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Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...

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Für den sicheren Umgang benötigt<br />

das Unternehmen spezielle<br />

Informationen über den<br />

Gefahrstoff; deshalb schreibt<br />

der Gesetzgeber im Chemikaliengesetz<br />

und in der Gefahrstoff-Verordnung<br />

die Kennzeichnung<br />

durch den<br />

Hersteller vor.<br />

Pflichten des Unternehmers/ Betreibers<br />

Für den Unternehmer bzw. Betreiber der Anlage ergeben<br />

sich <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen folgende Pflichten<br />

aus der Gefahrstoffverordnung:<br />

- die Ermittlungspflicht,<br />

- die Unterweisungspflicht,<br />

- die Schutzpflicht,<br />

- die Überwachungspflicht,<br />

- die Vorsorgepflicht und<br />

- die Anzeigepflicht.<br />

Durch die Beachtung der nachfolgend erläuterten Pflichten<br />

soll eine Gefährdung der Mitarbeiter und der Umwelt vermieden<br />

werden.<br />

Die Ermittlungspflicht<br />

(§§ 14, 16 Gefahrstoffverordnung,<br />

Gefahrstoffverzeichnis)<br />

Hierzu gehört die Auflistung der im Unternehmen verwendeten<br />

und entstehenden Gefahrstoffe. Liegen die Sicherheitsdatenblätter<br />

im Unternehmen nicht vor, ist der Unternehmer<br />

verpflichtet, diese beim Hersteller bzw. Lieferanten<br />

anzufordern.<br />

Unterweisungspflicht<br />

(§ 20 Gefahrstoffverordnung)<br />

Die Erarbeitung der Betriebsanweisung <strong>für</strong> jeden Gefahrstoff<br />

bzw. -gruppe erfolgt anhand der Sicherheitsdatenblätter.<br />

Inhalte der Betriebsanweisung sind:<br />

- der Arbeitsplatz,<br />

- die Bezeichnung des Gefahrstoffes,<br />

- die Gefahren <strong>für</strong> Mensch und Umwelt,<br />

- die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,<br />

- das Verhalten im Gefahr- oder Schadensfalle,<br />

- Vorschriften zur Lagerung,<br />

- Erste Hilfe und<br />

- Abfallbeseitigung/ Entsorgung.<br />

Die Unterweisung der Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage<br />

der erstellten Betriebsanweisung vor Beginn der Arbeiten<br />

und dann 1x jährlich (arbeitsplatzbezogen). Der Mitarbeiter<br />

bestätigt die Unterweisung durch Unterschrift.<br />

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Schutzpflicht<br />

Der Unternehmer hat zu überprüfen ob:<br />

- der Gefahrstoff durch ein ungefährliches Produkt ersetzt<br />

werden kann (§§ 16, 17 und 19 Gefahrstoffverordnung),<br />

- die Schutz- und Hygienemaßnahmen (§§ 17, 19 und 22<br />

Gefahrstoffverordnung) angewendet werden,<br />

- die Beschäftigungsverbote und -einschränkungen <strong>für</strong><br />

bestimmte Personengruppen (§ 15a Gefahrstoffverordnung)<br />

eingehalten werden,<br />

- die Herstellungs- und Verwendungsverbote (§ 15 Gefahrstoffverordnung)<br />

eingehalten werden und<br />

- die Lagerung der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik<br />

(§ 24 Gefahrstoffverordnung) erfolgt.<br />

Überwachungspflicht<br />

Die Bewertung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der<br />

Luft am Arbeitsplatz (Gefahrstoffverordnung § 18) ist regelmäßig<br />

vorzunehmen, dazu sind z.B. Messungen durchzuführen.<br />

Vorsorgepflicht<br />

Vor Aufnahme der Beschäftigung ist eine arbeitsmedizinische<br />

Erstuntersuchung notwendig. Bei Überschreitung der<br />

Auslöseschwelle (§ 28 Gefahrstoffverordnung) ist eine arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung der betroffenen<br />

Mitarbeiter durch ermächtigte Ärzte zu veranlassen.<br />

Anzeigepflicht<br />

Die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe ist beim<br />

Amt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und technische Sicherheit anzuzeigen<br />

(§ 37 Gefahrstoffverordnung).<br />

Lagerung von Gefahrstoffen<br />

Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen muss regelgerecht<br />

erfolgen und dabei die Gefahreneigenschaften der unterschiedlichen<br />

Materialien berücksichtigt werden. Die<br />

wassergefährdenden Stoffe sind in bauartzugelassenen Behältern<br />

oder Originalgebinden in da<strong>für</strong> vorgesehenen Regalsystemen<br />

zu lagern. Der Fußboden der Räume sollte als<br />

Wanne aus flüssigkeitsdichten Beton ausgebildet werden,<br />

so dass unter dem Laufbereich das notwendige Auffangvolumen<br />

<strong>für</strong> den Lagerbereich gesichert wird.<br />

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Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte entsprechend den<br />

Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, den sonst geltenden<br />

Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und<br />

nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,<br />

arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den<br />

sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

einzurichten und zu betreiben.<br />

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