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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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112 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

(4) Unfall<strong>für</strong>sorge nach § 25 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt,<br />

wenn der Unfall der Beamtin<br />

1. innerhalb der Fristen nach <strong>den</strong> Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 gemeldet<br />

<strong>und</strong><br />

2. als Dienstunfall anerkannt wor<strong>den</strong> ist.<br />

Der Anspruch auf Unfall<strong>für</strong>sorge nach § 25 Abs. 2 Satz 2<br />

ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von<br />

<strong>den</strong> Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt<br />

mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der<br />

Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit<br />

der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall<br />

der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet wer<strong>den</strong><br />

konnte oder das Hindernis <strong>für</strong> <strong>den</strong> Antrag weggefallen<br />

ist, innerhalb von drei Monaten gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

§ 40<br />

Begrenzung der Unfall<strong>für</strong>sorgeansprüche<br />

(1) Der verletzte Beamte <strong>und</strong> seine Hinterbliebenen haben<br />

aus Anlass eines Dienstunfalls gegen <strong>den</strong> Dienstherrn<br />

nur die in <strong>den</strong> §§ 25 bis 37 <strong>und</strong> 55 bis 57 geregelten Ansprüche.<br />

Ist der Beamte nach dem Dienstunfall zu einem<br />

anderen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1) im Geltungsbereich dieses<br />

<strong>Gesetz</strong>es versetzt wor<strong>den</strong>, richten sich die Ansprüche<br />

gegen diesen; das Gleiche gilt in <strong>den</strong> Fällen des gesetzlichen<br />

Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung<br />

von Körperschaften. Satz 2 gilt auch in <strong>den</strong> Fällen, in <strong>den</strong>en<br />

Beamte von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs<br />

dieses <strong>Gesetz</strong>es zu einem Dienstherrn im<br />

Geltungsbereich dieses <strong>Gesetz</strong>es versetzt wer<strong>den</strong> mit der<br />

Maßgabe, dass die Bestimmungen dieses <strong>Gesetz</strong>es Anwendung<br />

fi n<strong>den</strong>.<br />

(2) Weitergehende Ansprüche aufgr<strong>und</strong> allgemeiner gesetzlicher<br />

Vorschriften können gegen einen öffentlichrechtlichen<br />

Dienstherrn im B<strong>und</strong>esgebiet oder gegen die<br />

in seinem Dienst stehen<strong>den</strong> Personen nur dann geltend<br />

gemacht wer<strong>den</strong>, wenn der Dienstunfall<br />

1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen<br />

Person verursacht wor<strong>den</strong> oder<br />

2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten<br />

ist.<br />

Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten<br />

oder seinen Hinterbliebenen nach diesem <strong>Gesetz</strong> gewährt<br />

wer<strong>den</strong>, auf die weitergehen<strong>den</strong> Ansprüche anzurechnen.<br />

Der Dienstherr, der Leistungen nach diesem <strong>Gesetz</strong> gewährt,<br />

hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen<br />

gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />

im B<strong>und</strong>esgebiet.<br />

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.<br />

(4) Auf laufende <strong>und</strong> einmalige Geldleistungen, die nach<br />

diesem <strong>Gesetz</strong> wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensscha<strong>den</strong>s<br />

gewährt wer<strong>den</strong>, sind Geldleistungen anzurechnen,<br />

die wegen desselben Scha<strong>den</strong>s von anderer<br />

Seite erbracht wer<strong>den</strong>. Hierzu gehören insbesondere<br />

Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen<br />

oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt<br />

oder veranlasst wer<strong>den</strong>. Nicht anzurechnen sind Leistungen<br />

privater Scha<strong>den</strong>sversicherungen, die auf Beiträgen<br />

der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen<br />

Dienstes beruhen; dies gilt nicht in <strong>den</strong> Fällen des § 28.<br />

Dritter Unterabschnitt<br />

Übergangsgeld<br />

§ 41<br />

Übergangsgeld <strong>für</strong> entlassene Beamte<br />

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen<br />

Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter<br />

einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache <strong>und</strong><br />

bei längerer Beschäftigungszeit <strong>für</strong> jedes weitere volle Jahr<br />

ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache<br />

der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ThürBesG) des<br />

letzten Monats. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld<br />

wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im<br />

Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt<br />

war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte<br />

im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.<br />

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener<br />

hauptberufl icher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben<br />

Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der<br />

Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung<br />

die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn;<br />

die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende<br />

Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten<br />

mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind<br />

nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten<br />

zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.<br />

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn<br />

1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22<br />

Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 <strong>und</strong> des § 23 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1, Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sowie<br />

des § 36 Abs. 2 ThürBG entlassen wird oder<br />

2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 bewilligt wird oder<br />

3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

angerechnet wird oder<br />

4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis<br />

oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen<br />

wird.<br />

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen <strong>für</strong> die der<br />

Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es<br />

ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem<br />

der Beamte die <strong>für</strong> sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche<br />

Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod des Empfängers<br />

ist der noch nicht ausgezahlte Betrag <strong>den</strong> Hinterbliebenen<br />

in einer Summe zu zahlen.<br />

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen<br />

im Sinne des § 70 Abs. 5, verringert<br />

sich das Übergangsgeld um <strong>den</strong> Betrag dieser Einkünfte.<br />

§ 42<br />

Übergangsgeld <strong>für</strong> entlassene politische Beamte<br />

(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 30 BeamtStG<br />

in Verbindung mit § 48 ThürBG nicht auf eigenen<br />

Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe<br />

von 71,75 vom H<strong>und</strong>ert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />

aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er

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