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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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schriebene Einvernehmen oder Benehmen hergestellt worden<br />

ist.<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Genehmigung nach WVG <strong>für</strong> Häfen und<br />

Umschlagstellen ist das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Der Antragsteller hat alle zur Beurteilung<br />

erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Nachweise<br />

und Beschreibungen, Gutachten und Untersuchungen<br />

zu Umweltbelangen) einzureichen. In dem Verfahren werden<br />

u.a. die Statik der Anlage, die Umweltauswirkungen<br />

und andere nach den Gesetzen erforderliche Voraussetzungen<br />

geprüft.<br />

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Soll ein Yachthafen, ein Wasserwanderrastplatz oder eine<br />

Marina außerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage<br />

(Innenbereich) entstehen, müssen die planungsrechtlichen<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen in aller Regel mit einem<br />

verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan oder vorhabenbezogener<br />

Bebauungsplan) geschaffen werden, insbesondere<br />

dann, wenn neben dem eigentlichen Hafen auch noch Anlagen<br />

gebaut werden sollen, die mit dem Hafenbetrieb<br />

nichts zu tun haben, wie z. B. Reparaturwerft, Winterliegeplätze,<br />

Ferienhäuser etc. In den vorgenannten Plänen regelt<br />

die Gemeinde, was gebaut werden darf.<br />

Im Innenbereich kann in Einzelfällen von der Aufstellung<br />

eines Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplanes<br />

nur abgesehen werden, wenn sich das Vorhaben in Art und<br />

Maß in die Eigenart der umgebenden Bebauung einfügt<br />

(§34 Baugesetzbuch).<br />

Wenn die wasserseitigen Anlagen nicht mehr in dem Hoheitsgebiet<br />

einer Gemeinde liegen – dieses ist im Küstenbereich<br />

zum Teil der Fall – muss der Bereich inkommunalisiert,<br />

d. h. dem Hoheitsgebiet der Gemeinde zugeordnet<br />

werden, damit sie den entsprechenden Bereich überplanen<br />

kann. Die Zuordnung muss die Gemeinde beim Innenministerium<br />

Mecklenburg-Vorpommern beantragen<br />

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Ein Bebauungsplan, welcher aus einer Planzeichnung und<br />

einem textlichen Teil besteht, wird von der Gemeinde als<br />

Satzung beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.<br />

Das Verfahren, nach welchem die Satzung zustande kommt,<br />

regelt das Baugesetzbuch (BauGB).<br />

Im Bebauungsplan werden u.a. Art und Maß der Nutzung,<br />

die überbaubaren Grundstücksflächen, die Verkehrswege<br />

sowie die Ausgleichsmaßnahmen bestimmt.<br />

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Häufig wird es genügen, wenn in der Planzeichnung als Art<br />

der Nutzung ein Sondergebiet z. B. „Sportboothafen“ als<br />

„Zweckbestimmung“ festgesetzt wird. Die nähere Struktur<br />

des Sondergebietes bzw. die geplanten Anlagen, wie z. B.<br />

Bootswerft, Bootslagerhallen, Hafenrestaurant etc. sind<br />

dann in dem Plan- und Textteil des Bebauungsplanes festzusetzen.<br />

Sofern besondere Gründe vorliegen, kann auch das<br />

„Sondergebiet Sportboothafen“ in mehrere Sondergebiete,<br />

wie z. B. Sondergebiet „Bootswerft“, Sondergebiet „Bootslagerhallen“<br />

etc. unterteilt werden.<br />

Die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffes<br />

durch die Bauvorhaben in Natur und Landschaft werden<br />

im Bebauungsplanverfahren abschließend geregelt. Die<br />

Ausgleichsmaßnahmen sollen in der Regel am Ort des Eingriffes,<br />

also im räumlichen Geltungsbereich des Planes,<br />

festgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann der Eingriff<br />

auch an anderer Stelle ausgeglichen werden. In der Regel<br />

wird in derartigen Fällen ein städtebaulicher Vertrag<br />

zwischen der Gemeinde und einem Vorhabenträger abzuschließen<br />

sein.<br />

Ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes nicht<br />

erforderlich, siehe zum Verhältnis Eingriff/Ausgleich Abschnitt<br />

4.2.7.<br />

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Ebenso wie der Bebauungsplan ist der Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

eine Ortssatzung. Das Verfahren, nach dem<br />

der Vorhaben- und Erschließungsplan zustande kommt, unterscheidet<br />

sich nicht von dem eines Bebauungsplanes. Der<br />

wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Vorhaben-<br />

und Erschließungsplan als projektbezogene Planung in einem<br />

Zusammenwirken zwischen Gemeinde und einem<br />

Vorhabenträger entsteht. Der Vorhabenträger hat sich in einem<br />

städtebaulichen Vertrag, dem sogenannten Durchführungsvertrag,<br />

welcher mit der Gemeinde abzuschließen ist,<br />

zum Bau des Hafens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes<br />

und zur Übernahme sämtlicher Kosten, die mit dem<br />

Bau des Hafens verbunden sind, einschließlich der Planungskosten<br />

verpflichteten. Der Vertrag muss abgeschlossen<br />

sein, bevor die Gemeinde den Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

als Satzung beschließen kann.<br />

Der Vorhabenträger muss der Gemeinde ebenfalls in nachprüfbarer<br />

Form nachweisen, dass seine Finanzierung gesichert<br />

ist und dass er in der Lage ist, den Hafen auch tatsächlich<br />

zu bauen, d.h. er muss Eigentümer der benötigten<br />

Grundstücke sein oder zumindest langfristige Pachtverträge<br />

besitzen. Hieraus folgt, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

nur aufgestellt werden kann, wenn alle vorgenannten<br />

Voraussetzungen vorliegen. Fehlt es auch nur an einer<br />

der Voraussetzungen, bleibt nur die Aufstellung eines<br />

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