Praxisleitfaden für Sportboothäfen, Marinas - Ministerium für ...
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Für den sicheren Umgang benötigt<br />
das Unternehmen spezielle<br />
Informationen über den<br />
Gefahrstoff; deshalb schreibt<br />
der Gesetzgeber im Chemikaliengesetz<br />
und in der Gefahrstoff-Verordnung<br />
die Kennzeichnung<br />
durch den<br />
Hersteller vor.<br />
Pflichten des Unternehmers/ Betreibers<br />
Für den Unternehmer bzw. Betreiber der Anlage ergeben<br />
sich <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen folgende Pflichten<br />
aus der Gefahrstoffverordnung:<br />
- die Ermittlungspflicht,<br />
- die Unterweisungspflicht,<br />
- die Schutzpflicht,<br />
- die Überwachungspflicht,<br />
- die Vorsorgepflicht und<br />
- die Anzeigepflicht.<br />
Durch die Beachtung der nachfolgend erläuterten Pflichten<br />
soll eine Gefährdung der Mitarbeiter und der Umwelt vermieden<br />
werden.<br />
Die Ermittlungspflicht<br />
(§§ 14, 16 Gefahrstoffverordnung,<br />
Gefahrstoffverzeichnis)<br />
Hierzu gehört die Auflistung der im Unternehmen verwendeten<br />
und entstehenden Gefahrstoffe. Liegen die Sicherheitsdatenblätter<br />
im Unternehmen nicht vor, ist der Unternehmer<br />
verpflichtet, diese beim Hersteller bzw. Lieferanten<br />
anzufordern.<br />
Unterweisungspflicht<br />
(§ 20 Gefahrstoffverordnung)<br />
Die Erarbeitung der Betriebsanweisung <strong>für</strong> jeden Gefahrstoff<br />
bzw. -gruppe erfolgt anhand der Sicherheitsdatenblätter.<br />
Inhalte der Betriebsanweisung sind:<br />
- der Arbeitsplatz,<br />
- die Bezeichnung des Gefahrstoffes,<br />
- die Gefahren <strong>für</strong> Mensch und Umwelt,<br />
- die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,<br />
- das Verhalten im Gefahr- oder Schadensfalle,<br />
- Vorschriften zur Lagerung,<br />
- Erste Hilfe und<br />
- Abfallbeseitigung/ Entsorgung.<br />
Die Unterweisung der Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage<br />
der erstellten Betriebsanweisung vor Beginn der Arbeiten<br />
und dann 1x jährlich (arbeitsplatzbezogen). Der Mitarbeiter<br />
bestätigt die Unterweisung durch Unterschrift.<br />
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Schutzpflicht<br />
Der Unternehmer hat zu überprüfen ob:<br />
- der Gefahrstoff durch ein ungefährliches Produkt ersetzt<br />
werden kann (§§ 16, 17 und 19 Gefahrstoffverordnung),<br />
- die Schutz- und Hygienemaßnahmen (§§ 17, 19 und 22<br />
Gefahrstoffverordnung) angewendet werden,<br />
- die Beschäftigungsverbote und -einschränkungen <strong>für</strong><br />
bestimmte Personengruppen (§ 15a Gefahrstoffverordnung)<br />
eingehalten werden,<br />
- die Herstellungs- und Verwendungsverbote (§ 15 Gefahrstoffverordnung)<br />
eingehalten werden und<br />
- die Lagerung der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik<br />
(§ 24 Gefahrstoffverordnung) erfolgt.<br />
Überwachungspflicht<br />
Die Bewertung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der<br />
Luft am Arbeitsplatz (Gefahrstoffverordnung § 18) ist regelmäßig<br />
vorzunehmen, dazu sind z.B. Messungen durchzuführen.<br />
Vorsorgepflicht<br />
Vor Aufnahme der Beschäftigung ist eine arbeitsmedizinische<br />
Erstuntersuchung notwendig. Bei Überschreitung der<br />
Auslöseschwelle (§ 28 Gefahrstoffverordnung) ist eine arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung der betroffenen<br />
Mitarbeiter durch ermächtigte Ärzte zu veranlassen.<br />
Anzeigepflicht<br />
Die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe ist beim<br />
Amt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und technische Sicherheit anzuzeigen<br />
(§ 37 Gefahrstoffverordnung).<br />
Lagerung von Gefahrstoffen<br />
Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen muss regelgerecht<br />
erfolgen und dabei die Gefahreneigenschaften der unterschiedlichen<br />
Materialien berücksichtigt werden. Die<br />
wassergefährdenden Stoffe sind in bauartzugelassenen Behältern<br />
oder Originalgebinden in da<strong>für</strong> vorgesehenen Regalsystemen<br />
zu lagern. Der Fußboden der Räume sollte als<br />
Wanne aus flüssigkeitsdichten Beton ausgebildet werden,<br />
so dass unter dem Laufbereich das notwendige Auffangvolumen<br />
<strong>für</strong> den Lagerbereich gesichert wird.<br />
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Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte entsprechend den<br />
Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, den sonst geltenden<br />
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und<br />
nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,<br />
arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den<br />
sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
einzurichten und zu betreiben.<br />
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