Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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Achter Abschnitt<br />
Versorgungsbeteiligung beim Dienstherrenwechsel<br />
§ 82<br />
Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags<br />
Für Dienstherrnwechsel, an <strong>den</strong>en ein Dienstherr beteiligt<br />
ist, <strong>für</strong> <strong>den</strong> dieses <strong>Gesetz</strong> nicht gilt, fi ndet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag<br />
vom 16. Dezember 2009 <strong>und</strong><br />
26. Januar 2010 (GVBl. S. 285 - 286 -) Anwendung. Gleiches<br />
gilt <strong>für</strong> entsprechende Dienstherrnwechsel nach § 107b<br />
des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis<br />
zum 31. August 2006 gelten<strong>den</strong> Fassung. Für die Mitglieder<br />
des Kommunalen Versorgungsverbands <strong>Thüringen</strong> tritt<br />
der Versorgungsverband bei Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags<br />
an die Stelle des aufnehmen<strong>den</strong><br />
oder des abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn.<br />
§ 83<br />
Verteilung der Versorgungskosten<br />
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn im<br />
Geltungsbereich dieses <strong>Gesetz</strong>es in <strong>den</strong> Dienst eines anderen<br />
Dienstherrn im Geltungsbereich dieses <strong>Gesetz</strong>es<br />
übernommen <strong>und</strong> stimmen beide Dienstherren der Übernahme<br />
vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr<br />
<strong>und</strong> der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalls<br />
die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe<br />
der Absätze 2 bis 4 <strong>und</strong> 8. Die Zustimmung gilt als erteilt,<br />
wenn eine Wahl Voraussetzung <strong>für</strong> die Begründung<br />
des Beamtenverhältnisses ist. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Beamte<br />
auf Widerruf. Zwischen <strong>den</strong> Mitgliedern des Kommunalen<br />
Versorgungsverbands <strong>Thüringen</strong> fi ndet keine Verteilung<br />
der Versorgungskosten statt.<br />
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle<br />
regelmäßig wiederkehren<strong>den</strong> Leistungen aus dem Beamten-<br />
oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des<br />
Versorgungsfalls fällig wer<strong>den</strong>. Ist dem Beamten oder Richter<br />
aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmen<strong>den</strong><br />
Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen wor<strong>den</strong>,<br />
so bemisst sich der Anteil des abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn so,<br />
als wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgeben<strong>den</strong><br />
Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre.<br />
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmen<strong>den</strong><br />
Dienstherrn in <strong>den</strong> einstweiligen Ruhestand<br />
versetzt, beginnt die Beteiligung des abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn<br />
erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 44 ThürBG) des<br />
Beamten oder Richters. Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt<br />
oder in <strong>den</strong> einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt<br />
die Beteiligung des abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn mit Ablauf<br />
seiner Amtszeit. Die Beteiligung beginnt spätestens mit<br />
Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.<br />
(4) Die Versorgungsbezüge wer<strong>den</strong> in dem Verhältnis der<br />
beim abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen<br />
Dienstzeiten zu <strong>den</strong> beim aufnehmen<strong>den</strong> Dienstherrn<br />
abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt,<br />
dabei bleiben Ausbildungszeiten (Studium, Vorbereitungsdienst)<br />
unberücksichtigt. Zeiten einer Beurlaubung, <strong>für</strong> die<br />
der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt<br />
oder zugesichert hat, stehen <strong>den</strong> bei ihm abgeleiste-<br />
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 125<br />
ten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Zeiten, <strong>für</strong> die<br />
der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum<br />
aufnehmen<strong>den</strong> Dienstherrn abgeordnet war, gelten als<br />
beim abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.<br />
(5) Ist einem Dienstherrnwechsel nach Absatz 1 ein Dienstherrnwechsel<br />
vorausgegangen, <strong>für</strong> <strong>den</strong> eine Abfi ndung<br />
nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt<br />
wurde oder wird, wer<strong>den</strong> Zeiten, die dieser Abfi ndung<br />
zugr<strong>und</strong>e liegen, <strong>für</strong> die Anwendung des Absatzes 4 dem<br />
Dienstherrn zugeordnet, der die Abfi ndung erhalten hat.<br />
(6) Folgt auf einen Dienstherrnwechsel nach Absatz 1 ein<br />
Dienstherrnwechsel unter Geltung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,<br />
so ist von dem oder <strong>den</strong> nach Absatz<br />
1 abgeben<strong>den</strong> an <strong>den</strong> nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag<br />
abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn eine<br />
Abfi ndung zu leisten. Für die Abfi ndung gelten die §§ 3<br />
bis 8 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags entsprechend.<br />
Sind mehrere Dienstherrn nach Satz 1 verpfl<br />
ichtet, wer<strong>den</strong> Zeiten, die bei einem vorhergehen<strong>den</strong><br />
Dienstherrn bei der Berechnung der Abfi ndung berücksichtigt<br />
wer<strong>den</strong>, bei dem nachfolgen<strong>den</strong> Dienstherrn nicht<br />
mehr berücksichtigt.<br />
(7) Ist einem Dienstherrnwechsel nach Absatz 6 ein weiterer<br />
Dienstherrnwechsel nach § 107b BeamtVG in der bis<br />
zum 31. August 2006 gelten<strong>den</strong> Fassung vorausgegangen,<br />
gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass <strong>für</strong> die Berechnung<br />
der Abfi ndung die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten<br />
bei dem nach § 107b BeamtVG in der bis zum 31. August<br />
2006 gelten<strong>den</strong> Fassung verpfl ichteten Dienstherrn nicht<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
(8) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge<br />
auszuzahlen. Ihm steht gegen <strong>den</strong> abgeben<strong>den</strong><br />
Dienstherrn ein Anspruch auf die in <strong>den</strong> Absätzen<br />
2 <strong>und</strong> 4 genannten Versorgungsanteile oder auf<br />
die Abfi ndung nach Absatz 6 zu. Für die Mitglieder des<br />
Kommunalen Versorgungsverbands <strong>Thüringen</strong> tritt der<br />
Versorgungsverband bei Anwendung des Achten Abschnitts<br />
an die Stelle des aufnehmen<strong>den</strong> oder des abgeben<strong>den</strong><br />
Dienstherrn.<br />
§ 84<br />
Weitere Anwendung des § 107b BeamtVG<br />
Für Dienstherrnwechsel zwischen Dienstherrn nach § 1<br />
Abs. 1 vor dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es, die nach<br />
§ 107b BeamtVG in der bis 31. August 2006 gelten<strong>den</strong><br />
Fassung erfolgt sind, fi ndet diese Bestimmung weiter Anwendung.<br />
Neunter Abschnitt<br />
Übergangsbestimmungen<br />
§ 85<br />
Bestimmungen aus Anlass des<br />
Versorgungsänderungsgesetzes 2001<br />
(1) Für Versorgungsfälle, die vor der zweiten auf das Inkrafttreten<br />
dieses <strong>Gesetz</strong>es folgen<strong>den</strong> Anpassung nach<br />
§ 4 eintreten, gelten folgende Maßgaben: