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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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Siebter Abschnitt<br />

Versorgung besonderer Beamtengruppen<br />

§ 77<br />

Beamte auf Zeit<br />

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit <strong>und</strong> ihrer<br />

Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen <strong>für</strong> die Versorgung<br />

der Beamten auf Lebenszeit <strong>und</strong> ihrer Hinterbliebenen<br />

entsprechend, soweit in diesem <strong>Gesetz</strong> nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz,<br />

wenn es <strong>für</strong> sie günstiger ist, nach einer<br />

Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345<br />

vom H<strong>und</strong>ert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge <strong>und</strong><br />

steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter<br />

auf Zeit um 1,91333 vom H<strong>und</strong>ert der ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von<br />

71,75 vom H<strong>und</strong>ert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die<br />

Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit<br />

im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 21 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 3 fi ndet Anwendung.<br />

(3) Ein Übergangsgeld nach § 41 wird nicht gewährt, wenn<br />

der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpfl ichtung, sein<br />

Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in<br />

das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.<br />

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit<br />

sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter<br />

auf Zeit oder durch Wiederwahl <strong>für</strong> die folgende Amtszeit<br />

weiter, gilt <strong>für</strong> die Anwendung dieses <strong>Gesetz</strong>es das Beamtenverhältnis<br />

als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt<br />

ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertigeres<br />

Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit<br />

gewählt wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen,<br />

gelten die §§ 24 <strong>und</strong> 54 entsprechend.<br />

(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in <strong>den</strong> Ruhestand<br />

versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 21 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2 nicht anzuwen<strong>den</strong>, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit<br />

sein Amt weitergeführt hat, obwohl er gesetzlich nicht<br />

dazu verpfl ichtet war <strong>und</strong> mit Ablauf seiner Amtszeit bereits<br />

eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Die Zurechnungszeit<br />

beträgt abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1<br />

ein Drittel der Zeit vom Eintritt in <strong>den</strong> Ruhestand bis zum<br />

Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

(7) § 70 Abs. 7 gilt entsprechend <strong>für</strong> Wahlbeamte auf Zeit<br />

im Ruhestand.<br />

(8) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis<br />

zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt<br />

in <strong>den</strong> Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu<br />

diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das<br />

Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom H<strong>und</strong>ert<br />

der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe<br />

der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit<br />

seiner Abwahl bef<strong>und</strong>en hat, beträgt.<br />

Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 123<br />

(9) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch<br />

eine hauptberufl iche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb<br />

der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben<br />

hat, die <strong>für</strong> die Wahrnehmung des Amtes förderlich<br />

sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren<br />

als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer<strong>den</strong>, die Zeit einer<br />

Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der<br />

Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 5 Abs. 2 Satz 2, § 16<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.<br />

(10) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit gilt auch<br />

die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht<br />

im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit<br />

dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren<br />

erforderlich ist.<br />

§ 78<br />

Personal an Hochschulen<br />

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren,<br />

Juniorprofessoren <strong>und</strong> Mitglieder von Leitungsgremien<br />

an Hochschulen <strong>und</strong> ihrer Hinterbliebenen gelten<br />

die Bestimmungen dieses <strong>Gesetz</strong>es, soweit nachfolgend<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren<br />

nach der Habilitation oder der Juniorprofessur dem Lehrkörper<br />

einer Hochschule angehört haben oder ihnen die<br />

Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übergangsweise<br />

übertragen war. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur<br />

Vorbereitung <strong>für</strong> die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei<br />

Jahren. Die Zeit einer in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis<br />

verbrachten Juniorprofessur kann als ruhegehaltfähige<br />

Dienstzeit berücksichtigt wer<strong>den</strong>; von der<br />

Zeit <strong>für</strong> die Erbringung der Habilitationsleistungen oder<br />

sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen<br />

können bis zu drei Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Die nach erfolgreichem Abschluss<br />

eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor<br />

oder Juniorprofessor liegende Zeit einer hauptberufl ichen<br />

Tätigkeit (§ 16 Abs. 2), in der besondere Fachkenntnisse<br />

erworben wur<strong>den</strong>, die <strong>für</strong> die Wahrnehmung des<br />

Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 44 Nr. 4 Buchst. c<br />

des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren<br />

in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig<br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Zeiten nach Satz 4<br />

können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus<br />

als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Zeiten mit<br />

einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen<br />

nur bis zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer<strong>den</strong>,<br />

der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen<br />

Arbeitszeit entspricht.<br />

(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2<br />

sowie aufgr<strong>und</strong> der §§ 17 <strong>und</strong> 18 soll in der Regel bei der<br />

Berufung in das Beamtenverhältnis entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines<br />

Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugr<strong>und</strong>e liegt.<br />

§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Unbefristete Berufungs- <strong>und</strong> Bleibe-Leistungsbezüge<br />

nach § 27 Nr. 1 ThürBesG sowie Funktions-Leistungsbezüge<br />

nach § 27 Nr. 3 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, so-

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