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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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se können <strong>für</strong> zusammenhängende Freistellungen<br />

zusammengefasst wer<strong>den</strong>."<br />

bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:<br />

"Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 3 zulässig."<br />

cc) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:<br />

"Bei festgelegten Präsenzzeiten ist ein ganzer<br />

Tag verbraucht, wenn die gesamte Präsenzzeit<br />

eines Tages in Anspruch genommen wird."<br />

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:<br />

"(7) Im Sinne der vorstehen<strong>den</strong> Regelungen ist die<br />

Präsenzzeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,<br />

in dem gr<strong>und</strong>sätzlich alle Beamten der Organisationseinheit<br />

anwesend sein müssen, <strong>und</strong> die<br />

Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen<br />

Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb innerhalb einer<br />

Organisationseinheit sichergestellt wer<strong>den</strong> muss,<br />

jedoch nicht alle Beamten dieses Bereichs anwesend<br />

sein müssen."<br />

6. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "gr<strong>und</strong>sätzlich"<br />

gestrichen.<br />

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br />

"(4) Im Rahmen eines Einsatzes, der aufgr<strong>und</strong> unaufschiebbarer<br />

polizeilicher Maßnahmen keine Unterbrechung<br />

zulässt, ist entsprechend Absatz 3 zu<br />

verfahren."<br />

c) Absatz 5 wird aufgehoben.<br />

7. § 20 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift wer<strong>den</strong> nach dem Wort "der" die<br />

Worte "Aus- <strong>und</strong>" eingefügt.<br />

b) Nach der Überschrift wird folgender neue Absatz 1<br />

eingefügt:<br />

"(1) Für Beamte, die sich zur Ausbildung an einer<br />

Bildungseinrichtung der Thüringer Polizei befi n<strong>den</strong>,<br />

gilt die regelmäßige Arbeitszeit durch die Dienstleistungen<br />

im Rahmen der Ausbildungs- <strong>und</strong> Studienpläne<br />

als erbracht. Dienstleistungen im Rahmen<br />

einer besonderen Aufbauorganisation nach<br />

der Polizeidienstvorschrift 100 sind durch die Ausbildungsorganisation<br />

auszugleichen, wenn sie die<br />

regelmäßige tägliche Arbeitszeit überschreiten."<br />

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 <strong>und</strong> in Satz 3<br />

wird die Verweisung "nach § 2 Abs. 1" gestrichen.<br />

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.<br />

Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 137<br />

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 <strong>und</strong> wie folgt<br />

geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "nach § 2 Abs. 1"<br />

gestrichen.<br />

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 3"<br />

durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.<br />

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.<br />

8. § 21 erhält folgende Fassung:<br />

"§ 21<br />

Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung<br />

Die oberste Dienstbehörde kann <strong>für</strong> Polizeivollzugsbeamte<br />

<strong>den</strong> Dienst in besonderer Verwendung anordnen,<br />

wenn der Beamte dazu seine Bereitschaft schriftlich<br />

erklärt hat. Aus der Ablehnung oder dem Widerruf der<br />

Bereitschaftserklärung darf dem Beamten kein Nachteil<br />

entstehen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 beträgt<br />

die regelmäßige Arbeitszeit 48 St<strong>und</strong>en. § 22 ist<br />

entsprechend anzuwen<strong>den</strong>."<br />

9. Nach § 21 wird folgender neue § 22 eingefügt:<br />

"§ 22<br />

Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren<br />

Personenschutz<br />

(1) Der Dienst im unmittelbaren Personenschutz ist<br />

nach folgen<strong>den</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen zu regeln:<br />

1. Eine abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

darf in einem Bezugszeitraum von sechs<br />

Monaten durchschnittlich 60 St<strong>und</strong>en pro Woche<br />

nicht überschreiten.<br />

2. Dem zu einem mehrere, mindestens jedoch drei,<br />

zusammenhängende Tage dauern<strong>den</strong> Personenschutzeinsatz<br />

mit ununterbrochener Diensttätigkeit<br />

eingesetzten Beamten wird <strong>für</strong> je<strong>den</strong> 24-St<strong>und</strong>enzeitraum<br />

des Einsatzes eine ununterbrochene<br />

Ruhezeit von 24 St<strong>und</strong>en gewährt. Die anfallen<strong>den</strong><br />

Ruhezeiten sind unmittelbar im Anschluss an <strong>den</strong><br />

Einsatz zusammenhängend zu gewähren.<br />

3. Ein ununterbrochener Einsatzzeitraum von sieben<br />

Tagen darf nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />

4. Der Beamte darf bei Ausschöpfung der höchstzulässigen<br />

Einsatzzeit von sieben aufeinander folgen<strong>den</strong><br />

Tagen frühestens nach Ablauf von 14 Tagen zu einem<br />

erneuten, länger als drei Tage dauern<strong>den</strong> ununterbrochenen<br />

Einsatz herangezogen wer<strong>den</strong>.<br />

5. Während mehrtägiger ununterbrochener Einsätze<br />

sollen dem Beamten durchgehende Schlaferholungszeiten<br />

gewährt wer<strong>den</strong>, die durchschnittlich<br />

fünf St<strong>und</strong>en täglich betragen müssen.<br />

(2) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit erfolgen regelmäßige <strong>und</strong> zu dokumentierende<br />

polizeiärztliche Untersuchungen des eingesetzten<br />

Beamten."<br />

10. Die bisherigen §§ 22 bis 24 wer<strong>den</strong> die §§ 23 bis 25.

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