Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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140 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Archivgesetzes<br />
vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139), geändert durch Artikel<br />
4 des <strong>Gesetz</strong>es vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243), <strong>und</strong><br />
des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes<br />
(ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBI. S. 238) verordnet<br />
das Ministerium <strong>für</strong> Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur im<br />
Einvernehmen mit dem Innenministerium:<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen<br />
§ 2 Einstellung, Anwärterbezüge, Entlassung aus<br />
wichtigem Gr<strong>und</strong><br />
§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes<br />
§ 4 Dauer <strong>und</strong> Einteilung des Vorbereitungsdienstes<br />
§ 5 Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen<br />
§ 6 Dienstaufsicht, Urlaub<br />
§ 7 Praktische Ausbildung<br />
§ 8 Befähigungsberichte, Note <strong>für</strong> die praktische<br />
Ausbildung<br />
§ 9 Beurteilung von Leistungen<br />
§ 10 Theoretische Ausbildung<br />
§ 11 Archivarische Staatsprüfung<br />
§ 12 Gleichstellungsbestimmung<br />
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
§ 1<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) In <strong>den</strong> Vorbereitungsdienst <strong>für</strong> die Laufbahn des höheren<br />
Archivdienstes in <strong>Thüringen</strong> kann eingestellt wer<strong>den</strong>,<br />
wer<br />
1. die gesetzlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die Berufung in<br />
das Beamtenverhältnis erfüllt,<br />
2. das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat; § 16 der Thüringer<br />
Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember<br />
1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung<br />
bleibt unberührt,<br />
3. ein mit Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium<br />
der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Archivdienst geeigneter Fachgebiete an einer<br />
Universität oder an einer Hochschule in gleichgestellten<br />
Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein<br />
Regelstudium von mehr als drei Jahren voraussetzt,<br />
nachweist,<br />
4. hinreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache<br />
(Kleines Latinum) sowie einer modernen Fremdsprache,<br />
möglichst Französisch, nachweist; in einer modernen<br />
Fremdsprache sind die Kenntnisse hinreichend,<br />
wenn eine mindestens dreijährige, im Abschlusszeugnis<br />
mindestens mit "ausreichend" benotete schulische<br />
Sprachausbildung oder ein entsprechender Kenntnisstand<br />
durch ein Hochschulzeugnis oder andere Nachweise<br />
belegt wird.<br />
(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann das <strong>für</strong> die Staatsarchive<br />
zuständige Ministerium zulassen.<br />
Thüringer Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst (ThürAPOhArchD)<br />
Vom 7. Mai 2011<br />
§ 2<br />
Einstellung, Anwärterbezüge, Entlassung aus wichtigem<br />
Gr<strong>und</strong><br />
(1) Einstellungsbehörde ist das <strong>für</strong> die Staatsarchive zuständige<br />
Ministerium, dieses kann die Zuständigkeit auf<br />
das Thüringische Hauptstaatsarchiv oder die Thüringischen<br />
Staatsarchive übertragen. Es kann das nach § 5<br />
Abs. 1 bestimmte Ausbildungsarchiv beauftragen, die <strong>für</strong><br />
die Referendare des höheren Archivdienstes freien Stellen<br />
nach § 3 Abs. 1 ThürLbVO auszuschreiben <strong>und</strong> geeignete<br />
Bewerber auszuwählen. Aus <strong>den</strong> Bewerbungsunterlagen<br />
muss durch entsprechende Nachweise hervorgehen, dass<br />
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 vorliegen.<br />
(2) Die Einstellung der Bewerber erfolgt unter Berufung in<br />
das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung<br />
"Archivreferendar" oder "Archivreferendarin".<br />
(3) Archivreferendare erhalten während des Vorbereitungsdienstes<br />
Anwärterbezüge nach <strong>den</strong> hier<strong>für</strong> gelten<strong>den</strong> Bestimmungen.<br />
(4) Die Einstellungsbehörde entlässt nach § 23 Abs. 4<br />
des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I<br />
S. 1010) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung <strong>und</strong> nach § 37<br />
Abs. 7 ThürBG <strong>den</strong> Archivreferendar durch Widerruf des<br />
Beamtenverhältnisses, wenn<br />
1. die wiederholte Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan<strong>den</strong><br />
wurde oder<br />
2. er sich wegen mangelnder fachlicher Leistung oder<br />
Eignung als ungeeignet <strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst<br />
erweist oder in seiner fachlichen Ausbildung nicht hinreichend<br />
fortschreitet <strong>und</strong> absehbar ist, dass eine Verlängerung<br />
des Vorbereitungsdienstes nach § 4 Abs. 2<br />
keine Aussicht auf Erfolg verspricht.<br />
§ 3<br />
Ziel des Vorbereitungsdienstes<br />
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Archivreferendare<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung<br />
mit <strong>den</strong> Aufgaben des höheren Archivdienstes <strong>und</strong><br />
<strong>den</strong> Arbeitsmetho<strong>den</strong> des Archivwesens in Theorie <strong>und</strong><br />
Praxis vertraut zu machen <strong>und</strong> dadurch zu fachgerechter<br />
<strong>und</strong> selbstständiger Tätigkeit im höheren Archivdienst<br />
zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis<br />
<strong>für</strong> kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche <strong>und</strong> soziale<br />
Fragen gefördert <strong>und</strong> die Befähigung zu leitender Tätigkeit<br />
entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />
§ 4<br />
Dauer <strong>und</strong> Einteilung des Vorbereitungsdienstes<br />
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert<br />
sich in eine praktische <strong>und</strong> eine theoretische Ausbildung<br />
von jeweils einem Jahr. Die praktische Ausbildung wird im<br />
Ausbildungsarchiv oder in dazu bestimmten Einrichtungen<br />
durchgeführt; die theoretische Ausbildung fi ndet in der Ar-