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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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104 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

Zu Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann bei einer erneuten Berufung in<br />

das Beamtenverhältnis das <strong>für</strong> das Versorgungsrecht zuständige<br />

Ministerium Ausnahmen zulassen.<br />

(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann<br />

abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 als ruhegehaltfähig<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>, wenn bei Beginn des Urlaubs<br />

schriftlich anerkannt wird, dass dieser öffentlichen Belangen<br />

oder dienstlichen Interessen dient <strong>und</strong> der Beamte<br />

einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom H<strong>und</strong>ert<br />

der Dienstbezüge, die ihm ohne die Beurlaubung zustehen<br />

wür<strong>den</strong>, an <strong>den</strong> Dienstherrn abführt; die Zahlung kann auch<br />

durch einen Arbeitgeber des beurlaubten Beamten erfolgen.<br />

Das <strong>für</strong> das Versorgungsrecht zuständige Ministerium<br />

kann Ausnahmen zulassen <strong>und</strong> das Verfahren regeln.<br />

(5) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem<br />

Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten<br />

zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten der eingeschränkten<br />

Verwendung eines Beamten wegen begrenzter<br />

Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil<br />

ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen<br />

Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang<br />

der Zurechnungszeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1.<br />

§ 14<br />

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit<br />

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 13 erhöht sich um<br />

die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter<br />

1. in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter,<br />

Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne<br />

des § 13 Abs. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 zurückgelegt hat, ohne<br />

einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,<br />

2. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder<br />

überstaatlichen Einrichtung (§ 13 Abs. 2 Nr. 3) zurückgelegt<br />

hat.<br />

§ 13 Abs. 3 <strong>und</strong> 5 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

§ 15<br />

Wehrdienst <strong>und</strong> vergleichbare Zeiten<br />

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter<br />

vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nichtberufsmäßigen<br />

oder berufsmäßigen Wehrdienst in der B<strong>und</strong>eswehr,<br />

der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen<br />

Demokratischen Republik oder im Polizeivollzugsdienst<br />

geleistet hat.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> die Zeit eines Zivildienstes, eines<br />

Wehrersatzdienstes als Bausoldat der ehemaligen Deutschen<br />

Demokratischen Republik sowie eines Zivildienstes<br />

aufgr<strong>und</strong> der Verordnung über <strong>den</strong> Zivildienst in der Deutschen<br />

Demokratischen Republik.<br />

(3) Als ruhegehaltfähig gilt ferner die Zeit, in der ein Beamter<br />

sich aufgr<strong>und</strong> einer Krankheit oder Verw<strong>und</strong>ung als<br />

Folge eines Dienstes nach <strong>den</strong> Absätzen 1 oder 2 im Anschluss<br />

an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung<br />

bef<strong>und</strong>en hat.<br />

(4) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 4 <strong>und</strong> 5 gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 16<br />

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis<br />

im öffentlichen Dienst<br />

(1) Zeiten, in <strong>den</strong>en ein Beamter vor der Berufung in das<br />

Beamtenverhältnis hauptberufl ich im privatrechtlichen<br />

Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung<br />

tätig war, gelten bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeit. Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> die Tätigkeit<br />

im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlichrechtlichen<br />

Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen<br />

zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen<br />

obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen wor<strong>den</strong><br />

sind. § 13 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

(2) Hauptberufl ich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt<br />

ausgeübt wird, <strong>den</strong> Schwerpunkt der berufl ichen Tätigkeit<br />

darstellt, dem durch Ausbildung <strong>und</strong> Berufswahl geprägten<br />

Berufsbild entspricht <strong>und</strong> der Beschäftigungsumfang<br />

der Tätigkeit bei Eintritt in <strong>den</strong> Ruhestand auch im Beamtenverhältnis<br />

zulässig wäre.<br />

§ 17<br />

Sonstige Zeiten<br />

(1) Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in<br />

das Beamtenverhältnis<br />

1. als Rechtsanwalt oder als Beamter oder Notar, der ohne<br />

Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,<br />

2. hauptberufl ich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften<br />

oder ihrer Verbände (Artikel 140 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes),<br />

3. im nicht öffentlichen Schuldienst,<br />

4. hauptberufl ich im Dienst der Fraktionen des B<strong>und</strong>estags<br />

oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,<br />

5. hauptberufl ich im Dienst von kommunalen Spitzenverbän<strong>den</strong><br />

oder ihren Landesverbän<strong>den</strong>,<br />

6. hauptberufl ich im Dienst von Spitzenverbän<strong>den</strong> der Sozialversicherung<br />

oder ihren Landesverbän<strong>den</strong>,<br />

7. hauptberufl ich im ausländischen öffentlichen Dienst<br />

oder<br />

8. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes<br />

tätig gewesen ist kann bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeit berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Satz 1 gilt auch,<br />

wenn der Beamte auf wissenschaftlichem, künstlerischem,<br />

technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere<br />

Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Wahrnehmung seines Amtes bil<strong>den</strong>. § 16<br />

Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Besteht <strong>für</strong> nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten eine<br />

Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung,<br />

die nicht der Regelung des § 72 unterliegt, können<br />

diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung<br />

<strong>und</strong> das sich unter der Berücksichtigung<br />

dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende<br />

Ruhegehalt nicht die in § 72 Abs. 2 bezeichnete Höchstgrenze<br />

überschritten wird.

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