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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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140 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Archivgesetzes<br />

vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139), geändert durch Artikel<br />

4 des <strong>Gesetz</strong>es vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243), <strong>und</strong><br />

des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes<br />

(ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBI. S. 238) verordnet<br />

das Ministerium <strong>für</strong> Bildung, Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur im<br />

Einvernehmen mit dem Innenministerium:<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen<br />

§ 2 Einstellung, Anwärterbezüge, Entlassung aus<br />

wichtigem Gr<strong>und</strong><br />

§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes<br />

§ 4 Dauer <strong>und</strong> Einteilung des Vorbereitungsdienstes<br />

§ 5 Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen<br />

§ 6 Dienstaufsicht, Urlaub<br />

§ 7 Praktische Ausbildung<br />

§ 8 Befähigungsberichte, Note <strong>für</strong> die praktische<br />

Ausbildung<br />

§ 9 Beurteilung von Leistungen<br />

§ 10 Theoretische Ausbildung<br />

§ 11 Archivarische Staatsprüfung<br />

§ 12 Gleichstellungsbestimmung<br />

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

§ 1<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) In <strong>den</strong> Vorbereitungsdienst <strong>für</strong> die Laufbahn des höheren<br />

Archivdienstes in <strong>Thüringen</strong> kann eingestellt wer<strong>den</strong>,<br />

wer<br />

1. die gesetzlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die Berufung in<br />

das Beamtenverhältnis erfüllt,<br />

2. das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat; § 16 der Thüringer<br />

Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember<br />

1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung<br />

bleibt unberührt,<br />

3. ein mit Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium<br />

der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Archivdienst geeigneter Fachgebiete an einer<br />

Universität oder an einer Hochschule in gleichgestellten<br />

Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein<br />

Regelstudium von mehr als drei Jahren voraussetzt,<br />

nachweist,<br />

4. hinreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache<br />

(Kleines Latinum) sowie einer modernen Fremdsprache,<br />

möglichst Französisch, nachweist; in einer modernen<br />

Fremdsprache sind die Kenntnisse hinreichend,<br />

wenn eine mindestens dreijährige, im Abschlusszeugnis<br />

mindestens mit "ausreichend" benotete schulische<br />

Sprachausbildung oder ein entsprechender Kenntnisstand<br />

durch ein Hochschulzeugnis oder andere Nachweise<br />

belegt wird.<br />

(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann das <strong>für</strong> die Staatsarchive<br />

zuständige Ministerium zulassen.<br />

Thüringer Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst (ThürAPOhArchD)<br />

Vom 7. Mai 2011<br />

§ 2<br />

Einstellung, Anwärterbezüge, Entlassung aus wichtigem<br />

Gr<strong>und</strong><br />

(1) Einstellungsbehörde ist das <strong>für</strong> die Staatsarchive zuständige<br />

Ministerium, dieses kann die Zuständigkeit auf<br />

das Thüringische Hauptstaatsarchiv oder die Thüringischen<br />

Staatsarchive übertragen. Es kann das nach § 5<br />

Abs. 1 bestimmte Ausbildungsarchiv beauftragen, die <strong>für</strong><br />

die Referendare des höheren Archivdienstes freien Stellen<br />

nach § 3 Abs. 1 ThürLbVO auszuschreiben <strong>und</strong> geeignete<br />

Bewerber auszuwählen. Aus <strong>den</strong> Bewerbungsunterlagen<br />

muss durch entsprechende Nachweise hervorgehen, dass<br />

die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 vorliegen.<br />

(2) Die Einstellung der Bewerber erfolgt unter Berufung in<br />

das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung<br />

"Archivreferendar" oder "Archivreferendarin".<br />

(3) Archivreferendare erhalten während des Vorbereitungsdienstes<br />

Anwärterbezüge nach <strong>den</strong> hier<strong>für</strong> gelten<strong>den</strong> Bestimmungen.<br />

(4) Die Einstellungsbehörde entlässt nach § 23 Abs. 4<br />

des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I<br />

S. 1010) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung <strong>und</strong> nach § 37<br />

Abs. 7 ThürBG <strong>den</strong> Archivreferendar durch Widerruf des<br />

Beamtenverhältnisses, wenn<br />

1. die wiederholte Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan<strong>den</strong><br />

wurde oder<br />

2. er sich wegen mangelnder fachlicher Leistung oder<br />

Eignung als ungeeignet <strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst<br />

erweist oder in seiner fachlichen Ausbildung nicht hinreichend<br />

fortschreitet <strong>und</strong> absehbar ist, dass eine Verlängerung<br />

des Vorbereitungsdienstes nach § 4 Abs. 2<br />

keine Aussicht auf Erfolg verspricht.<br />

§ 3<br />

Ziel des Vorbereitungsdienstes<br />

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Archivreferendare<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung<br />

mit <strong>den</strong> Aufgaben des höheren Archivdienstes <strong>und</strong><br />

<strong>den</strong> Arbeitsmetho<strong>den</strong> des Archivwesens in Theorie <strong>und</strong><br />

Praxis vertraut zu machen <strong>und</strong> dadurch zu fachgerechter<br />

<strong>und</strong> selbstständiger Tätigkeit im höheren Archivdienst<br />

zu befähigen. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis<br />

<strong>für</strong> kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche <strong>und</strong> soziale<br />

Fragen gefördert <strong>und</strong> die Befähigung zu leitender Tätigkeit<br />

entwickelt wer<strong>den</strong>.<br />

§ 4<br />

Dauer <strong>und</strong> Einteilung des Vorbereitungsdienstes<br />

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert<br />

sich in eine praktische <strong>und</strong> eine theoretische Ausbildung<br />

von jeweils einem Jahr. Die praktische Ausbildung wird im<br />

Ausbildungsarchiv oder in dazu bestimmten Einrichtungen<br />

durchgeführt; die theoretische Ausbildung fi ndet in der Ar-

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