Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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lichen Bestimmungen einhalten. Zu den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften zählen beispielsweise die Landesbauordnung,<br />
das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Natur- und<br />
Landschaftsrechts, des Wasserrechts und des Straßen- und<br />
Wegerechts, die Bebauungspläne oder die als kommunale<br />
Satzungen erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Damit<br />
müssen dem Bauherrn auch die <strong>für</strong> das konkrete Bauvorhaben<br />
erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen<br />
anderer Behörden vor Baubeginn vorliegen.<br />
Zulässigkeit von Vorhaben während<br />
der Planaufstellung nach § 33 Baugesetzbuch<br />
Ist ein Bauvorhaben im Innen- oder Außenbereich unzulässig,<br />
liegt jedoch ein Beschluss <strong>für</strong> das Gebiet vor, in dem es<br />
verwirklicht werden soll, einen Bebauungsplan aufzustellen,<br />
so wird ein Bauantrag so behandelt, als ob die zu erwartenden<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes schon rechtswirksam<br />
wären. Diese Bestimmung gestattet somit die<br />
Erteilung einer Baugenehmigung im Vorgriff auf einen zukünftigen<br />
Bebauungsplan. Die Voraussetzungen da<strong>für</strong> sind:<br />
- Die (förmliche) öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes<br />
ist durchgeführt und die Träger öffentlicher<br />
Belange sind an der Planung beteiligt worden.<br />
- Es ist anzunehmen, dass das Vorhaben den künftigen<br />
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht.<br />
- Der Antragsteller hat die Festsetzungen <strong>für</strong> sich und seine<br />
Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt.<br />
- Die Erschließung ist gesichert.<br />
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Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
Mit der Errichtung von <strong>Sportboothäfen</strong>, <strong>Marinas</strong> und Wasserwanderrastplätzen<br />
sind Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz<br />
(LNatG M-V) verbunden. Eingriffe bedürfen nach § 15<br />
Abs. 2 LNatG M-V der Genehmigung. Soweit ein Eingriff<br />
nach anderen als naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig<br />
ist, trifft die zuständige Behörde die<br />
Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs sowie über<br />
die zum Ausgleich des Eingriffs oder zur Wiederherstellung<br />
des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Maßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde der<br />
Landkreise oder der kreisfreien Städte (§ 16 Abs. 2 LNatG<br />
M-V). Für Eingriffe in Küstengewässer erteilen die Staatlichen<br />
Ämter <strong>für</strong> Umwelt und Natur (StÄUN) das Einvernehmen<br />
(§ 56 Abs. 1 Nr. 2 LNatG M-V).<br />
Erhöhte naturschutzrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit<br />
von Vorhaben sind im Anwendungsbereich nachfolgend<br />
aufgeführter naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu<br />
berücksichtigen:<br />
- Eingriffe mit Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete<br />
nach § 18 LNatG M-V i.V.m. § 28 LNatG M-V,<br />
- Küsten- und Gewässerschutzstreifen nach § 19 LNatG<br />
M-V,<br />
- Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach § 20<br />
LNatG M-V,<br />
- Naturdenkmale nach § 25 LNatG M-V,<br />
- Geschützte Landschaftsbestandteile nach § 26 LNatG<br />
M-V.<br />
Im Einzelfall können auch weitere naturschutzrechtliche<br />
Bestimmungen relevant sein.<br />
Nationalparke, Biosphärenreservate<br />
In Nationalparken und Biosphärenreservaten ist die Errichtung<br />
baulicher Anlagen verboten. Eine Ausnahme bildet die Schutzzone<br />
III im Biosphärenreservat Südostrügen. Die Errichtung<br />
oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen innerhalb der<br />
Schutzzone III ist nur verboten, sofern sie dem Schutzzweck<br />
zuwiderläuft oder zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />
bestimmter Biotope führen kann.<br />
Naturschutzgebiete<br />
In Naturschutzgebieten (NSG) ist in aller Regel die Errichtung<br />
und wesentliche Änderung baulicher Anlagen verboten.<br />
Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die NSG liegt bei den StÄUN.<br />
Landschaftsschutzgebiete<br />
In einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) sind nach Maßgabe<br />
näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die<br />
den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen<br />
Schutzzweck zuwiderlaufen. Je nach Verordnung kann sich<br />
das Verbot auch auf die Errichtung oder die wesentliche<br />
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