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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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136 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

bb) Satz 3 wird aufgehoben.<br />

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

"(2) Bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />

Artikels 9 des Thüringer <strong>Gesetz</strong>es zur Regelung<br />

der Versorgung der Beamten <strong>und</strong> Richter sowie<br />

zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften<br />

bereits bewilligten Teilzeitbeschäftigung nach<br />

§ 14 Abs. 4 ThürUrlV gilt Absatz 1 entsprechend."<br />

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Worte "Ansparleistungen, die auf <strong>den</strong> Zeitraum<br />

vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung<br />

fallen, als voll erbracht" wer<strong>den</strong> durch die Worte<br />

"die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend" ersetzt.<br />

bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />

"Die bisher festgesetzte Dauer der Anspar- <strong>und</strong><br />

Freistellungsphase bleibt unverändert erhalten."<br />

12. § 16 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<br />

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />

"(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde<br />

kann abweichend von § 1 Abs. 1 die regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte an verwaltungsinternen<br />

Schulen in Form einer wöchentlichen<br />

Unterrichtsverpfl ichtung (Lehrdeputat) erbracht wer<strong>den</strong>.<br />

Bei der Festsetzung der Unterrichtsverpfl ichtung<br />

ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme<br />

<strong>für</strong> die Unterrichtsvor- <strong>und</strong> Nachbereitung, die<br />

Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Durchführung<br />

von Prüfungen, die Korrektur von Arbeiten sowie die<br />

Teilnahme an schulinternen Veranstaltungen zu berücksichtigen.<br />

Für die Berechnung des Durchschnitts<br />

der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein<br />

Zeitraum von bis zu einem Jahr zugr<strong>und</strong>e zu legen."<br />

13. In § 19 Satz 1 wird die Jahreszahl "2011" durch die<br />

Jahreszahl "2016" ersetzt.<br />

Artikel 10<br />

Änderung der Thüringer Verordnung über<br />

die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten<br />

Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten<br />

vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. § 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

"(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten<br />

beträgt im Jahresdurchschnitt 40 St<strong>und</strong>en<br />

in der Woche. § 15 der Thüringer Verordnung<br />

über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom<br />

10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils gelten<strong>den</strong><br />

Fassung fi ndet entsprechend Anwendung."<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz<br />

1" gestrichen.<br />

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz<br />

2" gestrichen.<br />

2. § 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

"Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit<br />

bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der<br />

Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf<br />

Jahre betragen."<br />

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

"(2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung<br />

soll zehn Jahre nicht überschreiten.<br />

Der Bewilligungszeitraum verlängert sich entsprechend,<br />

wenn der Beamte in der Ansparphase nicht in<br />

dem <strong>für</strong> ihn festgelegten Umfang Dienst leistet; Zeiten<br />

einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,<br />

einer Erkrankung sowie einer ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Rehabilitation (§ 19) bleiben unberücksichtigt. Satz 2<br />

Halbsatz 1 gilt entsprechend, sofern der Beamte während<br />

der Freistellungsphase eine Beurlaubung ohne<br />

Dienstbezüge in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung<br />

des Bewilligungszeitraums nach <strong>den</strong> Sätzen 2 <strong>und</strong> 3 ist<br />

in <strong>den</strong> Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ausgeschlossen."<br />

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:<br />

"(4) Die Anrechnung auf die Arbeitszeit beträgt ein<br />

Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit."<br />

4. In § 8 Abs. 1 wird die Verweisung "nach § 2" gestrichen.<br />

5. § 11 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />

"(3) Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der<br />

Bereiche <strong>und</strong> Organisationseinheiten können Präsenzzeiten<br />

oder bereichsspezifi sche Funktionszeiten<br />

festgelegt wer<strong>den</strong>. Über die Präsenz- oder<br />

Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwesenheit<br />

der Beamten sicherzustellen, soweit die Erfüllung<br />

der Aufgaben dies erfordert."<br />

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Sätze 2 <strong>und</strong> 3 erhalten folgende Fassung:<br />

"Ein ganztägiger Zeitausgleich <strong>und</strong> ein Zeitausgleich<br />

während der Präsenzzeiten bedarf der Zustimmung<br />

des Vorgesetzten. Im Abrechnungszeitraum<br />

können dem Beamten bis zu zwölf<br />

ganze Tage Zeitausgleich gewährt wer<strong>den</strong>; die-

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