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Diplomarbeit - Brungs - 2008 - Hochschule Neubrandenburg

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2.3 Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen für die<br />

Erhaltung von Bauernhäusern<br />

Alle im Rahmen dieser <strong>Diplomarbeit</strong> untersuchten Gebäude zählen zu den<br />

historischen Kulturlandschaftselementen. Das „sind Relikte, d.h. Elemente der<br />

gegenwärtigen Kulturlandschaft, die in früheren Generationen oder Jahrhunderten<br />

(Epochen) entstanden sind und sich, nur wenig oder gar nicht verändert, bis in die<br />

Gegenwart erhalten haben. Die historischen Kulturlandschaftselemente können<br />

Einzelelemente aber auch Reliktensembles sein und fallen dementsprechend in den<br />

Bereich des Denkmal-, Natur- oder Landschaftsschutzes.“ 4<br />

Es gibt einige Gesetze, welche den Schutz und die Erhaltung dieser<br />

Kulturlandschaftselemente fordern. Dazu stellen sie auch einige Instrumente, wie<br />

beispielsweise die Landschaftsplanung und Dorferneuerungsplanung, zur Verfügung.<br />

Zur Finanzierung dieser Planungen und ihrer Maßnahmen können dann<br />

verschiedene Förderprogramme herangezogen werden. Der folgende Abschnitt<br />

befasst sich mit diesen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.<br />

2.3.1 Die Gesetzlichen Grundlagen<br />

Da es sich bei dem Niederdeutschen Hallenhaus um ein gebautes Objekt handelt, ist<br />

das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg – Vorpommern (DSchG M-V) eine<br />

wichtige gesetzliche Grundlage zum Schutz und zur Erhaltung dieser Gebäude. Die<br />

Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, „Denkmale als Quelle<br />

der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen<br />

und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.“ 5 Das DschG M-V kann zum Schutz und<br />

zur Pflege von Denkmalen, vier verschieden Denkmale benennen:<br />

Baudenkmale<br />

Denkmalbereiche<br />

bewegliche Denkmale<br />

Bodendenkmale<br />

4<br />

vgl. Meyer 2003, S.27<br />

5<br />

§ 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetzt Mecklenburg- Vorpommern (DschG M-V). In der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 6. Januar 1998<br />

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