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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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130 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

(4) Der Pfl egezuschlag nach § 68 beträgt <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Monat der Pfl ege<br />

1. bei einem Schwerstpfl egebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI), wenn er<br />

a) mindestens 28 St<strong>und</strong>en in der Woche gepfl egt wird, 1,78 Euro,<br />

b) mindestens 21 St<strong>und</strong>en in der Woche gepfl egt wird, 1,33 Euro,<br />

c) mindestens 14 St<strong>und</strong>en in der Woche gepfl egt wird, 0,89 Euro,<br />

2. bei einem Schwerpfl egebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn er<br />

a) mindestens 21 St<strong>und</strong>en in der Woche gepfl egt wird, 1,18 Euro,<br />

b) mindestens 14 St<strong>und</strong>en in der Woche gepfl egt wird, 0,79 Euro,<br />

3. bei einem erheblich Pfl egebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), 0,51 Euro.<br />

(5) Der Kinderpfl egeergänzungszuschlag nach § 68 beträgt <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Monat der Pfl ege 0,76 Euro.<br />

Artikel 2<br />

Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes<br />

Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl.<br />

S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des <strong>Gesetz</strong>es vom<br />

9. März 2011(GVBl. S. 26), wird wie folgt geändert:<br />

1. § 32 wird aufgehoben.<br />

2. In § 34 wer<strong>den</strong> die Worte "deren Ruhegehaltfähigkeit<br />

sowie <strong>für</strong> die Vergabe" gestrichen <strong>und</strong> die Verweisung<br />

"§§ 27, 32 <strong>und</strong> 33" durch die Verweisung "§§ 27 <strong>und</strong><br />

33" ersetzt.<br />

3. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wer<strong>den</strong> die Worte "<strong>und</strong> ruhegehaltfähig"<br />

gestrichen.<br />

4. § 41 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.<br />

5. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

"Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen<br />

seinen erstmaligen Dienstbezügen im Geltungsbereich<br />

dieses <strong>Gesetz</strong>es <strong>und</strong> <strong>den</strong> Dienstbezügen gewährt,<br />

die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestan<strong>den</strong><br />

haben."<br />

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:<br />

"§ 41 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."<br />

6. In § 64 Abs. 4 wird die Verweisung "§ 69e Abs. 3 <strong>und</strong> 4<br />

des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung<br />

"§ 85 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes"<br />

ersetzt.<br />

7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:<br />

a) Nummer 1 Abs. 4 wird aufgehoben.<br />

b) In Nummer 7 wird in der Einleitung das Wort "ruhegehaltfähige"<br />

gestrichen.<br />

8. In Anlage 3 Nr. 2 wird das Wort "ruhegehaltfähige" gestrichen.<br />

9. Die Inhaltsübersicht wird <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Änderungen<br />

angepasst.<br />

Artikel 3<br />

Änderung des Thüringer Beamtengesetzes<br />

Das Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009 (GVBl.<br />

S. 238) wird wie folgt geändert:<br />

1. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:<br />

"Die Befähigung <strong>für</strong> die Laufbahn des höheren allgemeinen<br />

Verwaltungsdienstes hat auch, wer die Befähigung<br />

zum Richteramt besitzt."<br />

2. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wer<strong>den</strong> nach dem Wort "ob" die<br />

Worte "in <strong>den</strong> Fällen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG"<br />

eingefügt.<br />

3. Die §§ 43 <strong>und</strong> 44 erhalten folgende Fassung:<br />

"§ 43<br />

Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,<br />

Hinausschieben des Eintritts in <strong>den</strong> Ruhestand<br />

(§ 25 BeamtStG)<br />

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des<br />

Monats in <strong>den</strong> Ruhestand, in dem sie die <strong>für</strong> sie jeweils<br />

geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Altersgrenze<br />

wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres<br />

erreicht. Für einzelne Beamtengruppen kann<br />

gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947<br />

geboren sind, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

in <strong>den</strong> Ruhestand. Beamte auf Lebenszeit, die nach<br />

dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964<br />

geboren sind, treten in <strong>den</strong> Ruhestand, wenn sie die<br />

nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:<br />

Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze<br />

1947 65 Jahre <strong>und</strong> 1 Monat<br />

1948 65 Jahre <strong>und</strong> 2 Monate<br />

1949 65 Jahre <strong>und</strong> 3 Monate<br />

1950 65 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />

1951 65 Jahre <strong>und</strong> 5 Monate<br />

1952 65 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate<br />

1953 65 Jahre <strong>und</strong> 7 Monate<br />

1954 65 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />

1955 65 Jahre <strong>und</strong> 9 Monate<br />

1956 65 Jahre <strong>und</strong> 10 Monate<br />

1957 65 Jahre <strong>und</strong> 11 Monate<br />

1958 66 Jahre

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