Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
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132 <strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist,<br />
verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,<br />
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge<br />
1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder<br />
2. <strong>für</strong> einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn<br />
des Ruhestands erstrecken muss,<br />
bewilligt wer<strong>den</strong>, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen<br />
wer<strong>den</strong>, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer<br />
des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher<br />
Nebentätigkeiten zu verzichten <strong>und</strong> entgeltliche<br />
Tätigkeiten nach § 67 Abs. 1 nur in dem Umfang<br />
auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne<br />
Verletzung dienstlicher Pfl ichten ausüben könnte. Wird<br />
diese Verpfl ichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung<br />
widerrufen wer<strong>den</strong>. Die zuständige Dienstbehörde<br />
darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1<br />
Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck<br />
der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie<br />
kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn<br />
dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet<br />
wer<strong>den</strong> kann <strong>und</strong> dienstliche Belange nicht<br />
entgegenstehen.<br />
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang<br />
mit Urlaub nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie<br />
Teilzeitbeschäftigung nach § 73 Abs. 5, die Dauer von<br />
15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul-<br />
<strong>und</strong> Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum<br />
bis zum Ende des laufen<strong>den</strong> Schulhalbjahrs oder Semesters<br />
ausgedehnt wer<strong>den</strong>. In <strong>den</strong> Fällen des Absatzes<br />
1 Nr. 2 fi ndet Satz 1 keine Anwendung, wenn es<br />
dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder<br />
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren."<br />
6. In § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wer<strong>den</strong> die Worte "oder<br />
Abs. 4 dieses <strong>Gesetz</strong>es oder nach § 21 Abs. 1 Thür-<br />
UrlV" gestrichen.<br />
7. § 81 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
"§ 26 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 2 Satz 1 des Thüringer<br />
Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) gilt entsprechend."<br />
8. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 wer<strong>den</strong> die Worte "der Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres" durch ein Komma <strong>und</strong> die Worte<br />
"in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht" ersetzt.<br />
9. § 109 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:<br />
"1. Ehrenbeamte können nach Erreichen der gesetzlichen<br />
Altersgrenze des § 43 Abs. 1 Satz 2<br />
oder Abs. 2 verabschiedet wer<strong>den</strong>. Sie sind zu<br />
verabschie<strong>den</strong>, wenn die sonstigen Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die Versetzung eines Beamten in <strong>den</strong><br />
Ruhestand gegeben sind."<br />
b) In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 68 BeamtVG"<br />
durch die Verweisung "§ 81 ThürBeamtVG" ersetzt.<br />
10. § 117 erhält folgende Fassung:<br />
"§ 117<br />
Eintritt in <strong>den</strong> Ruhestand<br />
(1) Polizeivollzugsbeamte<br />
1. des mittleren <strong>und</strong> gehobenen Polizeivollzugsdienstes<br />
treten mit Vollendung des 62. Lebensjahres,<br />
2. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Vollendung<br />
des 64. Lebensjahres<br />
in <strong>den</strong> Ruhestand.<br />
(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren <strong>und</strong> gehobenen<br />
Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. Januar<br />
1952 geboren sind, treten mit Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
in <strong>den</strong> Ruhestand. Polizeivollzugsbeamte<br />
nach Satz 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber<br />
vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Vollendung<br />
der nachfolgend festgelegten Altersgrenze in<br />
<strong>den</strong> Ruhestand:<br />
Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze<br />
1952 60 Jahre <strong>und</strong> 1 Monat<br />
1953 60 Jahre <strong>und</strong> 2 Monate<br />
1954 60 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />
1955 60 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate<br />
1956 60 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />
1957 60 Jahre <strong>und</strong> 10 Monate<br />
1958 61 Jahre<br />
1959 61 Jahre <strong>und</strong> 2 Monate<br />
1960 61 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />
1961 61 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate<br />
1962 61 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />
1963 61 Jahre <strong>und</strong> 10 Monate<br />
(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes,<br />
die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten<br />
mit Vollendung des 60. Lebensjahres in <strong>den</strong> Ruhestand.<br />
Polizeivollzugsbeamte nach Satz 1, die nach<br />
dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964<br />
geboren sind, treten mit Vollendung der nachfolgend<br />
festgelegten Altersgrenze in <strong>den</strong> Ruhestand:<br />
Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze<br />
1952 60 Jahre <strong>und</strong> 3 Monate<br />
1953 60 Jahre <strong>und</strong> 6 Monate<br />
1954 60 Jahre <strong>und</strong> 9 Monate<br />
1955 61 Jahre<br />
1956 61 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />
1957 61 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />
1958 62 Jahre<br />
1959 62 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />
1960 62 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />
1961 63 Jahre<br />
1962 63 Jahre <strong>und</strong> 4 Monate<br />
1963 63 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />
(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012<br />
1. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Thür-<br />
PolAzVO,