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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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Achter Abschnitt<br />

Versorgungsbeteiligung beim Dienstherrenwechsel<br />

§ 82<br />

Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags<br />

Für Dienstherrnwechsel, an <strong>den</strong>en ein Dienstherr beteiligt<br />

ist, <strong>für</strong> <strong>den</strong> dieses <strong>Gesetz</strong> nicht gilt, fi ndet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag<br />

vom 16. Dezember 2009 <strong>und</strong><br />

26. Januar 2010 (GVBl. S. 285 - 286 -) Anwendung. Gleiches<br />

gilt <strong>für</strong> entsprechende Dienstherrnwechsel nach § 107b<br />

des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis<br />

zum 31. August 2006 gelten<strong>den</strong> Fassung. Für die Mitglieder<br />

des Kommunalen Versorgungsverbands <strong>Thüringen</strong> tritt<br />

der Versorgungsverband bei Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags<br />

an die Stelle des aufnehmen<strong>den</strong><br />

oder des abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn.<br />

§ 83<br />

Verteilung der Versorgungskosten<br />

(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn im<br />

Geltungsbereich dieses <strong>Gesetz</strong>es in <strong>den</strong> Dienst eines anderen<br />

Dienstherrn im Geltungsbereich dieses <strong>Gesetz</strong>es<br />

übernommen <strong>und</strong> stimmen beide Dienstherren der Übernahme<br />

vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr<br />

<strong>und</strong> der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalls<br />

die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe<br />

der Absätze 2 bis 4 <strong>und</strong> 8. Die Zustimmung gilt als erteilt,<br />

wenn eine Wahl Voraussetzung <strong>für</strong> die Begründung<br />

des Beamtenverhältnisses ist. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Beamte<br />

auf Widerruf. Zwischen <strong>den</strong> Mitgliedern des Kommunalen<br />

Versorgungsverbands <strong>Thüringen</strong> fi ndet keine Verteilung<br />

der Versorgungskosten statt.<br />

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle<br />

regelmäßig wiederkehren<strong>den</strong> Leistungen aus dem Beamten-<br />

oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des<br />

Versorgungsfalls fällig wer<strong>den</strong>. Ist dem Beamten oder Richter<br />

aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmen<strong>den</strong><br />

Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen wor<strong>den</strong>,<br />

so bemisst sich der Anteil des abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn so,<br />

als wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgeben<strong>den</strong><br />

Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre.<br />

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmen<strong>den</strong><br />

Dienstherrn in <strong>den</strong> einstweiligen Ruhestand<br />

versetzt, beginnt die Beteiligung des abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn<br />

erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 44 ThürBG) des<br />

Beamten oder Richters. Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt<br />

oder in <strong>den</strong> einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt<br />

die Beteiligung des abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn mit Ablauf<br />

seiner Amtszeit. Die Beteiligung beginnt spätestens mit<br />

Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.<br />

(4) Die Versorgungsbezüge wer<strong>den</strong> in dem Verhältnis der<br />

beim abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen<br />

Dienstzeiten zu <strong>den</strong> beim aufnehmen<strong>den</strong> Dienstherrn<br />

abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt,<br />

dabei bleiben Ausbildungszeiten (Studium, Vorbereitungsdienst)<br />

unberücksichtigt. Zeiten einer Beurlaubung, <strong>für</strong> die<br />

der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt<br />

oder zugesichert hat, stehen <strong>den</strong> bei ihm abgeleiste-<br />

Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 125<br />

ten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Zeiten, <strong>für</strong> die<br />

der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum<br />

aufnehmen<strong>den</strong> Dienstherrn abgeordnet war, gelten als<br />

beim abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.<br />

(5) Ist einem Dienstherrnwechsel nach Absatz 1 ein Dienstherrnwechsel<br />

vorausgegangen, <strong>für</strong> <strong>den</strong> eine Abfi ndung<br />

nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt<br />

wurde oder wird, wer<strong>den</strong> Zeiten, die dieser Abfi ndung<br />

zugr<strong>und</strong>e liegen, <strong>für</strong> die Anwendung des Absatzes 4 dem<br />

Dienstherrn zugeordnet, der die Abfi ndung erhalten hat.<br />

(6) Folgt auf einen Dienstherrnwechsel nach Absatz 1 ein<br />

Dienstherrnwechsel unter Geltung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,<br />

so ist von dem oder <strong>den</strong> nach Absatz<br />

1 abgeben<strong>den</strong> an <strong>den</strong> nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag<br />

abgeben<strong>den</strong> Dienstherrn eine<br />

Abfi ndung zu leisten. Für die Abfi ndung gelten die §§ 3<br />

bis 8 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags entsprechend.<br />

Sind mehrere Dienstherrn nach Satz 1 verpfl<br />

ichtet, wer<strong>den</strong> Zeiten, die bei einem vorhergehen<strong>den</strong><br />

Dienstherrn bei der Berechnung der Abfi ndung berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>, bei dem nachfolgen<strong>den</strong> Dienstherrn nicht<br />

mehr berücksichtigt.<br />

(7) Ist einem Dienstherrnwechsel nach Absatz 6 ein weiterer<br />

Dienstherrnwechsel nach § 107b BeamtVG in der bis<br />

zum 31. August 2006 gelten<strong>den</strong> Fassung vorausgegangen,<br />

gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass <strong>für</strong> die Berechnung<br />

der Abfi ndung die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten<br />

bei dem nach § 107b BeamtVG in der bis zum 31. August<br />

2006 gelten<strong>den</strong> Fassung verpfl ichteten Dienstherrn nicht<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

(8) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge<br />

auszuzahlen. Ihm steht gegen <strong>den</strong> abgeben<strong>den</strong><br />

Dienstherrn ein Anspruch auf die in <strong>den</strong> Absätzen<br />

2 <strong>und</strong> 4 genannten Versorgungsanteile oder auf<br />

die Abfi ndung nach Absatz 6 zu. Für die Mitglieder des<br />

Kommunalen Versorgungsverbands <strong>Thüringen</strong> tritt der<br />

Versorgungsverband bei Anwendung des Achten Abschnitts<br />

an die Stelle des aufnehmen<strong>den</strong> oder des abgeben<strong>den</strong><br />

Dienstherrn.<br />

§ 84<br />

Weitere Anwendung des § 107b BeamtVG<br />

Für Dienstherrnwechsel zwischen Dienstherrn nach § 1<br />

Abs. 1 vor dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es, die nach<br />

§ 107b BeamtVG in der bis 31. August 2006 gelten<strong>den</strong><br />

Fassung erfolgt sind, fi ndet diese Bestimmung weiter Anwendung.<br />

Neunter Abschnitt<br />

Übergangsbestimmungen<br />

§ 85<br />

Bestimmungen aus Anlass des<br />

Versorgungsänderungsgesetzes 2001<br />

(1) Für Versorgungsfälle, die vor der zweiten auf das Inkrafttreten<br />

dieses <strong>Gesetz</strong>es folgen<strong>den</strong> Anpassung nach<br />

§ 4 eintreten, gelten folgende Maßgaben:

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