Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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98 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
Monaten nach Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es nachzuweisen.<br />
(5) Wer bei Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es einen H<strong>und</strong> hält,<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen H<strong>und</strong>es<br />
nach der Thüringer Gefahren-H<strong>und</strong>everordnung erteilt<br />
wurde, hat diesen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten<br />
dieses <strong>Gesetz</strong>es nach § 11 Abs. 4 unfruchtbar machen<br />
zu lassen. Bei Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es tragende<br />
Hündinnen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens<br />
zehn Wochen nach dem Wurf unfruchtbar zu machen. Endet<br />
die Frist nach Satz 2 vor der Frist nach Satz 1, fi ndet<br />
Satz 1 Anwendung.<br />
(6) Wer bei Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es ein gefährliches<br />
Tier im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hält, hat die erforderliche<br />
Erlaubnis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten<br />
dieses <strong>Gesetz</strong>es zu beantragen.<br />
Erfurt, <strong>den</strong> 22. Juni 2011<br />
Die Präsi<strong>den</strong>tin des Landtags<br />
Birgit Diezel<br />
§ 17<br />
Gleichstellungsbestimmung<br />
Status- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen in diesem <strong>Gesetz</strong><br />
gelten jeweils in männlicher <strong>und</strong> weiblicher Form.<br />
§ 18<br />
Einschränkung von Gr<strong>und</strong>rechten<br />
Durch dieses <strong>Gesetz</strong> wird das Gr<strong>und</strong>recht auf Schutz der<br />
personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung<br />
des <strong>Freistaat</strong>s <strong>Thüringen</strong>) eingeschränkt.<br />
§ 19<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Dieses <strong>Gesetz</strong> tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung<br />
folgen<strong>den</strong> Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Thüringer Gefahren-H<strong>und</strong>everordnung außer Kraft.