Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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136 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
bb) Satz 3 wird aufgehoben.<br />
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
"(2) Bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />
Artikels 9 des Thüringer <strong>Gesetz</strong>es zur Regelung<br />
der Versorgung der Beamten <strong>und</strong> Richter sowie<br />
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften<br />
bereits bewilligten Teilzeitbeschäftigung nach<br />
§ 14 Abs. 4 ThürUrlV gilt Absatz 1 entsprechend."<br />
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Worte "Ansparleistungen, die auf <strong>den</strong> Zeitraum<br />
vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung<br />
fallen, als voll erbracht" wer<strong>den</strong> durch die Worte<br />
"die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend" ersetzt.<br />
bb) Folgender Satz wird angefügt:<br />
"Die bisher festgesetzte Dauer der Anspar- <strong>und</strong><br />
Freistellungsphase bleibt unverändert erhalten."<br />
12. § 16 wird wie folgt geändert:<br />
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.<br />
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:<br />
"(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde<br />
kann abweichend von § 1 Abs. 1 die regelmäßige<br />
wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte an verwaltungsinternen<br />
Schulen in Form einer wöchentlichen<br />
Unterrichtsverpfl ichtung (Lehrdeputat) erbracht wer<strong>den</strong>.<br />
Bei der Festsetzung der Unterrichtsverpfl ichtung<br />
ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme<br />
<strong>für</strong> die Unterrichtsvor- <strong>und</strong> Nachbereitung, die<br />
Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Durchführung<br />
von Prüfungen, die Korrektur von Arbeiten sowie die<br />
Teilnahme an schulinternen Veranstaltungen zu berücksichtigen.<br />
Für die Berechnung des Durchschnitts<br />
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein<br />
Zeitraum von bis zu einem Jahr zugr<strong>und</strong>e zu legen."<br />
13. In § 19 Satz 1 wird die Jahreszahl "2011" durch die<br />
Jahreszahl "2016" ersetzt.<br />
Artikel 10<br />
Änderung der Thüringer Verordnung über<br />
die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten<br />
Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten<br />
vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) wird<br />
wie folgt geändert:<br />
1. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
"(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten<br />
beträgt im Jahresdurchschnitt 40 St<strong>und</strong>en<br />
in der Woche. § 15 der Thüringer Verordnung<br />
über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom<br />
10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils gelten<strong>den</strong><br />
Fassung fi ndet entsprechend Anwendung."<br />
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz<br />
1" gestrichen.<br />
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz<br />
2" gestrichen.<br />
2. § 3 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
"Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit<br />
bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der<br />
Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf<br />
Jahre betragen."<br />
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
"(2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung<br />
soll zehn Jahre nicht überschreiten.<br />
Der Bewilligungszeitraum verlängert sich entsprechend,<br />
wenn der Beamte in der Ansparphase nicht in<br />
dem <strong>für</strong> ihn festgelegten Umfang Dienst leistet; Zeiten<br />
einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,<br />
einer Erkrankung sowie einer ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Rehabilitation (§ 19) bleiben unberücksichtigt. Satz 2<br />
Halbsatz 1 gilt entsprechend, sofern der Beamte während<br />
der Freistellungsphase eine Beurlaubung ohne<br />
Dienstbezüge in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung<br />
des Bewilligungszeitraums nach <strong>den</strong> Sätzen 2 <strong>und</strong> 3 ist<br />
in <strong>den</strong> Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ausgeschlossen."<br />
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:<br />
"(4) Die Anrechnung auf die Arbeitszeit beträgt ein<br />
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit."<br />
4. In § 8 Abs. 1 wird die Verweisung "nach § 2" gestrichen.<br />
5. § 11 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />
"(3) Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der<br />
Bereiche <strong>und</strong> Organisationseinheiten können Präsenzzeiten<br />
oder bereichsspezifi sche Funktionszeiten<br />
festgelegt wer<strong>den</strong>. Über die Präsenz- oder<br />
Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwesenheit<br />
der Beamten sicherzustellen, soweit die Erfüllung<br />
der Aufgaben dies erfordert."<br />
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Sätze 2 <strong>und</strong> 3 erhalten folgende Fassung:<br />
"Ein ganztägiger Zeitausgleich <strong>und</strong> ein Zeitausgleich<br />
während der Präsenzzeiten bedarf der Zustimmung<br />
des Vorgesetzten. Im Abrechnungszeitraum<br />
können dem Beamten bis zu zwölf<br />
ganze Tage Zeitausgleich gewährt wer<strong>den</strong>; die-