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Diplomarbeit - Brungs - 2008 - Hochschule Neubrandenburg

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Die LEADER- Achse ist der vierte, querschnittsorientierte Schwerpunkt. LEADER ist<br />

damit keine eigene Initiative mehr, sondern Teil des jeweiligen<br />

Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Er besitzt keinen Bezug zu einem<br />

einzelnen Ziel, sondern soll vielmehr übergreifend über alle drei Ziele wirken.<br />

Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V)<br />

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz bezweckt mit der Förderung den ländlichen Raum, als Lebens-,<br />

Arbeits-, Erholungs- und Naturraum zu sichern und weiterzuentwickeln sowie zur<br />

Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen. Dies erfolgt im Rahmen der integrierten<br />

ländlichen Entwicklungsansätze und unter Berücksichtigung der Ziel und<br />

Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, den Belangen des Natur- und<br />

Umweltschutzes sowie der Grundsätze der AGENDA 21 über die Förderung der<br />

Entwicklung des ländlichen Raumes durch den europäischen Landwirtschaftsfond für<br />

die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). 9<br />

Laut dem Punkt 2.1.1 ist die „ Dorferneuerung und -entwicklung ländlich geprägter<br />

Orte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des GAK- Gesetzes zur Erhaltung und<br />

Gestaltung des dörflichen Charakters einschließlich der Sicherung und<br />

Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der<br />

Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung sowie der dazu erforderlichen<br />

Dorfentwicklungsplanungen und -konzepte“ förderfähig. Zuwendungsempfänger für<br />

diese Maßnahmen sind nach Punkt 3.1.1. Gemeinden und Gemeindeverbände,<br />

Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren<br />

Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes in<br />

Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des<br />

Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, Wasser- und Bödenverbände sowie natürliche<br />

Personen und Personengesellschaften oder juristischen Personen des privaten<br />

Rechts. Sie können bis zum 31. Dezember 2009 bis zu 65 Prozent und ab dem 01.<br />

Januar 2010 bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Maßnahmen gefördert<br />

bekommen (nach 5.2.1.1). Für die Erarbeitung erforderlicher<br />

Dorfentwicklungskonzepte können jedoch höchstens in den<br />

9 vgl. Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V).<br />

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Vom<br />

19.Mai <strong>2008</strong> – VI 340- 5474.1- 12. Punkt 1.1<br />

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