Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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Siebter Abschnitt<br />
Versorgung besonderer Beamtengruppen<br />
§ 77<br />
Beamte auf Zeit<br />
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit <strong>und</strong> ihrer<br />
Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen <strong>für</strong> die Versorgung<br />
der Beamten auf Lebenszeit <strong>und</strong> ihrer Hinterbliebenen<br />
entsprechend, soweit in diesem <strong>Gesetz</strong> nichts anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />
von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz,<br />
wenn es <strong>für</strong> sie günstiger ist, nach einer<br />
Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345<br />
vom H<strong>und</strong>ert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge <strong>und</strong><br />
steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter<br />
auf Zeit um 1,91333 vom H<strong>und</strong>ert der ruhegehaltfähigen<br />
Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von<br />
71,75 vom H<strong>und</strong>ert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die<br />
Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit<br />
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 21 Abs. 2<br />
<strong>und</strong> 3 fi ndet Anwendung.<br />
(3) Ein Übergangsgeld nach § 41 wird nicht gewährt, wenn<br />
der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpfl ichtung, sein<br />
Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in<br />
das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.<br />
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit<br />
sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter<br />
auf Zeit oder durch Wiederwahl <strong>für</strong> die folgende Amtszeit<br />
weiter, gilt <strong>für</strong> die Anwendung dieses <strong>Gesetz</strong>es das Beamtenverhältnis<br />
als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend<br />
<strong>für</strong> Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt<br />
ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertigeres<br />
Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit<br />
gewählt wer<strong>den</strong>.<br />
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen,<br />
gelten die §§ 24 <strong>und</strong> 54 entsprechend.<br />
(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in <strong>den</strong> Ruhestand<br />
versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 21 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2 nicht anzuwen<strong>den</strong>, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit<br />
sein Amt weitergeführt hat, obwohl er gesetzlich nicht<br />
dazu verpfl ichtet war <strong>und</strong> mit Ablauf seiner Amtszeit bereits<br />
eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Die Zurechnungszeit<br />
beträgt abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1<br />
ein Drittel der Zeit vom Eintritt in <strong>den</strong> Ruhestand bis zum<br />
Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />
(7) § 70 Abs. 7 gilt entsprechend <strong>für</strong> Wahlbeamte auf Zeit<br />
im Ruhestand.<br />
(8) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis<br />
zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt<br />
in <strong>den</strong> Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu<br />
diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das<br />
Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom H<strong>und</strong>ert<br />
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe<br />
der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit<br />
seiner Abwahl bef<strong>und</strong>en hat, beträgt.<br />
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 123<br />
(9) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch<br />
eine hauptberufl iche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb<br />
der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben<br />
hat, die <strong>für</strong> die Wahrnehmung des Amtes förderlich<br />
sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren<br />
als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer<strong>den</strong>, die Zeit einer<br />
Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der<br />
Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 5 Abs. 2 Satz 2, § 16<br />
Abs. 2 <strong>und</strong> § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />
(10) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit gilt auch<br />
die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht<br />
im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit<br />
dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren<br />
erforderlich ist.<br />
§ 78<br />
Personal an Hochschulen<br />
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren,<br />
Juniorprofessoren <strong>und</strong> Mitglieder von Leitungsgremien<br />
an Hochschulen <strong>und</strong> ihrer Hinterbliebenen gelten<br />
die Bestimmungen dieses <strong>Gesetz</strong>es, soweit nachfolgend<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren<br />
nach der Habilitation oder der Juniorprofessur dem Lehrkörper<br />
einer Hochschule angehört haben oder ihnen die<br />
Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übergangsweise<br />
übertragen war. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur<br />
Vorbereitung <strong>für</strong> die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei<br />
Jahren. Die Zeit einer in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis<br />
verbrachten Juniorprofessur kann als ruhegehaltfähige<br />
Dienstzeit berücksichtigt wer<strong>den</strong>; von der<br />
Zeit <strong>für</strong> die Erbringung der Habilitationsleistungen oder<br />
sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen<br />
können bis zu drei Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />
berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Die nach erfolgreichem Abschluss<br />
eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor<br />
oder Juniorprofessor liegende Zeit einer hauptberufl ichen<br />
Tätigkeit (§ 16 Abs. 2), in der besondere Fachkenntnisse<br />
erworben wur<strong>den</strong>, die <strong>für</strong> die Wahrnehmung des<br />
Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 44 Nr. 4 Buchst. c<br />
des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt<br />
wer<strong>den</strong>; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren<br />
in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig<br />
berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Zeiten nach Satz 4<br />
können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus<br />
als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Zeiten mit<br />
einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen<br />
nur bis zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer<strong>den</strong>,<br />
der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen<br />
Arbeitszeit entspricht.<br />
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2<br />
sowie aufgr<strong>und</strong> der §§ 17 <strong>und</strong> 18 soll in der Regel bei der<br />
Berufung in das Beamtenverhältnis entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />
Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines<br />
Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />
§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Unbefristete Berufungs- <strong>und</strong> Bleibe-Leistungsbezüge<br />
nach § 27 Nr. 1 ThürBesG sowie Funktions-Leistungsbezüge<br />
nach § 27 Nr. 3 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, so-