Diplomarbeit - Brungs - 2008 - Hochschule Neubrandenburg
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2.3 Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen für die<br />
Erhaltung von Bauernhäusern<br />
Alle im Rahmen dieser <strong>Diplomarbeit</strong> untersuchten Gebäude zählen zu den<br />
historischen Kulturlandschaftselementen. Das „sind Relikte, d.h. Elemente der<br />
gegenwärtigen Kulturlandschaft, die in früheren Generationen oder Jahrhunderten<br />
(Epochen) entstanden sind und sich, nur wenig oder gar nicht verändert, bis in die<br />
Gegenwart erhalten haben. Die historischen Kulturlandschaftselemente können<br />
Einzelelemente aber auch Reliktensembles sein und fallen dementsprechend in den<br />
Bereich des Denkmal-, Natur- oder Landschaftsschutzes.“ 4<br />
Es gibt einige Gesetze, welche den Schutz und die Erhaltung dieser<br />
Kulturlandschaftselemente fordern. Dazu stellen sie auch einige Instrumente, wie<br />
beispielsweise die Landschaftsplanung und Dorferneuerungsplanung, zur Verfügung.<br />
Zur Finanzierung dieser Planungen und ihrer Maßnahmen können dann<br />
verschiedene Förderprogramme herangezogen werden. Der folgende Abschnitt<br />
befasst sich mit diesen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen.<br />
2.3.1 Die Gesetzlichen Grundlagen<br />
Da es sich bei dem Niederdeutschen Hallenhaus um ein gebautes Objekt handelt, ist<br />
das Denkmalschutzgesetz von Mecklenburg – Vorpommern (DSchG M-V) eine<br />
wichtige gesetzliche Grundlage zum Schutz und zur Erhaltung dieser Gebäude. Die<br />
Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, „Denkmale als Quelle<br />
der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen<br />
und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.“ 5 Das DschG M-V kann zum Schutz und<br />
zur Pflege von Denkmalen, vier verschieden Denkmale benennen:<br />
Baudenkmale<br />
Denkmalbereiche<br />
bewegliche Denkmale<br />
Bodendenkmale<br />
4<br />
vgl. Meyer 2003, S.27<br />
5<br />
§ 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetzt Mecklenburg- Vorpommern (DschG M-V). In der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 6. Januar 1998<br />
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