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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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chivschule Marburg, Institut <strong>für</strong> Archivwissenschaft, einschließlich<br />

eines Lehrgangs am B<strong>und</strong>esarchiv statt.<br />

(2) Die Einstellungsbehörde kann <strong>den</strong> Vorbereitungsdienst<br />

wegen<br />

1. längerer Krankheit,<br />

2. eines Beschäftigungsverbots nach <strong>den</strong> §§ 2 <strong>und</strong> 4 der<br />

Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September<br />

1994 (GVBl. S. 1093) in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung<br />

oder einer Elternzeit nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung<br />

vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095)<br />

in der jeweils gelten<strong>den</strong> Fassung,<br />

3. des Ableistens des Gr<strong>und</strong>wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes<br />

oder<br />

4. anderer zwingender Gründe<br />

angemessen verlängern.<br />

(3) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit<br />

dem Archivreferendar <strong>den</strong> praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes<br />

um die Dauer einer <strong>für</strong> <strong>den</strong> Vorbereitungsdienst<br />

förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des<br />

öffentlichen Dienstes von bis zu insgesamt sechs Monaten<br />

kürzen, wenn die Tätigkeit <strong>den</strong> Anforderungen des § 36<br />

Abs. 3 ThürLbVO genügt.<br />

§ 5<br />

Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen<br />

(1) Ausbildungsarchiv ist das von dem <strong>für</strong> die Staatsarchive<br />

zuständigen Ministerium bestellte Staatsarchiv.<br />

(2) Ausbildungsleiter ist der Leiter des Ausbildungsarchivs<br />

oder ein von ihm bestellter Beamter des höheren Archivdienstes<br />

oder ein entsprechend qualifi zierter Beschäftigter.<br />

Der Ausbildungsleiter stellt <strong>für</strong> <strong>den</strong> Archivreferendar<br />

einen Ausbildungsplan auf. Er lenkt <strong>und</strong> überwacht die<br />

praktische Ausbildung.<br />

(3) Ausbildungsstellen sind<br />

1. das Ausbildungsarchiv,<br />

2. vom Ausbildungsarchiv bestimmte Einrichtungen,<br />

3. die Archivschule Marburg <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esarchiv nach<br />

Maßgabe der Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> höheren Archivdienst im Lande Hessen vom<br />

23. Mai 1997 (Hess. StAnz. Nr. 26 S. 1968) in der jeweils<br />

gelten<strong>den</strong> Fassung.<br />

§ 6<br />

Dienstaufsicht, Urlaub<br />

(1) Der Leiter des Ausbildungsarchivs ist Dienstvorgesetzter<br />

des Archivreferendars. Während der theoretischen Ausbildung<br />

ist der Leiter der Archivschule Marburg Fachvorgesetzter<br />

des Archivreferendars.<br />

(2) In seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht der Archivreferendar<br />

<strong>den</strong> Weisungen der Ausbildungsstelle.<br />

(3) Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist der Leiter<br />

der jeweiligen Ausbildungsstelle zuständig.<br />

Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, <strong>den</strong> 30. Juni 2011 141<br />

§ 7<br />

Praktische Ausbildung<br />

(1) Der Archivreferendar wird im Ausbildungsarchiv <strong>und</strong><br />

<strong>den</strong> von diesem bestimmten Einrichtungen überwiegend<br />

praktisch ausgebildet. Die Ausbildung soll darüber hinaus<br />

nach Möglichkeit einen jeweils mindestens zweiwöchigen<br />

Ausbildungsabschnitt<br />

1. bei einer Behörde <strong>und</strong><br />

2. bei einem Archiv eines anderen Archivträgers<br />

enthalten. Außerdem soll sie mindestens halbtägliche Arbeitsbesuche<br />

in weiteren öffentlichen <strong>und</strong> nichtöffentlichen<br />

Einrichtungen einschließen.<br />

(2) Während der praktischen Ausbildung soll der Archivreferendar<br />

in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die<br />

Metho<strong>den</strong> <strong>und</strong> die Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs<br />

eingeführt wer<strong>den</strong>. Ihm ist ein Überblick über die Archivorganisation<br />

des Landes unter Berücksichtigung der<br />

verschie<strong>den</strong>en Archivtypen einschließlich entsprechender<br />

Arbeitsbesuche zu vermitteln. Durch Mitwirkung an der<br />

Aufgabenerfüllung des Ausbildungsarchivs <strong>und</strong> der von<br />

diesem bestimmten Einrichtungen sowie in Übungen <strong>und</strong><br />

Lehrgesprächen soll der Archivreferendar praktische Fähigkeiten<br />

<strong>und</strong> Kenntnisse <strong>für</strong> die Wahrnehmung der Berufsaufgaben<br />

erwerben.<br />

(3) Vornehmlich soll sich die praktische Ausbildung auf folgende<br />

Gebiete erstrecken:<br />

1. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung <strong>und</strong> der Dienststellenverwaltung<br />

(Dienststellenorganisation, Haushalt,<br />

Personalrecht),<br />

2. Schriftgutverwaltung,<br />

3. Erfassung, Bewertung, Übernahme <strong>und</strong> Erschließung<br />

von Archiv- <strong>und</strong> Sammlungsgut,<br />

4. archivalische Quellen- <strong>und</strong> Schriftk<strong>und</strong>e (Paläografi e)<br />

unter Berücksichtigung latein- <strong>und</strong> französischsprachiger<br />

Texte,<br />

5. Benutzung <strong>und</strong> andere Dienstleistungen der Ausbildungsstellen<br />

einschließlich historischer Bildungsarbeit,<br />

6. Bestandserhaltung einschließlich Reprografi e <strong>und</strong> Archivbau<br />

sowie<br />

7. Übernahme <strong>und</strong> Langzeitspeicherung elektronischer<br />

Unterlagen.<br />

(4) Der Archivreferendar hat im Rahmen der praktischen<br />

Ausbildung eine komplexe archivische Arbeitsaufgabe<br />

nach Einweisung selbstständig zu lösen.<br />

§ 8<br />

Befähigungsberichte, Note <strong>für</strong> die praktische Ausbildung<br />

(1) Der <strong>für</strong> die Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder bei<br />

der von ihm beauftragten Einrichtung nach § 7 Abs. 1<br />

Satz 2 verantwortliche Bedienstete (Ausbilder) erstattet<br />

über die Leistungen <strong>und</strong> die Eignung des Archivreferendars<br />

einen Befähigungsbericht nach dem Muster der<br />

Anlage 1. Er bewertet darin die Leistungen während des<br />

Ausbildungsabschnitts mit einer Note nach § 9. Der Befähigungsbericht<br />

muss erkennen lassen, ob das Ziel des<br />

Ausbildungsabschnitts erreicht wor<strong>den</strong> ist.<br />

(2) Am Ende der Ausbildung erteilt der Leiter des Ausbildungsarchivs<br />

unter Verwendung des Musters der Anlage 2

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