Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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schriebene Einvernehmen oder Benehmen hergestellt worden<br />
ist.<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Genehmigung nach WVG <strong>für</strong> Häfen und<br />
Umschlagstellen ist das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern.<br />
Der Antragsteller hat alle zur Beurteilung<br />
erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Nachweise<br />
und Beschreibungen, Gutachten und Untersuchungen<br />
zu Umweltbelangen) einzureichen. In dem Verfahren werden<br />
u.a. die Statik der Anlage, die Umweltauswirkungen<br />
und andere nach den Gesetzen erforderliche Voraussetzungen<br />
geprüft.<br />
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Soll ein Yachthafen, ein Wasserwanderrastplatz oder eine<br />
Marina außerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage<br />
(Innenbereich) entstehen, müssen die planungsrechtlichen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen in aller Regel mit einem<br />
verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan oder vorhabenbezogener<br />
Bebauungsplan) geschaffen werden, insbesondere<br />
dann, wenn neben dem eigentlichen Hafen auch noch Anlagen<br />
gebaut werden sollen, die mit dem Hafenbetrieb<br />
nichts zu tun haben, wie z. B. Reparaturwerft, Winterliegeplätze,<br />
Ferienhäuser etc. In den vorgenannten Plänen regelt<br />
die Gemeinde, was gebaut werden darf.<br />
Im Innenbereich kann in Einzelfällen von der Aufstellung<br />
eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplanes<br />
nur abgesehen werden, wenn sich das Vorhaben in Art und<br />
Maß in die Eigenart der umgebenden Bebauung einfügt<br />
(§34 Baugesetzbuch).<br />
Wenn die wasserseitigen Anlagen nicht mehr in dem Hoheitsgebiet<br />
einer Gemeinde liegen – dieses ist im Küstenbereich<br />
zum Teil der Fall – muss der Bereich inkommunalisiert,<br />
d. h. dem Hoheitsgebiet der Gemeinde zugeordnet<br />
werden, damit sie den entsprechenden Bereich überplanen<br />
kann. Die Zuordnung muss die Gemeinde beim Innenministerium<br />
Mecklenburg-Vorpommern beantragen<br />
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Ein Bebauungsplan, welcher aus einer Planzeichnung und<br />
einem textlichen Teil besteht, wird von der Gemeinde als<br />
Satzung beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.<br />
Das Verfahren, nach welchem die Satzung zustande kommt,<br />
regelt das Baugesetzbuch (BauGB).<br />
Im Bebauungsplan werden u.a. Art und Maß der Nutzung,<br />
die überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrswege<br />
sowie die Ausgleichsmaßnahmen bestimmt.<br />
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Häufig wird es genügen, wenn in der Planzeichnung als Art<br />
der Nutzung ein Sondergebiet z. B. „Sportboothafen“ als<br />
„Zweckbestimmung“ festgesetzt wird. Die nähere Struktur<br />
des Sondergebietes bzw. die geplanten Anlagen, wie z. B.<br />
Bootswerft, Bootslagerhallen, Hafenrestaurant etc. sind<br />
dann in dem Plan- und Textteil des Bebauungsplanes festzusetzen.<br />
Sofern besondere Gründe vorliegen, kann auch das<br />
„Sondergebiet Sportboothafen“ in mehrere Sondergebiete,<br />
wie z. B. Sondergebiet „Bootswerft“, Sondergebiet „Bootslagerhallen“<br />
etc. unterteilt werden.<br />
Die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffes<br />
durch die Bauvorhaben in Natur und Landschaft werden<br />
im Bebauungsplanverfahren abschließend geregelt. Die<br />
Ausgleichsmaßnahmen sollen in der Regel am Ort des Eingriffes,<br />
also im räumlichen Geltungsbereich des Planes,<br />
festgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann der Eingriff<br />
auch an anderer Stelle ausgeglichen werden. In der Regel<br />
wird in derartigen Fällen ein städtebaulicher Vertrag<br />
zwischen der Gemeinde und einem Vorhabenträger abzuschließen<br />
sein.<br />
Ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes nicht<br />
erforderlich, siehe zum Verhältnis Eingriff/Ausgleich Abschnitt<br />
4.2.7.<br />
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Ebenso wie der Bebauungsplan ist der Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
eine Ortssatzung. Das Verfahren, nach dem<br />
der Vorhaben- und Erschließungsplan zustande kommt, unterscheidet<br />
sich nicht von dem eines Bebauungsplanes. Der<br />
wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Vorhaben-<br />
und Erschließungsplan als projektbezogene Planung in einem<br />
Zusammenwirken zwischen Gemeinde und einem<br />
Vorhabenträger entsteht. Der Vorhabenträger hat sich in einem<br />
städtebaulichen Vertrag, dem sogenannten Durchführungsvertrag,<br />
welcher mit der Gemeinde abzuschließen ist,<br />
zum Bau des Hafens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes<br />
und zur Übernahme sämtlicher Kosten, die mit dem<br />
Bau des Hafens verbunden sind, einschließlich der Planungskosten<br />
verpflichteten. Der Vertrag muss abgeschlossen<br />
sein, bevor die Gemeinde den Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
als Satzung beschließen kann.<br />
Der Vorhabenträger muss der Gemeinde ebenfalls in nachprüfbarer<br />
Form nachweisen, dass seine Finanzierung gesichert<br />
ist und dass er in der Lage ist, den Hafen auch tatsächlich<br />
zu bauen, d.h. er muss Eigentümer der benötigten<br />
Grundstücke sein oder zumindest langfristige Pachtverträge<br />
besitzen. Hieraus folgt, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
nur aufgestellt werden kann, wenn alle vorgenannten<br />
Voraussetzungen vorliegen. Fehlt es auch nur an einer<br />
der Voraussetzungen, bleibt nur die Aufstellung eines<br />
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