Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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112 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
(4) Unfall<strong>für</strong>sorge nach § 25 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt,<br />
wenn der Unfall der Beamtin<br />
1. innerhalb der Fristen nach <strong>den</strong> Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 gemeldet<br />
<strong>und</strong><br />
2. als Dienstunfall anerkannt wor<strong>den</strong> ist.<br />
Der Anspruch auf Unfall<strong>für</strong>sorge nach § 25 Abs. 2 Satz 2<br />
ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von<br />
<strong>den</strong> Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt<br />
mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der<br />
Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit<br />
der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall<br />
der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet wer<strong>den</strong><br />
konnte oder das Hindernis <strong>für</strong> <strong>den</strong> Antrag weggefallen<br />
ist, innerhalb von drei Monaten gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
§ 40<br />
Begrenzung der Unfall<strong>für</strong>sorgeansprüche<br />
(1) Der verletzte Beamte <strong>und</strong> seine Hinterbliebenen haben<br />
aus Anlass eines Dienstunfalls gegen <strong>den</strong> Dienstherrn<br />
nur die in <strong>den</strong> §§ 25 bis 37 <strong>und</strong> 55 bis 57 geregelten Ansprüche.<br />
Ist der Beamte nach dem Dienstunfall zu einem<br />
anderen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1) im Geltungsbereich dieses<br />
<strong>Gesetz</strong>es versetzt wor<strong>den</strong>, richten sich die Ansprüche<br />
gegen diesen; das Gleiche gilt in <strong>den</strong> Fällen des gesetzlichen<br />
Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung<br />
von Körperschaften. Satz 2 gilt auch in <strong>den</strong> Fällen, in <strong>den</strong>en<br />
Beamte von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs<br />
dieses <strong>Gesetz</strong>es zu einem Dienstherrn im<br />
Geltungsbereich dieses <strong>Gesetz</strong>es versetzt wer<strong>den</strong> mit der<br />
Maßgabe, dass die Bestimmungen dieses <strong>Gesetz</strong>es Anwendung<br />
fi n<strong>den</strong>.<br />
(2) Weitergehende Ansprüche aufgr<strong>und</strong> allgemeiner gesetzlicher<br />
Vorschriften können gegen einen öffentlichrechtlichen<br />
Dienstherrn im B<strong>und</strong>esgebiet oder gegen die<br />
in seinem Dienst stehen<strong>den</strong> Personen nur dann geltend<br />
gemacht wer<strong>den</strong>, wenn der Dienstunfall<br />
1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen<br />
Person verursacht wor<strong>den</strong> oder<br />
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten<br />
ist.<br />
Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten<br />
oder seinen Hinterbliebenen nach diesem <strong>Gesetz</strong> gewährt<br />
wer<strong>den</strong>, auf die weitergehen<strong>den</strong> Ansprüche anzurechnen.<br />
Der Dienstherr, der Leistungen nach diesem <strong>Gesetz</strong> gewährt,<br />
hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen<br />
gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />
im B<strong>und</strong>esgebiet.<br />
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.<br />
(4) Auf laufende <strong>und</strong> einmalige Geldleistungen, die nach<br />
diesem <strong>Gesetz</strong> wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensscha<strong>den</strong>s<br />
gewährt wer<strong>den</strong>, sind Geldleistungen anzurechnen,<br />
die wegen desselben Scha<strong>den</strong>s von anderer<br />
Seite erbracht wer<strong>den</strong>. Hierzu gehören insbesondere<br />
Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen<br />
oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt<br />
oder veranlasst wer<strong>den</strong>. Nicht anzurechnen sind Leistungen<br />
privater Scha<strong>den</strong>sversicherungen, die auf Beiträgen<br />
der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen<br />
Dienstes beruhen; dies gilt nicht in <strong>den</strong> Fällen des § 28.<br />
Dritter Unterabschnitt<br />
Übergangsgeld<br />
§ 41<br />
Übergangsgeld <strong>für</strong> entlassene Beamte<br />
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen<br />
Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter<br />
einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache <strong>und</strong><br />
bei längerer Beschäftigungszeit <strong>für</strong> jedes weitere volle Jahr<br />
ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache<br />
der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ThürBesG) des<br />
letzten Monats. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld<br />
wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im<br />
Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt<br />
war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte<br />
im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.<br />
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener<br />
hauptberufl icher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben<br />
Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der<br />
Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung<br />
die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn;<br />
die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende<br />
Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten<br />
mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind<br />
nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten<br />
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.<br />
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn<br />
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22<br />
Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 <strong>und</strong> des § 23 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1, Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sowie<br />
des § 36 Abs. 2 ThürBG entlassen wird oder<br />
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 bewilligt wird oder<br />
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />
angerechnet wird oder<br />
4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis<br />
oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen<br />
wird.<br />
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen <strong>für</strong> die der<br />
Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es<br />
ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem<br />
der Beamte die <strong>für</strong> sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche<br />
Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod des Empfängers<br />
ist der noch nicht ausgezahlte Betrag <strong>den</strong> Hinterbliebenen<br />
in einer Summe zu zahlen.<br />
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen<br />
im Sinne des § 70 Abs. 5, verringert<br />
sich das Übergangsgeld um <strong>den</strong> Betrag dieser Einkünfte.<br />
§ 42<br />
Übergangsgeld <strong>für</strong> entlassene politische Beamte<br />
(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 30 BeamtStG<br />
in Verbindung mit § 48 ThürBG nicht auf eigenen<br />
Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe<br />
von 71,75 vom H<strong>und</strong>ert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er