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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich<br />

bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten<br />

durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />

Mindestens alle 4 Jahre sind durch eine befähigte Person zu<br />

prüfen:<br />

- kraftbetriebene Turmdrehkrane,<br />

- kraftbetriebene Fahrzeugkrane,<br />

- ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane und<br />

- LKW-Anbaukrane.<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen (Anhang 1 Nr. 3.2 und<br />

Anhang 2 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung)<br />

Für Lastaufnahmemittel und Tragemittel muss eine Betriebsanleitung<br />

vorhanden sein, wenn besondere Regeln bei<br />

der Verwendung, der Ergänzung oder bei der Instandhaltung<br />

beachtet werden müssen.<br />

Lastaufnahmemittel müssen mit Hersteller- und Belastungsangaben<br />

dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet<br />

sein.<br />

Auf Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit dauerhaft und<br />

gut sichtbar angezeigt sein.<br />

Die Prüfungen sind nachweislich durch eine befähigte Person<br />

durchzuführen.<br />

Vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme (Wiederinbetriebnahme<br />

z.B. durch Änderung oder nach einer<br />

Havarie) muß eine Prüfung erfolgen. Wiederkehrende Prüfungen<br />

<strong>für</strong> Rundstahlketten und <strong>für</strong> Hebebänder sollten<br />

jährlich und besondere Prüfungen in Abständen von längstens<br />

drei Jahren erfolgen.<br />

Überwachungsbedürftige Anlagen<br />

(Betriebssicherheitsverordnung)<br />

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen:<br />

- Dampfkesselanlagen,<br />

- Druckbehälteranlagen,<br />

- Füllanlagen,<br />

- Leitungen unter innerem Überdruck,<br />

- Aufzüge,<br />

- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, inklusive<br />

Bereiche mit explosiven Gasen und Stäuben,<br />

- Anlagen <strong>für</strong> entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche<br />

Flüssigkeiten,<br />

- Lageranlagen > 10.000 l,<br />

- Füllstellen > 1.000 l/h,<br />

- Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen,<br />

- Entleerstellen <strong>für</strong> leicht- oder hoch entzündliche Flüssigkeiten.<br />

Zu einer Anlage gehören neben den Behältern und Rohrleitungen<br />

in erster Linie Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen.<br />

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Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und<br />

nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb<br />

genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle<br />

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich<br />

der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen<br />

und der sicheren Funktion geprüft worden ist.<br />

Weitere Pflichten des Unternehmers bei überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen sind:<br />

- Erfassung der im Unternehmen vorhandenen überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen,<br />

- Bereitstellung der Unterlagen (z.B. Betriebsanleitung des<br />

Herstellers, Betriebsanweisung, Konformitätserklärung),<br />

- Gefährdungsermittlung,<br />

- Erstellung der Betriebsanweisung,<br />

- Unterweisung der Mitarbeiter,<br />

- Ermittlung der Prüffristen,<br />

- Veranlassung der ersten Prüfungen und der wiederkehrenden<br />

Prüfungen,<br />

- Nachweisführung der Prüfprotokolle,<br />

- Anzeige bei der zuständigen Behörde nach jedem Unfall,<br />

bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und<br />

jedem Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische<br />

Einrichtungen versagt haben oder beschädigt<br />

worden sind.<br />

Sonstige Anforderungen an die technische Sicherheit<br />

wassertouristischer Anlagen<br />

Anlegestellen<br />

Anlegestellen, Plattformen oder Treppen, sind so zu bemessen,<br />

dass bei konstantem Wasserstand ein sicheres Ein- und<br />

Aussteigen möglich ist.<br />

Bei wechselnden Wasserständen ist die Anlegeplattform so<br />

anzuordnen, dass sie bis zum höchsten Sportverkehrswasserstand<br />

benutzbar ist. Dieser ist je nach örtlichen Verhältnissen<br />

zwischen Mittelwasserlinie und Hochwasserlinie<br />

festzulegen.<br />

Bei allen Plattformen als Anlegestellen, die nicht unmittelbar<br />

an das Ufer angrenzen, ist als Zugang vom Land ein<br />

Laufsteg mit mindestens 0,80 m Breite erforderlich. Ein<br />

Laufsteg-Geländer muss mindestens einseitig vorhanden<br />

sein.<br />

Bei schwimmenden Plattformen ist der Laufsteg beidseitig<br />

gelenkig anzuschließen, sofern nicht eine vertikale Führung<br />

der Plattform (z.B. an Dalben) mit Gleiten des Laufstegs auf<br />

der Plattform oder am Ufer vorgezogen wird.<br />

Die Anlegestellen sind mit geeigneten Festmachevorrichtungen<br />

auszurüsten. Hier<strong>für</strong> kommen kleine Poller, Klampen<br />

oder Halteringe in Frage. Diese müssen so stark ausgebildet<br />

sein, dass sie das festgemachte Boot bei allen<br />

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