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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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sich zur Zeit seiner Entlassung bef<strong>und</strong>en hat. § 4 Thür-<br />

BesG gilt entsprechend.<br />

(2) Das Übergangsgeld wird <strong>für</strong> die Dauer der Zeit, die der<br />

Beamte das Amt, aus dem er entlassen wor<strong>den</strong> ist, innehatte,<br />

mindestens <strong>für</strong> die Dauer von sechs Monaten, längstens<br />

<strong>für</strong> die Dauer von drei Jahren, gewährt.<br />

(3) § 41 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen<br />

im Sinne des § 70 Abs. 5, so verringern<br />

sich die in entsprechender Anwendung des § 4<br />

ThürBesG fortgezahlten Bezüge <strong>und</strong> das Übergangsgeld<br />

um <strong>den</strong> Betrag dieser Einkünfte; § 93 Nr. 9 fi ndet keine<br />

Anwendung.<br />

Vierter Unterabschnitt<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

§ 43<br />

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung<br />

(1) Ein Ruhestandsbeamter,<br />

1. gegen <strong>den</strong> wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

begangenen Tat eine Entscheidung ergangen<br />

ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der<br />

Beamtenrechte geführt hätte, oder<br />

2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

begangenen Tat durch ein deutsches Gericht<br />

im or<strong>den</strong>tlichen Strafverfahren<br />

a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe<br />

von mindestens zwei Jahren oder<br />

b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach <strong>den</strong> Vorschriften<br />

über Frie<strong>den</strong>sverrat, Hochverrat, Gefährdung<br />

des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat<br />

<strong>und</strong> Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs<br />

Monaten<br />

verurteilt wor<strong>den</strong> ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung<br />

seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes<br />

gilt, wenn der Ruhestandsbeamte aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts nach Artikel<br />

18 des Gr<strong>und</strong>gesetzes ein Gr<strong>und</strong>recht verwirkt hat.<br />

(2) Die §§ 41 <strong>und</strong> 42 ThürBG fi n<strong>den</strong> entsprechende Anwendung.<br />

§ 44<br />

Erlöschen der Versorgungsbezüge<br />

bei Ablehnung einer erneuten Berufung<br />

Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen § 18 Abs. 2,<br />

§ 29 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, § 30 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 31 Abs. 2 BeamtStG<br />

in Verbindung mit <strong>den</strong> §§ 49 <strong>und</strong> 50 ThürBG einer<br />

erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft<br />

nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen<br />

Verhaltens schriftlich hingewiesen wor<strong>den</strong> ist, so verliert<br />

er <strong>für</strong> diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste<br />

Dienstbehörde stellt <strong>den</strong> Verlust der Versorgungsbezüge<br />

fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 113<br />

Dritter Abschnitt<br />

Hinterbliebenenversorgung<br />

Erster Unterabschnitt<br />

Allgemeine Hinterbliebenenversorgung<br />

§ 45<br />

Allgemeines<br />

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst<br />

1. Bezüge <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sterbemonat,<br />

2. Sterbegeld,<br />

3. Witwengeld,<br />

4. Witwenabfi ndung,<br />

5. Waisengeld,<br />

6. Unterhaltsbeiträge,<br />

7. Versorgung von Witwern <strong>und</strong> hinterbliebenen eingetragenen<br />

Lebenspartnern.<br />

§ 46<br />

Bezüge <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sterbemonat<br />

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten<br />

oder entlassenen Beamten verbleiben <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> eine <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.<br />

(2) Die an <strong>den</strong> Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile<br />

der Bezüge <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sterbemonat können statt an die Erben<br />

auch an <strong>den</strong> überleben<strong>den</strong> Ehegatten <strong>und</strong> die Empfänger<br />

von Sterbegeld gezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

§ 47<br />

Sterbegeld<br />

(1) Beim Tod eines Beamten erhalten Personen, die nachweislich<br />

die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung<br />

des Beamten getragen haben, Sterbegeld. Das<br />

Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge<br />

oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich<br />

des kinderbezogenen Teils des Auslandszuschlags <strong>und</strong><br />

der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 12 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 3 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen<br />

ist anzurechnen. Die Sätze 1 bis 3<br />

gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten<br />

oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat<br />

einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der<br />

Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag<br />

zuzüglich der nach § 64 Abs. 1 zustehen<strong>den</strong> Stufe des<br />

Familienzuschlags. Bei Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es<br />

kann das Sterbegeld aufgeteilt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten,<br />

der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein<br />

Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die Abkömmlinge<br />

des Beamten Sterbegeld entsprechend Absatz 1, wenn sie<br />

berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag<br />

zu beziehen <strong>und</strong> wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen<br />

Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz<br />

1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,<br />

dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld<br />

oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

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