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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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(3) Besteht <strong>für</strong> Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft<br />

oder kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, können<br />

sie über fünf Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>, wenn sich der frühere Arbeitgeber<br />

oder Versorgungsträger des Beamten an dessen Versorgung<br />

beteiligt.<br />

§ 18<br />

Ausbildungszeiten<br />

(1) Die Mindestzeit<br />

1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen<br />

Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- <strong>und</strong> praktische<br />

Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),<br />

2. einer praktischen hauptberufl ichen Tätigkeit, die <strong>für</strong> die<br />

Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben<br />

ist,<br />

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer<strong>den</strong>,<br />

die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung<br />

einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die<br />

allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung<br />

ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.<br />

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes <strong>und</strong> des Einsatzdienstes<br />

der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung<br />

<strong>und</strong> einer praktischen hauptberufl ichen Tätigkeit<br />

anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer<br />

Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>, wenn sie <strong>für</strong> die Wahrnehmung des<br />

Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten<br />

nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer<strong>den</strong>,<br />

wenn <strong>und</strong> soweit sie <strong>für</strong> Laufbahnbewerber vorgeschrieben<br />

sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten<br />

bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das<br />

Gleiche <strong>für</strong> solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn<br />

mindestens vorgeschrieben wer<strong>den</strong> müssen.<br />

(4) § 16 Abs. 2 <strong>und</strong> § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />

§ 19<br />

Zeiten vor dem 3. Oktober 1990<br />

(1) Wehrdienstzeiten <strong>und</strong> vergleichbare Zeiten nach § 15,<br />

Beschäftigungszeiten nach § 16, sonstige Zeiten nach<br />

<strong>den</strong> §§ 17, 77 Abs. 9 <strong>und</strong> § 78 Abs. 2 sowie Ausbildungszeiten<br />

nach <strong>den</strong> §§ 18 <strong>und</strong> 77 Abs. 9, die der Beamte vor<br />

dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags<br />

genannten Gebiet zurückgelegt hat, wer<strong>den</strong> bis<br />

zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.<br />

Satz 1 gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit <strong>für</strong> die<br />

gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.<br />

(2) Zeiten, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG <strong>für</strong> das<br />

Erfahrungsdienstalter nicht berücksichtigt wer<strong>den</strong>, sind<br />

nicht ruhegehaltfähig.<br />

Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 105<br />

§ 20<br />

Zurechnungszeit <strong>und</strong> Zeit ges<strong>und</strong>heitsschädigender<br />

Verwendung<br />

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

wegen Dienstunfähigkeit in <strong>den</strong> Ruhestand getreten, wird<br />

die Zeit vom Eintritt in <strong>den</strong> Ruhestand bis zum Ablauf des<br />

Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese<br />

nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt<br />

wird, <strong>für</strong> die Berechnung des Ruhegehalts der<br />

ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet<br />

(Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 29 BeamtStG<br />

erneut in das Beamtenverhältnis berufen wor<strong>den</strong>, so wird<br />

eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als<br />

die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>den</strong><br />

Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.<br />

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern,<br />

in <strong>den</strong>en er ges<strong>und</strong>heitsschädigen<strong>den</strong> klimatischen Einfl<br />

üssen ausgesetzt ist, wird doppelt als ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens<br />

ein Jahr gedauert hat.<br />

§ 21<br />

Höhe des Ruhegehalts<br />

(1) Das Ruhegehalt beträgt <strong>für</strong> jedes Jahr ruhegehaltfähiger<br />

Dienstzeit 1,79375 vom H<strong>und</strong>ert der ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge (§ 12), insgesamt jedoch höchstens 71,75<br />

vom H<strong>und</strong>ert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen<br />

auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle<br />

um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der<br />

Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der<br />

gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende<br />

Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen;<br />

die Sätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten entsprechend.<br />

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag<br />

von 3,6 vom H<strong>und</strong>ert <strong>für</strong> jedes Jahr, um<br />

das der Beamte<br />

1. vor Ablauf des Monats, in dem er die <strong>für</strong> ihn geltende<br />

gesetzliche Altersgrenze erreicht, auf Antrag in <strong>den</strong> Ruhestand<br />

versetzt wird,<br />

2. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr<br />

vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem<br />

Dienstunfall beruht, in <strong>den</strong> Ruhestand versetzt wird.<br />

Satz 1 Nr. 1 fi ndet bei Beamten, die schwerbehindert im<br />

Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB IX) sind, nur dann Anwendung, wenn die Versetzung<br />

in <strong>den</strong> Ruhestand vor Ablauf des Monats erfolgt,<br />

in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben; <strong>für</strong> die Bemessung<br />

des Versorgungsabschlags tritt an die Stelle der<br />

gesetzlichen Altersgrenze der Ablauf des Monats, in dem<br />

das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Versorgungsabschlag<br />

darf im Fall des Satzes 1 Nr. 2 oder wenn der Beamte<br />

schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist,<br />

10,8 vom H<strong>und</strong>ert, ansonsten 18 vom H<strong>und</strong>ert nicht übersteigen.<br />

Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

liegende Altersgrenze, tritt sie in <strong>den</strong> Fällen des Satzes<br />

1 Nr. 2 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt <strong>für</strong> <strong>den</strong>

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