Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich<br />
bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten<br />
durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />
Mindestens alle 4 Jahre sind durch eine befähigte Person zu<br />
prüfen:<br />
- kraftbetriebene Turmdrehkrane,<br />
- kraftbetriebene Fahrzeugkrane,<br />
- ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane und<br />
- LKW-Anbaukrane.<br />
Lastaufnahmeeinrichtungen (Anhang 1 Nr. 3.2 und<br />
Anhang 2 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung)<br />
Für Lastaufnahmemittel und Tragemittel muss eine Betriebsanleitung<br />
vorhanden sein, wenn besondere Regeln bei<br />
der Verwendung, der Ergänzung oder bei der Instandhaltung<br />
beachtet werden müssen.<br />
Lastaufnahmemittel müssen mit Hersteller- und Belastungsangaben<br />
dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet<br />
sein.<br />
Auf Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit dauerhaft und<br />
gut sichtbar angezeigt sein.<br />
Die Prüfungen sind nachweislich durch eine befähigte Person<br />
durchzuführen.<br />
Vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme (Wiederinbetriebnahme<br />
z.B. durch Änderung oder nach einer<br />
Havarie) muß eine Prüfung erfolgen. Wiederkehrende Prüfungen<br />
<strong>für</strong> Rundstahlketten und <strong>für</strong> Hebebänder sollten<br />
jährlich und besondere Prüfungen in Abständen von längstens<br />
drei Jahren erfolgen.<br />
Überwachungsbedürftige Anlagen<br />
(Betriebssicherheitsverordnung)<br />
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen:<br />
- Dampfkesselanlagen,<br />
- Druckbehälteranlagen,<br />
- Füllanlagen,<br />
- Leitungen unter innerem Überdruck,<br />
- Aufzüge,<br />
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, inklusive<br />
Bereiche mit explosiven Gasen und Stäuben,<br />
- Anlagen <strong>für</strong> entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche<br />
Flüssigkeiten,<br />
- Lageranlagen > 10.000 l,<br />
- Füllstellen > 1.000 l/h,<br />
- Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen,<br />
- Entleerstellen <strong>für</strong> leicht- oder hoch entzündliche Flüssigkeiten.<br />
Zu einer Anlage gehören neben den Behältern und Rohrleitungen<br />
in erster Linie Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.<br />
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Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und<br />
nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb<br />
genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle<br />
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich<br />
der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen<br />
und der sicheren Funktion geprüft worden ist.<br />
Weitere Pflichten des Unternehmers bei überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen sind:<br />
- Erfassung der im Unternehmen vorhandenen überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen,<br />
- Bereitstellung der Unterlagen (z.B. Betriebsanleitung des<br />
Herstellers, Betriebsanweisung, Konformitätserklärung),<br />
- Gefährdungsermittlung,<br />
- Erstellung der Betriebsanweisung,<br />
- Unterweisung der Mitarbeiter,<br />
- Ermittlung der Prüffristen,<br />
- Veranlassung der ersten Prüfungen und der wiederkehrenden<br />
Prüfungen,<br />
- Nachweisführung der Prüfprotokolle,<br />
- Anzeige bei der zuständigen Behörde nach jedem Unfall,<br />
bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und<br />
jedem Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische<br />
Einrichtungen versagt haben oder beschädigt<br />
worden sind.<br />
Sonstige Anforderungen an die technische Sicherheit<br />
wassertouristischer Anlagen<br />
Anlegestellen<br />
Anlegestellen, Plattformen oder Treppen, sind so zu bemessen,<br />
dass bei konstantem Wasserstand ein sicheres Ein- und<br />
Aussteigen möglich ist.<br />
Bei wechselnden Wasserständen ist die Anlegeplattform so<br />
anzuordnen, dass sie bis zum höchsten Sportverkehrswasserstand<br />
benutzbar ist. Dieser ist je nach örtlichen Verhältnissen<br />
zwischen Mittelwasserlinie und Hochwasserlinie<br />
festzulegen.<br />
Bei allen Plattformen als Anlegestellen, die nicht unmittelbar<br />
an das Ufer angrenzen, ist als Zugang vom Land ein<br />
Laufsteg mit mindestens 0,80 m Breite erforderlich. Ein<br />
Laufsteg-Geländer muss mindestens einseitig vorhanden<br />
sein.<br />
Bei schwimmenden Plattformen ist der Laufsteg beidseitig<br />
gelenkig anzuschließen, sofern nicht eine vertikale Führung<br />
der Plattform (z.B. an Dalben) mit Gleiten des Laufstegs auf<br />
der Plattform oder am Ufer vorgezogen wird.<br />
Die Anlegestellen sind mit geeigneten Festmachevorrichtungen<br />
auszurüsten. Hier<strong>für</strong> kommen kleine Poller, Klampen<br />
oder Halteringe in Frage. Diese müssen so stark ausgebildet<br />
sein, dass sie das festgemachte Boot bei allen<br />
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