Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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142 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der Befähigungsberichte<br />
die Ausbildungsnote. Die Noten der einzelnen<br />
Abschnitte wer<strong>den</strong> wie folgt gewichtet:<br />
1. die praktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv mit<br />
dem Faktor 4,<br />
2. die Ausbildungsabschnitte bei einer Behörde beziehungsweise<br />
einem Archiv eines anderen Archivträgers<br />
jeweils mit dem Faktor 1,<br />
3. die Lösung der archivischen Arbeitsaufgabe mit dem<br />
Faktor 2,<br />
4. der Bericht aus der Transferphase mit dem Faktor 2.<br />
Ist die Note der praktischen Ausbildung schlechter als<br />
"ausreichend", so kann die praktische Ausbildung nach<br />
§ 4 Abs. 2 Nr. 4 verlängert wer<strong>den</strong>.<br />
(3) Die Befähigungsberichte <strong>und</strong> die Note der praktischen<br />
Ausbildung sind dem Archivreferendar zur Kenntnis zu<br />
geben <strong>und</strong> mit ihm zu besprechen. Die Note der praktischen<br />
Ausbildung ist der Archivschule zu <strong>den</strong> Prüfungsakten<br />
zu übermitteln.<br />
§ 9<br />
Beurteilung von Leistungen<br />
(1) Die Leistungen im praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes<br />
sind mit einer der folgen<strong>den</strong> Punktzahlen <strong>und</strong> der<br />
sich daraus ergeben<strong>den</strong> Note zu bewerten:<br />
15 bis 14 Punkte = Eine Leistung, die <strong>den</strong> Anforderun-<br />
sehr gut (1) gen in besonderem Maße entspricht,<br />
13 bis 11 Punkte = Eine Leistung, die <strong>den</strong> Anforderun-<br />
gut (2)<br />
gen voll entspricht,<br />
10 bis 8 Punkte = Eine Leistung, die im Allgemeinen<br />
befriedigend (3) <strong>den</strong> Anforderungen entspricht<br />
7 bis 5 Punkte =<br />
ausreichend (4)<br />
4 bis 2 Punkte =<br />
mangelhaft (5)<br />
1 bis 0 Punkte =<br />
ungenügend (6)<br />
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,<br />
aber im Ganzen <strong>den</strong> Anforderungen<br />
noch entspricht,<br />
eine Leistung, die <strong>den</strong> Anforderungen<br />
nicht entspricht, jedoch erkennen<br />
lässt, dass die notwendigen Gr<strong>und</strong>kenntnisse<br />
vorhan<strong>den</strong> sind <strong>und</strong> die<br />
Mängel in absehbarer Zeit behoben<br />
wer<strong>den</strong> könnten,<br />
eine Leistung, die <strong>den</strong> Anforderungen<br />
nicht entspricht <strong>und</strong> bei der selbst die<br />
Gr<strong>und</strong>kenntnisse so lückenhaft sind,<br />
dass die Mängel in absehbarer Zeit<br />
nicht behoben wer<strong>den</strong> können.<br />
(2) Durchschnittspunktzahlen wer<strong>den</strong> bis auf eine Dezimalstelle<br />
errechnet. Bei einer Dezimalstelle ab 0,5 wird auf die<br />
nächsthöhere Durchschnittspunktzahl aufger<strong>und</strong>et; Dezimalstellen<br />
bis einschließlich 0,4 bleiben unberücksichtigt.<br />
§ 10<br />
Theoretische Ausbildung<br />
(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss des praktischen Teils<br />
des Vorbereitungsdienstes weist die oberste Dienstbehörde<br />
<strong>den</strong> Archivreferendar der Archivschule Marburg, Institut<br />
<strong>für</strong> Archivwissenschaft, zur theoretischen Ausbildung zu.<br />
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach <strong>den</strong> <strong>für</strong> die<br />
Archivschule Marburg gelten<strong>den</strong> Bestimmungen, die das<br />
Land Hessen im Einvernehmen mit dem Beirat der Archivschule<br />
erlässt. Die oberste Dienstbehörde benennt einen<br />
Vertreter <strong>für</strong> <strong>den</strong> Beirat der Archivschule Marburg.<br />
(3) Während der theoretischen Ausbildung ist ein Zwischenpraktikum<br />
von zwei Monaten an einer im Benehmen<br />
zwischen dem Ausbildungsarchiv <strong>und</strong> der Archivschule<br />
Marburg bestimmten Einrichtung zu absolvieren<br />
(Transferphase). In dessen Ergebnis ist dem bewerten<strong>den</strong><br />
Ausbildungsarchiv ein Bericht über <strong>den</strong> Arbeitsgegenstand<br />
vorzulegen.<br />
§ 11<br />
Archivarische Staatsprüfung<br />
(1) In der Prüfung hat der Archivreferendar die Befähigung<br />
<strong>für</strong> die Laufbahn des höheren Archivdienstes mit der archivarischen<br />
Staatsprüfung nachzuweisen.<br />
(2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule<br />
Marburg abzulegen <strong>und</strong> richtet sich nach der Ausbildungs-<br />
<strong>und</strong> Prüfungsordnung <strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst<br />
im Lande Hessen. Sie besteht aus einem schriftlichen <strong>und</strong><br />
einem mündlichen Teil <strong>und</strong> soll unmittelbar an die theoretische<br />
Ausbildung an der Archivschule Marburg anschließen.<br />
(3) Mit Bestehen der archivarischen Staatsprüfung erwirbt<br />
der Archivreferendar die Befähigung <strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren<br />
Archivdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung<br />
"Assessor des Archivdienstes" oder "Assessorin des Archivdienstes"<br />
zu führen, sobald ihm das Prüfungszeugnis<br />
zugegangen ist.<br />
(4) Bei erstmaligem Nichtbestehen der archivarischen<br />
Staatsprüfung kann der Vorbereitungsdienst nach § 4<br />
Abs. 2 Nr. 4 verlängert wer<strong>den</strong>. Im Übrigen gilt die Ausbildungs-<br />
<strong>und</strong> Prüfungsordnung <strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst<br />
im Lande Hessen.<br />
(5) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses richtet sich<br />
nach § 19 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 ThürLbVO.<br />
§ 12<br />
Gleichstellungsbestimmung<br />
Status- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung<br />
gelten jeweils in männlicher <strong>und</strong> weiblicher Form.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in<br />
Kraft <strong>und</strong> mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt<br />
die Thüringer Zulassungs-, Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst vom 25. Februar 1994<br />
(GVBl. S. 293), geändert durch Verordnung vom 19. März<br />
1999 (GVBl. S. 253), außer Kraft.<br />
Erfurt, <strong>den</strong> 7. Mai 2011<br />
Der Minister <strong>für</strong> Bildung,<br />
Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur<br />
Matschie