Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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118 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
§ 66<br />
Kindererziehungsergänzungszuschlag<br />
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag,<br />
wenn<br />
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung<br />
eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten<br />
Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen<br />
Pfl ege eines pfl egebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI)<br />
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
a) mit entsprechen<strong>den</strong> Zeiten <strong>für</strong> ein anderes Kind zusammentreffen<br />
oder<br />
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig<br />
berücksichtigt wer<strong>den</strong>, oder Zeiten nach<br />
§ 68 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,<br />
2. <strong>für</strong> diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2<br />
SGB VI besteht <strong>und</strong><br />
3. dem Beamten die Zeiten nach § 65 Abs. 3 zuzuordnen<br />
sind.<br />
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht <strong>für</strong><br />
Zeiten gewährt, <strong>für</strong> die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.<br />
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags<br />
ergibt sich aus der Anlage.<br />
(3) § 65 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 gilt entsprechend.<br />
§ 67<br />
Kinderzuschlag zum Witwengeld<br />
(1) Das Witwengeld nach § 49 Abs. 1 erhöht sich <strong>für</strong> je<strong>den</strong><br />
Monat einer nach § 65 Abs. 3 zuzuordnen<strong>den</strong> Kindererziehungszeit<br />
bis zum Ablauf des Monats, in dem das<br />
Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag.<br />
Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung.<br />
Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 49 Abs. 1 in Verbindung<br />
mit § 21 Abs. 4.<br />
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des<br />
dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet,<br />
erhalten Witwen <strong>und</strong> Witwer <strong>den</strong> Kinderzuschlag anteilig<br />
mindestens <strong>für</strong> die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats,<br />
in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat,<br />
fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind<br />
der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate<br />
zugr<strong>und</strong>e zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen<br />
nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren,<br />
wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 65 Abs. 2<br />
Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind<br />
vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag<br />
anteilig zu gewähren.<br />
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags zum Witwengeld ergibt<br />
sich aus der Anlage.<br />
(4) § 65 Abs. 6 gilt entsprechend.<br />
§ 68<br />
Pfl ege- <strong>und</strong> Kinderpfl egeergänzungszuschlag<br />
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspfl<br />
ichtig, weil er einen Pfl egebedürftigen nicht<br />
erwerbsmäßig gepfl egt hat, erhält er <strong>für</strong> die Zeit der Pfl e-<br />
ge einen Pfl egezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht,<br />
wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erfüllt ist.<br />
(2) Die Höhe des Pfl egezuschlags ergibt sich aus der Anlage.<br />
(3) Hat ein Beamter ein ihm nach § 65 Abs. 3 zuzuordnendes<br />
pfl egebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepfl egt<br />
(§ 3 SGB VI), erhält er neben dem Pfl egezuschlag einen<br />
Kinderpfl egeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens<br />
<strong>für</strong> die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des<br />
pfl egebedürftigen Kindes <strong>und</strong> nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag<br />
oder einer Leistung nach<br />
§ 70 Abs. 3a SGB VI gewährt.<br />
(4) Die Höhe des Kinderpfl egeergänzungszuschlags ergibt<br />
sich aus der Anlage.<br />
(5) § 65 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 gilt entsprechend.<br />
§ 69<br />
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen<br />
(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35,<br />
235 SGB VI) in <strong>den</strong> Ruhestand treten, erhalten vorübergehend<br />
Leistungen entsprechend <strong>den</strong> §§ 65, 66 <strong>und</strong> 68, wenn<br />
1. bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit<br />
<strong>für</strong> eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erfüllt ist,<br />
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG<br />
in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ThürBG in<br />
<strong>den</strong> Ruhestand versetzt wor<strong>den</strong> sind oder<br />
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze<br />
in <strong>den</strong> Ruhestand getreten sind oder<br />
c) sie vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze<br />
auf Antrag in <strong>den</strong> Ruhestand getreten sind, ab dem<br />
Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens einer besonderen<br />
Altersgrenze in <strong>den</strong> Ruhestand getreten<br />
wären,<br />
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch<br />
Sozialgesetzbuch dem Gr<strong>und</strong>e nach zustehen, jedoch<br />
vor dem Erreichen der maßgeben<strong>den</strong> Altersgrenze<br />
noch nicht gewährt wer<strong>den</strong>,<br />
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom H<strong>und</strong>ert noch<br />
nicht erreicht haben,<br />
5. keine Einkünfte im Sinne des § 70 Abs. 5 bezogen wer<strong>den</strong>;<br />
die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie<br />
im Monat 470 Euro nicht überschreiten.<br />
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten<br />
wer<strong>den</strong>, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts<br />
mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom H<strong>und</strong>ert ergibt.<br />
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats,<br />
in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 235<br />
SGB VI) erreicht hat. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger<br />
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn<br />
der Rente, oder