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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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142 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der Befähigungsberichte<br />

die Ausbildungsnote. Die Noten der einzelnen<br />

Abschnitte wer<strong>den</strong> wie folgt gewichtet:<br />

1. die praktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv mit<br />

dem Faktor 4,<br />

2. die Ausbildungsabschnitte bei einer Behörde beziehungsweise<br />

einem Archiv eines anderen Archivträgers<br />

jeweils mit dem Faktor 1,<br />

3. die Lösung der archivischen Arbeitsaufgabe mit dem<br />

Faktor 2,<br />

4. der Bericht aus der Transferphase mit dem Faktor 2.<br />

Ist die Note der praktischen Ausbildung schlechter als<br />

"ausreichend", so kann die praktische Ausbildung nach<br />

§ 4 Abs. 2 Nr. 4 verlängert wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Die Befähigungsberichte <strong>und</strong> die Note der praktischen<br />

Ausbildung sind dem Archivreferendar zur Kenntnis zu<br />

geben <strong>und</strong> mit ihm zu besprechen. Die Note der praktischen<br />

Ausbildung ist der Archivschule zu <strong>den</strong> Prüfungsakten<br />

zu übermitteln.<br />

§ 9<br />

Beurteilung von Leistungen<br />

(1) Die Leistungen im praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes<br />

sind mit einer der folgen<strong>den</strong> Punktzahlen <strong>und</strong> der<br />

sich daraus ergeben<strong>den</strong> Note zu bewerten:<br />

15 bis 14 Punkte = Eine Leistung, die <strong>den</strong> Anforderun-<br />

sehr gut (1) gen in besonderem Maße entspricht,<br />

13 bis 11 Punkte = Eine Leistung, die <strong>den</strong> Anforderun-<br />

gut (2)<br />

gen voll entspricht,<br />

10 bis 8 Punkte = Eine Leistung, die im Allgemeinen<br />

befriedigend (3) <strong>den</strong> Anforderungen entspricht<br />

7 bis 5 Punkte =<br />

ausreichend (4)<br />

4 bis 2 Punkte =<br />

mangelhaft (5)<br />

1 bis 0 Punkte =<br />

ungenügend (6)<br />

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,<br />

aber im Ganzen <strong>den</strong> Anforderungen<br />

noch entspricht,<br />

eine Leistung, die <strong>den</strong> Anforderungen<br />

nicht entspricht, jedoch erkennen<br />

lässt, dass die notwendigen Gr<strong>und</strong>kenntnisse<br />

vorhan<strong>den</strong> sind <strong>und</strong> die<br />

Mängel in absehbarer Zeit behoben<br />

wer<strong>den</strong> könnten,<br />

eine Leistung, die <strong>den</strong> Anforderungen<br />

nicht entspricht <strong>und</strong> bei der selbst die<br />

Gr<strong>und</strong>kenntnisse so lückenhaft sind,<br />

dass die Mängel in absehbarer Zeit<br />

nicht behoben wer<strong>den</strong> können.<br />

(2) Durchschnittspunktzahlen wer<strong>den</strong> bis auf eine Dezimalstelle<br />

errechnet. Bei einer Dezimalstelle ab 0,5 wird auf die<br />

nächsthöhere Durchschnittspunktzahl aufger<strong>und</strong>et; Dezimalstellen<br />

bis einschließlich 0,4 bleiben unberücksichtigt.<br />

§ 10<br />

Theoretische Ausbildung<br />

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss des praktischen Teils<br />

des Vorbereitungsdienstes weist die oberste Dienstbehörde<br />

<strong>den</strong> Archivreferendar der Archivschule Marburg, Institut<br />

<strong>für</strong> Archivwissenschaft, zur theoretischen Ausbildung zu.<br />

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach <strong>den</strong> <strong>für</strong> die<br />

Archivschule Marburg gelten<strong>den</strong> Bestimmungen, die das<br />

Land Hessen im Einvernehmen mit dem Beirat der Archivschule<br />

erlässt. Die oberste Dienstbehörde benennt einen<br />

Vertreter <strong>für</strong> <strong>den</strong> Beirat der Archivschule Marburg.<br />

(3) Während der theoretischen Ausbildung ist ein Zwischenpraktikum<br />

von zwei Monaten an einer im Benehmen<br />

zwischen dem Ausbildungsarchiv <strong>und</strong> der Archivschule<br />

Marburg bestimmten Einrichtung zu absolvieren<br />

(Transferphase). In dessen Ergebnis ist dem bewerten<strong>den</strong><br />

Ausbildungsarchiv ein Bericht über <strong>den</strong> Arbeitsgegenstand<br />

vorzulegen.<br />

§ 11<br />

Archivarische Staatsprüfung<br />

(1) In der Prüfung hat der Archivreferendar die Befähigung<br />

<strong>für</strong> die Laufbahn des höheren Archivdienstes mit der archivarischen<br />

Staatsprüfung nachzuweisen.<br />

(2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule<br />

Marburg abzulegen <strong>und</strong> richtet sich nach der Ausbildungs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsordnung <strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst<br />

im Lande Hessen. Sie besteht aus einem schriftlichen <strong>und</strong><br />

einem mündlichen Teil <strong>und</strong> soll unmittelbar an die theoretische<br />

Ausbildung an der Archivschule Marburg anschließen.<br />

(3) Mit Bestehen der archivarischen Staatsprüfung erwirbt<br />

der Archivreferendar die Befähigung <strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren<br />

Archivdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung<br />

"Assessor des Archivdienstes" oder "Assessorin des Archivdienstes"<br />

zu führen, sobald ihm das Prüfungszeugnis<br />

zugegangen ist.<br />

(4) Bei erstmaligem Nichtbestehen der archivarischen<br />

Staatsprüfung kann der Vorbereitungsdienst nach § 4<br />

Abs. 2 Nr. 4 verlängert wer<strong>den</strong>. Im Übrigen gilt die Ausbildungs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsordnung <strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst<br />

im Lande Hessen.<br />

(5) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses richtet sich<br />

nach § 19 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 ThürLbVO.<br />

§ 12<br />

Gleichstellungsbestimmung<br />

Status- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung<br />

gelten jeweils in männlicher <strong>und</strong> weiblicher Form.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in<br />

Kraft <strong>und</strong> mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt<br />

die Thüringer Zulassungs-, Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst vom 25. Februar 1994<br />

(GVBl. S. 293), geändert durch Verordnung vom 19. März<br />

1999 (GVBl. S. 253), außer Kraft.<br />

Erfurt, <strong>den</strong> 7. Mai 2011<br />

Der Minister <strong>für</strong> Bildung,<br />

Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur<br />

Matschie

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