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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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132 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist,<br />

verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,<br />

auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge<br />

1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder<br />

2. <strong>für</strong> einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn<br />

des Ruhestands erstrecken muss,<br />

bewilligt wer<strong>den</strong>, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen<br />

wer<strong>den</strong>, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer<br />

des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher<br />

Nebentätigkeiten zu verzichten <strong>und</strong> entgeltliche<br />

Tätigkeiten nach § 67 Abs. 1 nur in dem Umfang<br />

auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne<br />

Verletzung dienstlicher Pfl ichten ausüben könnte. Wird<br />

diese Verpfl ichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung<br />

widerrufen wer<strong>den</strong>. Die zuständige Dienstbehörde<br />

darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1<br />

Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck<br />

der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie<br />

kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn<br />

dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet<br />

wer<strong>den</strong> kann <strong>und</strong> dienstliche Belange nicht<br />

entgegenstehen.<br />

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang<br />

mit Urlaub nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie<br />

Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5, die Dauer von<br />

15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul-<br />

<strong>und</strong> Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum<br />

bis zum Ende des laufen<strong>den</strong> Schulhalbjahrs oder Semesters<br />

ausgedehnt wer<strong>den</strong>. In <strong>den</strong> Fällen des Absatzes<br />

1 Nr. 2 fi ndet Satz 1 keine Anwendung, wenn es<br />

dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder<br />

Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren."<br />

6. In § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wer<strong>den</strong> die Worte "oder<br />

Abs. 4 dieses <strong>Gesetz</strong>es oder nach § 21 Abs. 1 Thür-<br />

UrlV" gestrichen.<br />

7. § 81 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

"§ 26 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 2 Satz 1 des Thüringer<br />

Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) gilt entsprechend."<br />

8. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 wer<strong>den</strong> die Worte "der Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres" durch ein Komma <strong>und</strong> die Worte<br />

"in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht" ersetzt.<br />

9. § 109 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:<br />

"1. Ehrenbeamte können nach Erreichen der gesetzlichen<br />

Altersgrenze des § 43 Abs. 1 Satz 2<br />

oder Abs. 2 verabschiedet wer<strong>den</strong>. Sie sind zu<br />

verabschie<strong>den</strong>, wenn die sonstigen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Versetzung eines Beamten in <strong>den</strong><br />

Ruhestand gegeben sind."<br />

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 68 BeamtVG"<br />

durch die Verweisung "§ 81 ThürBeamtVG" ersetzt.<br />

10. § 117 erhält folgende Fassung:<br />

"§ 117<br />

Eintritt in <strong>den</strong> Ruhestand<br />

(1) Polizeivollzugsbeamte<br />

1. des mittleren <strong>und</strong> gehobenen Polizeivollzugsdienstes<br />

treten mit Vollendung des 62. Lebensjahres,<br />

2. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung<br />

des 64. Lebensjahres<br />

in <strong>den</strong> Ruhestand.<br />

(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren <strong>und</strong> gehobenen<br />

Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar<br />

1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

in <strong>den</strong> Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte<br />

nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber<br />

vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung<br />

der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in<br />

<strong>den</strong> Ruhestand:<br />

Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze<br />

1952 60 Jahre <strong>und</strong> 1 Monat<br />

1953 60 Jahre <strong>und</strong> 2 Monate<br />

1954 60 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />

1955 60 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate<br />

1956 60 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />

1957 60 Jahre <strong>und</strong> 10 Monate<br />

1958 61 Jahre<br />

1959 61 Jahre <strong>und</strong> 2 Monate<br />

1960 61 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />

1961 61 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate<br />

1962 61 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />

1963 61 Jahre <strong>und</strong> 10 Monate<br />

(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes,<br />

die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten<br />

mit Vollendung des 60. Lebensjahres in <strong>den</strong> Ruhestand.<br />

Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach<br />

dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964<br />

geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend<br />

festgelegten Altersgrenze in <strong>den</strong> Ruhestand:<br />

Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze<br />

1952 60 Jahre <strong>und</strong> 3 Monate<br />

1953 60 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate<br />

1954 60 Jahre <strong>und</strong> 9 Monate<br />

1955 61 Jahre<br />

1956 61 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />

1957 61 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />

1958 62 Jahre<br />

1959 62 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />

1960 62 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />

1961 63 Jahre<br />

1962 63 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />

1963 63 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />

(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012<br />

1. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Thür-<br />

PolAzVO,

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