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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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lichen Bestimmungen einhalten. Zu den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften zählen beispielsweise die Landesbauordnung,<br />

das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Natur- und<br />

Landschaftsrechts, des Wasserrechts und des Straßen- und<br />

Wegerechts, die Bebauungspläne oder die als kommunale<br />

Satzungen erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Damit<br />

müssen dem Bauherrn auch die <strong>für</strong> das konkrete Bauvorhaben<br />

erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen<br />

anderer Behörden vor Baubeginn vorliegen.<br />

Zulässigkeit von Vorhaben während<br />

der Planaufstellung nach § 33 Baugesetzbuch<br />

Ist ein Bauvorhaben im Innen- oder Außenbereich unzulässig,<br />

liegt jedoch ein Beschluss <strong>für</strong> das Gebiet vor, in dem es<br />

verwirklicht werden soll, einen Bebauungsplan aufzustellen,<br />

so wird ein Bauantrag so behandelt, als ob die zu erwartenden<br />

Festsetzungen des Bebauungsplanes schon rechtswirksam<br />

wären. Diese Bestimmung gestattet somit die<br />

Erteilung einer Baugenehmigung im Vorgriff auf einen zukünftigen<br />

Bebauungsplan. Die Voraussetzungen da<strong>für</strong> sind:<br />

- Die (förmliche) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes<br />

ist durchgeführt und die Träger öffentlicher<br />

Belange sind an der Planung beteiligt worden.<br />

- Es ist anzunehmen, dass das Vorhaben den künftigen<br />

Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht.<br />

- Der Antragsteller hat die Festsetzungen <strong>für</strong> sich und seine<br />

Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt.<br />

- Die Erschließung ist gesichert.<br />

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Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

Mit der Errichtung von <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätzen<br />

sind Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz<br />

(LNatG M-V) verbunden. Eingriffe bedürfen nach § 15<br />

Abs. 2 LNatG M-V der Genehmigung. Soweit ein Eingriff<br />

nach anderen als naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig<br />

ist, trifft die zuständige Behörde die<br />

Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs sowie über<br />

die zum Ausgleich des Eingriffs oder zur Wiederherstellung<br />

des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Maßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde der<br />

Landkreise oder der kreisfreien Städte (§ 16 Abs. 2 LNatG<br />

M-V). Für Eingriffe in Küstengewässer erteilen die Staatlichen<br />

Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN) das Einvernehmen<br />

(§ 56 Abs. 1 Nr. 2 LNatG M-V).<br />

Erhöhte naturschutzrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit<br />

von Vorhaben sind im Anwendungsbereich nachfolgend<br />

aufgeführter naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu<br />

berücksichtigen:<br />

- Eingriffe mit Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete<br />

nach § 18 LNatG M-V i.V.m. § 28 LNatG M-V,<br />

- Küsten- und Gewässerschutzstreifen nach § 19 LNatG<br />

M-V,<br />

- Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach § 20<br />

LNatG M-V,<br />

- Naturdenkmale nach § 25 LNatG M-V,<br />

- Geschützte Landschaftsbestandteile nach § 26 LNatG<br />

M-V.<br />

Im Einzelfall können auch weitere naturschutzrechtliche<br />

Bestimmungen relevant sein.<br />

Nationalparke, Biosphärenreservate<br />

In Nationalparken und Biosphärenreservaten ist die Errichtung<br />

baulicher Anlagen verboten. Eine Ausnahme bildet die Schutzzone<br />

III im Biosphärenreservat Südostrügen. Die Errichtung<br />

oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen innerhalb der<br />

Schutzzone III ist nur verboten, sofern sie dem Schutzzweck<br />

zuwiderläuft oder zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />

bestimmter Biotope führen kann.<br />

Naturschutzgebiete<br />

In Naturschutzgebieten (NSG) ist in aller Regel die Errichtung<br />

und wesentliche Änderung baulicher Anlagen verboten.<br />

Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die NSG liegt bei den StÄUN.<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

In einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) sind nach Maßgabe<br />

näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die<br />

den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen<br />

Schutzzweck zuwiderlaufen. Je nach Verordnung kann sich<br />

das Verbot auch auf die Errichtung oder die wesentliche<br />

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