />
die Grund und Boden in Anspruch genommen und die<br />
räumliche Entwicklung wesentlich beeinflusst wird.<br />
Die zuständige Landesplanungsbehörde führt <strong>für</strong> die in der<br />
Raumordnungsverordnung (RoV) genannten raum- und<br />
überörtlich bedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben)<br />
Raumordnungsverfahren (ROV, gemäß § 15 LPlG)<br />
durch. Die Landesplanungsbehörde kann von Amts wegen<br />
oder auf Antrag ein ROV durchführen.<br />
Im ROV sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planungen<br />
und Maßnahmen auf die Ziele der Raumordnung<br />
und die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG genannten<br />
Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.<br />
Das ROV schließt mit einer landesplanerischen Beurteilung<br />
ab. Diese ist bei nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu<br />
berücksichtigen (§ 4 ROG).<br />
Die Raumordnungsverordnung schreibt Raumordnungsverfahren<br />
u. a. <strong>für</strong> die Herstellung, Beseitigung und wesentli-<br />
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che Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer vor, die<br />
einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
bedürfen.<br />
Kriterien <strong>für</strong> die Durchführung des Verfahrens sind:<br />
- Raumbedeutsamkeit des Vorhabens,<br />
- zu erwartende erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt,<br />
- die überörtliche Bedeutung diese Vorhabens.<br />
Ein Raumordnungsverfahren (ROV) wird nach Raumordnungserlass<br />
vom 06.05.1996 in der Regel auch <strong>für</strong> folgende<br />
Vorhaben nach Prüfung des Einzelfalls durchgeführt:<br />
1.Für größere Beherbergungsanlagen wie<br />
1.1 Ferienanlagen mit mehr als 100 Wohneinheiten,<br />
1.2 Hotelanlagen mit mehr als 400 Betten,<br />
1.3 Camping- und Wohnmobilplätze mit mehr als 200<br />
Stellplätzen.<br />
2.Für Freizeitanlagen mit besonderen Standortanforderungen<br />
wie<br />
2.1 <strong>Sportboothäfen</strong> mit mehr als 200 Liegeplätzen,<br />
2.2 Golfplätze mit mehr als 9 Löchern.<br />
3.Für Freizeitanlagen mit großen Tagesgästeaufkommen<br />
wie z.B.<br />
3.1 Freizeitbäder,<br />
3.2 Vergnügungsparks,<br />
3.3 Zoologische Anlagen.<br />
Als untere Landesplanungsbehörden führen die Ämter <strong>für</strong><br />
Raumordnung und Landesplanung Raumordnungsverfahren<br />
durch.<br />
Die Dauer eines Raumordnungsverfahrens ist gemäß §15<br />
Abs. 7 Satz 2 ROG ab Vorlage der vollständigen Unterlagen<br />
auf 6 Monate begrenzt.<br />
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Für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens,<br />
den Betrieb eines Hafens sowie die Errichtung, die wesentliche<br />
Änderung oder den Betrieb einer Anlege- oder<br />
Umschlagstelle ist eine Genehmigung nach Wasserverkehrsgesetz<br />
(WVG) notwendig.<br />
Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (siehe<br />
dazu Punkt 4.2.10), ist nach § 6 Abs. 4 WVG ein Planfeststellungsverfahren<br />
durchzuführen.<br />
Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung<br />
erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht<br />
oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen<br />
sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder<br />
eines anderen Rechtes einverstanden erklärt haben und mit<br />
den Trägern öffentlicher Belange das gesetzliche vorge-<br />
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