Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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se können <strong>für</strong> zusammenhängende Freistellungen<br />
zusammengefasst wer<strong>den</strong>."<br />
bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:<br />
"Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 3 zulässig."<br />
cc) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:<br />
"Bei festgelegten Präsenzzeiten ist ein ganzer<br />
Tag verbraucht, wenn die gesamte Präsenzzeit<br />
eines Tages in Anspruch genommen wird."<br />
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:<br />
"(7) Im Sinne der vorstehen<strong>den</strong> Regelungen ist die<br />
Präsenzzeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,<br />
in dem gr<strong>und</strong>sätzlich alle Beamten der Organisationseinheit<br />
anwesend sein müssen, <strong>und</strong> die<br />
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen<br />
Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb innerhalb einer<br />
Organisationseinheit sichergestellt wer<strong>den</strong> muss,<br />
jedoch nicht alle Beamten dieses Bereichs anwesend<br />
sein müssen."<br />
6. § 14 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "gr<strong>und</strong>sätzlich"<br />
gestrichen.<br />
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br />
"(4) Im Rahmen eines Einsatzes, der aufgr<strong>und</strong> unaufschiebbarer<br />
polizeilicher Maßnahmen keine Unterbrechung<br />
zulässt, ist entsprechend Absatz 3 zu<br />
verfahren."<br />
c) Absatz 5 wird aufgehoben.<br />
7. § 20 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift wer<strong>den</strong> nach dem Wort "der" die<br />
Worte "Aus- <strong>und</strong>" eingefügt.<br />
b) Nach der Überschrift wird folgender neue Absatz 1<br />
eingefügt:<br />
"(1) Für Beamte, die sich zur Ausbildung an einer<br />
Bildungseinrichtung der Thüringer Polizei befi n<strong>den</strong>,<br />
gilt die regelmäßige Arbeitszeit durch die Dienstleistungen<br />
im Rahmen der Ausbildungs- <strong>und</strong> Studienpläne<br />
als erbracht. Dienstleistungen im Rahmen<br />
einer besonderen Aufbauorganisation nach<br />
der Polizeidienstvorschrift 100 sind durch die Ausbildungsorganisation<br />
auszugleichen, wenn sie die<br />
regelmäßige tägliche Arbeitszeit überschreiten."<br />
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 <strong>und</strong> in Satz 3<br />
wird die Verweisung "nach § 2 Abs. 1" gestrichen.<br />
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.<br />
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 137<br />
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 <strong>und</strong> wie folgt<br />
geändert:<br />
aa) In Satz 1 wird die Verweisung "nach § 2 Abs. 1"<br />
gestrichen.<br />
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 3"<br />
durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.<br />
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.<br />
8. § 21 erhält folgende Fassung:<br />
"§ 21<br />
Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung<br />
Die oberste Dienstbehörde kann <strong>für</strong> Polizeivollzugsbeamte<br />
<strong>den</strong> Dienst in besonderer Verwendung anordnen,<br />
wenn der Beamte dazu seine Bereitschaft schriftlich<br />
erklärt hat. Aus der Ablehnung oder dem Widerruf der<br />
Bereitschaftserklärung darf dem Beamten kein Nachteil<br />
entstehen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 beträgt<br />
die regelmäßige Arbeitszeit 48 St<strong>und</strong>en. § 22 ist<br />
entsprechend anzuwen<strong>den</strong>."<br />
9. Nach § 21 wird folgender neue § 22 eingefügt:<br />
"§ 22<br />
Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren<br />
Personenschutz<br />
(1) Der Dienst im unmittelbaren Personenschutz ist<br />
nach folgen<strong>den</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen zu regeln:<br />
1. Eine abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit<br />
darf in einem Bezugszeitraum von sechs<br />
Monaten durchschnittlich 60 St<strong>und</strong>en pro Woche<br />
nicht überschreiten.<br />
2. Dem zu einem mehrere, mindestens jedoch drei,<br />
zusammenhängende Tage dauern<strong>den</strong> Personenschutzeinsatz<br />
mit ununterbrochener Diensttätigkeit<br />
eingesetzten Beamten wird <strong>für</strong> je<strong>den</strong> 24-St<strong>und</strong>enzeitraum<br />
des Einsatzes eine ununterbrochene<br />
Ruhezeit von 24 St<strong>und</strong>en gewährt. Die anfallen<strong>den</strong><br />
Ruhezeiten sind unmittelbar im Anschluss an <strong>den</strong><br />
Einsatz zusammenhängend zu gewähren.<br />
3. Ein ununterbrochener Einsatzzeitraum von sieben<br />
Tagen darf nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />
4. Der Beamte darf bei Ausschöpfung der höchstzulässigen<br />
Einsatzzeit von sieben aufeinander folgen<strong>den</strong><br />
Tagen frühestens nach Ablauf von 14 Tagen zu einem<br />
erneuten, länger als drei Tage dauern<strong>den</strong> ununterbrochenen<br />
Einsatz herangezogen wer<strong>den</strong>.<br />
5. Während mehrtägiger ununterbrochener Einsätze<br />
sollen dem Beamten durchgehende Schlaferholungszeiten<br />
gewährt wer<strong>den</strong>, die durchschnittlich<br />
fünf St<strong>und</strong>en täglich betragen müssen.<br />
(2) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit erfolgen regelmäßige <strong>und</strong> zu dokumentierende<br />
polizeiärztliche Untersuchungen des eingesetzten<br />
Beamten."<br />
10. Die bisherigen §§ 22 bis 24 wer<strong>den</strong> die §§ 23 bis 25.