Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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chivschule Marburg, Institut <strong>für</strong> Archivwissenschaft, einschließlich<br />
eines Lehrgangs am B<strong>und</strong>esarchiv statt.<br />
(2) Die Einstellungsbehörde kann <strong>den</strong> Vorbereitungsdienst<br />
wegen<br />
1. längerer Krankheit,<br />
2. eines Beschäftigungsverbots nach <strong>den</strong> §§ 2 <strong>und</strong> 4 der<br />
Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September<br />
1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung<br />
oder einer Elternzeit nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung<br />
vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095)<br />
in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung,<br />
3. des Ableistens des Gr<strong>und</strong>wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes<br />
oder<br />
4. anderer zwingender Gründe<br />
angemessen verlängern.<br />
(3) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit<br />
dem Archivreferendar <strong>den</strong> praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes<br />
um die Dauer einer <strong>für</strong> <strong>den</strong> Vorbereitungsdienst<br />
förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des<br />
öffentlichen Dienstes von bis zu insgesamt sechs Monaten<br />
kürzen, wenn die Tätigkeit <strong>den</strong> Anforderungen des § 36<br />
Abs. 3 ThürLbVO genügt.<br />
§ 5<br />
Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen<br />
(1) Ausbildungsarchiv ist das von dem <strong>für</strong> die Staatsarchive<br />
zuständigen Ministerium bestellte Staatsarchiv.<br />
(2) Ausbildungsleiter ist der Leiter des Ausbildungsarchivs<br />
oder ein von ihm bestellter Beamter des höheren Archivdienstes<br />
oder ein entsprechend qualifi zierter Beschäftigter.<br />
Der Ausbildungsleiter stellt <strong>für</strong> <strong>den</strong> Archivreferendar<br />
einen Ausbildungsplan auf. Er lenkt <strong>und</strong> überwacht die<br />
praktische Ausbildung.<br />
(3) Ausbildungsstellen sind<br />
1. das Ausbildungsarchiv,<br />
2. vom Ausbildungsarchiv bestimmte Einrichtungen,<br />
3. die Archivschule Marburg <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esarchiv nach<br />
Maßgabe der Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst im Lande Hessen vom<br />
23. Mai 1997 (Hess. StAnz. Nr. 26 S. 1968) in der jeweils<br />
gelten<strong>den</strong> Fassung.<br />
§ 6<br />
Dienstaufsicht, Urlaub<br />
(1) Der Leiter des Ausbildungsarchivs ist Dienstvorgesetzter<br />
des Archivreferendars. Während der theoretischen Ausbildung<br />
ist der Leiter der Archivschule Marburg Fachvorgesetzter<br />
des Archivreferendars.<br />
(2) In seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht der Archivreferendar<br />
<strong>den</strong> Weisungen der Ausbildungsstelle.<br />
(3) Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist der Leiter<br />
der jeweiligen Ausbildungsstelle zuständig.<br />
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 141<br />
§ 7<br />
Praktische Ausbildung<br />
(1) Der Archivreferendar wird im Ausbildungsarchiv <strong>und</strong><br />
<strong>den</strong> von diesem bestimmten Einrichtungen überwiegend<br />
praktisch ausgebildet. Die Ausbildung soll darüber hinaus<br />
nach Möglichkeit einen jeweils mindestens zweiwöchigen<br />
Ausbildungsabschnitt<br />
1. bei einer Behörde <strong>und</strong><br />
2. bei einem Archiv eines anderen Archivträgers<br />
enthalten. Außerdem soll sie mindestens halbtägliche Arbeitsbesuche<br />
in weiteren öffentlichen <strong>und</strong> nichtöffentlichen<br />
Einrichtungen einschließen.<br />
(2) Während der praktischen Ausbildung soll der Archivreferendar<br />
in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die<br />
Metho<strong>den</strong> <strong>und</strong> die Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs<br />
eingeführt wer<strong>den</strong>. Ihm ist ein Überblick über die Archivorganisation<br />
des Landes unter Berücksichtigung der<br />
verschie<strong>den</strong>en Archivtypen einschließlich entsprechender<br />
Arbeitsbesuche zu vermitteln. Durch Mitwirkung an der<br />
Aufgabenerfüllung des Ausbildungsarchivs <strong>und</strong> der von<br />
diesem bestimmten Einrichtungen sowie in Übungen <strong>und</strong><br />
Lehrgesprächen soll der Archivreferendar praktische Fähigkeiten<br />
<strong>und</strong> Kenntnisse <strong>für</strong> die Wahrnehmung der Berufsaufgaben<br />
erwerben.<br />
(3) Vornehmlich soll sich die praktische Ausbildung auf folgende<br />
Gebiete erstrecken:<br />
1. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung <strong>und</strong> der Dienststellenverwaltung<br />
(Dienststellenorganisation, Haushalt,<br />
Personalrecht),<br />
2. Schriftgutverwaltung,<br />
3. Erfassung, Bewertung, Übernahme <strong>und</strong> Erschließung<br />
von Archiv- <strong>und</strong> Sammlungsgut,<br />
4. archivalische Quellen- <strong>und</strong> Schriftk<strong>und</strong>e (Paläografi e)<br />
unter Berücksichtigung latein- <strong>und</strong> französischsprachiger<br />
Texte,<br />
5. Benutzung <strong>und</strong> andere Dienstleistungen der Ausbildungsstellen<br />
einschließlich historischer Bildungsarbeit,<br />
6. Bestandserhaltung einschließlich Reprografi e <strong>und</strong> Archivbau<br />
sowie<br />
7. Übernahme <strong>und</strong> Langzeitspeicherung elektronischer<br />
Unterlagen.<br />
(4) Der Archivreferendar hat im Rahmen der praktischen<br />
Ausbildung eine komplexe archivische Arbeitsaufgabe<br />
nach Einweisung selbstständig zu lösen.<br />
§ 8<br />
Befähigungsberichte, Note <strong>für</strong> die praktische Ausbildung<br />
(1) Der <strong>für</strong> die Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder bei<br />
der von ihm beauftragten Einrichtung nach § 7 Abs. 1<br />
Satz 2 verantwortliche Bedienstete (Ausbilder) erstattet<br />
über die Leistungen <strong>und</strong> die Eignung des Archivreferendars<br />
einen Befähigungsbericht nach dem Muster der<br />
Anlage 1. Er bewertet darin die Leistungen während des<br />
Ausbildungsabschnitts mit einer Note nach § 9. Der Befähigungsbericht<br />
muss erkennen lassen, ob das Ziel des<br />
Ausbildungsabschnitts erreicht wor<strong>den</strong> ist.<br />
(2) Am Ende der Ausbildung erteilt der Leiter des Ausbildungsarchivs<br />
unter Verwendung des Musters der Anlage 2