24.03.2013 Aufrufe

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

128 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

gaben, dass 40 vom H<strong>und</strong>ert des Erwerbseinkommens<br />

anrechnungsfrei bleiben <strong>und</strong> nach Anrechnung einer Rente<br />

im Sinne des § 72 mindestens ein Betrag in Höhe von<br />

1,875 vom H<strong>und</strong>ert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,<br />

vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 85 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 genannten<br />

Faktor, <strong>für</strong> jedes Jahr der rentenversicherungsfreien<br />

Beamtendienstzeit, <strong>für</strong> Hinterbliebene mit dem <strong>für</strong><br />

sie maßgeben<strong>den</strong> Anteil, zahlbar bleibt.<br />

(9) Ansonsten gelten die Bestimmungen dieses <strong>Gesetz</strong>es.<br />

Soweit sich durch deren Anwendung der Auszahlungsbetrag<br />

der Versorgungsbezüge vermindert, wird der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>den</strong> nach diesem <strong>Gesetz</strong> jeweils<br />

zustehen<strong>den</strong> Versorgungsbezügen <strong>und</strong> dem vor dem Inkrafttreten<br />

dieses <strong>Gesetz</strong>es zustehen<strong>den</strong> Versorgungsbezug<br />

durch eine Zulage ausgeglichen.<br />

§ 88<br />

Bestimmungen <strong>für</strong> Beamte <strong>und</strong> Richter<br />

aus dem früheren B<strong>und</strong>esgebiet<br />

(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten <strong>und</strong> Richters<br />

aus dem früheren B<strong>und</strong>esgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe<br />

im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 wird<br />

doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt,<br />

wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert<br />

hat. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> eine Verwendung, die nach dem<br />

31. Dezember 1994 begonnen hat.<br />

(2) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung<br />

<strong>für</strong> ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet<br />

sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 <strong>und</strong> 5 BeamtVG in der bis zum<br />

31. Dezember 1991 gelten<strong>den</strong> Fassung.<br />

§ 89<br />

Regelung zu § 90 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes<br />

Für Professoren, die nach § 90 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes<br />

von ihren amtlichen Pfl ichten entb<strong>und</strong>en<br />

wur<strong>den</strong> oder wer<strong>den</strong> (Entpfl ichtung), <strong>und</strong> ihre Hinterbliebenen<br />

gilt § 91 BeamtVG in der am 31. August 2006 gelten<strong>den</strong><br />

Fassung entsprechend.<br />

§ 90<br />

Versorgungsabschlag <strong>für</strong> schwerbehinderte Beamte<br />

Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

SGB IX sind <strong>und</strong> nach dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es<br />

nach § 44 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 ThürBG in <strong>den</strong> Ruhestand versetzt<br />

wer<strong>den</strong>, ist § 21 Abs. 2 Satz 2 mit folgen<strong>den</strong> Maßgaben<br />

anzuwen<strong>den</strong>:<br />

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, tritt<br />

an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die<br />

Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />

2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 <strong>und</strong> vor dem<br />

1. Januar 1964 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres das Erreichen folgen<strong>den</strong><br />

Lebensalters:<br />

Geburtsdatum bis Lebensalter<br />

Jahr Monat<br />

31. Januar 1952 63 1<br />

29. Februar 1952 63 2<br />

31. März 1952 63 3<br />

30. April 1952 63 4<br />

Geburtsdatum bis Lebensalter<br />

Jahr Monat<br />

31. Mai 1952 63 5<br />

31. Dezember 1952 63 6<br />

31. Dezember 1953 63 7<br />

31. Dezember 1954 63 8<br />

31. Dezember 1955 63 9<br />

31. Dezember 1956 63 10<br />

31. Dezember 1957 63 11<br />

31. Dezember 1958 64 0<br />

31. Dezember 1959 64 2<br />

31. Dezember 1960 64 4<br />

31. Dezember 1961 64 6<br />

31. Dezember 1962 64 8<br />

31. Dezember 1963 64 10<br />

3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Gesetz</strong>es<br />

vorhan<strong>den</strong>e Beamte, deren Schwerbehinderung im Sinne<br />

des § 2 Abs. 2 SGB IX bis zum 31. Dezember 2006<br />

anerkannt wurde <strong>und</strong> die nach § 44 Abs. 3 ThürBG in<br />

<strong>den</strong> Ruhestand treten, tritt an die Stelle der Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.<br />

§ 91<br />

Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme<br />

der Antragsaltersgrenze des 62. Lebensjahres<br />

Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es nach<br />

§ 44 Abs. 1 <strong>und</strong> 4 ThürBG in <strong>den</strong> Ruhestand versetzt wer<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> nicht schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

SGB IX sind, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgen<strong>den</strong><br />

Maßgaben anzuwen<strong>den</strong>:<br />

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, tritt<br />

an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze<br />

die Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 <strong>und</strong> vor dem<br />

1. Januar 1950 geboren sind, tritt an die Stelle des Erreichens<br />

der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen<br />

folgen<strong>den</strong> Lebensalters:<br />

Geburtsdatum bis Lebensalter<br />

Jahr Monat<br />

30. April 1949 65 1<br />

31. August 1949 65 2<br />

31. Dezember 1949 65 3<br />

3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Gesetz</strong>es<br />

vorhan<strong>den</strong>e Beamte, die nach § 44 Abs. 3 ThürBG in<br />

<strong>den</strong> Ruhestand treten, tritt an die Stelle des Erreichens<br />

der <strong>für</strong> <strong>den</strong> Beamten gelten<strong>den</strong> gesetzlichen Altersgrenze<br />

die Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

§ 92<br />

Versorgungsabschlag bei Versetzung in <strong>den</strong><br />

Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />

Für Beamte, die nach dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es<br />

wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall<br />

beruht, in <strong>den</strong> Ruhestand versetzt wer<strong>den</strong>, ist § 21 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 mit folgen<strong>den</strong> Maßgaben anzuwen<strong>den</strong>:<br />

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in <strong>den</strong> Ruhestand versetzt<br />

wer<strong>den</strong>, tritt an die Stelle der Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!